[ Start | Themen | Ökonomische Modernisierung | Freiheit und Wettbewerb | Bauernbefreiung | Preußische Bauernbefreiung ]
 
Hauptmenü
Das Projekt
Themen
Ausstellung
Film
Unterricht
Start
Impressum

Verweise
Biografien
Glossar
Zeittafel
Quellen
Literatur
Links

Funktionen
Suchen
Druck-
ansicht
Speichern

 
Inhalt  |  Hilfe  |  Kontakt  |  Suche Zurück   Weiter
  Begriff Moderne / Modernisierung
  Ökonomische Modernisierung
 
-  
 
-  
 
-  
 
   Adam Smith
 
   Die Rezeption von Adam Smith
 
   Gewerbefreiheit
 
   Bauernbefreiung
 
-   Reformbedarf
 
-   Rationelle Landwirtschaft
 
-   Preußische Bauernbefreiung
 
-   Ablösungen
 
-   Markenteilungen
 
-  
 
-  
  Politische Modernisierung
  Kulturelle Modernisierung
 
Auftakt der Preußischen Reformen
Die sogenannte Bauernbefreiung 1807
 
Nachdem die Bauern der staatlichen Domänengüter in Preußen bereits aus ihren gutsherrlichen Bindungen entlassen worden waren, wurden durch das „Edict den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigenthums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend“ am 9. Oktober 1807 auch die zu Adelsgütern gehörigen Bauern aus gutsherrlichen Bindungen befreit.
 

„Edict über den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grund-Eigenthums, so wie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend“, Memel, 9.10.1807
Originaledikt aus der Gesetz-Sammlung des Jahres 1807
Quellennachweis
Textauszüge

Einerseits wurde das Adelsprivileg beseitigt, Rittergüter mit abhängigen Bauern zu besitzen. Damit entfielen die Schranken zwischen Bürgern, Bauern und Adel; jedermann durfte adlige Grundstücke erwerben, Land bewirtschaften und ein Adeliger auch umgekehrt bürgerliche Gewerbe treiben. Land und Höfe wurden eine Ware, die möglichst effizient von den tüchtigsten Landwirten bewirtschaftet werden sollte. Politisches Ziel war die Schaffung eines starken Bauernstandes; daher wurde eine Klausel erlassen, die die aus der Hörigkeit entlassenen Bauern vor Versuchen adeliger Gutsherren schützen sollten, das Land zugunsten der Adelsgüter einzuziehen („Bauernlegen“): § 6 band die Einziehung von Bauernland zum Adelsgut („Vorwerk“) an eine behördliche Genehmigung.

Die Aufhebung der Gutsuntertänigkeit machte aus den Bauern freie Staatsbürger, die nur dem König untertan waren, ihm aber auch Steuern zahlen und Militärdienst leisten mußten. Allerdings blieben die Grundsteuerfreiheit des Adels bis 1861 und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt bis 1848/72 bestehen.

Das Edikt galt zunächst nur für die preußischen Gebiete östlich der Elbe. In der preußischen Provinz Westfalen erfolgte die endgültige Aufhebung aller grundherrlichen Rechte 1825, nachdem die Bauernbefreiung durch die Vorgängerstaaten Berg und Westphalen 1808-1811 uneindeutig geblieben war.

Zum Seitenanfang 
 
Zurück   Weiter
 
Der LWL -  Freiherr-vom-Stein-Platz 1 -  48133 Münster   Impressum