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Die provinzialständische Verfassung
 
Um zum Kampf gegen Napoleon zu motivieren, hatte der preußische König Friedrich Wilhelm III. seinen Untertanen eine „demokratische“ Verfassung versprochen. Nach dem Sieg Preußens und seiner Verbündeten hielt er seine Zusage allerdings nicht ein, verordnete stattdessen 1823 die Einberufung von Provinziallandständen, die die Tradition der landständischen Verfassungen im Ancien Regime wieder aufgriffen.
 
„Allgemeines Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände“, 5.6.1823 (Auszug)
Bildnachweis / Zur Fortsetzung des Gesetzes (Artikel 3)
Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Provinziallandtage 1824


Die Provinzialstände setzten sich nach dem Geburtsprinzip zusammen und tagten nicht öffentlich. Erst die Revolution von 1848 erzwang in Preußen eine konstitutionelle Monarchie, in der Wahlen vorgesehen, doch nach dem Zensus, das heißt dem Steueraufkommen, geregelt waren (zur revidierten preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850). Rund zwanzig Jahre später folgte mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 und der Schaffung des Reichstages ein repräsentatives Organ, das sich in allgemeiner und gleicher Wahl konstituierte – nur die Frauen waren ausgschlossen: in den Genuss des Wahlrechts gelangten allein männliche Staatsbürger.
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