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Einheitliche Währung
 
Die Verfassung des Königreichs Westphalen vom 7. Dezember 1807 schrieb eine einheitliche Währung vor: die französische Dezimalwährung (1 Franc = 100 Centimes), doch griff man bereits Anfang 1808 auf eine andere Währungsvereinheitlichung zurück, auf die bewährte und am weitest verbreitete Konventionsmünze, den Groschen.
 
Collage zur Währungsvereinheitlichung im Königreich Westphalen, 1807
Oben: Französische Francs-Währung: Kursmünzen zu 1, 2, 3 und 5 Centimes, 1809-1812
Mitte: Auszug aus der westphälischen Verfassung zur Währungsvereinheitlichung, 7.12.1807
Unten: Groschenwährung: 4-Groschenstücke = 1/6 Taler, 1809
Bildnachweis 1 / Bildnachweis 2 / Bildnachweis 3
Zum vollständigen Text der Verfassung


Damit wurden zugleich die verschiedenen Landeswährungen in den alten Territorien, aus denen das Königreich Westphalen gebildet wurde, verboten. Allen diesen alten Währungen gemeinsam war der durch Reichsgesetze einheitliche Reichstaler – aber in jedem Land hatte es ein eigenes Währungssystem gegeben, in das die umlaufenden Münzen entsprechend ihrem Silbergehalt umgerechnet werden mussten: In Ostwestfalen, wie auch in Kurhannover und Braunschweig, rechnete man beispielsweise 24 „Gute Groschen“ (zu je 12 Pfennigen) oder 36 „Mariengroschen“ (zu je 8 Pfennigen) auf einen Taler, wobei nach Paderborner Landeswährung der Pfennig nicht 1/288 Taler, sondern 1/252 Taler wert war. In Hessen-Kassel dagegen rechnete man mit 32 Albus (auch „hessische Groschen“ genannt) zu je 12 Heller.

Zudem gab es drei verschiedene Münzfüße, das heißt Vorschriften über den Silberfeingehalt der ausgeprägten Münzen:
1. im Kurfürstentum Hannover
2. in den Ländern, die den Konventionsfuß von 1753 einhielten (Hessen-Kassel, Braunschweig-Wolfenbüttel, die früheren Fürstbistümer Hildesheim und Paderborn)
3. in den preußischen Territorien.
Das Wertverhältnis von solchen im Nennwert gleichen, aber nach unterschiedlichem Münzfuß geprägten Münzen betrug etwa 1 : 89,93 : 85,65.
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