Regest

Datum 1690-01-30 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Dietherich Adolph von Oynhausen, fürstlich Paderbornischer Rat und Drost zu Steinheim und Vörden, Herr zu Eichholz, Bosen- und Heithoff, Sohn des + Ludolph von Oynhausen und der Odilie geb. von der Lippe, und Fräulein Frantzelin Catharina von Nagell, Tochter des + Dietherich Herman von Nagell, fürstlich Münsterscher Geheimer Rat, Generalmajor und Oberkommandant der Truppen, Drost zum Stromberg, Herr zu Vornholz, Stromberg und Neuhaus, und der + Margarethe Magdalene geb. von Schilder. Der Bräutigam bringt alle seine Güter in die Ehe ein, die die Kinder aus dieser Ehe sowie sein Sohn aus erster Ehe erben und besitzen sollen. Die Braut bringt ihr väterliches und mütterliches Erbteil in die Ehe sowie dasjenige, was ihr ihr Bruder Herman von Nagell, Domkapitular, Herr zu Kaiserswerth, testamentarisch vermacht hat. Der Bräutigam will der Braut jährlich als Spielpfennig 40 Rtlr. geben. Weiter erhält sie von ihm als Morgengabe 1.000 Rtlr., für die sie aus dem Stoppelbergischen Zehnten jährlich 50 Rtlr. beziehen soll. Sollte der Bräutigam vor der Braut sterben und Kinder von ihr hinterlassen, soll die Witwe, so lange sie unverheiratet bleibt, mit Hilfe der beiderseitigen Verwandten die Verwaltung der Güter übernehmen, bis ein Kind fähig zur Verwaltung ist. Will sich die Witwe von den Kindern separieren, soll sie zusätzlich zur Morgengabe 350 Rtlr. sowie freie Wohnung nebst Brandholz zu Eichholz, auf dem Bosenhof oder anderswo erhalten. Anstelle der freien Wohnung kann die Witwe 50 Rtlr. verlangen. Diese Bestimmung über die Wohnung gilt auch für den Fall, daß die Witwe keine Kinder hat, doch nur so lange, wie sie unverheiratet bleibt. Sollte die Witwe erneut heiraten und aus dieser Ehe sind Kinder vorhanden, erhält sie auf Lebenszeit eine Rente von 150 Rtlr. und darf die Hälfte ihres Brautschatzes mitnehmen, über die sie die freie Verfügung hat. Die andere Hälfte verbleibt ihren Kindern aus dieser Ehe. Sind beim Tod des Bräutigams aus dieser Ehe keine Kinder vorhanden, soll die Witwe, so lange sie unverehelicht bleibt, eine Rente aus einem Kapital von 7.000 Rtlr. nebst der Morgengabe erhalten. Heiratet sie erneut, erhält sie eine Rente aus einem Kapital von 3.000 Rtlr. Beide Renten erlöschen mit ihrem Tod. Sollte die Braut vor dem Bräutigam sterben und Kinder hinterlassen, soll der Witwer, so lange die Kinder nicht verheiratet oder zu ihrem Stand gekommen sind, den Nießbrauch ihres Heiratsgutes haben. Heiratet der Witwer erneut, bleibt den Kindern aus dieser Ehe das mütterliche Heiratsgut allein vorbehalten, während sie am Erbe des Vaters gleiches Anrecht wie seine anderen Kinder haben sollen. Sollte die Braut kinderlos vor dem Bräutigam sterben, hat dieser ihr Heiratsgut an ihre nächsten Erben oder von ihr testamentarisch begünstigte Personen herauszugeben. Die Braut behält sich ausdrücklich ihr Erbrecht bei kinderlosem Tod ihrer Brüder vor. Von diesem Vertrag erhält jede Seite eine Ausfertigung. Von Seiten des Bräutigams stimmt sein Bruder Friedrich von Oynhauszen, Domherr zu Paderborn, zu, von Seiten der Braut ihr Bruder Ferdinand Ignatz von Nagell, Domherr zu Paderborn. Die Brautleute und ihre beiden Brüder unterschreiben und siegeln.

Darunter: 1690-01-30

Dietherich Adolph von Oyenhausen macht seinem Sohn Ferdinandt Friederich sowie den künftigen Kindern aus dieser jetzt geschlossenen Ehe bekannt, daß er seiner Braut für den Witwenstand zusätzlich zu den im Heiratsvertrag genannten 400 Rtlr. noch weitere 200 Rtlr. jährlich zugelegt hat, dah die pracht ser hoch gestiegen und es seiner Witwe saur fallen würde sich mit 400 tlr. jährlich standtmässig zu unterhalten. Die Witwe soll diese 200 Rtlr. aus den Gütern des Bräutigams nehmen oder von den von seiner verstorbenen Frau Catharina Eva von Ledebur von der Mühlenburg geerbten 4.000 Rtlr., für die das Haus bei Steinheim gekauft wurde. Die Rente fällt beim Tod der Witwe oder bei ihrer erneuten Verheiratung an die Kinder des Bräutigams zurück. Der Aussteller, der aus bestimmten Gründen keinen Notar hinzugezogen hat unterschreibt und siegelt.
Vermerke Rückseite: Signaturen.
Archiv   Vinsebeck
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 83
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur gestr. N. 75; Paquet sub lit. M N. 12 Eicholtz ad loculum primum
Überlieferungsart Ausf.-Papier, 4 aufgedrückte Siegel, Unterschriften, Unterschrift des Notars Pet. Deitleff. Darunter: 1690-01-300 Dietherich Adolph von Oyenhausen macht seinem Sohn Ferdinandt Friederich sowie den künftigen Kindern aus dieser jetzt geschlossenen Ehe
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
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