Regest

Datum 1725-06-09 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Vergleich zwischen den Gebrüdern v. Oeynhausen: über die Teilung der Güter. Mit Genehmigung der Sophia Christine v. Oeynhausen geb. v. Haxthausen, Witwe des Philipp Adolph v. Oeynhausen, gewesenen Erbherrn zu Grevenburg und Pfandinhaber der Oldenburg lippischen Anteils, vergleichen sich Johann Moritz, kukölnischer Kammerherr und Friedrich Adolph v. Oeynhausen, die inzwischen großjährig geworden sind und ihren Erbteil selbst verwalten wollen, sowie die noch minderjährigen Henrich Christian Carel v. Oeynhausen und Otto Henrich Herman v. Oeynhausen, vertreten durch ihren Curator, den lippischen Amtmann Christoph Wolrad Eggerding, unter Beiziehung ihres Oheims Carl Eberhard Gustav v. Oeynhausen, Erbherrn zu Welse, Sutheim und Nordborchen. Die Güter bestehen aus: 1) dem adeligen Hause. Grevenburg mit Gerechtigkeiten und Gerichten, Bauerländereien und Aktivschulden in Sommersell und Kargensick. 2) adeligen Haus Giese [Giessen] nebst der Oeynhausischen Mühle im Busecker Tal. 3) aus den Pfandschillingen an der Oldenburg, gräflich lippischen Anteils. Was im einzelnen zu den Gütern gehört, ergibt sich aus den 'Hausbücheren'. 1) Johann Moritz, der älteste Bruder, erhält das adelige Haus Grevenburg mit allem Zubehör und dem dabei befindlichen Bauernlande und ausstehenden Aktiven, muß aber: a) der Mutter das jährliche Wittum mit 300 Rtlr., wofür ihr die Zehnten in Entrup, Ewersen und Sommersell als Pfand gesetzt werden herausgeben; ferner 4 Milchkühe hüten und füttern, 2O Fuder Brennholz ohne Entgelt auf den Zimmerplatz liefern; sodann Uhrhanen Sick, das keine Parzelle der Grevenburg ist; als Wohnung das ganze Drostenhaus von der Thorentür an bis auf die breite Kammer und Apotheke inclusive; den Wall von Schuten Hause bis an den Bleicheplatz; den Flügelgarten beiderseits der Brücke; den Hinterstall im angekauften Hause nebst dem darüber befindlichen Boden. Stroh zum Unterhalt ihrer Pferde muß sie mit 1 Mariengroschen je Bund bezahlen, ebenso den Kälberkamp gegen billige Bezahlung. Vom Obst erhält sie ihren Anteil;b) die rückständige Brautschatzgelder an seine Schwäger bezahlen, nämlich an den Königlich großbritannischen Licent Commissarius v. Mengersen zu Helpersen 1.000 Rtlr., und an den hessischen Major v. Münchhausen zu Oldendorf 1.000 Rtlr., an seine Schwester Elisabeth Dorothea v. Oeynhausen jährlich 125 Rtlr., an die Frau Drostin v. Spiegel zu Labach 2.000 Rtlr. aus dem Gute Grevenburg, an die Lindischen Erben 500 Rtlr. Kapital und die Wegenerschen Erben 400 Rtlr. Kapital. 2) Friedrich Adolph erhält das adelige Haus Giesen und die Mühle im Busecker Tal; für die veranschlagten Einnahmen muß ihm Gewährschaft geleistet werden, die nötigen. Documente und Lehnbriefe sind ihm auszufolgen. Nicht gerechnet ist das Brauhaus; es soll auch zum Gute Giesen kommen, dafür muß aber Friedrich Adolph seinen Brüdern Geld geben. 3) Henrich Christian Carel und Otto Henrich Hermann erhalten den in der Oldenburg stehenden Pfandschilling samt den dazu erworbenen Collerbeckschen Ländern, Weiden, und Wiesen, 3 Morgen Landes im Sommerseller Feld, die vordem bei Hackers Gut gehörten, in der Weise, daß Henrich Christian Carl Pfandinhaber sein und seinem Bruder Otto Henrich Hermann jährlich 300 Rtlr. geben soll, wofür ihm die Hälfte des Pfandschillings verschrieben wird. Der in der Oldenburg stehende Pfandschilling wird den Mannlehengütern gleich geachtet, so daß die beiden ihn weder erheben noch mit Schulden belasten dürfen. Die Güter dürfen ohne Zustimmung der obrigen nicht und höchstens bis 600 Rtlr. belastet werden. Stirbt einer von ihnen ohne männliche Erben und hinterläßt nur Töchter, so sollen diese aus den Lehn- und Stammgütern ihres Vaters nebst den von der Mutter eingebrachten ausgestattet werden, die Witwe aber soll zeitlebens freie Wohnung, Gehölzung und ein jährliches Wittum nach Landesgewohnheit erhalten. Die Brüder geloben sich gegenseitig Währschaft. Sollte der Pfandschilling an der Oldenburg eingelöst und die darauf haftenden Gelder nicht völlig bezahlt werden, so wollen die beiden älteren Brüder die jungen schadlos halten, Stirbt die Mutter und fallen die Wittumsbezüge an Grevenburg, so soll Johann Moritz jedem der 3 jungen Brüder 1.500 Rtlr. geben, wofür diese dann keine weiteren Ansprüche an Grevenburg haben. Die der Schwester Elisabeth Dorothea zu verzinsenden 2.000 Rtlr. sollen dagegen ganz an Grevenburg zurückfallen. Beim Lehnsfall soll der jünste Bruder der nächste Lehnfolger sein, der Heimfall aber soll unter allen Brüdern geteilt werden.

Unterschriften und Petschaften: 1) Witwe v. Oinhausen geb. v. Haxthausen 2) Carl Eberhard Gustav v. Oeynhausen 3) Johann Moritz v. Oeynhausen 4) F. A. v. Oeynhausen 5) H. C. Carl de Oeynhausen 6) Otto Henrich Hermann 7) Christoph Wolrad Eggerding. Bestätigung des Vergleichs - 20.11.1726 durch die Paderbornische Kanzlei.
Vermerke Bestätigung des Vergleichs - 20.11.1726 durch die Paderbornische Kanzlei.
Archiv   Grevenburg
Bestand   Grevenburg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 48
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Original Papier.
Siegel Petschaften: 1) Witwe v. Oinhausen geb. v. Haxthausen 2) Carl Eberhard Gustav v. Oeynhausen 3) Johann Moritz v. Oeynhausen 4) F. A. v. Oeynhausen 5) H. C. Carl de Oeynhausen 6) Otto Henrich Hermann 7) Christoph Wolrad Eggerding.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2010-10-13
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