Regest

Datum 1744-11-06 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Nach dem Tode des Carl Eberhard Gustav v. Oeynhausen, Erbund Gerichtsherr zu Eichholz, Sutheim und Nordborchen, Erbsaße zu Welsede, wird zwischen dessen Lehnsnachfolger und Agnaten, nämlich den Gebrüdern Johann Moritz, kurkölnischen Cammerherrn, und Friedrich Adolph v. Oeynhausen, hessischen Hauptmann, als Erb- und Gerichtsherrn zu Grevenburg und Oldenburg bzw. zu Eichholz, Sudheim und Nordborchen einerseits sowie der Witwe ihres + Onkels und deren Tochter Engel Dorothea andererseits wegen Abtretung der Lehen- und Stammgüter sowie weiterer Forderungen folgender Vergleich geschlossen:

1) Von der Forderung der Witwe v. Oeynhausen und deren Tochter Engel Dorothea in Höhe von 28.023 Taler 21 Mariengroschen erkennen die obengenannten Gebrüder v. Oeynhausen nur 17.000 Taler an, die sich zusammensetzen a) aus Lehnschulden aus Lehnprozessen mit 1.000 Taler sowie eingelösten Lehnspertinenzien und ausstehenden Forderungen zu Sudheim, b) aus dem Klenckeschen Zehnten zu Welsede mit 1.333 Rtlr. u.a., c) die Schrautenbachsche Forderung mit 1.350 Taler zu Nordborchen, sowie d) die Verbesserungen an Gebäuden, Brücke, Mauern und Zäunen zu Sudheim mit 3.000, zu Welsede mit 4.000, e) der Brautschatz mit 4.000 Rtlr.
2) Die Witwe v. Oeynhausen und ihre Tochter sind mit dieser Berechnung einverstanden.
(3.) ...
4) Da sie die Summe von 17.000 Rtlr. nicht bar erlegen können, treten sie ihnen das Gut Welsede für 14.000 Rtlr. ab;
5) Wiederkauf binnen 6 Jahren vorbehalten.
6) Es bleibt Stammgut auf 6 Jahre.
7) Stirbt Engel Dorothea unvermählt und ohne eheliche Erben, so fällt es gegen 6.000 Taler an die Agnaten zurück.
8) Den Agnaten wird ein Vorkaufsrecht eingeräumt mit 10.000 Talern.
9) Die an den unter 1) genannten 17.000 Talern fehlenden 3.000 Talern werden aus Sutheim verzinst.
10) Das Inventar zu Sutheim und Borchen gehört den Landerben; die Agnaten können es zu einem anständigen Preis übernehmen oder werden die Abholung dulden; die Geldund Kornfrüchte zu Nordborchen, Sutheim und Eichholz gehören den Landerben.
11) Die Prozesse zwischen v. Busch und v. Spiegel einerseits und v. Oeynhausen andererseits betreffen a) die Lehnsqualität des Gutes Sudheim, b) den Anspruch an den Nachlaß des Cammerpräsidenten werden weitergeführt.
12) Das Wittum der Witwe v. Oeynhausen zu Welsede wird mit 100 Talern aus Sudheim geleistet; dafür wird das Gut Borchen zur Hypothek eingesetzt.
13) Witwe v. Oeynhausen und Tochter übergeben die Lehn-u. Stammgüter Sudheim und Borchen sowie die Gerechtsame an den Eichholzischen Lehen und extradieren darauf bezügliche Documente und Briefschaft.

Unterschriften und Petschaften: Johann Moritz v. Oeynhausen, Friedrich Adolph v. Oeynhausen, Witwe v. Oeynhausen, Engel Dorothea v. Oeynhausen, Johann Fridrich Moller (Siegel), G. Heising (Siegel)
Archiv   Grevenburg
Bestand   Grevenburg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 56
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Siegel Petschaften: Johann Moritz v. Oeynhausen, Friedrich Adolph v. Oeynhausen, Witwe v. Oeynhausen, Engel Dorothea v. Oeynhausen, Johann Fridrich Moller (Siegel), G. Heising (Siegel)
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-02-21
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