Regest

Datum 1448-04-29 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(op den mandendach na sente Marcus daige ewangeliste)
Titel/Regest Goswin (Goissen) Stecke, klevischer Erbmarschall, Cracht Stecke und Ropert van Holstein machen auf Geheiß des Herzogs Adolf von Kleve und Grafen von der Mark nebst seinem ältesten Sohn, den Junker Johann, allen an kriegerischen Auseinandersetzungen (vede) mit dem Kölner ertzbisschopp bzw. Erzstift Köln (gestichte van Coilne) Beteiligten samt ihren untergebenen Amtsleuten und Helfern bekannt: Im gleicher Weise wie die Bewohner der Stadt Duisburg sollen auch die van Rekelinckhuysen, d.h. alle burgere und ingesetenen samt denjenigen, welche innerhalb der veldmarcke ind int Emscher broick siedlen, von weiteren Kriegsdrangsalen verschont bleiben. Insbesondere können die Betroffenen sämtliche forst- und landwirtschaftlichen Arbeiten unbehelligt ausüben und ihre Produkte in ihre Stadt bringen (to holten, to bouwen, oir kairn to seyen, to meyen, to laden, to wenden, to kieren in oire stat to brengen). Auch Recklinghäuser, die sich außerhalb der Feldmark ohne Waffen aufhalten, sollen schadlos bleiben, ebenso soll alles Großvieh (perde, koe, swyne, schape), so es denn innerhalb oder im Vorfeld von Recklinghausen gehalten wird, weiterhin ungestört geweidet werden. Sonstige Wagen, Pflüge, Pferde, Leute und Gerätschaften für Feld und Wald werden ebenfalls unversehrt bleiben, sofern sie innerhalb der besagter Grenzen befindlich sind. Auch Meier und Förster, die Feld und Wald bewirtschaften, genießen diesen Schutz, schließlich auch eine Windmühle im Gegenzug zu einer solchen, die bei Duisburg liegt. Folgende Auflage wird jedoch gemacht: Kein berittener Krieger (geen reisenars noch reisige perde) steht unter diesem Schutz; die Erzbischöfe von Köln mögen sich außerhalb Recklinghausens behelfen, und die Recklinghäuser, die ihren Feinden bereits zugesetzt haben, sollen diese gegenseitige Gefahrlosstellung (velicheit ind widersait) durch clocken slaige verkünden und landesweit respektieren. Sie soll in Kraft treten zum 01.05. (nu op meydach angaen) und Geltung haben bis auf Enthauptung Johanns Baptist (bis sunte Johans daige decollationis neistkommende [29.08.]. Besagter Herzog nebst dem Junker von Kleve wünschen eine Veröffentlichung dieses Abkommens bei Bürgermeiser und Rat der Stadt Recklinghausen.

Siegelankündigung durch die Aussteller.
Archiv   Recklinghausen, Stadt- und Vestisches Archiv
Bestand   Stadtarchiv I, Urkunden, Reihe I |   alle Regesten
Signatur 55
Benutzungsort Stadt- und Vestisches Archiv Recklinghausen
Formalbeschreibung Ausfertigung, Pergament, rheinmaasländisch.
Format Ca. 26 x 20 cm
Siegel dreifach besiegelt, Siegel des Ropert van Holstein ab. 1. Wappensiegel des Goissen Stecke: Helmzier über Schild mit drei Kugeln. Umschrift: SIGILLUM GOSWIN STECKE 2. Wappensiegel des Cracht Stecke: Helmzier über Schild mit drei Kugeln. Umschrift: CRACHT STECKE
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2011-03-04
Datum Änderung 2011-03-07
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