Regest

Datum 1650-08-13 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Eheberedung zwischen Adam Diederich Rump, Sohn des Hermann Rump und der Elisabeth geb. v. Plettenberg, mit der Tochter des verstorbenen Gaudenz von Weichs zu Roesberg, kurfürstlicher Oberstall- und Oberjägermeister, und dessen Ehefrau Marie geb. von Prantel, Marie Mechtild von Weichs, Witwe des Philipp Rudolf de Louchier, Baron de Solliers, Segneur de Maiserolles, kurfürstlicher Kämmerer und Rittmeister der Leibgarde. Brautvater und Bräutigam geben in donationem propter nuptias das Haus Wenne mit allem Zubehör und Rechten in die Ehe. Der Vater behält ein Nutzungs- und Aufenthaltsrecht an Wenne oder er erhält das Haus zu Eslohe und 1/3 aller Mobilien, zwei Höfe in Mesmecke, einen Hof in Ober- oder Niederense. Die jüngste Schwester Marie Margarete erhält im Falle ihrer Verehelichung wie ihre ältere Schwester, die an von Berswordt verheiratet ist, 2.500 Rtlr. Die Braut erhält als Morgengabe einen von den beiden Höfen zu Ober- und Niederense in der Grafschaft Waldeck. Die Braut bringt alles Ererbte in die Ehe ein, welches ihr am 30.05.1639 in den Ehepakten mit Philipp Louchier zugestanden wurde. Stirbt der Ehemann zuerst ohne Erben, darf die Braut ihren Brautschatz als Witwengut nutzen und erhält darüberhinaus als einmalige Zahlung 2.000 Rtlr. und die Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter. Sie erhält für die Dauer der Witwenschaft Haus Wenne als Leibzucht. Stirbt die Braut zuerst ohne Erben, erhält der Ehemann aus dem Brautschatz 1.200 Rtlr. und die Hälfte der in der Ehe gewonnenen Güter. Stirbt der Ehemann zuerst und es sind Kinder vorhanden, verpflichtet sich die Ehefrau zu einer standesgemäßen Erziehung. Werden die Kinder volljährig, können sie Haus Wenne übernehmen und müssen ihre Mutter beleibzüchtigen. Verheiratet sich die Ehefrau ein drittes Mal, darf sie die Hälfte des Zuerworbenen und ihre Morgengabe behalten. Nach dem Tode fällt die Morgengabe an die Kinder von Rump. Verheiratet sich der Ehemann ein zweites Mal, bleibt das Erbrecht an Haus Wenne bei den Kindern aus erster Ehe. Sterben etwaige Kinder vor den Eheleuten, wird dies so gehalten, als seien die Kinder nie geboren worden. Alles was in den Ehepaktten nicht berührt ist, soll nach der westfälischen Landesvereinigung und alten adeligen Brauch beurteilt werden.
Archiv   Wenne
Bestand   Wenne, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 50
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Abschrift; Unterschriften: Adam Diederich von Rump, Hermann Rump, Maria Mechtild Johanna von Weichs, D. v. Landsberg, Landdrost, Marie von Frentz, geb. Prandtel, Friedrich von Fürstenberg, Adolf Sigismund von Frenz; Ferdinand von Weichs; Ignatius Engelhar
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
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