|
Regest |
Datum |
1657-03-26 Suche DWUD Suche Portal |
Datum Bestand: früher
|
später
|
Urheber/Aussteller |
Cord Floren, Bürger |
Ausstellungsort |
Warburg |
Titel/Regest |
Der Warburger Bürger Cordt Floren verkauft mit Zustimmung seiner Ehefrau Anna Erika Westphal den Brüdern des Domikanerklosters in Warburg für vier Rtlr. Warburger Währung einen Platz in seinem unterhalb des Klosters und hinter dem Haus des Magisters Henich Kock (Koke) gelegenen Garten, den der neuerrichtete Stützpfeiler (pilar) des Klosters einnimmt. Er quittiert den Erhalt der vollen Summe, leistet Gewähr und bittet den Altstädter Schulmeister Konrad Reineken, das Rechtsgeschäft in seinem Namen niederzuschreiben und mit seiner Unterschrift zu beglaubigen. |
Vermerke |
Laut Rückvermerk stand der besagte Stützpfeiler ante frontispicium dormitorii. |
Sonstige Beteiligte |
Anna Erika Westphal (sonst. Beteiligter) / Heinrich Kock, Magister (sonst. Beteiligter) / Konrad Reinecke, Schulmeister (Siegler) / Peter Otto Wolleben (sonst. Beteiligter) / Johann Arnold Müller, Steuereinnehmer (sonst. Beteiligter) / Meyer, Bauaufsichtsbeamter (sonst. Beteiligter) / Heger, Subprior (sonst. Beteiligter) / Böttrich, Lesemeister (sonst. Beteiligter) |
Archiv |
Warburg, Dominikanerkloster |
Bestand |
Urkunden | alle Regesten |
Signatur |
117 |
Benutzungsort |
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen |
Bestellsignatur |
Dominikanerkloster Warburg - Urkunden, Nr. 117 |
Bemerkungen |
Beiliegend ein vom 27. Februar 1733 datierender Protokollauszug, demzufolge die Warburger Dominikaner vor dem städtischen Gericht Klage gegen Peter Otto Wolleben eingereicht haben. Protokolliert ist der von den Beauftragten des Gerichts, dem Steuereinnehmer Johann Arnoldt Müller und dem Bauaufsichtsbeamten Meyer, durchgeführte Ortstermin, an dem als Vertreter der Dominikaner Subprior Heger und Lesemeister (pater lectoris) Böttrich sowie der Beklagte Wolleben teilnahmen. Dieser hat einen Abzugsgraben von seinem Schweinekoben zum Stützpfeiler angelegt, so daß die Exkremente denselben erreichen, besudeln und zu unterspülen drohen. Es wird festgestellt, daß der Graben zugeschüttet werden muß, wozu sich der Beklagte bereit erklärt, damit denen Herren patribus Dominicanis an den Pilaren kein Schade geschehen. |
Material |
Papier |
Sprache |
deutsch |
Überlieferungsart |
Ausfertigung |
Siegel |
Unterschrift des Schulmeisters. |
Projekt |
Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD) |
Systematik |
|
Datum Aufnahme |
2010-07-15 |
Aufrufe gesamt |
3833 |
Aufrufe im Monat |
2 |