Regest

Datum 1569-06-16 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Vor Herrn Conradt von der Borgh, Lizentiat der Rechte, Dechant an St. Johannes und Offizial des fürstlichen Hofes zu Osnabrück (Osenbrugk), und dem päpstlichen Notar Ludolphus Greselius Kemnaden erscheint Kunneke van Lutten, + Joists Tochter, Frau des Johan van Quernheim zu Harenburg (Horneborgh), mit Herrn Hinrich Ledebuer, Komtur des Johanniterordens zu Lage, als ihrem mit Willen ihres Ehemannes bestellten Vormund und erklärt ihren letzten Willen. Da ihre Ehe kinderlos ist und ihr Ehemann die von ihr ererbten elterlichen Güter mit erheblichem Aufwand aus seinem eigenen Erbe verbessert und eingelöst hat, ihr auch seine elterlichen Güter für den Fall, daß er vor ihr sterben sollte, zur Leibzucht übertragen hat, vermacht Kunneke ihrem Ehemann für den Fall, daß sie ohne Leibeserben vor ihm sterben sollte, ihre sämtlichen Güter zur Leibzucht, nämlich die Harenburg im Amt Vörden im Ksp. Neuenkirchen (Nyenkercken) sowie die Erben Swarte, Hulszman, Uchtman und Moerhus auf der Wulfenau (Höfe Schwarte, Hülsmann, Uchtmann Bsch. Wulfenau und Moormann Bsch. Bünne Ksp. Dinklage), den Zehnten zu Bünne im Ksp. Dinklage, diese Erben und der Zehnt sind Osnabrücker Lehngüter, weiter die Wortstätten (worde) zu Badbergen, die münstersche Lehen sind, dann die freieigenen Erben Wangerpool, Macke tor Ucht, und Nemedings Kotten auf der Wulfenau im Amt Cloppenburg (Macke u. Nemeding Ksp. Dinklage Bsch. Bünne, Wangerpoel Ksp. Badbergen Bsch. Wulften), das Erbe Arendt Wilkinges zu Tenstedt (Thenstede), Wichmanns Kotten zu Cappeln (Kappelen), Stroitmans Erbe zu Mintewede, Hakemans Erbe zu Drantum (Drantem), Mutinges Erbe zu Spreda (Spredouw; Hof Müting), weiter die Erben Dammann und Holstenkamp (Hof Holzenkamp) zu Lutten, die Erben Gerding und Deterding zu Märschendorf (Mersschendorp; Höfe Herberding? und Deterding) im Ksp. Lohne, die Hälfte von Espelagen und Brockhuses Erbe im Ksp. Dinklage (Höfe Bosche Espelage Bsch. Langwege und Brockhaus Bsch. Höne), das Erbe Schemwege im Ksp. Steinfeld (Stenfelde; Hof Ottoberens Bsch. Schemde), dann die Erben Kruethop, Wilcken in der Hove, Heitlage in der Ighorst und Herman ton Wolde im Ksp. Damme (Höfe Kruthaup in Borringhausen, Lampe in Sierhausen, Heitlage in Ihorst und Hülsmann? in Wahlde), weiter die Erben Dueseman, Tebbe to Westendorpe, Swaneke und Werdenborg sowie die wüste Mühlenstätte im Ksp. Neuenkirchen (Bschften. Bieste und Westendorf), dann das Erbe Deick zu Hamstrup (Hamestrup; Hof Deken) im Kirch-spiel Lastrup und Amt Cloppenburg, weiter den halben Zehnten zu Hamstrup mit dem halben Blutzehnten, zwei Hauszehnte im Ksp. Damme, die im jährlichen Wechsel mit Hilmar van Lutten eingezogen werden, je ein Viertel an den Zehnten zu Sevelten (Sevelthe) und Tenstedt, die halbe Mast in der Burgstelle und das ganze Ellerbroick bei der Burgstelle, die Gerechtigkeit auf dem Staeßholte und Nordtholte mit Schlagrecht und Trift (mit houwe und driffte), die Mast im Meierhof zu Mintewede und die Mast auf dem Holter Hagen bei Holterdamme im Ksp. Lutten mit Schlagrecht und Trift sowie alle ihre sonstigen Güter mit den dazu gehörigen Rechten und Einkünften. Johann soll die Güter in Besitz nehmen, darf jedoch keine Änderungen vornehmen. Nach Kunnekes Tod soll er denen, die sich dazu melden, eine Spende geben. Weiter soll er aus ihren Gütern den Armen ein Kapital von 50 Talern verschreiben und die Verschreibung dem Kirchrat des Kirchspiels Neuenkirchen übergeben, der die anfallende Rente unter Aufsicht des jeweiligen Besitzers von Haus Harenburg an bedürftige Hausarme des Kirchspiels Neuenkirchen verteilen soll. Weiter bestimmt Kunneke, daß nach ihrem Tod dem Gesinde der verdiente Lohn ausgezahlt und zusätzlich eine Verehrung gegeben werden soll. Denjenigen Eigenhörigen, die nicht imstande sind, ihre rückständigen Pächten zu zahlen, sollen diese, wenn sie darum bitten, erlassen werden. Kunneke setzt Johan auf Lebenszeit leibzuchtsweise in alle ihre Güter ein. Nach Johans Tod sollen diese Güter an Kunnekes nächste Erben fallen. Sollte Kunneke vor Johan ohne Hinterlassung von Leibeserben sterben und sich Johan erneut verheiraten, bleibt ihm seine Leibzucht belassen. Für den Fall, daß Johan in einer künftigen Ehe Kinder und Leibeserben erhalten sollte, sollen diese, weil Johan sein Erbe zum Bau der Harenburg, die ganz baufällig war, sowie zur Auslösung und zum Ankauf von Erben, auch von Kunnekes Schwester, verwandt hat, und wegen der Liebe und Zuneigung, die Kunneke zu ihm hat, aus Kunnekes Gütern nach Johans Tod 10000 rheinische Gulden erhalten. Kunnekes Erben dürfen die Gütern erst dann an sich nehmen, wenn sie Johans Kindern diese Summe ausgezahlt haben. Kunneke gelobt Währschaft für die Leibzuchtübertragung und die Auszahlung der 10000 Gulden an Johans eventuelle Kinder. Johan akzeptiert Kunnekes Verfügungen, die vom Offizial bestätigt werden. Die Verhandlung fand statt im Hof des Offizials auf der Johannisfreiheit in Osnabrück.

Kunneke van Lutten gen. van Quernhem unterschreibt, der Offizial siegelt.

Es unterschreiben und siegeln der Komtur Hinrich Ledebur, Herr Konradt Kettler, Senior und Domküster zu Osnabrück, die Herren Gerdt Ledebur und Benedictus Korff, Domherren zu Osnabrück, Erttwin van Dumpstorp zu Kuhof (Kohove), Gerdt Nagell, die Brüder Erttwin und Johan Barnefuer zu Osnabrück.

Zeugen: Roleff Hammaker und Johan Snider, Lizentiat der Rechte, beide Bürgermeister der Stadt Osnabrück, die auch unterschreiben.
Archiv   Assen (Dep.)
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Signatur 1399
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausf. Pergament mit Unterschrift und Signet des Notars und Unterschriften der Zeugen.
Siegel 9 anh. Siegel: 1. (ab), 2. Hinrich Ledebur, 3. Conradt Kettler, 4. Gerdt Ledebur, 5. Benedictus Korff, 6. Erttwin van Dumpstorp, 7. Gerdt Nagell, 8. Erttwin Barnefuer, 9. Johan Barnefuer (bis auf 6. und 7. Ringpetschaften).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
Datum Änderung 2011-05-03
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