Regest

Datum 1648-11-25 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Hillebrandt von der Berschwordt zum Rudolfslhoe, Sohn des verstorbenen Conradt v. d. B. und der Elsabeth Schwartzen, und der Anna Elisabeth Rumpff, Tochter des Hermann Rumpff zur Wenne, kurfürstlicher Drost zu Marsberg und Volkmarsen und der Elisabeth von Plettenbergh. Der Bräutigam bringt den Adelssitz Rudolfslhoe in die Ehe ein. Die Braut erhält als Morgengabe den Rodenhaven Hof zu Wiggeringhausen. Die Braut erhält als Brautschatz 2.500 Rtlr. oder den Hof uff der Diecken im Dorf zu Bösingkhausen im Soestschen, der mit 300 Gulden für Goswin Michels und 100 Rtlr. für das Hospital in Soest verschuldet ist. Für die Schulden gilt der halbe Hof zu Stockelen im Soestischen als Unterpfand. Stirbt der Bräutigam zuerst ohne Kinder, behält die Braut den Brautschatz und erhält als einmalige Zahlung 2.500 Rtlr. und die Hälfte der zugewonnenen Güter und als Leibzucht ein Haus in Arnsberg oder Soest mit einer jährlichen Rente von sechs Malter Korn, Soester Maß, zwei Schnittschweine, ein Rind und 50 Rtlr. während ihrer Witwenzeit. Die Braut erhält ein Leibzuchtsrecht aus den Berswordtschen Gütern, die der Sohn Johann Albert aus der ersten Ehe des v. d. Berschwordt mit Elisabeth de Wrede, erbt. Stirbt dieser Sohn vor dem Vater und es sind keine weiteren Kinder aus beiden Ehen vorhanden, erhält Elisabeth Rumpff aus den Gütern 6.000 Rtlr. oder die Hälfte des Gutes, mit Ausnahme des adeligen Sitzhauses, welches den nächsten Bluterben vorbehalten bleibt. Stirbt die Braut zuerst ohne Kinder, darf sie die Halbscheid des Brautschatzes vererben, die übrige Halbscheid fällt an die von Rump zurück. Stirbt der Bräutigam vor der Braut und sind Kinder aus dieser Ehe vorhanden, darf die Braut zusammen mit den Kindern aus beiden Ehen die Güter nutzen. Die Kinder aus beiden Ehen haben Erbrechte, wobei Haus Rudolfslhoe bei dem Sohn aus erster Ehe verbleibt, die übrigen Kinder werden ausbezahlt. Verheiratet sich die Witwe erneut, hat sie ein Anrecht auf den Brautschatz. Heiratet die Witwe ein drittes Mal, bleibt das Erbrecht an Rudolfshloe bei den Kindern aus der ersten Ehe. Für die nichtberührten Fälle gilt die westfälische Landesvereinigung und das alte adelige Recht.
Archiv   Wenne
Bestand   Wenne, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 49
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausf.; Papier
Siegel Unterschriften und Briefsiegel: Hilbrant v. d. Berswordt, Anna Elisabeth Rumpf; Franz Albrecht v. d. Berswordt; Hermann Rumph; Jobst Gaugreben; Wulf Philipp v. d. Berswordt; Ferdinand Ernst von Erwitte; Ih. Rumph; Adam Dietrich Rumph und Caspar Budde (ins
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-13
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