Regest

Datum 1704-09-06 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Henrichenburg
Titel/Regest Mit Bewilligung des Bischofs Friderich Christian zu Münster und Zustimmung beider Familien ist ein Ehevertrag zwischen Wilhelm Goswin Anton Freiherrn von Galen, Sohn des Frantz Wilhelm Freiherrn von Galen, Erbkämmerer des Hochstifts Münster, Herrn zu Dinklage, Assen, Bisping, Romberg, Ottenstein, Neuengraben, Galen, Heede, Borg und Norberding, auch Herrn der reichsfreien Herrschaft zu Dasbach, Kettenbach, Ober- und Niederhausen, Drost des Amtes Vechta, und der Ursula Helene geb. Freiin von Plettenberg, und der Maria Agnes Freiin von Ketteler, Tochter von Wilhelm Burchart Frei- und Edelherrn von Ketteler, Herrn zu Assen, Sythen, Hoetmar und Seppenhagen, und Maria Elisabeth geb. von Giesenberg, geschlossen worden, nach dem sich die Brautleute nach römisch katholischer Religion zur Ehe nehmen sollen.

1. Der Bräutigam bringt in die Ehe die Güter Neuengraben, Borg, Heede, Galen, Landegge, die Herrschaft Dinklage mit den darin gelegenen drei adeligen Häusern, weiter die immediate freie Reichsherrlichkeit und Dörfer Dasbach, Kettenbach, Ober- und Niederhausen, die beiden Richtersdienste und zugehörigen Richthöfe zu Haltern und Dülmen und ferner alle Rechte und Ansprüche aus dem Erbkammeramt ein. Nach dem Tod des Vaters soll er vorab die Hälfte des Nachlasses erhalten, wobei dem Vater vorbehalten bleibt, von diesem gesamten Nachlass über 35 000 Rtlr. frei verfügen zu dürfen. Dem Vater bleibt an den genannten Gütern auf Lebenszeit die Nutzung vorbehalten. Er gibt dafür seinem Sohn jährlich 3.000 Rtlr. und nach Wahl das Haus Neuengraben oder Bisping zur Wohnung. Für die Einlösung von Kapitalschulden auf den Sythischen Gütern will der Vater dem Sohn in den beiden folgenden Jahren 20 000 Rtlr. geben, wodurch das jährliche Deputat auf 2.000 Rtlr. reduziert werden soll.

2. Nach dem Beilager soll der Bräutigam der Braut als Morgengabe das Erbe Mollenbrinck im Ksp. Heessen, das jährlich 73 Rtlr. an Pacht einbringt, zur Leibzucht auf Lebenszeit einräumen.

3. Die Braut bringt als einzige Tochter die von ihrem + Vater und ihrer Mutter ererbten Güter in die Ehe, nämlich die Güter Sythen, Hoetmar und Seppenhagen, samt allen Mobilien, über die ein Verzeichnis angefertigt werden soll, und allen Ansprüchen.

4. Nach dem Tod der Braut- bzw. Eheleute sollen in die Güter ihre Kinder folgen, und zwar soll zunächst der älteste Sohn, dann der zweite usw. folgen, während die übrigen Söhne und Töchter abgefunden werden sollen.

5. Stirbt der Bräutigam vor der Braut unter Hinterlassung von Kindern, bleibt die Witwe, so lange sie unverheiratet bleibt, in allen Gütern sitzen und soll ihre Kinder von den Gütern geistlich oder weltlich ausstatten. Sollte ein Kind sich nicht stiftsmäßig verheiraten oder sich gegen die Mutter ungehorsam zeigen, erhält es keine Ausstattung. Die Witwe soll sich, sofern der Vater keine Vormünder eingesetzt hat, bei wichtigen Fragen mit von ihr gewählten Vormündern beraten.

6. Falls die Witwe nicht mit den Kindern zusammen leben, soll sie ein Haus in Münster oder dort, wo sie möchte, erhalten und dort ihre zugebrachte Ehesteuer gebrauchen. Als Leibgedinge soll sie aus dem Erbkammeramt laut fürstlicher Disposition jährlich 1.000 Rtlr. erhalten und aus den übrigen genannten Gütern ihres Ehemannes weitere 500 Rtlr. beziehen, falls ihre Schwiegermutter nicht mehr am Leben ist. Zu Lebzeiten ihrer Schwiegermutter soll sie vom Erbkammeramt nur 500 Rtlr. bekommen. Alles übrige verbleibt bei den Kindern.

7. Sollte die Witwe erneut heiraten, sollen den Kindern von Vaters und Mutters Seite Vormünder gesetzt werden. Dasjenige, was die Mutter in die Ehe eingebracht hat, und das, was in der Ehe erworben wurde, in zwei Teile geteilt werden, von denen einer an die Mutter, der andere an die Kinder geht. Das jenige, was die Mutter in erster oder zweiter Ehe durch Erbschaft erhält, soll nach ihrem Tod jeweils halb an die Kinder erster und zweiter Ehe gehen.

8. Sterben die Kinder zweiter Ehe nach der Mutter ohne Leibeserben, fällt deren mütterliches Erbe an die Kinder erster Ehe, doch bleibt dem überlebenden Ehemann die Leibzucht vorbehalten. Ebenso erhalten die Kinder zweiter Ehe das mütterliche Erbe der Kinder erster Ehe, falls diese ohne Leibeserben sterben. So lange Kinder vorhanden sind, erben diese vor. Erst nach dem Tod aller Kinder tritt der Vater ein. Falls die Braut nichts anderes im Testament verfügt, geht sonst ihr Nachlass an ihre nächsten Verwandten.

9. Sollte die Braut vor dem Bräutigam sterben und Kinder hinterlassen, soll der Vater alle Güter verwalten und als natürlicher Vormund die Kinder erziehen.

10. Heiratet der Witwer erneut und es sind Söhne vorhanden, sollen die von beiden Elterteilen eingebrachten Güter dem ältesten Sohn, dann dem nächsten Sohn usw. bleiben. Sind nur Töchter vorhanden, sollen die mütterlichen Güter bei ihnen verbleiben, wobei ihnen ein Anrecht auf die väterlichen Güter vorbehalten wird.

11. Sollte der Bräutigam ohne Hinterlassung männlicher Nachkommen versterben und einer seiner Brüder sich entschließen standesgemäß zu heiraten, soll dieser sämtliche Erbkammeramtsgüter erhalten, während den vorhandenen Töchtern ihr Anspruch an den väterlichen Gütern bleibt.

12. Sollte der Bräutigam ohne Leibeserben sterben, erhält die Witwe sämtliche eingebrachten Güter zurück, dazu die Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter sowie die in die Kettelerschen Güter eingebrachten 20 000 Rtlr. als Wiederkehr. Die andere Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter geht an den Nachfolger des Bräutigams, der verpflichtet sein soll, die auf den Sytenschen und Hoetmarschen Gütern haftenden und zum Erbkammeramt gehörigen Kapitalien einzulösen, die Obligationen der Witwe auszuhändigen und sie von diesen Schulden zu befreien.

13. Die Braut überträgt dem Bräutigam und dem künftigen Besitzer der Galenschen Güter sämtlöiche Ansprüche und Forderungen an das Haus Assen und die zugehörigen Güter. Wenn die Braut vor dem Bräutigam ohne Hinterlassung von Kinder stirbt, soll der Bräutigam aus ihren Gütern 500 Rtlr. auf Lebenszeit und 2.500 Rtlr. neben der Hälfte der erworbenen Güter und der in die Kettelerschen eingeschossenen 20 000 Rtlr. haben. Die Güter selbst hat er den Erben der Braut zurückzugenben, die dann die 20 000 Rtlr. in vier Termine zurückzahlen bzw. mit 5 % verzinsen sollen.

Beide Seiten verpflichten sich, die aufgeführten Artikel bei Verpfändung ihrer beiderseitigen Güter einzuhalten. Bei Streitigkeiten sollen von beiden Seiten Schiedsfreunde zugezogen werden. Wilhelm Goswin Anton Freiherr von Galen und Maria Agnes Freiin von Ketteler versprechen, diesen Ehevertrag einzuhalten und auf dasjenige zu hören, was von der Großmutter, Vater und Mutter, Onkeln, Brüdern und Verwandten für ratsam gehalten wird. Der Fürstbischof wird um Bestätigung gebeten ebenso Vater, Mutter und Bruder des Bräutigams und Großmutter und Onkel der Braut.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 2550
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur Signatur (Familie von Galen Kasten A Lit. J Nr. 1)
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergamentlibell.
Siegel Es unterschreiben und siegeln 1. Wilhelm Goswin Anton Freiherr von Galen, 2. Maria Agnes Freiin von Ketteler, 3. Frantz Wilhelm Freiherr von Galen, 4. Ursula Helena geb. Freiin von Plettenberg zu Lenhausen (Siegel unbenutzt), 5. Frantz Henrich Christian Freiherr von Galen (Siegel lose beiliegend), 6. Witwe de Gysenbergh, 7. Adolph Bernhard Freiherr von Merveldt als Vormund, 8. Johan Heidenrich von und zu dem Gysenberg als Vormund, 9. H. R. D. Gysenbergh, 10. R. B. von Gysenbergh.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2011-03-30
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