Regest

Datum 1461-11-29 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(op sente Andries aevent des heiligen apostels)
Titel/Regest Heiratsvertrag zwischen Arnolt van Boickholt, Sohn des Goertz van Boickholt, und Eva van den Horrick, Tochter des Yeles van den Horrick. Goert van Boickholt und seine Frau Janna van Ghoire geben ihrem Sohn Arnolt als Heiratsgabe für Eva den Hof und das Erbe, das sie derzeit bewohnen, in Lobberich (Lobbroick) hinter der Kirche mit allem Zubehör. Dieses Gut ist Arnolt von seinen Brüdern und Schwestern mit Willen der Eltern zugeteilt worden. Harman van Boickholt, Arnolts Bruder, dem das Gut früher zugeteilt war, verzichtet zugunsten Arnolts auf jeglichen Anspruch. An dem Gut behalten sich Arnolts Eltern auf Lebenszeit die halbe Nutzung vor. Die Zehnten stehen allein Arnolt und Eva zu.

Yeles van den Horrick und seine Frau Elizabeth van Breede geben ihrer Tochter als Mitgift den Hof zu Kesseleick mit, wie diesen Elizabeth dem Yeles bei der Heirat zugebracht hat. Der Hof geht vom Frauenkloster zu Bilsen zu Lehen. Für Elizabeth, eine andere Tochter von Yeles und Elizabeth, die weltlich bleiben soll, wird als Ausstattung der Hof zu Haestemtzede im Kirchspiel Gangelt bestimmt. Mit weiterem Gut haben Yeles und Elizabeth ihre übrigen drei Töchter ausgestattet, die Klosterjungfern sind. Margareta und Heilwech, Klosterjungfern zu Süsteren, sind auf Lebenszeit ausgestattet mit den 11 Paar Korn aus dem Hof ten Berghe im Kirchspiel Breberen (Bredber) und mit 16 Malter Roggen, die Reynar Stunen aus dem Kirchspiel Saeffelen (Saeffel) zu zahlen hat. Merrie van Horrick, Klosterjungfer zu St. Gerlich, soll auf Lebenszeit erhalten 12 Paar Korn, die jährlich die Brüder Kurstcken und Erken Bommers aus dem Kirchspiel Gangelt zahlen, und die 12 Kapaune, die jährlich aus Leven Krins Mühle im Kirchspiel Hoengen (Hoynghen) zu zahlen sind. Diese Einkünfte sollen sich auf die anderen Klosterjungfern vererben und nach dem Tod der letzten an die nächsten Erben gehen. Sollte ihre Tochter Lysbeth van den Horrick ohne Leibeserben sterben, sollen zunächst die Eltern erben, nach deren Tod dann Eva und ihre Kinder, nicht aber die Klosterjungfern. Sollten Arnolt und Eva ohne Leibeserben sterben, so soll Lysbeth das Gut erben, das Eva an Arnolt in die Ehe eingebracht hat, und ebenfalls nicht die Klosterjungfern. Über ihre anderen Gütern dürfen Yeles und Elizabeth frei verfügen, ausgenommen das Haus von der Bruggen, das sie derzeit bewohnen, welches Arnolt und Eva erben sollen. Dafür soll Lysbeth das Haus zu Roermond (Rurremunde) erhalten. Das, was Yeles und Elizabeth bei ihrem Tod hinterlassen, sollen Eva und Lysbeth und ihre Erben erhalten. Sind Eva und Lysbeth vor ihren Eltern verstorben, so treten ihre Kinder an ihre Stelle. Sterben Arnolt und Eva ohne Leibeserben, so bleibt der Überlebende zur Leibzucht in allen Gütern. Nach seinem Tod gehen die Güter dahin zurück, woher sie gekommen sind. Stirbt Arnolt vor seinen Eltern, so erhält Eva nach dem Tod seiner Eltern den Besitz, der auf Arnolt gefallen wäre (zur Leibzucht). Arnolt darf den Hof zu Kesseleick zu Lebzeiten seiner Schwiegereltern nicht verkaufen oder versetzen, es sei denn mit ihrer Zustimmung. Im Fall von Leibes- oder Herrennot soll er zuerst das Heiratsgut verkaufen, das er Eva zugebracht hat. Sollten Yeles oder Elizabeth Erbschaften erhalten, so sollen die Klosterjungfern daran teilhaben. Sollten Eva und Elizabeth ohne Leibeserben sterben, so sollen die Klosterjungfern miterben, doch bleibt Arnolt die Leibzucht vorbehalten.

Von diesem Vertrag sind zwei Ausfertigungen hergestellt worden, die von den Beteiligten gesiegelt werden. Für Elizabeth, Merrie, Margareta und Heilwich siegeln Staessen van Hegem, Statthalter des Landes Millen. Ebenso siegeln Tzyts van den Horrick und Johan van den Horrick, die Brüder Peter und Sibrecht van Brede auf Seiten des Gelis van den Horrick und Herr Wilhem van Boickholt, Propst zu Bocholt, Aelert van Goir und Peter van Eggenraed auf Seiten des Arnolt van Boickholt.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 13
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur III 3
Formalbeschreibung Ausf.-Perg., 14 anh. Siegel: 1. Gelis van den Horrick, 2. Elizabeth van Breede, 3. ab, 4. Goert van Boickholt, 5. Anna van Ghoir, 6. Arnolt van Boickholt, 7. Harman van Boickholt, 8. Tzyts van den Horrick, 9. Johan van den Horrick, 10. ab, 11. ab, 12. Wilhem van Boickholt, 13. Aelert van Goir, 14. Peter van Eggenraed.

Rückseite: Inhaltsvermerk.

Druck: Fahne, Bocholtz II S. 72f. Nr. 52.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-02-01
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