Regest

Datum 1429-11-10 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(In vigilia sancti Martini etc.)
Urheber/Aussteller Johann Richters / Albert von Mengersen
Titel/Regest Johann Richters und Albert von Mengersen (Mengeringhusen) fällen einen Schiedsspruch im Streit der Raben von Canstein mit den beiden Städten Warburg (beyder stede van Warborch), in dem folgendes geklärt wird:

1. Wegen der Schuldforderung und des Anspruchs der Raben von Canstein gegen die Bürger beider Städte Warburg auf eine Mark aus der Münze (eyne mark geldes, de se hebben in de munte) fordern diese einen Nachweis ihrer Schulden (er schulde eyne bestalte were). Die Richter sprechen den Raben von Canstein nach erbrachtem Beweis und gegen den Einwand der Bürger, daß sie von dieser Schuld nichts wüßten, die strittige Mark aus der Münze zu.

2. Im Streit um den Zehnten zu Großen-Welda (tegheden to Grotenwelde), den Berthold von Geismar den Raben genommen haben soll, fordert dieser einen Beweis seiner Schuld (eschet der schulde und aller anderen er schulde to emme eyne were to bestellende). Berthold gibt an, er besitze ein Viertel des Zehnten in Alten-Welda (Aldenwelde) als väterliches Erbe. Die Richter entscheiden zugunsten Bertholds, da er sein Besitzrecht an diesem Zehnten nachweisen kann.

3. Im Streit um einen Tausch eines Vietels des Zehnten zu Bühne (tegheden to Bune) gegen ein Fünftel erklären die Richter die Ansprüche der Kläger gegen Berthold von Geismar für nichtig, da dieser nachweisen kann, daß seine Eltern das strittige Fünftel vom Ochsenzehnten als Pfandgeld genommen haben (syne elderen den vifftendel gheweddet hebben an deme tegeden van den oesszen).

4. Bezüglich der von den Raben von Canstein von Berthold von Geismar geforderten Rechenschaft über drei Hufen zu Germete entscheiden die Richter, daß letzterer, der sein Recht an diesem Hof mit einer Urkunde belegen kann (na inholde syner beseghelden breve), den Raben von Canstein nichts schuldig sei und diese dem Berthold das ihm gegebenenfalls aufgrund dieser Urkunde Schuldige leisten sollen.

5. Die Klage der Raben gegen die Warburger Neustädter über einen Garten zwischen dem Sacktor und dem Siechenhaus (garden twisschen deme Sakdore unde deme Sekenhuse) erwidern die Beklagten mit der Erklärung, daß dort mehrere Gärten lägen, die dem Stift und anderen Leuten gehörten und zum Teil in ihr seit langer Zeit ohne Widerspruch beanspruchtes Weichbild hineinreichten (en dels in er wickbelde gaet). Die Richter entscheiden, daß die Kläger die einzelnen Inhaber benennen und diese dann gerichtlich belangen sollen (scholt se in deme rechten namhafftich maken unde de andegedingen).

6. Gegen die Anschuldigung der Raben von Canstein, die Bürger der Neustadt hätten aus einer Kottenstelle, von der den Klägern vier Schilling zuständen, eine Lehmkuhle gemacht, wenden die Bürger ein, daß die Raben den Kotten den von der Windelen verkauft hätten und sie der Inhaber dieser Urkunde seien. Die Richter entscheiden, daß die Bürger mit der Urkunde bewiesen hätten, daß sie den Klägern nichts schuldig seien.

7. Die Eingabe des Gerke Richter wird nicht verhandelt, weil er kein Warburger Bürger ist.

8. Auf den Vorwurf, daß die Neustädter ihre Bürger und Knechte vorsätzlich vor den Canstein hätten anrücken lassen, antworten die Bürger, daß sie auf der Suche nach dem mit ihnen in Feindschaft stehenden Herbord von Brakel gewesen seien (se heten er knechte unde borghere soken Herbarde van Brakele, de do er vigent was to der tiid) und sich die Aktion nicht gegen die Raben gerichtet habe. Die Richter entscheiden, daß die Neustädter, sofern ihnen kein Vorsatz nachgewiesen werden könne und den Raben kein Schaden entstanden sei, den Klägern nichts schuldig seien.

9. Die Anschuldigung, daß die Bürger beider Städte den Steinbruch zu Germete, der den Raben von Canstein zu Eigen gehöre, gegen deren Willen genutzt haben, weisen die Bürger damit zurück, daß ihre Vorfahren diesen Steinbruch mehrere Jahre zum Bau ihres Gotteshauses genutzt hätten (er vorvaren to behoff ers godeshus de steynkulen over mennigen jaren in weren ghehat hebben) und dieser Steinbruch daher auch nach St. Johannes heiße. Die Richter sprechen den Bürgern dieses bislang ohne Widerspruch geübte Recht zu.

10. Die Anklage, daß die Bürger der Altstadt das väterliche Erbe der Raben auf dem Papendik und vor dem Sacktor, genannt twene torne, bebaut hätten, beantworten die Bürger damit, daß sie dies nicht anerkennen und dort mit der Erlaubnis ihrer Herrschaft und nach ihrem städtischen Gewohnheitsrecht ihre Mauern befestigt hätten. Die Richter weisen daraufhin die Klage der Raben von Canstein zurück, da die Bürger schon seit langer Zeit das Besitzrecht an ihren Mauern und Befestigungen hätten (ers stades muren unde festene mennich jar in weren ghehat hebbet) und sich darüber nur mit ihrem Landesherrn ins Benehmen setzen müßten (hebbet dez mit nemede to donde sunder mit erme rechten lantheren).

11. Auf die Beschuldigung, die Altstädter hätten ein Haus der Raben in der Hüffert (Huffe) abgerissen, antworten die Bürger, daß ihnen davon nichts bekannt sei. Die Richter entscheiden in diesem Punkt, daß die Kläger nachweisen sollen, wo und wann dies geschehen sei, denn dort seien viele wüste Stätten.

12. Auf die Anklage, daß die Altstädter den Raben von Canstein acht Mark für Deicharbeiten an der Twistemühle schulden, antworten die Bürger, daß ihr Müller die Deich- und Dammarbeiten für ihre neue Mühle nach alter Gewohnheit und Herkommen ohne Widerspruch verrichtet habe (hebbe gedyket unde gedammet na alder wonheit unde herkome sunder rechte bysprake) und die Raben die acht Mark seit langer Zeit nicht mehr in Besitz hätten. Darauf entscheiden die Richter, daß die Bürger den Raben nichts schuldig sind und auf die Anklage nicht antworten müssen.

13. Die Raben von Canstein verklagen die beiden Städte Warburg wegen des Knechtes des Hermann Molner und wegen eines Hengstes und einer Rüstung (umme Hermanne Molners syn knecht, umme eynen hengest und harnsch). Lippolt Rabe klagt zudem, daß die Warburger seine Knechte zu Hardehausen (Herdehusen) gefangen genommen und geschlagen hätten, und fordert für diesen Friedensbruch eine Sühne. Die Bürger hätten darüber hinaus mit ihren Amtsleuten seine Knechte in Haft genommen und behauptet, sie auf frischer Tat ertappt zu haben. Die Bürger antworten auf diese Anklage des Lippolt Rabe, daß sie aufgrund von Nachrichten über Strauchdiebe bei Hardehausen (en to wettende worde, dat stroder legen to Herdehusen) diese gefangen nehmen ließen. Als nach der Festnahme klar wurde, daß es sich um die Knechte des Lippolt Rabe handelte, wurden sie wieder frei gelassen (do geven se de quid), doch wurden bei ihnen Gerätschaften von Strauchdieben gefunden (stroder gerede unde werk by en vunden). Die Richter entscheiden, daß die Bürger den Klägern nach dem in ihrer Antwort angeführten kaiserlichen und sächsischen Recht keine Sühne schuldig seien (so en sint se dar Raven nicht van schuldich na der misdaet, so se en heyrich sint unde na inholde der capittele keyserlicher rechte unde Sassen rechte, als se rort in er antwerde), sofern sich die Angelegenheit tatsächlich, wie dargestellt, abgespielt habe. Vielmehr sei Lippolt ihnen gemäß der von den Beklagten angeführten Urkunde des (Stadt-)Herren und nach dem ebenfalls angeführten kaiserlichen und sächsischen Recht etwas schuldig (he en schuldich to korende na deme, dat se eyn herich sint und na deme bevelle, dat se hadden van unser genededigen herren na inholde des breves, des se eyne copien rort in er antwerde unde ok na in holde der capittele keyserlichen rechtes unde Sassen rechtes, de se ok rort in er antwerde).

14. Auf die Anschuldigung, daß Hans Segehardes den Raben ihren Zehnten von Rhoden weggenommen habe (Hans Segehardes en eren thenden entffort hebbe van Rothem), antworten die Bürger zum einen, daß allerhand Korn verschiedener Herkunft in ihre Stadt komme, zum anderen sei Hans Segehardes der rechtmäßige Besitzer dieses Zehnten (des theynd heren unde want hebbe) und könne urkundlich nachweisen, daß die Raben den Zehnten nur durch Wiederkauf erwerben könnten (hebbe ... unde sunderlikes segel unde breve von den Reven, dat se emme gelt schollen to vorne wedder geven). Die Richter entscheiden, daß, sofern die Angaben der Bürger und des Hans Segehardes der Wahrheit entsprechen, sie den Raben nichts schuldig sind.

15. Auf die Aufforderung der Raben, daß die Bürger beider Städte vortragen sollen, welche Pfand- oder Lehnsurkunden sie von ihnen oder ihren Eltern erhalten haben (wat breve er borgere hebben van en eder ern elderen, de spreken uppe phant eder leen), erklären diese, daß sie ihnen nicht allgemein antworten können (se en dorven in dat gemene dar to nicht antwerden). Die Richter entscheiden, daß die Kläger die entsprechenden Urkunden vorweisen sollen.

16. Auf den Vorwurf des Lippolt Rabe gegen die Warburger Neustädter, daß ihr Knecht und Bürger Scherff seinen Bruder Johann geschlagen habe (sloge synen broder eyne komperdige wunden), erwidern die Bürger, daß Scherff nie ihr Bürger geworden sei, sondern ihr Knecht war, und daß er den Bruder zu einer Zeit geschlagen habe, als er ihr Knecht war, sei ihnen unbekannt und nicht auf Veranlassung der Bürger geschehen. Die Richter entscheiden, daß unter der Voraussetzung der Richtigkeit ihrer Angaben die Bürger auf diese Klage nicht antworten müssen.
Sonstige Beteiligte Rabe von Canstein (sonst. Beteiligter) / Berthold von Geismar (sonst. Beteiligter) / von der Windelen (sonst. Beteiligter) / Gerke Richter (sonst. Beteiligter) / Herbord von Brakel (sonst. Beteiligter) / Hermann Molner (sonst. Beteiligter) / Lippolt Rabe von Canstein (sonst. Beteiligter) / Hans Segehardes (sonst. Beteiligter) / Scherff (sonst. Beteiligter) / Johann Rabe von Canstein (sonst. Beteiligter)
Archiv   Warburg, Dominikanerkloster
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 81
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Dominikanerkloster Warburg - Urkunden, Nr. 81
Bemerkungen Bestehend aus zwei aneinander gehefteten Papieren. Als Wasserzeichen ist eine Krone erkennbar.
Sprache deutsch
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel Abdrücke und geringe Spuren von braunem Siegelwachs von zwei aufgedrückten Siegeln.
Siegelankündigung 2
Siegel vorhanden 0
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-07-15
Datum Änderung 2010-11-25
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