Regest

Datum 1490-02-09 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Ritter Otto von der Malsburg (van der Malsberch) bekundet, daß Hermann [von Hessen] Erzbischof von Köln und Kurfürst, Herzog von Westfalen und Engern, ihn zum Amtmann von Kogelnberg (Kogelberch) und Volkmarsen (Volckmerssen) ernannt und darüber folgende Urkunde ausgestellt hat:

Erzbischof Hermann, Erzkanzler von Italien etc. bekundet, daß er den Brüdern Wilhelm dem Älteren und Wilhelm dem Mittleren, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und zu Nidda (Nydde), seinen Vettern, die Hälfte von Schloß und Stadt Kogelnberg und Volkmarsen für 9.000 oberländische Rheinische Gulden mit der Verpflichtung, jährlich 1.000 Gulden zurückzuzahlen, verschrieben hat. Dabei habe er sich vorbehalten, den Amtmann einsetzen zu dürfen, wie es in dem Pfandbrief festgehalten ist. Aufgrund dieser Rechtslage hat er den Ritter Otto von Malsberg zu seinem Rat und Amtmann in obengenannten Schloß und Stadt ernannt. Dieser soll ihn nach besten Kräften beraten, für ihn Schloß und Stadt verwahren, seine Hoheit und Herrlichkeit verteidigen, Gerechtigkeit gegenüber Dienern und Knechten handhaben sowie einem jeden Schöffenurteil nach Landrecht widerfahren lassen. Otto darf keinem außer dem Erzbischof gehorsam sein, solange dieser lebt, und nach dessen Tod nur dem Domkapitel und einem von der Mehrheit desselben Erwählten. Als jährliche Bezahlung verspricht der Aussteller Otto die Hälfte aller erzbischöflichen Einkünfte (gulde, notzong und renthe) aus dem Amt; die andere Hälfte soll dem von dem Landgrafen Wilhelm von Hessen eingesetzten Amtmann zufallen. Ausgenommen davon sind die Einkünfte bei Verbrechen gegen Leib und Gut, die beim Gericht des Freistuhls (freienstoils) zu Volkmarsen anfallen, und die der Amtmann Otto anfordern und verwahren (wesen halben) soll. Dafür muß er dem Erzbischof oder dessen Kellner in Arnsberg (Arnsberch) für die Hälfte der Gerichtseinkünfte jährlich Rechnung legen. Dies alles zu befolgen hat Otto eidlich zu halten gelobt. Otto muß dem Erzbischof, solange er dessen Amtmann ist, auf dessen Anforderung mit sechs reisigen Pferden dienen. Falls er bei der Verteidigung der Rechte des Erzbischofs oder derer von Volkmarsen Schaden nimmt, wird der Erzbischof ihn ersetzen. Eine Aufkündigung des Dienstverhältnisses als Amtmann ist von beiden Seiten mit sechswöchiger Kündigungsfrist möglich, in einem solchen Fall muß Otto das Amt unverändert übergeben, und der Erzbischof kann ungehindert einen neuen Amtmann ernennen.

Siegelankündigung: Erzbischof Hermann

Datum 1490 up dinstag Sent Apolonien dach.

Otto bestätigt die aufgeführten Abmachungen und gelobt eidlich, sie zu halten und sein Amt nach besten Kräften auszuüben.

Siegelankündigung: Otto von der Malsburg
Vermerke Rückaufschrift: ... Cölln 31 Octobris anno [15]70, Dulcken subscripsit
Archiv   Kogelnberg-Volkmarsen, Amt
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 25
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Amt Kogelnberg-Volkmarsen, Nr. 25
Material Pergament
Sprache deutsch
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel Siegel angehängt
Siegelankündigung 1
Siegel vorhanden 1
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-07-15
Datum Änderung 2011-02-18
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