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Regest |
Datum |
1563-10-24 Suche DWUD Suche Portal |
Datum Bestand: früher
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später
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Titel/Regest |
(Erzbischof Friedrich von Wied) belehnt die Brüder Hermann, Johann und Ludwig Rump, Söhne des verstorbenen Hermann Rump mit Haus Wenne. Unter dem verstorbenen Erzbischof Johann Gebhard hatten sich die Brüder geweigert, den Pfandschilling über Haus Wenne vom Kurfürsten anzuerkennen und hatten ihn beim Gericht Eslohe deponiert. Der Kurfürst erwirkte fein dem Gericht seine Einsetzung in das Haus Wenne. Die Brüder Rump weigerten sich das Esloher Urteil anzuerkennen und wandten sich an das Reichskammergericht und richteten gleichzeitig eine Supplik an den Kurfürsten. Dieser verglich sich am 23. Oktober mit Hermann Rump, der im Namen seiner Brüder verhandelte. Haus Wenne wurde daraufhin zu einem Lehen. Die Brüder verzichten zu Gunsten des Erzbischofs auf den Rauchhafer in den Gerichten Eslohe und Fredeburg, welcher ihnen von dem Erzbischof Hermann von Hessen verschrieben worden war. Alle anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen sollen durch den Vergleich hinfällig sein. Ankündigung des Erzbischöflichen Siegels. |
Vermerke |
Rückseite: "Haus Wenne Nr. 2, Erster Lehnbrief". |
Archiv |
Wenne |
Bestand |
Wenne, Urkunden | alle Regesten |
Signatur |
24 |
Benutzungsort |
LWL-Archivamt für Westfalen |
Überlieferungsart |
Ausf.; Perg.; dt. |
Siegel |
anh. Sekretsiegel des Erzbischofs Gegenzeichnung: Jo. Hertzig. |
Projekt |
Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD) |
Systematik |
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Datum Aufnahme |
2010-10-13 |
Aufrufe gesamt |
6612 |
Aufrufe im Monat |
20 |