Regest |
||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Datum |
1611-04-29 ![]() ![]() |
Datum Bestand: ![]() ![]() |
||||||
Titel/Regest | Abt Dietrich, Prior Johannes, Kellner Herbold und das gesamte Kapitel des kaiserlichen freien Stifts Corvey bekunden, daß die Geylinge zu Volkmarsen (Volckmarsen), Fritzlar und Warburg (Warttbergh) eine alte Pfandverschreibung und eine darauf bezogene Bestätigungsurkunde über das Hofland und andere Gerechtigkeiten mit ihrem Zubehör innerhalb und außerhalb der Stadt Volkmarsen von ihren Amtsvorgängern besessen haben und inserieren deren Anfangs- und Endformeln: Abt Hermann, Johannes Prior, Hermann Propst und das gesamte Kapitel des Stifts St. Vitus zu Corvey, Benediktinerordens, ... 1491 Juli 7 (am Donnerstage infra octavas visitationis Marie semper virginis) [Siehe Urk. Nr. 26] Caspar [Abt], Johannes Prior, Johannes senior und Küster ... Datum 1550 Februar 25 (am Dinstage nach Mathias aposteln) [Siehe Urk. Nr. 41] Da viele der darin genannten Personen Hofland und Güter auf Lebenszeit erhalten hätten, nun aber verstorben seien, steht dem Wortlaut der Urkunden gemäß deren Einlösung an. Herbord Geyling, Kurfürstlich Mainzischer Schultheiß zu Fritzlar, Gotthardt Geyling zu Volkmarsen und ihre Mitinteressenten zu Volkmarsen und Warburg haben daher um eine Verlängerung der Rechte ihrer Vorfahren gebeten. Abt Dietrich und das gesamte Kapitel willigen nun ein, daß der genannte Schultheiß Herboldt Geylingh zu den in der Pfandurkunde genannten 1.000 Goldgulden weitere 200 harte unverschlagene vollrichtige Rtlr. an das Stift zahlt. Die genannten Geylinge sollen im Besitz der Verschreibungen und Güter weitere 20 Jahre ohne Ablösung bleiben und besonders der genannte Schultheiß Herboldt Geyling wegen seiner vorgestreckten 200 Rtlr. das genannte Hofland und die Güter innerhalb und außerhalb Volkmarsens für ebenfalls 20 Jahre behalten. Die anderen Geylinge und Mitinteressenten sollen sich mit ihem Vetter Herboldt wegen dessen Vorzugsrecht betreffs der Einkünfte aus den genannten Gütern vergleichen. Nach Ablauf der 20 Jahre sollen die Güter nach barer Rückzahlung der 1.000 Goldgulden und 200 Rtlr. zurückfallen. Siegelankündigung der Abtei und des Kapitels. Gegeben 1611 April 29 (novi). |
|||||||
Archiv | ![]() |
|||||||
Bestand | ![]() ![]() |
|||||||
Signatur | 47 | |||||||
Benutzungsort | Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen | |||||||
Bestellsignatur | Amt Kogelnberg-Volkmarsen, Nr. 47 | |||||||
Material | Pergament | |||||||
Sprache | deutsch | |||||||
Überlieferungsart | Ausfertigung | |||||||
Siegel | Siegel der Abtei angehängt (gut erhalten); Siegel des Kapitels angehängt (beschädigt) | |||||||
Siegelankündigung | 2 | |||||||
Siegel vorhanden | 2 | |||||||
Projekt | ![]() |
|||||||
Systematik |
|
|||||||
Datum Aufnahme | 2010-07-15 | |||||||
Aufrufe gesamt | 4465 | |||||||
Aufrufe im Monat | 60 | |||||||
|
||||||||
![]() |
Zum Seitenanfang
![]() |