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Mitteilung vom 27.05.26

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50 Jahre Opferentschädigung: Staatliche Verantwortung gegenüber Betroffenen von Gewalttaten

LWL setzt Soziales Entschädigungsrecht im Auftrag des Landes NRW in Westfalen-Lippe um - Fokus auf individuelle Unterstützung und schnelle Hilfe

Westfalen-Lippe (lwl). Ein Moment kann alles verändern: Ein Raubüberfall, ein sexueller Übergriff - und plötzlich stehen Betroffene vor gesundheitlichen, psychischen und oft auch existenziellen Herausforderungen. Dass sie in dieser Situation nicht allein bleiben, ist seit 50 Jahren gesetzlich verankert: Am 16. Mai 1976 trat das Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Kraft.

Erstmals wurde damit ein Anspruch auf staatliche Unterstützung für Menschen geschaffen, die durch vorsätzliche Gewalttaten gesundheitliche Schäden erlitten haben. Das Opferentschädigungsgesetz schloss eine Lücke im sozialen Sicherungssystem und ist bis heute Ausdruck staatlicher Verantwortung gegenüber den Opfern von Gewalt. In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) für die Umsetzung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig.

"Die Einführung einer gesetzlich geregelten Opferentschädigung vor 50 Jahren war ein echter Meilenstein und ein Zeichen staatlicher Verantwortung", sagt NRW-Sozialminister Karl-Josef Laumann. "Als eines der ersten Länder in Europa hat Deutschland damals in dieser Form klar Stellung bezogen: Der Staat steht nicht gleichgültig daneben, wenn Menschen Opfer von Verbrechen werden. Er trägt Verantwortung und kommt ihr nach. Dieses Jubiläum sollten wir feiern, aber auch als dringenden Auftrag verstehen, das Recht konsequent weiterzuentwickeln. Die Überführung in das Sozialgesetzbuch XIV und die damit verbundene Modernisierung waren dabei ein wichtiger und richtiger Schritt. Doch unser Anspruch muss höher sein: Wer Unrecht erlitten hat, darf nicht auch noch an bürokratischen Hürden scheitern. Wir wollen dafür sorgen, dass Betroffene so wenig zusätzliche Belastung wie möglich erfahren - und schnell zu dem Recht kommen, das ihnen zusteht", so Laumann weiter.

Diese Haltung prägt auch die Umsetzung des Sozialen Entschädigungsrechts in Nordrhein-Westfalen. In Westfalen-Lippe übernimmt der LWL die praktische Durchführung des Verfahrens. Dazu gehören die Prüfung von Ansprüchen und die Gewährung von Leistungen. Im Mittelpunkt der Arbeit des LWL steht die unmittelbare Unterstützung sowie die individuelle Begleitung der Betroffenen. Mit den sogenannten Schnellen Hilfen können bereits frühzeitig niedrigschwellige Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden wie die Traumaambulanzen. Diese ermöglichen einen schnellen Zugang zu psychologischer Unterstützung, um einer langfristigen Belastung durch Traumata entgegenzuwirken.

"In den vergangenen 50 Jahren hat sich unser Verständnis von Gewalt und Trauma grundlegend verändert und das ist ein Fortschritt, den wir als solidarische Gesellschaft gemeinsam erkämpft haben", sagt Dr. Georg Lunemann, der Direktor des LWL. "Wir wissen, dass Gewalt nicht bei körperlichen Übergriffen endet. Auch Stalking, Mobbing und digitale Gewalt zerstören Lebensrealitäten und greifen Menschenwürde und Teilhabe an. Deshalb stehen wir klar an der Seite der Betroffenen. Hinter jedem Antrag steht ein Mensch, dessen Leben durch Gewalt erschüttert wurde. Wegsehen ist keine Option. Unser Auftrag ist es, Schutz, Unterstützung und Gerechtigkeit verlässlich durchzusetzen, nämlich schnell, respektvoll und mit der nötigen Sensibilität. Wir lassen niemanden alleine. Wer Gewalt erlebt, hat ein Recht auf Solidarität, auf Sicherheit und auf einen Staat, der handelt. Dafür kämpfen wir, entschlossen und mit Haltung", so Lunemann weiter.

Mit der grundlegenden Reform zum 1. Januar 2024 wurde das OEG durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) abgelöst. Die Grundgedanken des Gesetzes bestehen fort und wurden weiterentwickelt. Insbesondere psychische Folgen von Gewalttaten finden heute stärker Berücksichtigung, und die Leistungen wurden deutlich ausgebaut.

Trotz dieser Fortschritte bleibt die Umsetzung des Sozialen Entschädigungsrechts anspruchsvoll. Die Antragsverfahren erfordern eine sorgfältige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und sind häufig komplex. Ziel ist es daher, Abläufe weiter zu verbessern und Betroffene noch gezielter zu unterstützen.

Hintergrundinformationen

Am 16. Mai 1976 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Kraft. Es begründete erstmals einen eigenständigen Anspruch auf staatliche Unterstützung und Versorgung von Menschen, die durch vorsätzliche Gewalttaten gesundheitliche Schäden erlitten haben. Damit wurde eine Lücke im sozialen Sicherungssystem geschlossen.

Die damalige Bundesregierung formulierte bei Einbringung des Gesetzes die Zielsetzung so: "Strafrechtsreform und moderne Kriminalpolitik haben zum Ziel, dem Verbrechen vorzubeugen, es zu bekämpfen und den Straftäter zu resozialisieren. Das Schicksal der Opfer von Straftaten darf dabei nicht vergessen werden. Im sozialen Rechtsstaat ist es Aufgabe der Gesellschaft, für eine soziale Sicherung derer zu sorgen, die durch Gewalttaten schwere Nachteile für Gesundheit und Erwerbsfähigkeit erleiden." Und weiter: "Die unschuldigen Opfer von Gewalttaten sollen gegen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Straftat weitgehend sichergestellt werden."

Oder kürzer: Aufgabe des Staates ist es, Bürgerinnen und Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Kann er diese Pflicht nicht erfüllen, so ist er für die Entschädigung des Opfers im Hinblick auf die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Straftat verantwortlich.

Vor Einführung des OEG gab es keine einheitliche staatliche Regelung für Opfer allgemeiner Gewaltkriminalität. Unterstützungsmöglichkeiten bestanden lediglich in Teilbereichen, etwa über das Kriegsopferversorgungsrecht, die Sozialhilfe oder zivilrechtliche Ansprüche gegen Täter:innen, die in der Praxis jedoch häufig nicht durchsetzbar waren. Mit dem OEG wurde daher erstmals ein systematischer Anspruch gegenüber dem Staat geschaffen - unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Täter:innen.

Waren zunächst nur Opfer antragsberechtigt, die ab Inkrafttreten des Gesetzes geschädigt wurden, so wurden Ende 1984 in Form einer Härteregelung auch Personen einbezogen, die die Schädigung in der Zeit ab dem 23. Mai 1949 erlitten hatten. Über den Einigungsvertrag gilt die Härteregelung auch für Schäden durch Gewalttaten, die in der DDR seit seiner Gründung (7. Oktober 1949) bis zum 2. Oktober 1990 begangen wurden.

Zum 1. Januar 2024 wurde das OEG in einer grundlegendenden Reform durch das Sozialgesetzbuch vierzehntes Buch (SGB XIV) abgelöst. Für Schädigungen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, finden die Regelungen des OEG im Rahmen der Übergangsvorschriften weiterhin Anwendung. Gleichzeitig führt das SGB XIV die Grundgedanken des OEG fort und entwickelt sie weiter.

Auch 50 Jahre nach Inkrafttreten des Opferentschädigungsgesetzes zeigt sich so die anhaltende Bedeutung der geltenden gesetzlichen Regelungen. Das OEG hat die Grundlage für ein bundesweit geltendes System geschaffen, das kontinuierlich weiterentwickelt wurde und heute durch das SGB XIV fortgeführt wird.

Entwicklung der Unterstützung für Betroffene

Das Soziale Entschädigungsrecht hat sich über die vergangenen fünf Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt. Während in den Anfangsjahren vor allem körperliche Schäden im Mittelpunkt standen, werden heute auch psychische Folgen von Gewalttaten umfassend berücksichtigt. Traumafolgestörungen und andere seelische Belastungen sind heute fester Bestandteil der Anerkennungspraxis. Auch die Leistungen wurden erweitert. Neben der medizinischen Versorgung gehören heute insbesondere psychotherapeutische Angebote sowie Leistungen zur sozialen und beruflichen Teilhabe zum Leistungsspektrum.

Nordrhein-Westfalen: Ausbau von Strukturen und Angeboten

Das Opferentschädigungsrecht gilt bundesweit. Die konkrete Ausgestaltung der Verfahren und Unterstützungsstrukturen liegt jedoch wesentlich in der Verantwortung der Länder. Nordrhein-Westfalen hat in den vergangenen Jahren seine Strukturen im Bereich der Opferentschädigung kontinuierlich weiterentwickelt. Dazu gehören insbesondere der Ausbau von Beratungsangeboten und das Fallmanagement. Dieses berät und unterstützt Personen, die einen Antrag stellen möchten oder bereits gestellt haben.

Ein zentraler Bestandteil sind die Traumaambulanzen, die in Nordrhein-Westfalen flächendeckend etabliert wurden. Sie ermöglichen Betroffenen einen schnellen und unbürokratischen Zugang zu psychologischer Unterstützung, häufig bereits kurz nach dem belastenden Ereignis. Dieses Angebot ergänzt das eigentliche Entschädigungsverfahren und setzt bewusst früh an.

Verantwortliche Leistungsträger sind in NRW die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR).

Verfahren zwischen Sorgfalt und Weiterentwicklung

Die Durchführung von Verfahren im Sozialen Entschädigungsrecht erfordert eine sorgfältige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere müssen die Gewalttat sowie deren gesundheitliche Folgen nachvollziehbar festgestellt werden. Hierzu sind häufig medizinische Unterlagen und gutachterliche Bewertungen erforderlich. Akten der Staatsanwaltschaften und andere Dokumente sind auszuwerten.

Diese Anforderungen machen Verfahren komplex und können für Betroffene belastend sein. Ziel der Weiterentwicklungen ist daher vor allem, Verfahren transparenter zu gestalten, Betroffene besser zu informieren und sie im Verfahren zu begleiten. Gerade hier setzt das Fallmanagement an.



Pressekontakt:
Markus Fischer, LWL-Pressestelle, Telefon: 0251 591-235
presse@lwl.org




Der LWL im Überblick:
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 21.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 20 Krankenhäuser, 20 Museen, zwei Besuchendenzentren und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 114 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet.


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