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Mitteilung vom 04.03.20

Presse-Infos | Soziales

Landschaftsverbände entschädigen Verdienstausfälle, wenn Quarantäne angeordnet worden ist

Bewertung:

Westfalen (lwl). Um eine weitere Ausbreitung des auch in Deutschland festgestellten Corona-Virus zu verhindern, können die zuständigen Gesundheitsämter Personen vorsorglich unter Quarantäne (Absonderung) stellen. Arbeitnehmer sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.

Wichtig: Die Quarantäne muss durch die zuständige Behörde angeordnet worden sein
Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.

- Für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/-innen gilt:
Für unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer/innen muss der Arbeitgeber/innen im Regelfall im Rahmen der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistung gehen. Die ausgezahlten Beträge werden auf Antrag vom zuständigen Landschaftsverband erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

- Für Selbstständige gilt:
Sie stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landschaftsverband

- Für Beamte/innen gilt:
Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles


Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden.

Weitere Informationen und Antragsformulare zum Download hat der LWL auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt: http://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/Impfgeschaedigte 2(Impfgeschädigte/Erstattungen).

Anfragen können Interessierte an das LWL- Amt für Soziales Entschädigungsrecht unter: ser@lwl.org richten.

Telefonische Auskünfte erteilt der LWL untern dee Telefonnummern 0251/591-1500.


Weitere Informationen:

- http://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/Impfgeschaedigte
-Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), § 56 Entschädigung (http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html)



Pressekontakt:
Markus Fischer, LWL-Pressestelle, Telefon: 0251 591-235
presse@lwl.org




Der LWL im Überblick:
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 20.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser, 18 Museen sowie zwei Besucherzentren und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Ebenso engagiert er sich für eine inklusive Gesellschaft in allen Lebensbereichen. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 125 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet.


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