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Preußische Gewerbefreiheit

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Der zweite Schritt:
Das preußische Edikt zur Gewerbefreiheit 1810
 
„Edict über die Einführung der allgemeinen Gewerbesteuer“, 2.11.1810
„Edict über die Einführung der allgemeinen Gewerbesteuer“,
2.11.1810
Originaledikt aus der Gesetz-Sammlung des Jahres 1810
Quellennachweis
Der im Sommer 1810 zum preußischen Staatskanzler berufene Minister Hardenberg suchte die Finanzmisere des Staates durch Wirtschaftswachstum zu beheben. So wurde am 2. November 1810 – nach dem Vorbild der Patentsteuer im Königreich Westphalen – das Gewerbesteueredikt in Preußen erlassen: Alle Privilegien von Zünften und Einzelpersonen erloschen; es bestand fortan die Möglichkeit, ein Gewerbe und die gewerbliche Niederlassung in Stadt und Land frei zu wählen. Wer ein Gewerbe betreiben wollte, benötigte nur einen Gewerbeschein, den man gegen eine Gebühr lösen und jährlich gegen Zahlung der „Gewerbesteuer“ erneuern musste – dagegen entfielen ältere Handwerkssteuern.

Die Vereinheitlichung und Systematisierung der Besteuerung war ein wichtiger Nebenzweck. Die Tarife waren mit 1 bis maximal 200 Talern jährlich, gegliedert in sechs Klassen, recht moderat. Gegen Lösung mehrerer Gewerbscheine konnte man auch gleichzeitig mehrere Gewerbe, zusammengefasst in einer Fabrik, betreiben.

Mit diesem Verfahren wurden die Zünfte obsolet – aber auch nicht verboten oder enteignet: Der Staat fürchtete Entschädigungsansprüche, wie bei den Begräbniskassen. Im Endeffekt erfüllten sich nicht die Erwartungen eines "automatischen" Aussterbens der Zünfte. Dagegen stand schon das Verbot zum Austritt aus einer Zunft, bevor die Zunftschulden reguliert waren. Zudem gab es in den Handwerken keine echte Alternative zur Lehrlingsausbildung. Erst mit der Gewerbeordnung von 1845 wurden Innungen als Organisatoren handwerklicher Ausbildung neu eingeführt.
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