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			|  |  | Bl. (4) „Register dieser Ordnung
 
 § 1 von den zu diesem Combinirten Amte gehörigen Gewerben.
 § 2. & 3. von Zusammenkunft des Amts.
 § 4 & 5. Von Streitigkeiten und Klagen der Meister.
 § 6. & 7. Was die Amts Meistern und Wittiben jährlich behuef des Amts beizutragen.
 § 8.   Von einer ausgestorbenen oder ledig gewordenen Werckstätte.
 § 9. Von Beerdigung der verstorbenen Meistern, ihrer Frauen oder Wittiben wie auch deren
 Kinderen.
 § 10.  Von dem jährlichen Seelenamt.
 § 11.  Von der Wahl der Gildemeister.
 § 12.  Von den Pflichten der Gildemeister.
 § 13.  Von Abstattung der Amts Rechnung.
 § 14.  Von Gesinn= oder Erhaltung des Amts oder der Meisterschaft.
 § 15.  Vom Meisterstück der Malern.
 § 16.  Vom Meisterstück der Glasern.
 § 17.  Vom Meisterstück der Satlern.
 § 18.  Vom Meisterstück der Wagenmacheren.
 § 19 & 20.  Von Besichtigung und Beurteilung des Meisterstücks.
 § 21& 22.  Von dem Amts oder Meistergelderen.
 § 23.  Von den Meisters Söhnen.
 § 24.  Von Annahm ins Amt derjenigen so zu keiner Zunft gehören.
 § 25.  Was ein angehender Meister geloben und versprechen soll.
 § 26.  Was zur Profession eines Jeden dieser combinirten Gewercken gehöre, und von dem ausschließlichen Rechte derselben.
 § 27. 28. 29.  Von der Arbeit der Meistern überhaubt, besonders der Maler und Satlern.
 § 30.  Von Ein= und Ausschreibung der Lehrburschen
 § 31.  Von den Gesellen deren Zusammenkunft und Auflage.
 § 32.  Von den Gesellen Articulen.
 § 33.  Von den Klagen der Gesellen und deren Entscheidung.“
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			  |   |  | Die Amtsrolle des combinierten Maler-, Glaser-, Sattler- und Wagenmacher-Amtes in Münster von 1791, erste Seite des Registers (Transkription des vollständigen Registers links) |  |  |  |  |  
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			|   |  | Die Amtsrolle des combinierten Maler-, Glaser-, Sattler- und Wagenmacher-Amtes in Münster von 1791, erste Seite der 1791 erneuerten Zunftordnung |  |  | 
		      |  |  | (Bl. 5r) „Erneüerte und Vermehrte
 Ordtnung
 Des Maler= Satler= Glaser,
 und Wagenmacher Amts
 in der Stadt Münster.
 
 § 1.
 Gleichwie biß anhero die Maler, Glaser
 und Satler gethan haben, so sollen auch künf=
 tig mit denselben die wegen ihres Hand=
 wercks Nutzen und zu beßerer Unterhaltung
 des Amts anjezo darzu mit an= und eingenom=
 menen Wagenmacher ein Combinirtes Amt
 oder Zunft ausmachen, dergestalt, daß einem
 wie dem andern, die Amtsgerechtigkeit nach
 Maaß dieser Ordnung, und sonstigen löblichen
 Herbringen gemäß angedeihen, ein jeder Amts=
 Bruder aber nur das Gewerb, worauf er ge=
 lernet, und sein Meisterstück gemacht, zu trei=
 ben befugt seyn solle. -
 
 § 2.
 Bei den kurz vor den vier Höchsten Festen
 gewöhnlicher, obsonst von den zeitlichen Gil=
 demeistern nöthig oder dienlich findender Amtsversamlungen soll ein jeder von dem Amtsbothen citirender Amts Meister auf
 von den Gildemeisteren bestimte Zeit und Ort mit der Mantel zu erscheinen
 schuldig=  der zu spath kommender in einen Schilling, der ohne den
 Gildemeistern vorher angezeigte erhebliche Ursach ausbleibende aber in 7
 Schill. Straf dem Amte verfallen seyn.
 
 [...]
 
 § 8
 Eine durch den Todt des Meisters und seiner
 Frau ausgestorbene oder ledig gewordene
 Werckstatte soll von den hinterlaßenen Kin=
 deren oder denen Vormünderen annoch sechs
 Wochen, länger aber nicht fortgesetzt werden
 können, und soll nach deren Umlauf die Ar=
 beit in selbiger Werckstätte sofort eingestel=
 let werden; über das, wenn die Gereitschaft der
 verstorbenen Älteren von den die Profession nicht
 fortsezenden Kinderen oder deren Vormundten
 verkaufet werden mögte, so soll darzu ein
 Amtsmeister von selbiger Profession das Vor=
 Recht haben, wenn er dafür so viel als ein
 Fremder geben will.
 
 
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  | § 9 Auf Absterben eines Amts Meisters,
 deßen Frauen oder Wittiben, wie auch
 deren Kinderen sollen bei vorhaubts [= pro Person] behuef des
 Amts zu verwürckender Straf von 1/6 R[eichstaler]. die
 Amtsbrüder samt und sonders, wann sie nicht
 aus erheblicher den Gildemeistern allenfals
 anzuzeigender Ursach daran verhinderet sind,
 die Leiche zum Grabe zu begleiten, so dann
 bei der Begräbnüß eines Amtsmeisters, und
 deßen Frauen oder Wittiben die zwei jüng=
 sten Meister die Lichter= die darauf fol=
 gende acht Meister aber den Leichnam=
 und der Amtsbothe die Lichter Lahde nach=zu=
 tragen, lezterer auch den Kreuztrager zu
 bestellen, mithin /:daferne der Fall sich
 begeben mögte, daß die Leiche der ver=
 storbenen ohnbestatteten [d.h. unverheirateten] Amtskinderen, Ge=
 sellen, und Lehrjungen zum Grabe zu tra=
 gen, welches den Gesellen zustehet und ge=
 bühret, eine gnugsame Anzahl derselben
 nicht vorhanden wäre :/ die jüngsten Amts=
 Meister das Tragen anstatt der erman=
 gelenden Gesellen zu verrichten schuldig seyn. ...
 
 § 10
 Alle Amtsbrüder und deren Frauen, wie
 auch der verstorbenen Wittiben sollen jähr=
 lich am Freitag nach dem Fest des Heil:
 Lucas /:welches dieses combinirten Amts
 Patron ist :) auf desfals von den Gildemei=
 stern durch den Amtsbothen zu beförde=
 rende Einladung in der dazu vom Amte
 bestimter Kirche erscheinen und dem allda
 für die verstorbenen Gildebrüder und Schwe=
 ster abhaltenden Seelenamt vom Anfang
 biß zum Ende andächtig beiwohnen, diejeni=
 gen aber, welche ohne erhebliche Ursach zu
 spath kommen, in 3 Sch[illing]. 6 d [= Pfenning]. und die aus=
 bleibende in 7 Sch[illing]. Straf dem Amte verfallen seyn.
 
 § 11
 Gleich nach Vollendung dieses Seelen=
 amts begeben sich sämtliche Amts Meister
 nach dem gewöhnlichen Ort ihrer Versamlung
 um zu der von alters her üblichen Gildemei=
 sterwahl vorzuschreiten, und wird dieselbe
 nach den bißherigen Gebrauch folgender ge=
 stalt vorgenommen: ...
 
 [...]
 
 § 17
 Ein Satler soll zum Meisterstück ma=
 chen: 1.) einen teutschen Sattel vom
 Baum an völlig fertig mit Zubehör, als
 Vorder- und Hinterzeug, dobbelten Gurten,
 Steig- und Packriemen, auch Packküßen und
 darbei ein teutsch Haubtgestell; - 2.) einen
 Froschsattel vom Baum auf ohne Zubehör,
 3.) einen englischen Sattel vom Baum an,
 mit abgeneheten Sitz= und Beinfutter,
 dann eine Decke über den Sattel und ein
 änglisch Haubtgestell.
 4.) ein paar Hintergeschirr mit Haubtgestellen, wie auch leiten
 und aufhalten mit meßingen oder eisenen
 Schnallen, das Holz zu den 3 Sattelbäumen
 bevorn es zubereitet, dann auch die drey
 Sattelbäume selbst nach ihrer Verfertigung
 jedoch vor der Behautung sollen den Schau=
 meistern gezeiget werden, um von deren
 erforderlichen Güte, Maas und Ordnung ur=
 teilen zu können.
 
 § 18
 Ein Wagenmacher soll zum Meisterstück
 selbst eine Zeichnung von einem viersi=
 tzigen Staats oder Reisewagen machen,
 dieselbe den Schaumeisteren zeigen, darnach
 tüchtiges Holz zum völligen Kasten und Ge=
 stell zubereiten, und daßelbe alßo zube=
 reitet gleichfals den Schaumeistern
 zeigen, sodann den Kasten und Gestell nach
 den erwehnten Riß in völligen fertigen
 Stande bringen.
 
 § 19
 Nach völlig verfertigten Meisterstück
 soll von den Schaumeisteren daßelbe
 besichtiget, und mit Hindansezung aller Partey=
 lichkeit darüber, ob es gut und tauglich, oder
 schlecht und ohntauglich gemachet seye, geur=
 teilet und erkandt, fort darab zum Amte
 referiret werden.
 
 [...]
 
 § 21
 Würden aber dieselben dem Amte berich=
 ten, daß das Meisterstück gut und
 tauglich gemachet worden, so soll der Ge=
 sell oder Stückmeister darauf sofort als
 Amtsmeister aufgenommen, und alßo im
 Amtsbuch eingeschrieben werden, dergestalten
 jedennoch, daß er an Amts=
 gelderen 25 R[eichstaler]. (:worvon die Halbscheid
 so gleich, und die andere Halbscheid ein Jahr
 darauf zu entrichten :) den zeitlichen Gil=
 demeisteren zur Berechnung behuef des
 Amts= wie auch dem Amtsbothen für alle
 seinetwegen geschehenen Verbottungen [= Botengänge] einen
 Gulden zahlen solle.
 
 [...]
 
 § 25
 Es soll annoch bei Gewinnung des Amts
 ein jeder angehender Meister auf
 Ehre und Treu angeloben, sonst auch die Pflicht
 aller würcklichen Amts Meisteren und ihrer
 Frauen seyn, daß er oder sie ihren Amts=
 mitbruder oder Mitschwester die Arbeit nicht
 unterstechen noch sonsten abwendig machen,
 besonders aber zu deren Nachtheil oder Schaden
 eines andern Recommendation nicht nachsuchen,
 dem= oder derselben ohne ihren Vorwißen
 kein Hauß unterkaufen oder heuren, ihnen
 auch weder Gesellen noch Mägde heimlich
 und ohne ihren Vorbewust entmiethen, son=
 dern allen Nachtheil von denselben abzuwenden
 nach Vermögen suchen, und ihnen zu jeder Zeit
 mit amtsbrüderlicher Liebe zugethan seyn wolle. -
 
 § 26 Damit nun die diesem Amte ein=
 verleibte Meistere in der ihnen
 ausschließlich gebührender nach obiger Bestim=
 mung der Meisterstücken und sonsten zu
 ihrer Profession gehöriger Arbeit von andern
 nicht beeinträchtiget werden, so soll solches
 überhaupt, besonders aber in Ansehung
 a. der Maler, wann und als lange von deren
 Anzahl und Geschicklichkeit kein Mangel vor=
 handen ist: einige geschnittene stofirte Bil=
 der, gemalte Tafelen [Holzbilder], Laecken [Leinwandbilder], Antipendia [Altargemälde],
 Pehrlacken (?), und Contrefaits [Bildnisse] zu verfertigen
 obsonstiger Arbeit mit Malerfarbe zu ver=
 richten und feil zuhaben. -
 
 b. Der Glaser: fertige Glaser oder Fenster
 hierein zu bringen oder aufzusezen, obsonst
 zu repariren, wie auch geschnittene Glaß=
 scheiben zu verkaufen.
 
 C. Der Satler: die Lederarbeit zu Kofers,
 Felleisen, Seßel, Stühle, Gutschwagen, Chaisen,
 und Postchaisen, wie auch zu Zug= und ande=
 ren reisigen Pferden, imgleichen Kemmet
 oder sogenannte Hammer [?], vollige Peitschen,
 Stockriemen, Patrontaschen, Degen- und Säbel-
 scheiden zu machen und zu verkaufen oder
 feil zu haben.
 
 D. Der Wagenmacher: Gutschen, Chaisen, Post=
 chaisen, Arrenwagen, Karren und deren
 Räder, auch was sonsten zu einen Reise-
 oder andern Wagen gehöret, als weit in allen
 das Hölzenwerck betrifft, zu verfertigen,
 und zu verkaufen,
 Männiglichen [Jedermann], der diesem Amte nicht einverleibet,
 obsonst darzu besonders landesherrlich gnädigst
 nicht privilegiret ist, dahier in der Stadt außer=
 halb der freien Jahrmärckte verboten seyn,
 allenfals nag hergebrachtermaßen die dage=
 gen gemachte Arbeit von seiten des Amts,
 jedoch anderster nicht als mit Vorwißen und
 Erlaubniß des Stadt Magistrats demjenigen,
 der sie gemachet, oder verkaufet, abgepfän=
 det werden, und hat sodann besagter Magi=
 strat dieselbe dem rechtlichen Befinden nach
 als dem Amte verfallen zu erklären, ob=
 sonsten das [An]gemeßene zu verfügen.
 
 § 27.
 Dahingegen sollen die Amts Meistern einen
 Jeden auf sein Verlangen mit gnugsamer
 tüchtiger und ohntadelhafter Arbeit bedienen,
 keinmandten darmit in Nothfall obsonst zu
 seinen Schaden ungebürlich aufhalten, weder
 auch in dem Preise wider die Billigkeit über=
 nehmen. -
 
 § 28.
 Insbesondere sollen die Maler das Anstreichen
 oder Anmahlen jener Sachen, die außer
 Hauses oder im Regen stehen solen, anderstes
 nicht, dann mit Oelfarbe verfügen, und über=
 haubt alles Malens oder Anstreichends sich ent=
 halten, welches sie wißen oder vermuthen
 können, daß es zu eines andern Verleumbd=
 oder Beschimpfung obsonstigen Schaden und
 Nachtheil gereichen werde.
 
 § 29
 Da auch bei den Sattleren von uhral=
 ten Jahren her der auf eine besondere Ver=
 einbahrung beruhende Gebrauch gewesen ist,
 daß (wenn ein Sattlermeister Commiss= oder
 Militairarbeit für die Cavallerie, Infanterie,
 und Artillerie, oder auch Landes und Stadtsarbeit [Aufträge für den Staat und die Stadt]
 in Bestellung bekäme, und dieselbe so viel be=
 trüge, daß sie verteilet werden könnte :)
 er solche Arbeit für sich allein nicht verfertigen,
 sondern einen jeden Mitmeister einen
 proportionirlichen Anteil darvon mit verferti=
 gen laßen, oder den Gildemeistern die Ver=
 teilung der ganzen Arbeit unter sämtliche
 Meistern anheimstellen und überlaßen solle,
 So hat es hierbei mit dem Zusatz sein Bewenden,
 daß, woferne jemand dem ohngeachtet sothane
 Arbeit sich allein zueignen mögte, so gar auf
 den Fall der geschehenen Ablieferung die übrigen
 Meistern ihren sonstigen Anteil annoch zu ver=
 fertigen befugt, und jener solchen Anteil von
 ihnen anzunehmen und zu bezahlen schuldig seyn solle, [...]“
 
 
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  | Quelle: Stadtarchiv Münster, Ratsarchiv, A XI 304: Zunftrolle des kombinierten Maler-, Glaser-, Sattler- und Wagenmacher-Amtes 1791.
 
 
 
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  | Erläuterungen |  
  |  |  
  | Bürgermeister und Rat der Stadt Münster Jährlich durch die Bürger gewähltes Verwaltungsgremium der Stadt von 14 Personen
 
 Geheimer Rat
 Zweimal wöchentlich tagende Regierungsbehörde für das Fürstbistum Münster, bestehend aus dem Präsidenten - damals immer der Dompropst - je drei besoldeten Domherren, Adeligen und bürgerlichen Räten und aus einer größeren Anzahl unbesoldeter Räte, nämlich 3  Domherren und 8 Adeligen sowie vier „Geheimen Referendaren“ bürgerlicher Herkunft, die als Sachbearbeiter die eigentliche Arbeit erledigten.
 
 Kurfürst Max Franz
 Geboren am 8.12.1756; gestorben am 26.7.1801) - Erzbischof von Köln mit Residenz in Bonn und zugleich durch Wahl des Domkapitels auch seit 1784 Fürstbischof und Landesherr zu Münster, geborener Erzherzog von Österreich.
 
 
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