QUELLE

DATUM1815-06-21   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTBerlin
TITEL/REGESTKönigreich Preußen: "Patent wegen Besitzergreifung der mit der Preußischen Monarchie wieder vereinigten westfälischen Länder mit Einschluß der dazwischen liegenden Enklaven"
TEXT[S. 195] Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen

Thun hiermit Jedermann kund:

Nachdem Wir in Folge der mit Unsern Verbündeten bestehenden Traktaten und der Uebereinkunft mit den auf dem Kongresse zu Wien vereinigt gewesenen Mächten nicht nur unsre vormalige Besitzungen in Westphalen wieder an Unsre Staaten gebracht, sondern auch die dazwischen gelegenen, durch die verbündeten Heere eroberten, Landantheile und Bezirke damit vereinigt haben: so nehmen Wir in Kraft des gegenwärtigen Patents in Besitz und einverleiben Unsern Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit nachstehende Länder und Landantheile:

Diejenigen Theile des vormaligen Hochstifts Münster, welche durch den Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25sten Februar 1803 Unserm Königlichen Hause, den Herzogen von Looz und Kroy [Croy], den Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg und den Wild- und Rheingrafen zur Entschädigung angewiesen worden sind; mit Ausnahme jedoch desjenigen Bezirks des Amts Rheina, der zwischen der Grafschaft Bentheim und der niedern Grafschaft Lingen auf beiden Seiten der Ems liegt, und zum Theil bereits unter Administration des Königreichs Hannover steht;
Ferner die Fürstenthümer Minden, Paderborn und Korvey [Corvey];
die Grafschaften Mark, Ravensberg, Tecklenburg, Steinfurt, Recklingshausen, Dortmund, Rittberg [Rietberg], Hohen-Limberg [Hohenlimburg] und die obere Grafschaft Lingen;
Die Herrschaften Rheda, Gütersloh, Anholt, Gehmen [Gemen] und Gronaus;
Die Stadt Lippstadt preußischen Antheils;
Das Amt Reckeberg [Reckenberg];
Das Stift Herford, die Probstei Kappenberg [Cappenberg] und die Karthause Weldern.

Wir fügen Unsern Königlichen Titeln die Titel dieser Länder bei, lassen die preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Unsrer Landesherrlichkeit aufrichten, und wo Wir es nöthig finden, Unser Wappen anheften.

[S. 196] Da wir verhindert sind, die Erbhuldigung persönlich einzunehmen: so erhält Unser Staatsminister Freiherr von der Reck Vollmacht und Auftrag, dieselbe in Unserm Namen zu empfangen. Dagegen sichern Wir den Einwohnern der hierdurch von Uns in Besitz genommenen Ländern allen den Schutz zu, dessen Unsre Unterthanen in Unsern übrigen Staaten sich zu erfreuen haben.

Die Beamten bleiben, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf ihren Posten und im Genuß ihres Gehalts und ihrer Emolumente.

Jedermann behält den Besitz und Genuß seiner wohlerworbenen Privatrechte.

Wir werden mit sorgfältiger Beachtung der frühern Verhältnisse dieser Länder, ihnen eine ständische Verfassung verleihen, welche ihren Bedürfnissen angemessen ist, und dieselbe an die allgemeine Verfassung anschließen, die Wir Unsern gesammten Staaten gewähren werden.

Der von Uns für diese Länder ernannte Ober-Präsident von Vincke ist von Uns angewiesen, mit Zuziehung des daselbst kommandirenden General-Lieutenants von Heister die Besitznahme hiernach auszuführen, und die solchergestalt in Besitz genommenen Länder Unsern Ministerialbehörden zur verfassungsmäßigen Verwaltung zu überweisen.

Hiernach geschieht Unser Wille.

Gegeben Berlin, den 21sten Juni 1815.

(L.S.) Friedrich Wilhelm.

C. Fürst v. Hardenberg.


QUELLE     | Gesetz-Sammlung für die Königlich-Preußischen Staaten; (ab 1907:) Gesetz-Sammlung für Preußen; (ab 1911:) Gesetzsammlung für Preußen | 1815, S. 195f.


PROJEKT    Preußische Gesetzsammlung
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.7   1800-1849
3.7.10   Französische Revolution / Napoleonische Zeit <1789-1815>
Ort1   Westfalen/-Lippe (allg.)
1.11.7   Lippstadt, Stadt
1.12.8   Selm, Stadt
2.2.2   Gütersloh, Stadt
2.3   Anholt, Herrschaft < - 1810>
2.8   Corvey, Reichsabtei / FBtm. / Ftm. < - 1815>
2.9   Dortmund, Gt. / Reichsstadt < - 1815>
2.12   Gemen, Herrschaft < - 1806>
2.14   Herford, Reichsabtei < - 1810>
2.18   Lingen, Gt. < - 1808>
2.19   Mark, Gt. < - 1666/1807>
2.20   Minden, (F)Btm. / Fstm. (Kfstm. Brandenburg / KgR. Preußen) < - 1810>
2.21   Münster, (Fürst-)Bistum < - 1802>
2.28   Paderborn, (Fürst-)Bistum < - 1802>
2.30   Brandenburg/Preußen, KFtm. / KgR. < - 1918>
2.30.37   Westfalen, Provinz (Preußen) <1815-22.08.1946>
2.32   Ravensberg, Gt. < - 1807>
2.33   Reckenberg, Amt (FBtm. Osnabrück)
2.34   Recklinghausen, Vest < - 1802/03>
2.35   Rheda, Herrschaft < - 1808>
2.36   Rheina-Wolbeck (von Looz-Corswarem), Ftm. <1802/03-1806>
2.37   Rietberg, Gt. < - 1807>
2.39   Salm (-Salm/-Kyrburg), Ftm. <1802/03-1806>
2.40   Salm-Horstmar (Grumbach), Ftm. <1802/03-1806>
2.42   Steinfurt, Gt. < - 1806>
2.44   Tecklenburg, Gt. < - 1808>
3.1.5   Gronau, Stadt
Sachgebiet3.1   Staat, Politik und Verwaltung / Allgemeines
3.5   Staatsgebiet, Grenzen, Staatsangehörigkeit
4.2   Verfassung, Staatsrecht, Stadtrecht, Verfassungsrecht
DATUM AUFNAHME2004-02-18
AUFRUFE GESAMT3479
AUFRUFE IM MONAT581