QUELLE

 Dokument anzeigen  (882 KB)   
DATUM1933-03-29   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTBerlin
TITEL/REGESTDeutsches Reich: "Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe"
TEXTDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S.83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.

§ 2
Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.

Berlin, den 29. März 1933

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Für den Reichminister der Justitz
der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen


QUELLE     | Reichsgesetzblatt | I, 1933, Nr. 28, S. 151


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.9   1900-1949
Ort1.6   Deutsches Reich <1918-1945>
Sachgebiet4.4   Strafrecht, Strafvollzug
DATUM AUFNAHME2004-01-30
AUFRUFE GESAMT592
AUFRUFE IM MONAT272