EREIGNIS | (77 KB) ![]() | ![]() ![]() |
---|---|---|
JAHR | 1648 ![]() | |
MONAT | Oktober | |
TAG | 24 | |
TITEL | Der Westfälische Frieden zu Münster und Osnabrück | |
INFORMATION | Das als Westfälischer Frieden bezeichnete Vertragswerk zwischen Kaiser Ferdinand III. (reg. 1637-1657) und den deutschen Reichsständen auf der einen und Frankreich (![]() ![]() Im Hinblick auf Westfalen ist die Frage der hessischen Satisfaktion, die in einem Nebenrezess vom 08.04.1648 geregelt wird, von Bedeutung. Landgräfin Amalie Elisabeth von Hessen-Kassel (reg. 1637-1650) werden mehrere kleinere Gebiete und Zahlungen in Höhe von 800.000 Reichstalern zugesprochen. Als Pfänder erhält sie u. a. die westfälischen Festungen Coesfeld und Neuhaus, die im Gebiet des Fürstbischofs Ferdinand von Bayern (reg. Münster 1612-1650, reg. Paderborn 1618-1650) liegen. Neben der hessischen Satisfaktion spielt die Entschädigung Brandenburgs eine Rolle. Ihm wird das Fürstbistum Minden zugesprochen. Die Schweden erlangen das zum Fürstbistum Münster gehörende Amt Wildeshausen, das dem Erzstift Bremen angegliedert wird. Ansonsten bleiben die Territorialstrukturen im westfälischen Raum wie zu Zeiten vor dem Krieg bestehen. Entscheidender sind hier die konfessionellen Vereinbarungen. Die in Osnabrück verhandelten Religionsfragen sind besonders für die in Westfalen liegenden reformierten Grafschaften und die Fürstbistümer von Bedeutung. Die Reformierten werden den lutherischen Reichsständen gleichgestellt und erhalten alle Rechte, die in den verschiedenen Reichsgesetzen seit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 verankert sind. Als Basis für die Festlegung der Konfessionszugehörigkeit und der Besitzstände geistlicher Güter wird der 01.01.1624 vereinbart. Die Fürstbistümer Münster, Paderborn und das Herzogtum Westfalen bleiben als geistliche Territorien erhalten, während das Fürstbistum Minden säkularisiert wird. Siehe auch das Feature ![]() | |
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN | ||
AUFRUFE GESAMT | 5754 | |
AUFRUFE IM MONAT | 24 | |
![]() | ||
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |