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Ansgar Weisser
Der Oberpräsident
Der Oberpräsident war zwischen 1815 und 1945/46 der oberste Verwaltungsbeamte der preußischen Provinzen. Erstmals eingeführt wurde das Amt des Oberpräsidenten 1808 im Zusammenhang mit den Stein-Hardenbergschen Reformen zur tiefgreifenden Neuorganisation der inneren Verwaltung. Da das Amt jedoch aufgrund eines sehr eng umrissenden Tätigkeitsfeldes und einer ungenauen Abgrenzung gegenüber der übrigen Verwaltung nicht die gestellten Erwartungen erfüllte, wurde es 1810 zunächst beseitigt, bevor es fünf Jahre später unter veränderten Bedingungen wieder eingerichtet wurde.
Nach den Befreiungskriegen und den Gebietszuweisungen durch den Wiener Kongreß 1815 bestand für Preußen die Notwendigkeit zur Integration der neuen Landesteile sowie der territorialen und administrativen Neugestaltung. Mit der \"Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden\" von 1815 wurde das preußische Staatsgebiet in zehn Provinzen aufgeteilt, die wiederum in zwei oder mehr Regierungsbezirke geteilt wurden, und zugleich die Organisation der Behörden bestimmt. Mit der Verordnung wurde auch das Amt des Oberpräsidenten wieder eingeführt. Während der Oberpräsident zunächst vor allem ein ständiger Kommissar der Staatsregierung in der Provinz sein sollte und lediglich einige wenige Verwaltungsaufgaben übertragen bekam, wurden seine Aufgaben und Kompetenzen 1817 und vor allem 1825 präzisiert und erweitert. Zu seinen Aufgaben zählten nun die unmittelbare Verwaltung aller Angelegenheiten, die die gesamte Provinz betrafen oder sich über den Bezirk einer Regierung hinaus erstreckten, wie z.B. die ständischen Angelegenheiten, die oberste Leitung des Kultus-, des Unterrichts- und des Medizinalwesens, größere Gewerbe- und Kommunikationsanstalten, der Ausbau des Verkehrswesens und bedeutende Landesmeliorationen sowie die Aufsicht über die Zensur. Ferner hatte der Oberpräsident die Oberaufsicht über die Behörden in der Provinz, u.a. die Regierungspräsidenten, die Provinzialsteuerdirektionen und die Generalkommission zur Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse. Dem Oberpräsidenten oblag die Vertretung der obersten Staatsbehörden in der Provinz, insbesondere im Kriegsfall oder bei Gefahr im Verzug. Darüber hinaus war der Oberpräsident zugleich Präsident des Regierungsbezirks, in dem sich die Provinzialhauptstadt befand. Es war ihm jedoch freigestellt, einen Regierungsvizepräsidenten mit den Geschäften des Regierungspräsidenten zu beauftragen. Schließlich vertrat der Oberpräsident die Interessen der Provinz gegenüber den Ministerien und war Mitglied im Staatsrat, der an der Gesetzgebung beratend beteiligt war.
Die preußischen Reformgesetze der 1870er und 1880er Jahre brachten den Oberpräsidenten weitere Befugnisse, so das Polizeiverordnungsrecht, die Kommunalaufsicht über den Provinzialverband und Entscheidungsbefugnisse in Kommunalaufsichtssachen. Mit dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung von 1883 wurde überdies die Personalunion zwischen Oberpräsident und Regierungspräsident aufgehoben. Der Oberpräsident war nunmehr zu einer umfassenden Verwaltungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz geworden und hatte sich zu einer echten Zwischeninstanz zwischen Staatsministerien und Regierungspräsidien entwickelt.
Seine Stellung wurde nach anhaltenden Reformdiskussionen erst mit der Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung von 1932 abermals verändert. Der Oberpräsident sollte nun nicht mehr Instanz zwischen Ministerien und Bezirksregierungen sein, sondern entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung nur noch ein ständiger Vertreter der Staatsregierung und somit das oberste Organ zur Überwachung aller Verwaltungsstellen in der Provinz.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden mit dem Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse der Oberpräsidenten von Dezember 1933 die Landtage und Ausschüsse auf Provinzialebene aufgelöst und dem Oberpräsidenten entsprechend dem Führerprinzip die oberste Leitung der provinziellen Selbstverwaltung übertragen. Mit der zweiten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches von 1934 wurden die Oberpräsidenten schließlich zu ständigen Vertretern der Reichsregierung in der Provinz; ihnen wurden sämtliche Reichs- und Landesbehörden sowie die Dienststellen der unter Aufsicht des Reiches stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb der Provinz unterstellt. Allerdings war er de jure nicht Dienstvorgesetzter der Regierungspräsidenten.
Mit der Auflösung der ehemaligen preußischen Provinzen und der Neubildung der Länder durch die Besatzungsmächte wurde das Amt des Oberpräsidenten 1945/46 beseitigt. In Westfalen wurde das Oberpräsidiums zum 1. Januar 1946 zunächst in eine Provinzialregierung umgewandelt. Nach der Bildung Nordrhein-Westfalens wurde der im Juli 1945 ernannte westfälische Oberpräsidenten Rudolf Amelunxen von der Besatzungsmacht zum ersten Ministerpräsidenten des Landes bestimmt. Mit einer Verordnung des Ministerpräsidenten von Oktober 1946 wurden die Oberpräsidien in Düsseldorf und Münster schließlich endgültig aufgelöst und ihre Befugnisse auf die Landesregierung übertragen.
Aufgrund der Stellung des Oberpräsidenten als zweite Mittelinstanz neben den Regierungspräsidenten, dem unklaren Verhältnis zu den Regierungspräsidenten sowie der ungenauen Kompetenzzuweisung war das Amt des Oberpräsidenten das in der gesamten preußischen Verwaltungsorganisation am meisten umstrittene Amt gewesen. In allen Diskussionen zu einer Verwaltungsreform wurde entweder die Abschaffung des Oberpräsidentenamtes oder die Auflösung der Regierungspräsidien gefordert.
Gleichwohl zählten die Oberpräsidenten zur preußischen Verwaltungselite und erlangten sehr schnell eine starke politische Position als Repräsentanten ihrer Provinz. Das Amt bot den Innhabern vor allem in den Anfangsjahren erheblichen Raum zu eigener Entfaltung und Initiative. Für den Zugang zum Oberpräsidentenamt waren neben sachlichen Voraussetzungen Herkunft, Konfession und politische Beurteilung, später die Parteizugehörigkeit, entscheidend. Waren die Oberpräsidenten anfänglich adeliger Herkunft, lässt sich im Laufe der Zeit ein Trend zur Verbürgerlichung erkennen, wobei nicht wenige Oberpräsidenten während oder nach ihrer Amtszeit nobilitiert wurden. Bereits seit 1849 trat eine offenkundige Politisierung des Amtes ein - die Oberpräsidenten zählten nunmehr zu den politischen Beamten. Nach 1918 wurde die überwiegende Zahl der Oberpräsidenten ausgewechselt und durch Politiker und Beamte aus den Weimarer Koalitionsparteien ersetzt. Zahlreiche Oberpräsidenten besaßen vor oder während ihrer Amtszeit ein Abgeordnetenmandat, vor allem im preußischen Landtag, im ehemaligen Abgeordnetenhaus, im Reichstag oder einem anderen Landesparlament. Nicht wenige Oberpräsidenten hatten zudem vor oder nach ihrer Präsidentschaft wichtige politische Funktionen oder Ämter inne und waren Minister, Ministerialbeamter, Regierungspräsident oder Bürgermeister. Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung erfolgte im Zuge der Gleichschaltung ein systematischer Austausch aller Oberpräsidenten. Infolge der angestrebten engen Verbindung von Partei und Staat wurden dabei zahlreiche Gauleiter der Partei zugleich zu Oberpräsidenten ernannt. Bei den nach 1945 eingesetzen Oberpräsidenten griff die Besatzungsmacht auf politisch erfahrene Persönlichkeiten zurück, die bereits während der Weimarer Republik ein höheres Verwaltungsamt bekleidet hatten und als durch den Nationalsozialismus unbelastet galten.
Dörnte, Erwin
Der Oberpräsident als Mittelinstanz. Marburg 1941.
Hartung, Fritz
Studien zur Geschichte der preußischen Verwaltung. Dritter Teil: Der Oberpräsident. In: Ders. (Hg.), Staatsbildende Kräfte der Neuzeit. Gesammelte Aufsätze. Berlin 1961.
Hubatsch, Walther (Bearb.)
Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Bd. 8: Westfalen. Marburg 1980.
Huber, Ernst Rudolf
Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, 8 Bde., 2. Auflage. Stuttgart 1967-1991.
Jeserich, Kurt G. A. / Pohl, Hans / von Unruh, Georg-Christoph (Hg.)
Deutsche Verwaltungsgeschichte, 6 Bde. Stuttgart 1983-1988.
Kube, Horst
Die geschichtliche Entwicklung der Stellung des preußischen Oberpräsidenten. Berlin 1939.
Lenz, Günter
Die Wandlung der Stellung des Oberpräsidenten im preußisch-deutschen Staatsaufbau. Göttingen 1936.
Möller, Horst
Die preußischen Oberpräsidenten der Weimarer Republik als Verwaltungselite. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 30 (1982), S. 1-26.
Rathje, Wilhelm
Das Amt des preußischen Oberpräsidenten in seiner geschichtlichen Entwicklung, seiner rechtlichen Stellung und politischen Bedeutung. Göttingen 1935.
Rausch, Helmut, Die Entwicklung der Rechtsstellung des Oberpräsidenten in Preußen. Dresden 1936.
Schwabe, Klaus (Hg.)
Die preußischen Oberpräsidenten 1815-1945 (Büdinger Forschungen zur Sozialgeschichte, Deutsche Führungsschichten in der Neuzeit, Bd. 15). Boppard am Rhein 1985.
Servatius, Hubert
Die Entwicklung der Stellung des Oberpräsidenten mit besonderer Berücksichtigung der Rheinprovinz. Bonn 1926.
Widera, Johann
Die Rechtsstellung der preußischen Oberpräsidenten und die geplante Verwaltungsreform. Beuthen 1929.
Nach den Befreiungskriegen und den Gebietszuweisungen durch den Wiener Kongreß 1815 bestand für Preußen die Notwendigkeit zur Integration der neuen Landesteile sowie der territorialen und administrativen Neugestaltung. Mit der \"Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden\" von 1815 wurde das preußische Staatsgebiet in zehn Provinzen aufgeteilt, die wiederum in zwei oder mehr Regierungsbezirke geteilt wurden, und zugleich die Organisation der Behörden bestimmt. Mit der Verordnung wurde auch das Amt des Oberpräsidenten wieder eingeführt. Während der Oberpräsident zunächst vor allem ein ständiger Kommissar der Staatsregierung in der Provinz sein sollte und lediglich einige wenige Verwaltungsaufgaben übertragen bekam, wurden seine Aufgaben und Kompetenzen 1817 und vor allem 1825 präzisiert und erweitert. Zu seinen Aufgaben zählten nun die unmittelbare Verwaltung aller Angelegenheiten, die die gesamte Provinz betrafen oder sich über den Bezirk einer Regierung hinaus erstreckten, wie z.B. die ständischen Angelegenheiten, die oberste Leitung des Kultus-, des Unterrichts- und des Medizinalwesens, größere Gewerbe- und Kommunikationsanstalten, der Ausbau des Verkehrswesens und bedeutende Landesmeliorationen sowie die Aufsicht über die Zensur. Ferner hatte der Oberpräsident die Oberaufsicht über die Behörden in der Provinz, u.a. die Regierungspräsidenten, die Provinzialsteuerdirektionen und die Generalkommission zur Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse. Dem Oberpräsidenten oblag die Vertretung der obersten Staatsbehörden in der Provinz, insbesondere im Kriegsfall oder bei Gefahr im Verzug. Darüber hinaus war der Oberpräsident zugleich Präsident des Regierungsbezirks, in dem sich die Provinzialhauptstadt befand. Es war ihm jedoch freigestellt, einen Regierungsvizepräsidenten mit den Geschäften des Regierungspräsidenten zu beauftragen. Schließlich vertrat der Oberpräsident die Interessen der Provinz gegenüber den Ministerien und war Mitglied im Staatsrat, der an der Gesetzgebung beratend beteiligt war.
Die preußischen Reformgesetze der 1870er und 1880er Jahre brachten den Oberpräsidenten weitere Befugnisse, so das Polizeiverordnungsrecht, die Kommunalaufsicht über den Provinzialverband und Entscheidungsbefugnisse in Kommunalaufsichtssachen. Mit dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung von 1883 wurde überdies die Personalunion zwischen Oberpräsident und Regierungspräsident aufgehoben. Der Oberpräsident war nunmehr zu einer umfassenden Verwaltungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz geworden und hatte sich zu einer echten Zwischeninstanz zwischen Staatsministerien und Regierungspräsidien entwickelt.
Seine Stellung wurde nach anhaltenden Reformdiskussionen erst mit der Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung von 1932 abermals verändert. Der Oberpräsident sollte nun nicht mehr Instanz zwischen Ministerien und Bezirksregierungen sein, sondern entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung nur noch ein ständiger Vertreter der Staatsregierung und somit das oberste Organ zur Überwachung aller Verwaltungsstellen in der Provinz.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurden mit dem Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse der Oberpräsidenten von Dezember 1933 die Landtage und Ausschüsse auf Provinzialebene aufgelöst und dem Oberpräsidenten entsprechend dem Führerprinzip die oberste Leitung der provinziellen Selbstverwaltung übertragen. Mit der zweiten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches von 1934 wurden die Oberpräsidenten schließlich zu ständigen Vertretern der Reichsregierung in der Provinz; ihnen wurden sämtliche Reichs- und Landesbehörden sowie die Dienststellen der unter Aufsicht des Reiches stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb der Provinz unterstellt. Allerdings war er de jure nicht Dienstvorgesetzter der Regierungspräsidenten.
Mit der Auflösung der ehemaligen preußischen Provinzen und der Neubildung der Länder durch die Besatzungsmächte wurde das Amt des Oberpräsidenten 1945/46 beseitigt. In Westfalen wurde das Oberpräsidiums zum 1. Januar 1946 zunächst in eine Provinzialregierung umgewandelt. Nach der Bildung Nordrhein-Westfalens wurde der im Juli 1945 ernannte westfälische Oberpräsidenten Rudolf Amelunxen von der Besatzungsmacht zum ersten Ministerpräsidenten des Landes bestimmt. Mit einer Verordnung des Ministerpräsidenten von Oktober 1946 wurden die Oberpräsidien in Düsseldorf und Münster schließlich endgültig aufgelöst und ihre Befugnisse auf die Landesregierung übertragen.
Aufgrund der Stellung des Oberpräsidenten als zweite Mittelinstanz neben den Regierungspräsidenten, dem unklaren Verhältnis zu den Regierungspräsidenten sowie der ungenauen Kompetenzzuweisung war das Amt des Oberpräsidenten das in der gesamten preußischen Verwaltungsorganisation am meisten umstrittene Amt gewesen. In allen Diskussionen zu einer Verwaltungsreform wurde entweder die Abschaffung des Oberpräsidentenamtes oder die Auflösung der Regierungspräsidien gefordert.
Gleichwohl zählten die Oberpräsidenten zur preußischen Verwaltungselite und erlangten sehr schnell eine starke politische Position als Repräsentanten ihrer Provinz. Das Amt bot den Innhabern vor allem in den Anfangsjahren erheblichen Raum zu eigener Entfaltung und Initiative. Für den Zugang zum Oberpräsidentenamt waren neben sachlichen Voraussetzungen Herkunft, Konfession und politische Beurteilung, später die Parteizugehörigkeit, entscheidend. Waren die Oberpräsidenten anfänglich adeliger Herkunft, lässt sich im Laufe der Zeit ein Trend zur Verbürgerlichung erkennen, wobei nicht wenige Oberpräsidenten während oder nach ihrer Amtszeit nobilitiert wurden. Bereits seit 1849 trat eine offenkundige Politisierung des Amtes ein - die Oberpräsidenten zählten nunmehr zu den politischen Beamten. Nach 1918 wurde die überwiegende Zahl der Oberpräsidenten ausgewechselt und durch Politiker und Beamte aus den Weimarer Koalitionsparteien ersetzt. Zahlreiche Oberpräsidenten besaßen vor oder während ihrer Amtszeit ein Abgeordnetenmandat, vor allem im preußischen Landtag, im ehemaligen Abgeordnetenhaus, im Reichstag oder einem anderen Landesparlament. Nicht wenige Oberpräsidenten hatten zudem vor oder nach ihrer Präsidentschaft wichtige politische Funktionen oder Ämter inne und waren Minister, Ministerialbeamter, Regierungspräsident oder Bürgermeister. Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung erfolgte im Zuge der Gleichschaltung ein systematischer Austausch aller Oberpräsidenten. Infolge der angestrebten engen Verbindung von Partei und Staat wurden dabei zahlreiche Gauleiter der Partei zugleich zu Oberpräsidenten ernannt. Bei den nach 1945 eingesetzen Oberpräsidenten griff die Besatzungsmacht auf politisch erfahrene Persönlichkeiten zurück, die bereits während der Weimarer Republik ein höheres Verwaltungsamt bekleidet hatten und als durch den Nationalsozialismus unbelastet galten.
Relevante gesetzliche Regelungen zur Entstehung und Entwicklung des Oberpräsidentenamtes
- 16.12.1808
- Publikandum, betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden der Preußischen Monarchie, in Beziehung auf die innere Landes- und Finanzverwaltung
- 23.12.1808
- Instruktionen für die Oberpräsidenten in den Provinzen
- 27.10.1810
- Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie
- 30.04.1815
- Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden
- 23.10.1817
- Instruktion für die Oberpräsidenten
- 31.12.1825
- Instruktion für die Oberpräsidenten
- 29.06.1875
- Provinzialordnung
- 19.03.1881
- Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben
- 30.07.1883
- Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung
- 01.08.1883
- Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
- 03.09.1932
- Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung
- 15.12.1933
- Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse der Oberpräsidenten
- 15.12.1933
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erweiterung der Befugnisse des Oberpräsidenten
- 27.11.1934
- Zweite Verordnung über den Neuaufbau des Reichs
- 20.10.1946
- Verordnung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1946 über die Auflösung der Oberpräsidien der Nord-Rheinprovinz und der Provinz Westfalen
Literatur
Dörnte, Erwin
Der Oberpräsident als Mittelinstanz. Marburg 1941.
Hartung, Fritz
Studien zur Geschichte der preußischen Verwaltung. Dritter Teil: Der Oberpräsident. In: Ders. (Hg.), Staatsbildende Kräfte der Neuzeit. Gesammelte Aufsätze. Berlin 1961.
Hubatsch, Walther (Bearb.)
Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Bd. 8: Westfalen. Marburg 1980.
Huber, Ernst Rudolf
Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, 8 Bde., 2. Auflage. Stuttgart 1967-1991.
Jeserich, Kurt G. A. / Pohl, Hans / von Unruh, Georg-Christoph (Hg.)
Deutsche Verwaltungsgeschichte, 6 Bde. Stuttgart 1983-1988.
Kube, Horst
Die geschichtliche Entwicklung der Stellung des preußischen Oberpräsidenten. Berlin 1939.
Lenz, Günter
Die Wandlung der Stellung des Oberpräsidenten im preußisch-deutschen Staatsaufbau. Göttingen 1936.
Möller, Horst
Die preußischen Oberpräsidenten der Weimarer Republik als Verwaltungselite. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 30 (1982), S. 1-26.
Rathje, Wilhelm
Das Amt des preußischen Oberpräsidenten in seiner geschichtlichen Entwicklung, seiner rechtlichen Stellung und politischen Bedeutung. Göttingen 1935.
Rausch, Helmut, Die Entwicklung der Rechtsstellung des Oberpräsidenten in Preußen. Dresden 1936.
Schwabe, Klaus (Hg.)
Die preußischen Oberpräsidenten 1815-1945 (Büdinger Forschungen zur Sozialgeschichte, Deutsche Führungsschichten in der Neuzeit, Bd. 15). Boppard am Rhein 1985.
Servatius, Hubert
Die Entwicklung der Stellung des Oberpräsidenten mit besonderer Berücksichtigung der Rheinprovinz. Bonn 1926.
Widera, Johann
Die Rechtsstellung der preußischen Oberpräsidenten und die geplante Verwaltungsreform. Beuthen 1929.