QUELLE

DATUM1533-09-04   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTArnsberg, Schloss
TITEL/REGESTHermann V. von Wied, Erzbischof von Köln, Herzog von Westfalen und Engern und Administrator des Stifts Paderborn, Kurfürst, erläßt eine Bergordnung für den Erbenstein bei Endorf und alle anderen Bergwerke in seinen Territorien
TEXTDer Erzbischof [1] erläßt eine ordnung .... nach bergwerksrecht in unseren landen:

§ 1 Nach Bedarf wird ein berchmeister zu und uff dy berge eingesetzt.

§ 2 Der Bergmeister hat Vollmacht, alle alten und neuen Gruben (groben) zu verleihen (verlehen).

§ 3 Verliehene Gruben setzt der Bergschreiber in das Bergbuch, das öffentlichen Glauben besitzt.

§ 4 Werden Gruben verkauft, versetzt oder sonst verhandelt, wird dies gegen eine Gebühr (1 oder 1/2 Schilling) für Bergmeister und Bergschreiber in das Bergbuch eingetragen.

§ 5 Eine Fundgrube soll vier Lehen haben, ein Lehen sieben Lachter im Gangverlauf (off strychenden gange) und zu beiden Seiten 1 1/2 Lehen im Hangenden und Liegenden.

§ 6 Das nächste Maß nach der Fundgrube soll drei Lehen haben und zu beiden Seiten 1 1/2 Lehen.

§ 7 Eine Fundgrube soll in vier ganze Teile geteilt werden und danach weiter unbegrenzt.

§ 8 Der Bergmeister soll [die Gruben] als einziger vermessen; pro Maß erhält er acht Rader Albus.

§ 9 Der Erbstollen am Erbenstein oder an anderen Orten soll, gleich in welchen Metallen, den neunten Zentner abgeben (borren den nunden zyntener es sy was metaell is wyll).

§ 10 Die Bergwerksbetreiber können für den Grubenbau und den Transport Wege über die Felder bauen, müssen aber dafür Entschädigung zahlen nach Begutachten durch drei Scheffen, zwei aus dem Landrecht und einen aus dem Bergrecht.

§ 11 Alle Bergwerksbetreiber sollen strack sygerheit und fryheit haven, uiß, in und off den berg zu ryten, zu gaen und zu staen.

§ 12 Der Bergmeister soll darüber Aufsicht führen, daß kein Diebstahl auf den Schmelzhütten geschieht; er besitzt Strafgewalt.

§ 13 Bei Gewalttätigkeiten kann der Bergmeister den Übeltäter gefangen setzen und an Leib und Gut bestrafen.

§ 14 Der Bergmeister kann denjenigen, der einen anderen uff unser fryheit vorsätzlich schlägt, bestrafen, damit Friede und Einigkeit beim Bergwerk erhalten bleibt.

§ 15 Alle, die Holz und (Holz-)Kohlen zum Bergwerk bringen, sollen ebenfalls des berchwerks aingezaichneter fryheyt genießen. Der Bergmeister soll ihnen zu ihrer Bezahlung verhelfen.

§ 16 Niemand soll Markscheidearbeiten ausüben, es sei denn, der Bergmeister hat ihn nach Prüfung (syner kunst feirtich gefunden) zugelassen.

§ 17 Der Bergmeister entscheidet, wenn Streit über Vorschüsse (Verlage) oder aus ähnlichen Gründen entsteht.

§ 18 Flieht ein Schuldner, kann sein Besitz durch den Kläger oder den Verleger gepfändet werden.

§ 19 Alles Blei oder sonst gewonnene Metall bleibt ebenso wie Zulieferungen zum Bergwerk zollfrei.

§ 20 Der Erzbischof sichert allen Gewerken, Knechten, Kaufleuten oderen anderen Schutz von Leben und Gut zu. Bauen sie Häuser, Mühlen oder Schmelzhütten, die dem Bergwerk oder den Gruben dienen, sollen sie von Bede, Schatzung und Frondiensten (aller beiden schatzung und fronen) befreit sein, solange das Bergwerk betrieben wird.

§ 21 Der Bergmeister kann zu seiner Unterstützung in der Gerichtsbarkeit vier geschworene Scheffen, zwei aus dem Landrecht, zwei aus dem Bergrecht, wählen.

§ 22 Wer das Gericht anruft, soll vor der Sitzung 16 Rader Weißpfennig zahlen, dem Bergmeister 3, jedem Scheffen drei und dem Schreiber einen. Wer den Prozeß verliert, muß die Kosten der anderen Partei übernehmen.

§ 23 Der Bergmeister soll den Zehnt einziehen, darüber Aufzeichnungen anlegen (mit flyß offschryven, wais dy arbeit gyt) und alle eingezogenen Stücke mit Marken versehen.

§ 24 Man soll jeden Morgen um sieben Uhr einfahren und bis elf arbeiten, nachmittags um ein Uhr wieder einfahren und arbeiten bis fünf Uhr nach erkenntniß des hoitmans.

§ 25 Der Bergmeister soll bei Bedarf Artikel aus dem Bergbuch verlesen.

§ 26 Wer, aus welchem Land oder Ort er auch kommt, ein Bergwerk bauen will und dafür um Belehnung nachsucht, muß es binnen 14 Tagen bebauen, sonst fällt es ins Freie.

§ 27 Ein Bergmann oder Verleger, der gegen den Willen seines Mitgewerken nicht abbaut, soll drei Tage lang durch den Bergmeister dazu gebeten werden, andernfalls verfällt sein Anteil.

§ 28 Der Erzbischof behält sich sein Berggericht (gerychte zum berchwerk) vor und bevollmächtigt den Bergmeister, Strafen auszusprechen.

§ 29 Vor dem Berggericht soll kein geistlicher Anwalt (kein redener, der geystlych is) auftreten, um Kosten zu vermeiden. Jeder soll seine Sache selbst vertreten.

§ 30 Fronherr und Bergknechte sollen das Land vor Schaden bewahren. Ihnen ist gestattet, mit sunneschyn uiß und in zu gehen. Ziehen sie schon nach acht Tagen, früher oder später, weiter, soll ihnen der entsprechende Lohn für eine Woche Arbeit gezahlt werden.

§ 31 Eid [des Bergmeisters und der Geschworenen].

§ 32 Landesherrliche Beamte (unser amptluden), die gegen diese Ordnung verstoßen, müssen schwere Strafe gewärtigen.

Beschlossen und besiegelt im Schloß Arnsberg aim donerstach nach decolationis Johannis anno 1533.


PROVENIENZ  Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland
BESTANDKurköln II
SIGNATUR843, fol. 3-12 / Druck: Scotti 1830/1831, S. 36-42, Nr. 9


QUELLE    Reininghaus, Wilfried / Köhne, Reinhard | Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit | S. 449f.


FORMALBESCHREIBUNG[uFN1] Ebf. Hermann V. von Wied (1515-1547).


PROJEKT    Montanwesen im Herzogtum Westfalen
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.1   1500-1549
Ort1.7.11   Sundern (Sauerland), Stadt
Sachgebiet10.14   Montanindustrie
DATUM AUFNAHME2008-02-05
AUFRUFE GESAMT2357
AUFRUFE IM MONAT203