QUELLE

 Dokument anzeigen  (90 KB)   
DATUM1779-10-30   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTNassau
TITEL/REGESTKodizill zum Familienvertrag vom Stein
ERLÄUTERUNGSteins Vater Karl Philipp (1708-1788) entschloss sich im Jahre 1774, seine verstreuten Güter zum Fideikommiss zu erklären und vor einer Zersplitterung unter den Nachkommen zu bewahren. Langfristig ging es um eine Sicherung von Status und Versorgungsgrundlage der Familie. Der Vertrag vom Februar 1774, den alle männlichen Familienmitglieder unterzeichneten, erklärte - ohne Nennung eines Namens - einen der Söhne zum Nachfolger und alleinigen Erben. Diesem sollte eine begrenzte Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Geschwistern obliegen.

Ein Kodizill vom Oktober 1779 überging die älteren Brüder Johann Friedrich (1749-1799) und Friedrich Ludwig (1752-1790), die beide die Militärlaufbahn beschritten, und bestimmte Karl zum Erben. Der künftige Fideikommissinhaber war zu einer standesgemäßen Heirat verpflichtet. Als Karl 1793 die Ehe mit Gräfin Wilhelmine von Wallmoden einging, bestätigten die Geschwister unterschriftlich, dass damit die Bedingungen des Familienpaktes erfüllt waren. Die Güterverwaltung lag aber schon vorher, de facto nach dem Tod der Mutter 1783, de jure nach dem Ableben des Vaters 1788, in den Händen des angehenden preußischen Staatsmanns.


QUELLE     | Freiherr vom Stein | Bd. 08, Nr. 4, S. 16


PROJEKT    Karl Freiherr vom und zum Stein (1757-1831)
DATUM AUFNAHME2007-09-20
AUFRUFE GESAMT2161
AUFRUFE IM MONAT94