QUELLE

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DATUM1822-02-02   Suche   Suche DWUD
URHEBER/AUSSTELLERStein, Friedrich Karl Freiherr vom und zum Stein (1757-1831)
  Stein, vom und zum, Karl  |  
AUSSTELLUNGSORTFrankfurt a. M.
TITEL/REGESTStein an den preußischen Innenminister Friedrich von Schuckmann (1755-1834) betr. u. a. die bäuerlichen Lasten
TEXT[Auseinandersetzung mit dem Reskript an die westfälischen Bezirksregierungen vom 22.11.1821. Erneute Darlegung und ausführliche Begründung schon früher vorgebrachter Einwände und Verbesserungsvorschläge, insbesondere zu § 38 des Edikts vom 25.09.1820. Schlägt eine für die Bauern günstige Festlegung des Dienstgeldes vor. Verlangt eine genauere Fassung der Bestimmungen über das Heimfallsrecht und bemängelt das Fehlen von ausdrücklichen Bestimmungen über die Beibehaltung des alten westfälischen bäuerlichen Erbfolgerechts. Verweist nachdrücklich auf die verderblichen Folgen der unbegrenzten Teilbarkeit der Bauernhöfe für die Zukunft des Bauernstandes.]
ERLÄUTERUNGDie in der französischen Gesetzgebung vorgesehene Ablösung persönlicher wie dinglicher grundherrlicher Rechte konnte in der Kürze der Herrschaftszeit in den Satellitenstaaten nicht durchgeführt werden. Eine entschädigungslose Aufhebung der bäuerlichen Lasten war auch hier nicht vorgesehen. Die Agrarreformen mussten unter der neuen bzw. zurückgekehrten alten Landesherrschaft fortgeführt werden. Gegen das von der preußischen Regierung erlassene Edikt vom 25.09.1820 zur Ablösung grundherrlicher Rechte lief der westfälische Adel Sturm. An dem sich anspannenden Diskussionsprozess nahm auch Stein teil, so etwa durch die Korrespondenz mit dem Innenminister Schuckmann. 1826 befasste sich ein eigener Ausschuss im Westfälischen Provinziallandtag mit der Frage.

Am 13.07.1829 wurde dann eine Ordnung verabschiedet, auf deren Basis die Ablösung der westfälischen Bauern anlief. Die Regierung richtete eine Generalkommission zur Berechnung der Entschädigungssummen ein. Anders als in Ostelbien war in Westfalen eine Geldentschädigung üblich, sei es in Jahresrenten oder durch Kapitalabfindung. Diese Entwicklung war im Sinne Steins. Auch seine Bemühungen um den Erhalt alter Hofeinheiten waren von Erfolg gekrönt. Gemeinsam mit dem Oberpräsidenten Vincke setzte er sich für eine bäuerliche Erbfolgeregelung nach dem Anerbenrecht ein. Dieses wurde Westfalen durch Gesetz vom 13.07.1836 zugestanden, die von der Berliner Regierung favorisierte Mobilisierung von Grund und Boden damit abgewendet.


QUELLE     | Freiherr vom Stein | Bd. 06, Nr. 440, S. 456-461


PROJEKT    Karl Freiherr vom und zum Stein (1757-1831)
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.7   1800-1849
Sachgebiet10.9.7   Feudalarbeit, Eigenbehörige, Dienste
10.10   Landwirtschaft, Landwirtin/Landwirt
DATUM AUFNAHME2007-08-08
AUFRUFE GESAMT2027
AUFRUFE IM MONAT146