QUELLE

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DATUM1808-11-19   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTKönigsberg
TITEL/REGESTKönigreich Preußen: "Ordnung für sämtliche Städte der preußischen Monarchie mit dazu gehöriger Instruktion behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten bei ihren ordnungsmäßigen Versammlungen"
TEXT[Inhaltsübersicht:
I. Von den Städten im allgemeinen. A. Der Begriff der "Stadtgemeinde". B. Einteilung der Städte (nach der Einwohnerzahl). C. Das Stadtgebiet. D. Die Einwohner. 1. Bürger. 2. Schutzverwandte. E. Ehrenamtliche Tätigkeiten.
II. Der Wirkungskreis der Städte. Grundsatz der Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises. Die Polizei.
III. Die Stadtverfassung. A. Die Stadtverordnetenversammlung. 1. Aktives Wahlrecht. 2. Passives Wahlrecht. 3. Das Wahlverfahren. 4. Rechtsstellung der Stadtverordneten. B. Der Magistrat. Besoldete und unbesoldete Mitglieder. Wahlverfahren. Amtszeit. Einkommen.
C. Die Deputation (Kommissionen). D. Zuständigkeitsbegrenzung zwischen Stadtverordneten, Magistrat und Deputationen.
IV. Die Gemeindefinanzen. A. Das Besteuerungsrecht. B. Das Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen.
V. Das Aufsichtsrecht des Staates.
VI. Zusammengefasste Grundsätze]
ERLÄUTERUNGKonzeption, Beratung und Verabschiedung der Städteordnung fallen ganz in die kurze Amtszeit des zweiten Steinschen Ministeriats. Nirgendwo sonst wurde die Selbstverwaltungsidee der "Nassauer Denkschrift", die zu den Beratungsmaterialien gehörte, umgesetzt wie hier. Von Einfluss waren auch die französische und die englische Kommunalverfassung. Ein maßgebliches Gutachten erstellte Johann Gottfried Frey, Kantianer und Königsberger Polizeidirektor, in dessen Haus Stein untergebracht war.

Besaß in der alten städtischen Verfassung der staatliche Steuerrat eine Machtvollkommenheit und wurden die Ämter unter privilegierten Korporationen verteilt, so erhielt nun die von allen Bürgern (vorausgesetzt ein Eigentum an Grund und Boden) nach dem gleichen Wahlrecht gewählte Stadtverordnetenversammlung die legislative Gewalt. Die von dieser bestellten Magistratsmitglieder übten die exekutive Gewalt aus. Nachträgliche Deklarationen - bis zum Erlass der Revidierten Städteordnung von 1831/1842 - stärkten die staatlichen Aufsichtsrechte und die Stellung des Magistrats.


QUELLE     | Freiherr vom Stein | Bd. 02/2, Nr. 902, S. 947-979


PROJEKT    Karl Freiherr vom und zum Stein (1757-1831)
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.7   1800-1849
Sachgebiet3.11   Städte und Gemeinden, Ober-/Bürgermeister/Ober-Bürgermeisterin, Mitarbeiter
DATUM AUFNAHME2007-08-08
AUFRUFE GESAMT3435
AUFRUFE IM MONAT246