EREIGNIS | ||
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JAHR | 1825 ![]() | |
MONAT | April | |
TAG | 21 | |
TITEL | Aufhebung der Eigenbehörigkeit | |
INFORMATION | Zwar werden bereits unter französischer Herrschaft tiefgreifende Veränderungen der Agrarverfassung in Gang gebracht, allerdings werden die geplanten Maßnahmen nicht in größerem Umfang durchgesetzt. Erst nach der Integration Westfalens in den preußischen Staat werden liberale Agrarreformen über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten realisiert. So wird am 21.04.1825 die so genannte Eigenbehörigkeit in der Provinz Westfalen aufgehoben. Die Eigenbehörigen sind bis zu diesem Zeitpunkt persönlich unfrei und von einem Leibherrn abhängig. Neben den Diensten und Abgaben, die auch die leibfreien Bauern leisten müssen, sind sie ihrem Leibherrn beispielsweise auch zu Zahlungen beim Tod des Hofbesitzers verpflichtet und besitzen keine Möglichkeit, ohne Erlaubnis wegzuziehen oder zu heiraten. Verpflichtungen wie Grundzinsen, Hand- und Spanndienste behalten bis zum 13.07.1829 weiter Geltung. | |
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN | ||
AUFRUFE GESAMT | 2793 | |
AUFRUFE IM MONAT | 15 | |
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