QUELLE

DATUM1611-12-05   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTBocholt
TITEL/REGESTSchreiben der Gilden der Stadt Bocholt an die fürstlichen Räthe in Münster: Zurückweisung der Anklage, dass die Gilden verbotenen Sekten angehörten und Rechtfertigung des Besuchs auswärtiger Gottesdienste aufgrund des Reichsrechts. Beeinträchtigung der städtischen Privilegien durch Eingriffe der Geistlichen
TEXT[S. 405] Den Gilden sei am 24. Sept. 1611 ein Schreiben des Domdechanten Arnold v. Büren auf dem Rathaus vorgelesen worden, von welchem sie keine Copie hätten erhalten können.

In diesem Schreiben habe der Domdechant die Gilden "unzulässiger verbotener Rottereien und Sekten beschuldigt, auch zum Exempel dasjenige angezogen, was sich vor Jahren mit der Stadt Münster zugetragen, gestalt uns also den Wiedertäufern und anderen im Heiligen Röm. Reich verbotenen Rotten und Sekten adäquirt und gleich gehalten".

Im October und November seien darauf Strafmandate der fürstlichen Räthe eingelaufen.

Die Gilden seien sich keiner Rotterei noch Sekten bewußt und hofften, daß die Mandate cassirt werden würden.

"Diesem nach ist anfänglich notorium, daß wir, die sämmtlichen Gilden und Bürger, wenig ausgenommen uns zwarn nit zu einer im h. Reich verbotener, sondern vielmehr öffentlich zugelassener und bestätigter Religion, deren sich der Mehrertheil des h. Reichs löbliche Stände mit ihren Unterthanen öffentlich bekennen, anders nit dann aus christlichem Eifer und Salvirung unserer Conscientien (wie wir uns dessen gegen die allerhöchste Majestät Gottes, auch alle geist- und weltliche Obrigkeit bezeugen) gethan und dieselbe profitiren."

[S. 406] "Nachdem dann die im h. Reich zugelassene heilsame Religions-Constitution beneficium libertatis conscientiae den betrangten conscientiis, auch dieses miltiglich verlehnet, quod subditis licitum, modeste sua civitate vel pago exire et alibi sacra coena uti conciones audire, nec in hoc a magistratu impediri debeant, wie solchs Pet. Mindanus de Process. Mandat. et Mon. lib. 1 cap. 30 nu. 9 ex. verbis constitutionis mit vielen rationibus bezeuget, welches Mindani Lehr umb so viel mehr Glauben beizumessen, daß angeregter Tractatus von Röm. Kais. Majestät in offentlichem Druck auszugeben allergnädigst privilegirt und ungezweifelt nicht wurde geschehen sein, da ermelte Constitution des Religionsfriedens dergestalt nit zu verstehen oder auszudeuten gewesen wäre."

Auf Grund des Reichstags-Abschieds v. Augsburg v. 1530 stehe es den katholischen Unterthanen evangelischer Fürsten ebenfalls frei, auswärtige katholische Gottesdienste zu besuchen.

In den benachbarten niederländischen Landen und Städten werde den Evangelischen und Katholischen der Gottesdienst frei gelassen. Auch in Bocholt hindere man Niemand, die Messe zu besuchen.

In den benachbarten niederländischen Landen und Städten werde den Evangelischen und Katholischen der Gottesdienst frei gelassen. Auch in Bocholt hindere man Niemand, die Messe zu besuchen.

Die Gilden bitten nochmals um Aufhebung der Mandate und hoffen, daß die gegen die alten städtischen Privilegien angestrengten Prozese eingestellt würden.


QUELLE     | Die Gegenreformation in Westfalen und am Niederrhein | Bd. 3, Nr. 255, S. 405f.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.2   Urkundenbuch, Quellensammlung, Quellenedition
Zeit3.3   1600-1649
Ort2.21   Münster, (Fürst-)Bistum < - 1802>
3.1.2   Bocholt, Stadt
Sachgebiet6.8.16   Stadtbürger
16.2   Katholische Kirche
16.5   Sonstige Kirchen, Konfessionen, Sekten
DATUM AUFNAHME2004-07-06
AUFRUFE GESAMT2430
AUFRUFE IM MONAT207