QUELLE | ||||||||||||||||||||||||||
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DATUM | 1919-10-25 ![]() ![]() | |||||||||||||||||||||||||
AUSSTELLUNGSORT | Essen | |||||||||||||||||||||||||
TITEL/REGEST | Tarifvertrag für das rheinisch westfälische Steinkohlenrevier vom Zechenverband und den Arbeitnehmervertretungen Bergbau | |||||||||||||||||||||||||
TEXT | [S. 1] Tarifvertrag für das rheinisch westfälische Steinkohlenrevier Zwischen dem Zechenverband und den der Zentralarbeitsgemeinschaft angeschlossenen gewerkschaftlichen Organisationen der im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau beschäftigten Arbeiter ist heute folgender Tarifvertrag geschlossen worden: § 1. Geltungsbereich.
§ 2. Arbeitszeit.
§ 3. Überstunden, Überschichten, Sonn- und Feiertagsarbeit. Werden aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen des Allgemeinwohls Überstunden und Überschichten notwendig, so sind die für die betreffende Beschäftigung in Frage kommenden Arbeiter möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen. Für alle Über- und Nebenschichten an Werktagen, welche über die Zahl der Arbeitstage im Monat hinaus verfahren werden, wird ein Lohnzuschlag von 25 % und für Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ein Lohnzuschlag von 50 % gewährt. Krankfeierschichten, Urlaubsschichten und entschuldigte Feierschichten werden als ordnungsmäßig verfahrene Schichten angerechnet. Als Krankfeierschichten haben hierbei nur diejenigen Schichten zu gelten, für die aus der Knappschaftskrankenkasse Krankengeld gezahlt wird, dann aber einschließlich der Karenztage. Für diejenigen Über- und Nebenschichten, die der Arbeiter auf eigenen Wunsch als Ersatz für willkürlich gefeierte Schichten verfährt, werden die Zuschläge nicht gezahlt. Für Arbeiten am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtstag wird ein Lohnzuschlag von 100 % gewährt. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt in der Regel die Arbeit, die von 6 Uhr morgens des betreffenden Sonn- und Feiertags bis 6 Uhr morgens des darauffolgenden Tages [dauert]. [S. 2] § 4. Urlaub.
§ 5. Löhne.
§ 6. Lohnzahlungstermine. Die Lohnzahlung erfolgt in drei Teilbeträgen: zwei Abschlagszahlungen und einer Hauptlöhnung. Die Zahltage sind in möglichst gleichen Abständen so festzulegen, daß der Restlohn spätestens gegen den 25. des folgenden Monats ausbezahlt wir. Die Löhne sind in übersichtlicher Weise im Lohnbuche zu verrechnen. § 7. Gezähe, Geleuchte, Reparaturen, Sprengstoffe.
§ 8. Lieferung von Hausbrandkohlen. Die verheirateten Arbeiter erhalten ausschließlich für den eigenen Bedarf jährlich bis zu 120 Zentner Hausbrandkohlen zum Preise von 0,50 Mk. je Zentner ab Zeche und zwar etwa zwei Drittel der Menge in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. April. Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Hausbrandkohlen hat den Ausschluß des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen zu ermäßigten Preisen für die Dauer von 6 Monaten zur Folge. Wenn unverheiratete Arbeiter alleinige Ernährer ihrer Familie sind und diese nicht schon von anderer Seite her Hausbrandkohlen zu ermäßigten Preisen geliefert erhält, sind sie den Verheirateten gleichzustellen. § 9. Arbeitsnachweis. Die Arbeitsvermittlung erfolgt durch den dem Zechenverband angegliederten paritätischen Arbeitsnachweis. § 10. Entlassungen. Entlassung von Arbeitern regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 11. Werkswohnungen. Für die Vermietung der Werkswohnungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 12. Allgemeine Bestimmungen.
§ 13. Schlichtung von Streitfällen. Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages sollen zunächst zwischen dem betreffenden Arbeiter oder der betreffenden Arbeitergruppe und den zuständigen Betriebsbeamten geklärt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, soll die Angelegenheit zwischen Betriebsleitung und Arbeiterausschuß (Betriebsrat) geregelt werden. Ergeben sich gegensätzliche Ansichten über die Auslegung des Tarifvertrages, so liegt die Schlichtung dem Gruppenvorstand der Bezirksgruppe für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau der Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands ob. § 14. Verhältnis zu den Tarifen anderer Gewerbe. Für die im Arbeitsverhältnis der Zeche stehenden Arbeiter anderer Berufsorganisationen gelten für den Bereich dieses Vertrages nur die Bestimmungen des vorstehenden Tarifvertrages. § 15. Vertragsdauer. Dieses Abkommen tritt mit dem 1. Oktober 1919 in Kraft, soweit nicht Ausnahmen in diesem Vertrage ausdrücklich vorgesehen sind. Es gilt zunächst unkündbar bis zum 31. Dezember 1919. Von diesem Zeitpunkt ab kann es mittels eingeschriebenen Briefes mit einmonatlicher Kündigung zum Monatsschluß gekündigt werden, also erstmalig am 1. Januar 1920 zum 31. Januar 1920. Die Lohnordnung kann unabhängig hiervon in gleicher Weise und mit gleicher Frist zum Monatsschluß gekündigt werden. Die Kündigung kann nur durch und an die Verbandsleitungen erfolgen. Sie muß von seiten der Arbeitnehmer gleichzeitig durch die unterzeichneten Verbände erfolgen. Essen, den 25. Oktober 1919. Für den Zechenverband: Wiskott. Tengelmann. Für die freien Gewerkschaften: Verband der Bergarbeiter Deutschlands: Schmidt. Waldhecker. Rost. Für die christlichen Gewerkschaften: Gewerkverein christlicher Bergarbeiter: Rotthäuser. Thiele. Rütten. Für die polnische Berufsvereinigung: Abteilung Bergarbeiter: Latuszewski. Wozniak. Für die Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereine: Gewerkverein der Fabrik- und Handarbeiter, Abteilung der Bergarbeiter: Schmidt. Willems. | |||||||||||||||||||||||||
ERLÄUTERUNG | Bei diesem Vertrag handelt es sich um den ersten Tarifvertrag im Ruhrbergbau. Arbeitszeit, Entlohnung und Urlaubsanspruch sind hier geregelt. Der Tarif hatte auch für Nichtbergleute Gültigkeit, die auf den Zechen arbeiteten. Dazu gehörten beispielsweise die Schachtbauer. Die Bergleute arbeiteten unter Tage meistens im Gedinge, d. h. im Akkord. Gerade um die Gedingelöhne gab es immer wieder Auseinandersetzungen mit den Vorgesetzten, den Steigern, und den Betriebsleitungen. Im Tarifvertrag wurde festgelegt, dass das Ein- und Ausfahren mit zur Arbeitszeit gehörte. Für diese Regelung hatten die Bergleute sich schon lange eingesetzt. | |||||||||||||||||||||||||
PROVENIENZ | ![]() | |||||||||||||||||||||||||
BESTAND | Bezirksgruppe Ruhr der Fachgruppe Steinkohlenbergbau, Essen | |||||||||||||||||||||||||
SIGNATUR | BBA 13 / 696 | |||||||||||||||||||||||||
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN |
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DATUM AUFNAHME | 2004-05-15 | |||||||||||||||||||||||||
AUFRUFE GESAMT | 7750 | |||||||||||||||||||||||||
AUFRUFE IM MONAT | 49 | |||||||||||||||||||||||||
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