QUELLE | |||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
DATUM | 1910-02-17 ![]() ![]() | ||||||||||||||||||||||
AUSSTELLUNGSORT | Münster | ||||||||||||||||||||||
TITEL/REGEST | Satzung des Vereins Münsterscher Studentinnen | ||||||||||||||||||||||
TEXT | Satzungen des Vereins Münsterscher Studentinnen. I. Zweck. § 1. Der Verein Münsterscher Studentinnen will: a) den Zusammenhang unter den Studentinnen zwecks gegenseitiger Anregung und Förderung pflegen, jedoch unter möglichster Wahrung der Freiheit der Einzelnen, b) die speziellen Interessen des Frauenstudiums vertreten und fördern. Er hat eine Auskunftsstelle für Studien-, Wohnungs- und andere Angelegenheiten. II. Mitglieder. § 2. Als Mitglieder können alle an der Westfälischen Wilhelms-Universität immatrikulierten Frauen deutscher Reichsangehörigkeit aufgenommen werden. § 3. Über die Aufnahme entscheidet nach persönlichem Antrage die monatliche Hauptversammlung. Ist ein Drittel der Stimmen dagegen, so gilt die Aufnahme als abgelehnt. Vor ihrer Aufnahme muss die Antragstellerin mindestens an 2 Zusammenkünften als Gast teilgenommen haben. § 4. Der Semesterbeitrag beträgt 3 Mk. § 5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf der ersten Versammlung des Monats zu erscheinen. § 6. Außerordentliche Versammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag einzelner Mitglieder jederzeit berufen werden. § 7. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss aber der ersten Vorsitzenden angezeigt werden. § 8. Die Generalversammlung ist berechtigt, durch zwei Drittel der Stimmen ein Mitglied, das das Ansehen des Vereins schädigt, auszuschließen. III. Vorstand. § 9. Der Vorstand besteht aus: der Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Kassiererin. § 10. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der letzten Mitgliederversammlung vor Semesterschluß durch Zettelwahl. Absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Wiederwahl ist statthaft. IV. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins. § 11. Eine Änderung der Satzungen kann jede Mitgliederversammlung, sofern sie ordnungsmäßig berufen ist, beschließen. Es entscheidet über derartige Anträge zwei Drittel des Gesamtbestandes der Mitglieder. Bei Beschlußunfähigkeit der ersten Versammlung entscheidet die zweite durch einfache Stimmenmehrheit. Die Auflösung des Vereins unterliegt denselben Bestimmungen. § 12. Über das Vereinsvermögen verfügt die auflösende Versammlung. | ||||||||||||||||||||||
PROVENIENZ | ![]() | ||||||||||||||||||||||
BESTAND | 4 | ||||||||||||||||||||||
SIGNATUR | E II 2 Nr. 35 | ||||||||||||||||||||||
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN |
| ||||||||||||||||||||||
DATUM AUFNAHME | 2004-05-07 | ||||||||||||||||||||||
AUFRUFE GESAMT | 2109 | ||||||||||||||||||||||
AUFRUFE IM MONAT | 12 | ||||||||||||||||||||||
![]() | |||||||||||||||||||||||
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |