Auszüge aus dem Allgemeinen Landrecht für die preussischen Staaten von 1794:
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„§ 1
Unter dem Bauernstande sind die Bewohner des platten Landes begriffen [...], sofern sie nicht durch adlige Geburt [...] von diesem Stand ausgenommen sind.
§ 2
Wer zum Bauernstande gehört, darf weder selbst ein bürgerliches Gewerbe betreiben, noch seine Kinder.
§ 3
Kinder untertäniger Eltern werden derjenigen Herrschaft untertan, welcher die Eltern zur Zeit der Geburt untertan waren.
§ 150
Untertanen dürfen das Gut ohne Bewilligung der Grundherrschaft nicht verlassen.
§ 154
Sie sind derselben zu Dienst und Abgaben verpflichtet.
§ 161
Untertanen sind bei ihrer [...] Heirat der herrschaftlichen Benehmigung nachzusuchen (verpflichtet).
§ 171
Kinder der Untertanen müssen dem Bauernstande der Eltern sich widmen.
§ 227
Faules [...] Gesinde kann die Herrschaft durch Züchtigung zu seiner Pflicht anhalten.“
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Zitiert nach: ??? Schmid, ??? Bd. 3, ???, S. 180.
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