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Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten,  1794
„Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten", T. 1, Berlin 1794
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Der preußische König Friedrich II., genannt der Große, hatte um 1750 ein neues Gesetzbuch für die preußischen Territorien auszuarbeiten befohlen, um das Rechtswesen in seinem Königreich zu vereinheitlichen und zu modernisieren. Erst in den 1780er Jahren, unter seinem Nachfolger Friedrich Wilhelm II. kamen diese Arbeiten zum Abschluss. 1794 wurde das „Allgemeine Landrecht“ in Preußen als Gesetzbuch eingeführt, jedoch nur subsidiär genutzt – das heißt, die alten Gesetze bestanden weiter und wurden nur dort, wo sie unzureichend waren, durch das Allgemeine Landrecht ergänzt.

Das Frontispiz charakterisiert die Modernität des neuen Gesetzbuches: die Justitia hält mit der Waage die Symbole des Königs und der Untertanen (Webspindel, Tabakspfeife) im Gleichgewicht, die Rechtsansprüche des Staates und der Bürger müssen ausgeglichen werden. Doch kodifizierte das Allgemeine Landrecht weiterhin die altständische Gesellschaft, einschließlich der Privilegien des Adels. Damit war das Landrecht nach den Rechtsreformen der napoleonischen Zeit veraltet – vielleicht hat darum ein Referendar des damaligen preußischen Oberlandesgerichtes in Münster nach 1820 das Frontispiz zu einer Karikatur auf den König genutzt.
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