„A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Alle in meiner Fabrik beschäftigte Arbeiter mit Einschluß der Handwerker haben sich nach der folgenden Fabrikordnung genau zu richten.
§ 2. Sie müssen zur vorgeschriebenen Zeit pünktlich zur Arbeit kommen und erwirken durch Zuspätkommen eine Geldstrafe, welche nach Umständen von ¼ bis ½ ihres täglichen Verdienstes beträgt.
§ 3. Wenn die Umstände er erfordern, daß länger als gewöhnlich oder Sonntags gearbeitet werden muß, so muß jeder Arbeiter sich dies, jedoch gegen verhältnismäßige Vergütung für die Ueberstunden, unverweigerlich gefallen lassen.
§ 4. Wer Morgens oder Mittags wegen Erkrankung oder aus sonstigen Ursachen gar nicht oder nur später zur Arbeit kommen kann, muß vorher dem Spinnmeister dies melden.
§ 5. Jeder Arbeiter muß den Lohn für sechs Arbeitstage gut behalten, als Gewährleistung für seine genaue Pflichterfüllung und zur Sicherheit gegen muthwillige Beschädigungen an Maschinen und Geräthschaften.
§ 6. Wer von der Fabrik abgehen will, muß 2, schreibe zwei Monate vorher dem Spinnmeister aufkündigen, doch kann nur an Zahltagen gekündigt werden, und es werden an diesem Zahltage nicht über drei Kündigungen angenommen; den Arbeitern wird ebenfalls von dem Fabrikherrn resp. Spinnmeister mit 2 Monaten gekündigt.
§ 7. Wer ohne Aufkündigung austritt, oder ohne hinreichenden Grund von der Arbeit wegbleibt, verliert sein Guthaben von sechs Arbeitstagen und es sollen außerdem die gesetzlichen Mittel angewandt werden, ihn zu seiner Pflicht zurückzuführen.
§ 8. Complotte der Arbeiter sowie Aufhetzungen und Anreizungen zum Ungehorsam, zum Austritt aus der Arbeit, sind streng verboten, und haben die Zuwiderhandelnden außer augenblicklicher Entlassung aus der Arbeit die gesetzliche Verfolgung zu gegenwärtigen. Dagegen steht es jedem einzeln Arbeiter zu, sich, wenn er glaubt, Ursache zur Unzufriedenheit zu haben, direct an den Fabrikherrn zu wenden, der jederzeit bereit sein wird, gegründete Beschwerden nach Möglichkeit zu berücksichtigen und die Veranlassung dazu zu beseitigen.
§ 9. Veruntreuungen jeder Art, selbst anscheinend unbedeutende, werden dem Gericht zur Bestrafung angezeigt und das gleiche Verfahren wird gegen solche Personen beobachtet werden, welche Wissenschaft von Veruntreuungen haben, solche nicht zur Anzeige bringen oder zu deren Verwerthung behülflich sind.
§ 10.Tabakrauchen ist in der ganzen Fabrik auf's Strengste untersagt.
§ 11. B. Besondere Bestimmungen für die Arbeiter
1. Der untergeordnete Arbeiter darf dem Meister nie den Gehorsam versagen.
2. Er darf keine Freunde oder Bekannte in die Fabrik einführen.
3. Er muß die vorgeschriebene Arbeitszeit genau einhalten.
4. Er darf die Arbeit an keinem Tage und zu keiner Tageszeit verlassen, ohne vorher Erlaubnis dazu erhalten zu haben, wo möglich selbst in dringenden Fällen nicht.
5. Geistige Getränke dürfen nicht in die Fabrik gebracht werden, ausgenommen mit besonderer Erlaubniß des Spinnmeisters, wenn dieser es in einzelnen Fällen für nöthig hält.
6. In allen Arbeitssälen soll Ruhe und Stille herrschen.
7. Kein Arbeiter darf Arbeitssäle betreten, worin er nichts zu thun hat.
8. Jeder Arbeiter muß gebrauchte Gegenstände gleich nach dem Gebrauch derselben an ihren gehörigen Ort zurückbringen; er darf solche nicht irgendwo im Wege stehen lassen.
9. Die Spinner müssen ihre Maschinen von Zeit zu Zeit nach Angabe des Spinnmeisters und zu dessen Zufriedenheit reinigen. Eigenmächtige Veränderungen an den Maschinen, auch die anscheinend geringsten, sind den Spinnern streng untersagt.
10. Die Spinner müssen für ihre Aufstecker und Anmacher selbst sorgen, doch behält sich der Fabrikherr das Recht der Genehmigung, so wie in nötigen Fällen das der Entlassung derselben vor, und ist für gewöhnlich der Spinnmeister zur Ausübung dieses Rechtes im Namen des Fabrikherrn befugt.
11. Die Spinner sollen ihre Anmacher und Aufstecker zur fleißigen und pünktlichen Erfüllung der ihnen obliegenden Geschäfte anhalten und nicht zugeben, daß sie sich ohne Erlaubnis von den Maschinen entfernen; sie sollen ihre Anmacher und Aufstecker ernst und streng, aber sonst gut behandeln, und müssen bei etwaiger Nachlässigkeit oder Ungehorsam derselben sofort dem Spinnmeister es anzeigen.
§ 12. Die Anmacher und Aufstecker sind ihren Spinnern pünktlichen Gehorsam schuldig; sie müssen die Maschinenbahn und das Maschinengestellt sowie die Putzpuddel stets ganz rein und ordentlich halten; dem Spinner Anzeige machen, wenn sie in der Arbeitszeit sich von der Maschine entfernen müssen; dem Spinner gleich es melden, wenn sie irgend Fehler oder Mängel an der Maschine sehen und wenn dies nicht von Erfolg, dem Spinnmeister selbst.
C. Pflichten des Meisters.
§ 13: Zum Geschäft des Meisters ist folgendes durchaus erforderlich:
1. Daß er ohne Rücksicht auf die vorgeschriebene Zeit dasjenige leiste, was sein Amt erheischt, insbesondere, daß er die ihm anvertrauten Maschinen auf's sorgfältigste besorge und in Stand halte.
2. Daß er der Erste und der Letzte an der Arbeitsstätte sei.
3. Daß er ohne dringende Nothwendigkeit sich nie von seinen Untergebenen entferne.
4. Daß er vor allem Anderen durch Strenge, aber zugleich durch Gerechtigkeit und Unpartheiligkeit gegen seine Untergebenen sich deren Achtung erwerbe und erhalte.
5. Daß er für Handhabung der Fabrikordnung bestens Sorge trage und daß er alle Zuwiderhandelnde ohne Ansehen der Person sofort anzeige, damit nach vorhergegangener Untersuchung die Strafe bestimmt werden kann.
6. Daß er keine Betrunkene weder in der Arbeit noch in der Fabrik dulde.
7. Daß er keine Arbeiter in den Sälen und überhaupt an Orten dulde, wo sie nichts zu thun haben.
8. Daß er weder Freunde noch Bekannte noch Fremde in der Fabrik dulde, welche nicht mit einem Erlaubniß vom Comptoir versehen sind.
9. Daß er für Ordnung und Reinlichkeit in seinen Sälen und Werkstätten strenge Sorge trage und genaue Aufsicht führe, weshalb er für alle darin vorkommenden Unordnungen verantwortlich bleibt.
§ 14. Nicht Beachtung vorstehender Bestimmungen und Zuwiderhandlungen werden nach vorhergegangenem Verweise an Arbeitern sowohl als Meistern durch Lohnabzüge gestraft und damit niemand sich mit Unkenntniß der Fabrikordnung entschuldigen kann, wird dieselbe auf allen Sälen zur allgemeinen Kenntniß angeheftet.
Cromford, den 6. Juni 1844.
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