Aus den Statuten des Schützen-Vereins zu Brilon, 1842:
„Motto: Friede ernährt! Unfriede verzehrt!
A. Zweck des Schützen-Vereins.
§ 1.
Durch die Feier des Schützenfestes soll ein wohlwollender Gemeinsinn und brüderliche Eintracht unter den Bürgern der Stadt Brilon befördert, sowie ihre treue Anhänglichkeit an Se. Majestät den König, den vielgeliebten Landes-Vater an den Tag gelegt werden.
B. Berechtigung zur Theilnahme an dem Feste und Vereine und Verpflichtungen der Theilnehmer überhaupt.
§ 2.
Als ständige Schützen können alle Bürger, Beamte und angesessene Einwohner hiesiger Stadt, welche einer christlichen Confession angehören, sowie deren Söhne, die das 18te Lebensjahr zurückgelegt haben, zugelassen werden. – Alle übrigen Einwohner, desgl. Fremde, können nur als Festgenossen Zutritt erhalten.
§ 3.
Jeder, dessen bürgerliche Ehre befleckt ist, wozu auch derjenige gehört, welcher wegen eines vierten Holzdiebstahls ordentlich oder auch außerordentlich bestraft worden ist, kann zum Schützenverein weder als Schütze noch als Festgenosse zugelassen werden, und wird davon ausgeschlossen, wenn er auch vorher aufgenommen gewesen ist. In jedem einzelnen Falle entscheidet darüber der Vorstand durch Stimmenmehrheit.
§ 4.
Die bis hierhin in Folge der erlassenen Aufforderung in das Schützenbuch eingezeichneten Schützen haben den Schützen-Verein constituirt und das gegenwärtige Statut zu vollziehen. – Auch künftig erfolgt die Aufnahme durch Einschreibung in das Schützenbuch und durch Vollziehung des gegenwärtigen Statuts.
Jeder solchergestalt als Schütz Aufgenommener wird bis zu dem, dem Vorstande schriftlich erklärten, Austritte oder bis zu der, nach den Vorschriften dieses Reglements ausgesprochenen Ausstoßung als ständiges Mitglied des Schützenvereins betrachtet.
§ 5.
Wer sich künftig als Schütz aufnehmen lassen will muß sich spätestens acht Tage vor dem Feste beim Major melden; der von diesem zu versammelnde Vorstand des Vereins entscheidet durch Stimmenmehrheit.
§ 6.
Für das laufende Jahr 1842 zahlen die bis jetzt eingeschriebenen Schützen, sowie diejenigen, welche bis zum achten Tage vor dem Feste aufgenommen werden, ein Einkaufsgeld von zwanzig Silbergroschen; auch sind dieselben von jedem weiteren Beitrage für das diesjährige Fest frei. Wer später als Schütze aufgenommen wird, hat außer den gewöhnlichen jährlich vom Vorstande zu bestimmenden Festbeiträgen ein Einkaufsgeld von Ein Thaler zu zahlen.
§ 7.
Wer in den letzten acht Tagen vor dem diesjährigen Feste, sei es freiwillig, austritt, oder aus dem Vereine entlassen wird, hat dennoch für das bevorstehende Jahr seine Beiträge, so wie sie vom Vorstande bestimmt werden, zu leisten.
§ 8.
Die Beiträge der Schützen und der Fest-Genossen, werden jedes Jahr vom Schützen-Vorstand besonders bestimmt.
§ 9.
Jeder Schütz- und Festgenosse, der den jährlich festgesetzten Beitrag beim Eintritt in den Schützenhof noch nicht entrichtet hat oder sofort berichtigt, und auch derjenige, der ohne das sichtbar zu tragende Abzeichen im Schützenhofe betroffen wird, wird ohne Weiteres von der Theilnahme am Feste ausgeschlossen und vom Schützenhofe entfernt.
§ 10.
Weibliche Familien-Mitglieder der Schützen und Festgenossen und männliche Familienmitglieder derselben, letztere jedoch nur unter vierzehn Jahren, haben freien und unentgeltlichen Zutritt zum Schützenfeste.
§ 11.
Nur die ständigen Schützen haben Theil an dem Vermögen des Vereins. Der Austritt, auf welche Weise er immer stattfinden mag, zieht den Verlust jedes Anspruchs am Vermögen nach sich und bleibt dieses allein dem Schützen-Vereine.
§ 12.
Wenn ein Schütz mit Tode angeht, so wird er von einem Commando des Schützenbataillons und den Fahnen zu Grabe begleitet.
C. Besondere Verpflichtungen der Schützen
Jeder Schütz ist verbunden, den Anordnungen des Vorstandes und den Befehlen der Officiere unweigerlich Gehorsam zu leisten, namentlich aber durch seine Aufführung und sein Verhalten beim Feste selbst zu erkennen zu geben, daß er den Zweck des Vereins Beförderung bürgerlicher Eintracht und brüderlicher Liebe sowie eines wohlwollenden Gemeinsinns, im Auge habe, er ist ferner verpflichtet, alles was diesem Zwecke entgegen ist, zu beseitigen und hauptsächlich die beste Ordnung in jeder Hinsicht zu erhalten und zu fördern.
Im Allgemeinen ist der Schütz verpflichtet:
a. bei dem Zusammenberufen des Bataillons von Seiten des Majors zur bestimmten Stunde und an dem bestimmten Orte in einem anständigen Anzuge und, wenn es bestimmt wird, mit einem in gehörigem Zustande befindlichen Schießgewehre versehen, pünktlich sich einzufinden, und zwar zu jeder Zeit und bei jeder erlaubten Gelegenheit. Wer unentschuldigt nicht erscheint, verfällt in die jedesmal vom Major zu bestimmende Strafe.
b. Bei den Uebungen des Bataillons hat sich jeder Schütz regelmäßig und in der jedesmal vorgeschriebenen Art auf dem dazu näher zu bestimmenden Platze, abermals bei Vermeidung der vom Major zu bestimmenden Ordnungsstrafe, zur bestimmten Zeit einzufinden.
[...]“
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