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Statuten des Westfälischen Kunstvereins zu Münster, 1834:


„§. 1.
Die Mitglieder treten ohne die Anzahl der späterhin aufzunehmenden zu beschränken, in einen Verein zusammen, welcher den Namen „westphälischer Kunstverein zu Münster“ annimmt, und seine Zwecke auf die schönen Künste richtet, vorzugsweise aber auf die bildenden, – Malerei, Bildnerei, Baukunst und Zeichnung in allen Formen ihres Ausdrucks, auf Kupfer, Stein u.s.w. –; nach innen: durch gegenseitige belehrende Mittheilung und Unterhaltung in regelmäßigen Zusammenkünften; nach außen: durch Anregung, es sei als Verein, wo es thunlich, oder ins einen einzelnen Mitgliedern, denen ein Einwirken zustehen mögte, um nach Möglichkeit ächten Kunstsinn, und in künstlerischen Leistungen erkannten guten Geschmack zu verbreiten, und nach seinen Mitteln kunstförderlich zu wirken; insbesondere durch Anordnung von Kunstausstellungen, Anlegung einer Sammlung von Werken älterer und neuerer Kunst u.s.w.

§. 2.
Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht nach vorhergegangener Meldung in der nächstfolgenden regelmäßigen Versammlung durch Kugelung, in Anwesenheit von mindestens zwei Drittheile durch weiße Kugeln sich für die Aufnahme ausgesprochen haben müssen. Hagen nicht volle zwei Drittheile der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme gestimmt, so kann der Vorgeschlagene erst nach Jahresfrist wieder zur Aufnahme angemeldet werden.
Auf dieselbe Weise werden correspondirende, Ehren-Mitglieder aber durch besonderen Beschluß der Gesellschaft aufgenommen.

§. 3.
Fremde können in die regelmäßigen Versammlungen als Besuchende durch jedes Mitglied eingeführt werden, vorbehaltlich sie dem zeitlichen Vorsitzenden bekannt zu machen.

§. 4.
Es findet in der Regel je die andere Woche Abends eine Versammlung statt, welche lediglich Vorträgen, Erörterungen und gegenseitigen Mittheilungen in Beziehung auf den in §. 1. ausgesprochenen Zweck der Gesellschaft gewidmet sind.

[...]

§. 7.
Jedes Mitglied ist berechtigt einen das Wohl der Gesellschaft oder die Förderung der Kunst betreffenden Vorschlag schriftlich oder mündlich vorzubringen, von welchem in derselben regelmäßigen Versammlung die Gesellschaft mit dem Hinzufügen benachrichtigt wird, daß darüber in der nächstfolgenden regelmäßigen Versammlung ein Beschluß werde genommen werden. Der alsdann durch Stimmenmehrheit gefaßte Beschluß ist allgemein bindend.

§. 8.
In kunsttechnischen Angelegenheiten wählt die Gesellschaft einen Ausschuß, dessen Berathungs-Resultate ihrem Beschlusse vorhergehen, oder welchem sie die Entscheidung überträgt.

§. 9.
Ueber die Verwendung der Einnahmen beschließt die Gesellschaft nach der im §. 7. enthaltenen Vorschrift. Die wirkliche Verwendung im Sinne des Beschlusses steht vor Vorstande zu, der, soweit dabei die Beurtheilung von künstlerischen Leistungen nothwendig wird, die Bildung eines Kunst-Ausschusses veranlaßt.
Gaben, welche, es sei von activen oder correspondirenden Mitgliedern oder auch von andern Kunstfreunden, dem Verein anvertraut werden, sind, als der Bestimmung des Gebers gemäß verwendet, in der Jahres-Rechnung nachzuweisen. Werden solche ohne besondere Bestimmung dargebracht, so entscheidet die Gesellschaft über deren Verwendung.

§. 10.
Die regelmäßige Einnahme des Vereins bilden die mit einem Thaler halbjährig zu erlegenden Jahresbeiträge zu zwei Thalern, und die Beitrittsgelder neuer Mitglieder zu zwei Thalern.“

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