§. 1.
Die Anzahl der Mitglieder, aus denen diese Gesellschaft bestehet, ist fürs erste auf vierzig Personen festgesetzet; ob in der Folge diese Anzahl, und um wie viel dieselbe vergrößert werden soll, wird in einer General-Versammlung können bestimmt werden.
§. 2.
Ein jedes der vierzig Mitglieder dieser Gesellschaft zahlt für das Societäts-Zimmer jährlich drey Rthlr. von dem Tage angerechnet, wo die Gesellschaft ihren Anfang genommen hat: die künftig zu erwählenden Mitglieder zahlen gleichfalls jährlich drey Rthlr. von dem Tage ihrer Aufnahme an. Dieses Geld wird künftig zur Casse der Gesellschaft, und daraus vierteljährlich demjenigen, der das Zimmer dazu hergiebt, die Miethe gezahlt.
§. 3.
Jedes Mitglied der Gesellschaft zahlet monatlich einen halben Gulden, oder 8 Gg. [1 Guter Groschen = 1/24 Taler] zur Bestreitung der extraordinären Ausgaben, Anschaffung verschiedener Journale, Zeitungen und dergleichen.
§. 4.
Die neu zu erwählenden Mitglieder zahlen noch überdies bey ihrer Annahme einen Dukaten [= ca. 2 Reichstaler] zur Casse.
§. 5.
Die vierzig Mitglieder, woraus jetzt die Gesellschaft bestehet, erwählen zwey Directeurs und zwey Secretärs.
§. 6.
Die Erwählung des Directeurs und Sekretärs soll durch Eingebung von Zetteln, mit jedes Namen unterschrieben, (worauf ein jeder der Mitglieder setzen muß, wen er zum Directeur oder Sekretär wählt) geschehen. Derjenige, den die mehresten Stimmen benennen, muß diese Wahl bey Strafe von zwey Dukaten, die zur Societäts-Casse zu erlegen sind, annehmen.
§. 7.
Den Directeurs und Sekretärs liegt ob: [...]
§. 8.
Das Amt der Directeurs und Sekretärs dauret, von dem Tage ihrer Erwählung an gerechnet, ein Jahr, und wird alsdann zu einer neuen Wahl bey der ersten General-Versammlung jeden Jahres und auf die §. 6. bestimmte Art geschritten.
§. 9.
[jährlich zwei Generalversammlungen]
§. 10.
Der Freytag in jeder Woche ist besonders zu der Versammlung der Gesellschaft, die etwa Vormittags um 10 Uhr ihren Anfang nimmt, bestimmt; es kann kein neues Mitglied, oder sonst etwas ballottiret werden, als auf den ersten Freytag jedes Monats, wobey jederzeit wenigstens ein Directeur und ein Sekretär zugegen seyn muß.
§. 11.
Es kann niemand als Mitglied der Gesellschaft angenommen werden, der nicht durch ein Mitglied der Gesellschaft zur Annahme in Vorschlag gebracht, und dessen Name nicht acht Tage vor dem Ballottirungs-Tage (welcher im vorigen Artikel bestimmt ist) auf dem dazu bestimmten Propositions-Brette in dem Gesellschafts-Zimmer nebst dem Namen desjenigen, der ein neues Mitglied vorschlägt, bekannt gemacht werden. [...]
§. 12.
Auf den zur Ballottirung festgesetzten ersten Freytag jeden Monats wird präcis auf den Schlag 11. ohne auf jemanden ferner zu warten, durch die alsdann gegenwärtigen Mitglieder zur Ballottirung geschritten. Die Ballottirung geschiehet durch weiße und schwarze Kugeln, wovon durch einen der Directeurs oder Sekretärs einem jeden der anwesenden Mitglieder eine weiße und eine schwarze Kugel gegeben wird, damit ein jeder durch Einwerfung entweder der weißen Kugel, als wodurch die Aufnahme angedeutet wird, oder durch Einwerfung der schwarzen Kugel, welches das Gegentheil anzeigt, sein Votum auf eine verdeckte Weise gebe. Hierzu ist ein besonderer Ballottir-Kasten verfertigt, welcher verschlossen wird, und in welchen die Kugeln bey der Votirung gelegt werden; dieser wird, wenn ein jeder eine von diesen Kugeln hineingeworfen, eröffnet, wo sich denn bey Nachsehung der Kugeln durch Mehrheit der weißen die Aufnahme, durch Mehrheit der schwarzen die Abweisung für den in Vorschlag gebrachten ergiebt.
§. 13.
Mit weniger als zwölf Mitgliedern kann Niemand ballottiret werden, und wer einmal deballottiret ist, kann eher nicht, als nach Verlauf eines halben Jahres von dem Tage der Ballotirung an gerechnet, wieder zur Aufnahme vorgetragen werden.
§. 15.
[Säumige Beitragszahler sind von der Mitgliederliste zu streichen.]
§. 16.
[Satzungsänderungen sind nur bei Generalversammlungen möglich.]
§. 18.
[Austritt ist nur halbjährlich möglich.]
§. 19.
Wenn eines der Mitglieder, entweder durch Veränderung der Wohnung, oder Garnison, die Gesellschaft verlassen muß, so soll derselbe bey seiner Zurückkunft, wenn er wieder in die Societät einzutreten verlangt, aufs neue zur Ballottirung proponiret werden, es sey dann, daß selbiges den §. 2. und 3. festgesetzten Beytrag fort zu bezahlen sich erkläret, und denselben auch wirklich entrichtet, in welchem Fall dasselbe beständig ein Mitglied der Gesellschaft bleibt.
§. 20.
Es soll einem jeden der Mitglieder erlaubt seyn, einen guten Freund bey sich zu haben, welcher fremd ist, und ausserhalb dieser Stadt wohnet; er kann aber denselben nicht länger als vierzehn Tage ohne Ballottirung mit in die Societät bringen; und soll derjenige, der ihn hereinführet, für seinen Gast repondiren.
§. 23.
In dem Societäts-Zimmer darf keines der Mitglieder weder Hazard-Spiele spielen, noch Toback rauchen; auch keine der Societät gehörige Bücher, Journale, Zeitungen mit aus dem Societäts-Zimmer nehmen.
§. 24.
Was das persönliche Betragen eines jeden Mitglieds betrift, so ist, da diese Gesellschaft aus lauter solchen Mitgliedern bestehet, und künftig hoffentlich bleiben wird, welche schon gezeigt haben, daß sie sich zu betragen wissen, solches besonders zu bestimmen überflüßig; sollte sich aber wider Vermuthen etwa eines dieser Mitglieder finden, welches durch ärgerliches Betragen Händel machen und auf solche Weise sich den Unwillen der Gesellschaft zuziehen würde, so soll der Gesellschaft frey stehen, solchen aus der Societät ballottiren zu können.
§. 26.
[Die bei heutiger Generalversammlung beschlossenen Gesetze sollen ausgehängt, gedruckt und jedem Mitglied ausgehändigt werden.]
§. 28.
Alle diese vorerwähnten Artikel sollen nicht allein von nun an Stand fassen, und von einem jeden der Mitglieder genau beobachtet werden, sondern es soll auch keiner von diesen Artikeln einer Veränderung unterworfen sein, als nur allein durch Ballottirung bey den General-Versammlungen, indem dieses Reglement als eine gründliche Einrichtung zu betrachten ist, ohne welche die Fortdauer der Gesellschaft nicht bestehen kann.
Vorstehendes Reglement ist von gegenwärtig anwesenden Mitgliedern der Gesellschaft festgesetzt: Geschehen in der General-Versammlung. Münster, den 27. Januar 1775.
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