Verordnung des münsterischen Obermarschalls Clemens August Freiherrn von Korff-Schmising, 9. August 1788
|
 |
Es war ein bemerkenswerter Schritt des Landesherrn [Fürstbischof Max Franz von Österreich], daß er am 9. VIII. 1788 durch den Obermarschall C[lemens]. A[ugust]. Freiherrn v. Schmising eine Verordnung erließ, die den Spaziergängern den Besuch des Schloßgartens erlaubte. Sie bedeutet ein Entgegenkommen gegen die Untertanen, das man nicht gering einschätzen darf, auch wenn man weiß, daß der Fürstbischof, der nicht im Residenzschloß, sondern in der kleinen Siegelei am Domhofe wohnte, wenig davon berührt wurde. Ihre neun Paragraphen enthalten keine unvernünftigen Bestimmungen. Verboten war das Betreten des Fürstlichen Schloß- und Hofgartens „dem Bettlervolk, den barfußen und einzeln herumlaufenden Kindern“, das Mitbringen von Gewehren, Jagdhunden oder „groben Knüppelstecken“, das Nesterausnehmen und Fischen, das Abpflücken von Obst und Blumen, das Betreten des Rasens. Übertreter werden durch die „Gartenwächter“ um einen Reichstaler gestraft. Am Eingang stehen „Schildwachen“. Abends nach „Sonnenuntergang“ wird der Garten geschlossen, morgens zur „Arbeitsstunde, auch an Sonn- und Feiertagen, wieder aufgemacht, um den ganzen Tag hindurch zum öffentlichen Spaziergang zu dienen.“ |
|
Zitat aus:
Max Geisberg, Die Stadt Münster Tl. 1: Die Ansichten und Pläne – Grundlage und Entwicklung – Die Befestigungen – Die Residenzen der Bischöfe, Münster 1932 (= Bau- und Kunstdenkmäler von Westfalen Bd. 41,1), S. 510.
|
Zum Seitenanfang  |
|
|