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Vorschriften aus dem Gefängnis Werden, der ehemaligen Reichsabtei, 1811
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„Vorschriften. Wie sich die Züchtlinge in den Kerkern und Arbeitsstuben zu verhalten haben.“
„1) Jeder, wenn ihn die Ordnung trift, ist verpflichtet, Morgens beym Aufstehen den Kerker auszukehren, die Fenster zu öffnen und den Nachtstopf zu leeren, die Strohsäcke aufzustellen und die Decken aufzuhängen.
2) Die Wände durch Ausspucken, oder sonst zu beschmutzen, zu verkratzen, oder den Boden durch Toback-Kauen unsauber zu machen, ist streng verboten.
3) Bey der Nacht darf nicht gesungen, oder sonstiges Geräusch gemacht, auch nicht heimlich mit einander gesprochen werden. Fluchen, unzüchtige Reden, zusammensprechen durch die Thürenöffnungen, so wie das Reden mit der Wache ist verboten.
4) Wer der Wache bey Tage oder bey den nächtlichen Visitationen grob begegnet, wird streng bestraft werden.
5) Brandwein trinken, und Toback rauchen ist allgemein verboten, und der Zubringen wird wie der Empfänger gestraft werden.
6) Wer um der Arbeit zu entgehen krank zu seyn vorschützt, muß nicht nur die versäumte Arbeit nachhohlen, sondern wird auch körperlich gestraft werden.
7) Wer von den ihm zur Bearbeitung gegebenen Materialien, oder an dem Werkzeuge etwas muthwillig verdirbt, oder davon verschleppt, muß den gemachten Schaden durch Ueberverdienst ersetzen.
8) Das Plaudern außer den Kerkern, und das Steigen an die Fenstern ist streng verboten.
9) Alle Versuche zum Ausbrechen das Komplottiren, und jedes Widersetzen gegen die Wache, oder das übrige Zuchthaus-Personale wird durch schwere körperliche Strafe, und nach Umständen durch Verlängerung der Strafzeit geahndet, jene, welche dergleichen Vergehungen gesehen, gehört, und nicht angezeigt haben, ziehen sich eine ähnliche Strafe zu.
10) Wer Vergehungen gegen diese Vorschriften mit Grund anzeigt, und die Thäter nahmhaft macht, wird nicht nur günstig berücksichtigt, sondern auch zu erwarten haben, daß nach Befinden der Umstände auf Abkürzung seiner Strafe wird angetragen werden.
Düsseldorf den 1. Januar 1811.
Der Präfect
Graf von Borcke.“
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