QUELLE

DATUM1609-05-31 / 1609-06-10   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTDortmund
TITEL/REGESTDortmunder Rezess zwischen Brandenburg und Pfalz-Neuburg u.a. in der Jülicher Erbschaftsfrage
TEXT[S. 81] Zue wissen, als nach dotlichem Abganck weylandt des Durchleuchtigen, Hooggebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Johann Wilhelms, Hertzogen zu Gülich [Jülich], Cleve [Kleve], und Berge [Berg], Grave zu der Marck [Mark], Moers, und Ravensbergh [Ravensberg], Herrn zu Ravenstein etc. Hochlöblicher gedächtnus zwischen den Durchleuchtigsten, und Hochgebohrnen Chur und Fürsten Herrn Johan Sigesmundte Marg-Graven zu Brandenburg, des Heyligen Römschen Reichs Erts-Cammerer [S.82] undt Churfürst, Hertzogen in Pruysen [Preußen] etc. Aenstadt und von wegen S. Chur-Fürst Gnade Gemahlin, Frauwen Anna Marg-Gravin und Chur-Fürstin zu Brandenburg, Weyland der auch Durchleuchtigen undt Hoochgebohrnen Fürstin, Frauwen Maria Leonora, Marg-Gravin zu Brandenburg, Hertzogin in Preußen gebohrner Hertzogin zu Gulich, Cleve undt Berge. [Jülich-Kleve-Berg] etc. Christmilden gedächtenus, hinterlaßenen eltisten Dochter, aen eynem, und des Wolffganck Wilhelmen Phalts-Grave bey Rhein [Pfalzgraf bei Rhein], Hertzogen in Beyeren [Bayern], in nahmen undt von wegen S. f. Gn. Frauw Mutter, der auch Durchlauchtigen und Hochgebohrnen Frauwen, Annen Phalts-Gravin bey Rhein, Hertzogin in Beyeren, gebohrner Hertzogin zu Gulick, Cleve undt Berge etc. als weylandt gedachter Herzogen in Preußen etc. selbiger nachgelassener frau Schwester, an anderen Theil, von wegen Hooggedachter Hertzog Johan Wilhelms zu Gulich, als ihrer beyderseits seligen Bruders, nach ghelassene Fürstenthumb, Graef und Herschafften Succession, streyt und Misverstandt ist vorgevallen: In dehme das beyde Chur- und Fürstliche theyle sich zu solchem Hertzogh Johan Wilhelms, Hochseliger gedachtnis, hinterlaßenen Land und Leuthen befueght und berechtigt zu sein, praetendiert, und voorgegeven / auch darauff hochstgedachter Chur-Fürst zu Brandenburg durch Sr. Churfürst. Gen. Volmachtigde und Abgesandten undt Hochermelter Herr Phalts-Grave Wolffgangh Wilhelm sich in Persoon zu possession derselben Landen gethan undt genaheret / und dan nicht allein der Herr Chur-Fürst zu Brandenburg, Sr. Churf. Excellencie Herrn Bruder / den auch Durchleuchtigen, Hohgebohrnen Fürsten Herrn Ernsten Marggraven zu Brandenburg, Hertzogen in Preußen / zu dem auch, den Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten [S. 83] Herrn Moritzen Land-Graven zu Hessen, Graven zu Catzenellenbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. abgeferticht / wie auch den dessen seyne Excellentie geschrieben / sondern auch des Herrn Phalts-Graven Wolffganck Wilhelms Herr Vater / der auch Durchleuchtige Hochgebohrne Fürst Herr Philipps Ludewig Pfalts-Grave bey Rhein, Hertzogh zu Bäyeren / wie auch Gesanten S. Furstlycke Genade Sohn / aen Herrn Landt Graef Moritzen freundlichen geschrieben und umb Raht und Assistents gebeten und aengehalten / in Masse auch die Gulicksche Land-Stende selbst ihre deputierte zu ihren seyn Excellencie gegen Ziegen [Siegen] / Hamburch [Homburg] auch anhero / und alsoo zu unterscheidenen mahlen abgeordnet und unterthanig ihr seyne Excellence ersuchen und bitten lassen / sich dieser Sachen gutlich an zu nehmen / und die Fürstelycke Herrn Parthien der gestalt mit einander zu vergleichen / damit die Landen in Ruhe und Frieden verbleiben / und alle thatlicheyten verhütet werden möchten / wie auch ermelte Landt-Stande / nicht weyniger beyde Fürstliche Theile selbsten so schrifftelich so mundtlichen aenbelangt / sich zu solcher gutlicher Vergleichung zu bequemen / und Hochermelter Herr Land-Graef Morits zu Hessen / daer auf so well byden Chur und Fürstlichen theilen / und von wegen der nahe Verwantenuß / und Freundschafft / als auch die Gulischen / und darzu gehörigen Landen und Leuthen / selbst / zu guthen und besten / auch zuer behuetung allerhant besorgenden Gefahr und Weiterungen der gemeinen / in heiligen Reich / Unsern geliebten Vatterlandt und sonderling der benachbaerten Wolfahrt und Ruhe / nicht allein Herrn Palts-Graven Wolfganck Wilhelm zu sich gen Hamburch an der Trabender Hofe als einen Neutralen Orth freundlich bescheiben / sonderen auch Herr Marggraef Ernst zu Brandenburg in die nahe daher kommen / und beyde Fürstlicken theile auff allerhand ihrer seyner G. G. dabey zu gemuthe geführten erheblichen Gedancken und Uhrsachen / zur gutlicher heil und beylegung der Sachen freundtlich erinnert und ermahnet / und ob sie syne Excellentie verhoff sie deswegen gantzlich mit einander zu vergleichen / iedoch und weil solches bey ihren syn / seyne Excellentie Ex: dazumahl nicht zuerheben gewesen / unterscheidtliche Mittel und Wege für geschlagen / wie und auff was Weyse ein Theil dem andern / doch auf gewisse Maße / und versicherte Conditiones, auch mit vorbehalt eines jederen Rechtens / die Administration derselben [S. 84] Landen und Leuthe / sine vel cum adiunctione, etlicher des anderen Theils Rathen / konte deferiren / oder sich hierunter einer alternirten Administration mit ein ander vergleichen / oder daß ein Herr die Cantzely zu Cleve doch ungeschiecht der Landen Union, Privilegien und seyne Genade pacten / bey wohnen / und alsoo die Regierung derselben Landen bis zu ferner gutlicher Handlungh / oder rechtlichen Austragh dieser Sachen führen / und weil sich kein Theil auff solche vom Herren Land-Graef Moritzen seyn Gn. damaals vorgeschlagene Mittel schließlich erkleren konnen / ihren F. F. G. G. gerechten denselben Mitteln ferners nachzudencken / oder ihre seyne Excellence dargegen anderer und vertraglichere an die Hand zugeben / und daeraus ist vor guth aengesehen / den volgenden 27. May alhier zu Dortmunt [Dortmund] wieder zusammen zu kommen / und sich auf opbedachte Middel eines oder des anderen endtlichen zu resolviren / und zu erkleren / alles vormöge zu Hambach genohmene Afscheyt sub dato den 22 eiusdem, undt solchen zu Folge / Hochermelter Hr. Landt-Graaf Morits und beyde Fürstlycke Partheyen alhier wiederumb seind zusammen kommen / das demnach Herr Landt-Graaf Moritzen F. Excellentie, vermittels godtlicher Hulff und Beystand beyde Chur- und Fürstliche Theile mit dero guthen Wißen undt Willen folgender maßen mit einander vergleichen und vertragen. Daß erstlich beyde Persohnen / biß zur fernern gutlichen oder rechtlichen Austragh / sich jure familiaritatis, und als nahe Verwandten undt Bludtfreunden mit einander freundlich wollen begehen / undt wieder alle andere Anmassunge / zu erhaltung und defension der Landen / zu sammen setzen / undt innerhalb der nechsten vier Monatten ob etwan der Herr Churfürst zu Brandenburch ein mittel selbst bey der Hand nehmen mögte / alles was den Rechten Successori undt Erben derselben Landen / undt wie auch deren Unterthanen zu guthen kommen und gereichen mach / bestes und mögliches fleisses bedencken / befordern und aenestellen helffen / undt daarauf den nechsten tagen gen Düsseldorff ziehen / undt solches den Stenden und ghewesenen Rahten zuerkennen geben / wie auch ermelten Rahten / doch das ihnen etliche aus der Stenden mittel zugeordenet werden nochmaels undt bis zu anderwerts beßerer Bestellung der Regierung derselben Landen / befehlen / und folgents zo wol von den Regiments Rahten / als auch den anderen Stenden und Unterthanen allenthalben die Huldung einnehmen / und sie demjenigen Herrn sweeren lassen / welcher hier nechst und inskünfftigh unter Chur-Brandenburg und Pfalts Neuburch [Pfalz-Neuburg] der Rechte Erve und Sucessor zu dem Gülichschen undt darzu gehörigen Landen erkläret / wie [S. 84] auch fürters die Fürstliche Begrabnus anstellen / und die Fürstliche Wittibe wollen abfertigen / das archivum versigelen / den ansuchenden Lehens-Leuten indult geben / Creis- und Reichstage besuchen lassen / und alles anders thun und verordnen was der Sachen nohtturfft erfordern wird / dardurch doch keinem theil aen seynem recht tam in possessorio, quam in petitoris etwas benohmen / sonderen / so viel ferners der guth und rechtlichen Austrag der Hauptsachen an langt / beyde theil in dem Standt / wie sie jetzo seyndt / verbleiben / undt kein Theil immittels ihme etwas zur Fortheil / undt den anderen zuer Nachtheil voor sich erlangen / undt hier nechst entziehen / wie dan auch weniger nicht Phalts Zweibrugge [Pfalz-Zweibrücken] undt den Marggraven zu Burgau ihr Recht in alle wegen vorbehalten, und durch dieser Vergleichung nicht praejudicirt sein oder werden sol / im massen auch mehr hochstgedachte Fursten beyde Parthyen einander mit Handt undt treuwen bey Fürstlichen Ehr und Glauben haben versprochen / solcher Vergleichung stets und fest zu geloben und nach zu kommen / alles ohne gefehrde. In Uhrkundt ist dieser Abscheyt in tryplo verfertigt / von nur Hochgedachten Herrn Land-Graef Mauritzen zu Hessen als hierzu gebettener Unterhandtler / sondern auch bey den Fürstlichen theilen mit eigenen Handen unterzeichnet / ihren Fr. syne G. Gn. Exellence allenseits Furstelyck Ring / Pitschafften becrefftigt und bestettigt worden.
ERLÄUTERUNGBasierend auf: Lünig V, Pars specialis III, S. 69-71


QUELLE     | Quellen zur Vorgeschichte und zu den Anfängen des Dreißigjährigen Krieges | S. 81-85


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Ort2.19   Mark, Gt. < - 1666/1807>
2.30   Brandenburg/Preußen, KFtm. / KgR. < - 1918>
Sachgebiet3.5   Staatsgebiet, Grenzen, Staatsangehörigkeit
DATUM AUFNAHME2004-04-02
AUFRUFE GESAMT15568
AUFRUFE IM MONAT692