QUELLE

 Dokument anzeigen  (871 KB)   
DATUM1807-11-15 / 1807-12-07   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTFontainebleau, Palast
TITEL/REGESTKönigreich Westphalen: "Königliches Decret vom 7ten December 1807, wodurch die Publikation der Constitution des Königreichs Westphalen [Verfassung vom 15.11.1807] verordnet wird"
TEXTWIR NAPOLEON, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen, Kaiser der Franzosen, König von Italien und Beschützer des Rheinischen Bundes, haben in der Absicht, den 19ten Artikel des Tilsiter Friedenschlusses schleunig in Vollzug zu setzen, und dem Königreiche Westphalen eine Grundverfassung zu geben, welche das Glück seiner Völker sichere und zugleich deren Beherrscher die Mittel gewähre, als Mitglied des Rheinischen Bundes, die Mittel gewähre, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken, verordnet und verordnen, wie folgt:


Erster Titel.

Art. 1. Das Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt, nämlich:
aus den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Landen; aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark; aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Theile der Provinz Magdeburg; aus dem Gebiete von Halle; aus dem Hildesheimischen und der Stadt Goslar; aus dem Halberstädtischen; aus dem Hohensteinischen; aus dem Gebiete von Quedlinburg; aus der Grafschaft Mansfeld; aus dem Eichsfelde, nebst Treffurt, Mühlhausen und Nordhausen; aus der Grafschaft Stollberg-Wernigerode; aus den Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln und Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebietes von Hanau und Catzenelnbogen am Rheine; aus dem Gebiete von Corvey; aus Göttingen und Grubenhagen, nebst den darin eingeschlossenen Bezirken von Hohenstein und Elbingerode; aus dem Bisthume Osnabrück; aus dem Bisthume Paderborn; aus Minden und Ravensberg; und endlich aus der Grafschaft Rietberg-Kaunitz.

Art. 2. Wir behalten Uns die Hälfte der Allodial-Domainen der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungen zu verwenden, die Wir denjenigen Officiers in Unseren Armeen versprochen haben, welche Uns im gegenwärtigen Kriege die meisten Dienste leisteten.
Die Besitznahme von diesen Gütern soll unverzüglich durch Unsere Intendanten geschehen, und das Protocoll darüber soll vor dem ersten December mit Zuziehung der Landesbehörden aufgesetzt werden.

Art. 3. Die in den genannten Ländern ausgeschriebenen außerordentlichen Kriegssteuern sollen vor dem ersten December bezahlt, oder es soll für ihre Abtragung Sicherheit eleistet werden.

Art. 4. Am ersten December soll der König durch Commissarien, welche Wir zu dem Ende ernennen werden, in den Besitz der vollen Benutzung und der Souverainität seines Gebietes gesetzt werden.


Zweiter Titel.

Art. 5. Das Königreich Westphalen bildet einen Theil des Rheinischen Bundes.
Sein Contingent soll aus fünf und zwanzig tausend Mann wirklich dienstthuender Soldaten von Waffen aller Art bestehen, nämlich: aus 20000 Mann Infanterie. 3500 Mann Cavallerie, 1 500 Mann Artillerie.
In den ersten Jahren sollen nur zehn Tausend Mann Infanterie, zwei Tausend Mann Cavallerie, und fünf Hundert Mann Artillerie besoldet werden. Die übrigen zwölf Tausend fünfhundert Mann sollen von Frankreich gestellt werden und die Besatzung von Magdeburg bilden. Diese zwölf Tausend fünf Hundert Mann sollen vom Könige von Westphalen besoldet, genährt und gekleidet werden.


Dritter Titel.

Art. 6. Das Königreich Westphalen soll in des Prinzen Hieronymus Napoleon directer, leiblicher und rechtmäßiger Nachkommenschaft männlichen Geschlechtes, nach der Ordnung der Erstgeburt, und mit beständiger Ausschließung der Weiber und ihrer Nachkommenschaft, erblich seyn.
Im Fall der Prinz Hieronymus Napoleon keine leibliche und rechtmäßige Nachkommenschaft haben würde, soll der Thron Westphalens Uns, und Unsern leiblichen und rechtmäßigen oder adoptirten Erben und Nachkommen;
in Ermangelung dieser, den leiblichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joseph Napoleon, Königs von Neapel und Sicilien;
in Ermangelung dieser Prinzen, den leiblichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Ludwig Napoleon, Königs von Holland,
und in Ermangelung dieser letztern, den leiblichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joachim, Großherzogs von Berg und Cleve, anheim fallen.

Art. 7. Der König von Westphalen und seine Familie sind in dem, was sie persönlich betrifft, den Verfügungen der Kaiserlichen Familien-Statute unterworfen.

Art. 8. Im Falle der Minderjährigkeit, soll der Regent des Königreichs von Uns oder Unsern Nachfolgern, in Unserer Eigenschaft als Haupt der Kaiserlichen Familie, ernannt werden.
Er soll unter den Prinzen der Königlichen Familie gewählt werden.
Die Minderjährigkeit des Königs endigt sich mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre.

Art. 9. Der König und die Königliche Familie haben zu ihrem Unterhalte einen besondern Schatz, unter dem Titel: Kron-Schatz, welcher in fünf Millionen Francs jährlicher Einkünfte bestehet.
Der Ertrag der Domanial-Waldungen und ein Theil der Domainen sind zu diesem Behufe bestimmt. Im Falle der Ertrag der Domainen nicht zureichend sein würde, so soll das Fehlende aus der Staatscasse, und zwar monatlich mit einem Zwölftel zugeschossen werden.


Vierter Titel.

Art. 10. Das Königreich Westphalen soll nach solchen Grundgesetzen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, und die freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religions-Gesellschaften festsetzen.

Art. 11. Die allgemeinen sowohl, als Provinzial-Landstände der Staaten, aus welchen das Königreich besteht, alle politische Corporationen dieser Art und alle Privilegien dieser Corporationen, der Städte und Provinzen, sind aufgehoben.

Art. 12. Gleichergestalt sind alle Privilegien einzelner Personen und Familien, in so fern sie mit den Verfügungen des obenstehenden Artikels unverträglich sind, aufgehoben.

Art. 13. Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie seyn, und wie sie heißen möge, ist aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreichs gleiche Rechte genießen sollen.

Art. 14. Der Adel soll in seinen verschiedenen Graden und mit seinen verschiedenen Benennungen fortbestehen, ohne daß solcher jedoch ein ausschließendes Recht zu irgend einem Amte, Dienste oder einer Würde, noch Befreiung von irgend einer öffentlichen Last verleihen könne.

Art. 15. Die Statuten der adelichen Abteien, Priorate und Capitel sollen dahin abgeändert werden, daß jeder Unterthan des Reichs darin zugelassen werden könne.

Art. 16. Das Steuersystem soll für alle Theile des Königreichs ein und dasselbe seyn. Die Grundsteuer soll den fünften Theil des Ertrags der Grundstücke nicht übersteigen dürfen.

Art. 17. Das Münzsystem und das System der Maaße und Gewichte, welche gegenwärtig in Frankreich bestehen, sollen im ganzen Königreiche eingeführt werden.

Art. 18. Die Münzen sollen mit dem Westphälischen Wappen und dem Bildnisse des Königs geprägt werden.


Fünfter Titel.

Art. 19. Es sollen vier Minister, nämlich: einer für das Justizwesen und die innern Angelegenheiten; einer für das Kriegswesen; einer für die Finanzen, den Handel und den öffentlichen Schatz, und einer soll Minister Staats-Secretair seyn.

Art. 20. Die Minister sind, jeder in seinem Fache, für die Vollziehung der Gesetze und der Befehle des Königs verantwortlich.


Sechster Titel.

Art. 21. Der Staatsrath soll zum wenigsten aus sechzehn und höchstens aus fünf und zwanzig Mitgliedern bestehen, welche vom Könige ernannt werden, und deren Ernennung von ihm nach Gutdünken zurückgenommen werden kann.
Er soll in drei Sectionen abgetheilt werden, nämlich:
in die Section des Justizwesens und der innern Angelegenheiten; in die Section des Kriegswesens; in die Section des Handels und der Finanzen.
Der Staatsrath soll die Verrichtungen des Cassations-Gerichts versehen. Es sollen bei demselben für die Geschäfte, welche geeignet sind, vor das Cassations-Gericht gebracht zu werden, und für die streitigen Fälle in Verwaltungssachen, Advocaten angestellt werden.

Art. 22. Das Gesetz über die Auflagen, oder das Finanzgesetz, die bürgerlichen und peinlichen Gesetze sollen im Staatsrathe discutirt und entworfen werden.

Art. 23. Die im Staatsrathe entworfenen Gesetze sollen den von den Ständen ernannten Commissionen mitgetheilt werden.
Diese Commissionen, deren drei seyn sollen, nämlich: eine Finanz-Commission, eine Commission des bürgerlichen Justizwesens, und eine Commission des peinlichen Justizwesens, sollen aus fünf Mitgliedern der Stände bestehen, welche bei einer jedesmaligen Zusammenkunft ernannt und neu gewählt werden müssen.

Art. 24. Diese ständischen Commissionen können mit den betreffenden Sectionen des Staatsrathes über die ihnen mitgetheilten Gesetzes-Entwürfe berathschlagen.
Die Bemerkungen besagter Commissionen sollen in dem unter dem Vorsitz des Königs versammelten Staatsrathe vorgelesen, und es soll, erforderlichen Falls, über die Abänderungen, welche man in den Gesetzes-Entwürfen zu machen für dienlich halten wird, ein Beschluß gefaßt werden.

Art. 25. Der definitiv angenommene Text der Gesetzes-Entwürfe soll durch Mitglieder des Staatsrathes unmittelbar den Ständen überbracht werden, welche, nach Anhörung der Beweggründe jener Gesetzes-Entwürfe und der Berichte der Commission, darüber einen Beschluß fassen werden.

Art. 26. Der Staatsrath hat über die Verordnungen, welche die Staats-Verwaltung betreffen, zu berathschlagen und solche zu entwerfen.

Art. 27. Er hat über die unter den Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden sich erhebenden Jurisdictions-Streitigkeiten, über die streitigen Verwaltungsgegenstände und (in vorkommenden Fällen) über die Frage zu erkennen, ob Staatsbeamte vor Gericht gestellt werden sollen?

Art. 28. Der Staatsrath hat, bei Ausübung seiner Amtsverrichtungen, nur eine berathende Stimme.


Siebenter Titel.

Art. 29. Die Stände des Königreichs sollen aus hundert Mitgliedern bestehen, welche von den Departements-Collegien ernannt werden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus der Classe der Grundeigenthümer, funfzehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und funfzehn unter den Gelehrten und andern Bürgern, welche sich um den Staat verdient gemacht haben.
Die Mitglieder der Stände bekommen keinen Gehalt.

Art. 30. Sie sollen, alle drei Jahre, zu einem Drittel erneuert werden; die austretenden Mitglieder können unmittelbar wieder gewählt werden.

Art. 31. Der Präsident der Stände wird vom Könige ernannt.

Art. 32. Die Stände versammeln sich auf die vom Koenige anbefohlene Zusammenberufung.
Sie können nur vom Könige zusammenberufen, und ihre Versammlung kann auch nur von Ihm verlängert, aufgeschoben und aufgelöst werden.

Art. 33. Die Stände fassen einen Beschluß über die vom Staatsrathe verfaßten Gesetzes-Entwürfe, welche ihnen auf Befehl des Königs vorgelegt werden, sowohl im Betreff der Auflagen oder des jährlichen Finanz-Gesetzes, als der im bürgerlichen und peinlichen Gesetzbuche, und im Münzsysteme vorzunehmenden Veränderungen.
Die gedruckten Rechnungen der Minister sollen ihnen jedes Jahr vorgelegt werden.
Die Beschlüsse der Stände über die Gesetzes-Entwürfe kommen durch absolute Mehrheit der Stimmen, welche im geheimen gesammelt werden, zu Stande.


Achter Titel.

Art. 34. Das Staats-Gebiet soll in Departements, die Departements in Distrikte, die Distrikte in Cantons, und diese in Municipalitäten eingetheilt werden.
Die Zahl der Departements soll weder unter acht, noch über zwölf seyn.
Die Zahl der Distrikte soll in einem Departement weder unter drei, noch über fünf seyn.


Neunter Titel.

Art. 35. Die Departements sollen durch einen Präfekten verwaltet werden.
Es soll in jedem Departement ein Präfekturrath für die streitigen Sachen, und ein General-Departements-Rath seyn.

Art. 36. Die Distrikte sollen durch einen Unterpräfekten verwaltet werden.
Es soll in jedem Distrikte oder in jeder Unterpräfektur ein Distrikts-Rath seyn.

Art. 37. Jede Municipalität soll durch einen Maire verwaltet werden. Es soll in jeder Municipalitaet ein Municipal-Rath seyn.

Art. 38. Die Mitglieder der General-Departements-Räthe, der Distrikts-Räthe und der Municipal-Räthe sollen alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert werden.



Zehnter Titel.

Art. 39. Es soll in jedem Departement ein Departements-Collegium gebildet werden.

Art. 40. Die Zahl der Mitglieder der Departements-Collegien soll durch die Zahl der Bewohner des Departements bestimmt werden, so daß ein Mitglied auf tausend Bewohner desselben kommt; doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter zweihundert seyn.

Art. 41. Die Mitglieder der Departements-Collegien sollen vom Könige ernannt und folgendermaßen gewählt werden, nämlich:
Vier Sechstel unter den sechs hundert Höchst-Besteuerten des Departements,
Ein Sechstel unter den reichsten Kaufleuten und Fabrikanten,
und Ein Sechstel unter den ausgezeichnetesten Gelehrten und Künstlern, und unter den Bürgern, welche sich am meisten um den Staat verdient gemacht haben.

Art. 42. Es kann niemand, der nicht volle 21 Jahre alt ist, zum Mitgliede eines Departements-Collegiums ernannt werden.

Art. 43. Das Amt der Mitglieder der Departements-Collegien ist lebenslänglich; es kann keines derselben dessen anders, als durch einen Urtheilsspruch, entsetzt werden.

Art. 44. Die Departements-Collegien sollen die Mitglieder der Stände ernennen, und dem Könige Candidaten zu den Stellen der Friedensrichter, der Departements-, Districts- und Municipal-Räthe vorschlagen.
Für jede zu machende Ernennung sollen zwei Candidaten in Vorschlag gebracht werden.


Eilfter Titel.

Art. 45. Das Gesetzbuch Napoleons soll vom ersten Januar 1808 an, das bürgerliche Gesetzbuch des Königreichs Westphalen seyn.

Art. 46. Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich seyn, und in peinlichen Fällen sollen Erkenntnisse durch Geschworene statt haben. Diese neue peinliche Gerichtsverfassung soll spätestens bis zum 1sten Julius 1808 eingeführt seyn.

Art. 47. In jedem Cantone soll ein Friedensgericht, in jedem Distrikte ein Civilgericht erster Instanz, in jedem Departemente ein peinlicher Gerichtshof, und für das ganze Königreich ein einziger Appellationshof sein.

Art. 48. Die Friedensrichter sollen vier Jahre lang im Amte bleiben und sollen sogleich darauf wieder gewählt werden können, wenn sie als Candidaten von den Departements-Collegien vorgeschlagen worden sind.

Art. 49. Das richterliche Amt ist unabhängig.

Art. 50. Die Richter werden vom Könige ernannt.
Ernennungen auf Lebenszeit sollen sie erst erhalten, wenn man, nachdem sie ihr Amt fünf Jahre lang werden verwaltet haben, überzeugt seyn wird, daß sie in ihren Ämtern beibehalten zu werden verdienen.

Art. 51. Der Appellationshof kann auf die beschwerende Anzeige sowohl des königlichen Prosurators, als eines seiner Präsidenten, vom Könige die Absetzung eines Richters begehren, welchen der Appellationshof einer Pflicht-Verletzung bei Ausübung seines Amtes für schuldig hält.
In diesem einzigen Falle soll die Amtsentsetzung eines Richters vom Könige ausgesprochen werden können.

Art. 52. Die Urtheile der Gerichtshöfe und Tribunäle werden im Namen des Königs ausgesprochen.
Er allein kann Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern.


Zwölfter Titel.

Art. 53. Die Militär-Conscription soll ein Grundgesetz des Königreichs Westphalen seyn. Werbungen für Geld dürfen nicht statt haben.


Dreizehnter Titel.

Art. 54. Die gegenwärtige Constitution soll durch königliche, im Staatsrathe discutirte Verordnungen ergänzt werden.

Art. 55. Die Gesetze und Staats-Verwaltung betreffende Verordnungen sollen im Gesetz-Bülletin bekannt gemacht werden, und bedürfen, um verbindliche Kraft zu erlangen, keiner weiteren Form der Verkündigung.


Gegeben in Unserm Pallaste zu Fontainebleau, am 15ten Tage des Monats November des Jahres 1807.

Unterschrieben, Napoleon.



Auf Befehl des Kaisers,
der Minister Staats-Secretär.
Unterschrieben, H. B. Maret.


WIR HIERONYMUS NAPOLEON, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, französischer Prinz etc.
nach Ansicht der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807,
Befehlen, daß dieselbe in's Gesetz-Bülletin eingerückt und im ganzen Umfange des Königreichs bekannt gemacht werde.
Gegeben in Unserem königlichen Pallaste zu Napoleonshöhe am 7ten December 1807, im lsten Jahre Unsrer Regierung.

Unterschrieben, Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des Königs.
In Abwesenheit des Ministers Staats-Secretär, der Cabinets-Secretär,
Unterschrieben, Cousin von Marinville.


QUELLE     | Bulletin des lois et décrets du Royaume de Westphalie / Bülletin der Gesetze und Decrete des Königreichs Westphalen | 1807, Nr. 01, S. 006-027


SPRACHEdeutsch / französisch


PROJEKT    Gesetzessammlung Königreich Westphalen, i.A.
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.7   1800-1849
3.7.10   Französische Revolution / Napoleonische Zeit <1789-1815>
Ort2.46   Westphalen, KgR. <1807-1813>
Sachgebiet4.2   Verfassung, Staatsrecht, Stadtrecht, Verfassungsrecht
DATUM AUFNAHME2004-03-10
DATUM ÄNDERUNG2019-03-13
AUFRUFE GESAMT12624
AUFRUFE IM MONAT890