QUELLE

DATUM1648-10-24   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTOsnabrück
TITEL/REGESTOsnabrücker Friedensvertrag (Instrumentum Pacis Osnabrugensis, IPO) [Volltext]
TEXT
Artikel I [Allgemeines Friedensgebot |
Artikel II [Allgemeine Amnestie |
Artikel III [Allgemeine Restitution |
Artikel IV [Restitution im einzelnen |
Artikel V [Regelung der konfessionellen Verhältnisse im Reich |
Artikel VI [Exemtion von Basel und der Schweiz |
Artikel VII [Gleichstellung des reformierten Bekenntnisses |
Artikel VIII [Verfassungsmäßige Stellung der Reichsstände |
Artikel IX [Handel und Zölle |
Artikel X [Entschädigung Schwedens |
Artikel XI [Entschädigung Brandenburgs |
Artikel XII [Entschädigung Mecklenburgs |
Artikel XIII [Entschädigung des Hauses Braunschweig-Lüneburg |
Artikel XIV [Entschädigung des Markgrafen von Brandenburg für Magdeburg |
Artikel XV [Entschädigungsregelung für Hessen-Kassel |
Artikel XVI [Vollzug des Friedensvertrages |
Artikel XVII [Rechtswirkung des Friedens |



[S. 15] Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, Amen.

Allen und jeden, die es angeht oder auf irgendeine Weise angehen könnte, sei kund und zu wissen: Nachdem die vor vielen Jahren im Römischen Reich entstandenen Streitigkeiten (dissidia) und inneren Unruhen sich soweit ausgedehnt hatten, daß nicht nur ganz Deutschland, sondern auch etliche benachbarte Königreiche, vornehmlich Schweden und Frankreich, dergestalt in Mitleidenschaft gezogen waren, daß ein langwieriger und erbitterter Krieg entstand, und zwar zuerst zwischen dem durchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand dem Zweiten, erwähltem Römischen Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches, König von Deutschland, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien, Slowenien usw., Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Brabant, Steier, Kärnten, Krain, Markgraf von Mähren, Herzog von Luxemburg, Ober- und Niederschlesien, Württemberg und Teck, Fürst in Schwaben, Graf von Habsburg, Tirol, Kiburg, Görz, Landgraf im Elsaß, Markgraf des Hl. Römischen Reiches [Antwerpen], von Burgau und Ober- und Niederlausitz, Herrn der Windischen Mark, zu Portenau und zu Salins, ruhmreichen Angedenkens, mit seinen Verbündeten und Anhängern einerseits, sowie dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Gustav Adolf, König der Schweden, Goten und Wenden, Großfürst von Finnland, Herzog von Estland und Karelien und Herrn über Ingermanland, ruhmreichen Angedenkens, und dem Königreich Schweden mit seinen Verbündeten und Anhängern andererseits; darauf, nach deren Ableben, zwischen dem durchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten und Herrn, [S. 16] Herrn Ferdinand dem Dritten, erwähltem Römischen Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches [es folgen die oben aufgeführten Titel], mit seinen Verbündeten und Anhängern einerseits, und der durchlauchtigsten und mächtigsten Fürstin und Herrin, Frau Christine, Königin der Schweden, Goten und Wenden, Großfürstin von Finnland, Herzogin von Estland und Karelien und Herrin über Ingermanland, und dem Königreich Schweden mit seinen Verbündeten und Anhängern andererseits, wodurch viel Christenblut vergossen wurde und große Verwüstungen in den Ländern angerichtet worden sind, ist es endlich durch Gottes Gnade gelungen, daß man beiderseits an einen allgemeinen Frieden (de pace universali) zu denken begonnen hat und zu diesem Zwecke nach einer gegenseitigen, zu Hamburg am 25. Dezember nach neuem oder 15. Dezember nach altem Stil im Jahre des Herrn 1641 getroffenen Übereinkunft der Parteien der 11. Tag des Monats Juli nach neuem oder der 1. Tag dieses Monats nach altem Stil im Jahre des Herrn 1643 für einen Kongreß Bevollmächtigter Gesandter (congressu[s] plenipotentiariorum) zu Osnabrück und Münster in Westfalen bestimmt worden ist.

Es fanden sich daher zur festgesetzten Zeit und am festgesetzten Ort die von beiden Seiten als rechtmäßig anerkannten Bevollmächtigten Gesandten ein, und zwar von Seiten des Kaisers: Die hoch- und wohlgeborenen Herren Reichshofräte, Herr Maximilian Graf von Trauttmansdorff und Weinsberg, Freiherr von Gleichenberg, Neustadt am Kocher, Negau, Burgau und Totzenbach, Herr in Teinitz, Ritter des goldenen Vließes, der Hl. Kaiserlichen Majestät Geheimer Rat, Kämmerer und Obersthofmeister sowie Herr Johann Maximilian Graf von Lamberg, Freiherr von Orteneck und Ottenstein, Herr in Stockaren und Ammerang, Burggraf in Steyr usw., der Hl. Kaiserlichen Majestät Kämmerer, und Herr Johann von Crane, beider Rechte Licentiat, Hofpfalzgraf; von Seiten der Königin von Schweden dagegen: Die hoch- und wohlgeborenen Herren, Herr Johann Oxenstierna Axelsson, Graf von Södermöre, Freiherr von Kimito und Nynäs, Herr von Fiholm, Alhult, Hörningsholm, Söderbo Lidöö, Reichsrat des Königreichs Schweden und Kanzleirat, und Herr Johann Adler Salvius, Herr von Adlersberg, Harsefeld, Wildenbruch und Tullinge, Reichsrat des Königreichs Schweden, der königlichen Majestät Staatssekretär und Hofkanzler.

Nachdem diese den Beistand Gottes angerufen und ihre Vollmachten [S. 17] (plenipotentiarum tabulae) - deren Abschriften zu Ende dieses Instruments Wort für Wort inseruiert sind [hier weggelassen] - untereinander gehörig ausgetauscht hatten, haben sie sich in Gegenwart und mit Zustimmung und Einwilligung der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Hl. Römischen Reiches zur Ehre Gottes und zum Heil der Christenheit untereinander auf nachstehende Friedens- und Freundschaftsartikel geeinigt und sind wie folgt übereingekommen:



Artikel I [Allgemeines Friedensgebot]

Es möge ein christlicher allgemeiner und immerwährender Friede (pax sit christiana, universalis, perpetua) sowie wahre und aufrichtige Freundschaft herrschen zwischen der Hl. Kaiserlichen Majestät, dem Hause Österreich mit allen seinen Verbündeten und Anhängern und deren jeglichen Erben und Nachfolgern, insbesondere dem katholischen König, den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches einerseits und der Hl. Königlichen Majestät und dem Königreich Schweden mit allen Verbündeten und Anhängern und deren Erben und Nachfolgern, insbesondere dem allerchristlichsten König und den betreffenden Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches andererseits; und es soll dieser [Friede] aufrichtig und ernstlich eingehalten und beachtet werden, auf daß jeder Teil Nutzen, Ehre und Vorteil des anderen fördere (ut utraque pars alterius utilitatem, honorem ac commodum promoveat) und daß sowohl auf Seiten des gesamten Römischen Reiches mit dem Königreich Schweden als auch auf Seiten des Königreichs Schweden mit dem [Heiligen] Römischen Reiche treue Nachbarschaft, wahrer Friede und echte Freundschaft neu erwachsen und erblühen möge.




Artikel II [Allgemeine Amnestie]

Beide Seiten gewähren einander immerwährendes Vergessen und Amnestie (perpetua oblivio et amnestia) alles dessen, was seit Beginn der Kriegshandlungen an irgendeinem Ort und auf irgendeine Weise von dem einen oder anderen Teil, hüben wie drüben, in feindlicher Absicht begangen worden ist, und zwar in der Weise, daß einer dem anderen weder aus dem einen noch [S. 18] aus dem anderen Grund oder Vorwand künftig irgendwelche feindselige Handlungen, Streitigkeiten oder Belästigungen zufügt oder irgendwelche Hindernisse in bezug auf die Person, den Stand, die Güter oder deren Sicherheit, selbst oder durch andere, heimlich oder öffentlich, unmittelbar oder mittelbar, unter dem Vorwand eines [ihm zustehenden] Rechtes oder mit Gewalt, innerhalb oder außerhalb des Reiches, ungeachtet irgendwelcher früheren Verträge gegenteiligen Inhaltes in den Weg legen oder dies veranlassen oder gestatten darf; vielmehr sollen alle insgesamt und einzeln auf beiden Seiten - sowohl vor dem Kriege als auch im Kriege - mit Worten, Schriften oder Taten zugefügten Beleidigungen, Gewalttaten, feindselige Handlungen, Schäden und Unkosten ohne Ansehen der Person oder Sachen in der Weise gänzlich gegeneinander aufgehoben sein, auf daß alles, was dieserhalb die eine von der anderen Partei fordern könnte, immerwährendem Vergessen anheimgegeben sei.




Artikel III [Allgemeine Restitution]

[Restitution der Reichstände]
[§ 1] Gemäß diesem Prinzip einer allgemeinen und uneingeschränkten Amnestie sollen sämtliche Kurfürsten, Fürsten und Stände des Hl. Römischen Reiches mit Einschluß der unmittelbaren Reichsritterschaft sowie deren Vasallen, Untertanen, Bürger und Einwohner, denen aus Anlaß der Kriegshandlungen in Böhmen oder in Deutschland oder wegen der beiderseits abgeschlossenen Bündnisse von dem einen oder dem anderen Teil irgendein Nachteil oder Schaden auf irgendeine Weise oder unter irgendeinem Vorwand zugefügt worden ist, sowohl in ihre Herrschaftsgebiete, Lehen, Afterlehen und Allodialgüter, als auch in ihre Würden, Freiheiten (dignitates, immunitates), Rechte und Privilegien geistlichen wie weltlichen Inhaltes wiedereingesetzt und vollständig in jenen Rechtszustand versetzt werden, in dem sie sich vor ihrer Entsetzung befunden haben oder rechtmäßig befanden, wobei alle inzwischen erfolgten gegenteiligen Veränderungen dem nicht entgegenstehen, sondern ungültig sein sollen.

[Einschränkung der Restitution]
[§ 2] Wenn auch solche Restitutionen nur zu verstehen sind mit Vorbehalt sämtlicher Rechte - sowohl des Obereigentums als [S. 19] auch des Untereigentums - an den zu restituierenden weltlichen oder geistlichen Gütern und entweder dem, der zurückerstatten, oder dem, der wiedereingesetzt werden soll oder einem beliebigen Dritten zustehen mögen, desgleichen mit Vorbehalt der beim kaiserlichen Hof oder beim Reichskammergericht oder bei anderen reichsunmittelbaren oder -mittelbaren Gerichten schwebenden Rechtsstreitigkeiten, so sollen doch dieser allgemeine Vorbehalt (clausula salvatoria) oder spätere besondere Vorbehalte die Restitutionen keineswegs verhindern, sondern sollen die zustehenden Rechte, Klagen, Einreden und schwebenden Rechtsstreitigkeiten erst nach erfolgter Restitution von dem zuständigen Richter geprüft, untersucht und geklärt werden; und noch viel weniger soll dieser Vorbehalt eine Beeinträchtigung der allgemeinen und uneingeschränkten Amnestie zur Folge haben oder gar auf Ächtungen, Beschlagnahmungen und Veräußerungen oder auf entgegenstehende Artikel ausgedehnt werden, in denen man andere Regelungen getroffen hat, namentlich denjenigen über die Beilegung der Beschwerden, denen sie [im Gegenteil] keinerlei Abbruch tun sollen; denn welches Recht Wiedereingesetzte oder Wiedereinzusetzende auf die bisher umstrittenen geistlichen Güter haben sollen, wird sich unten aus dem Artikel über die Beilegung der geistlichen Beschwerden (de gravaminum ecclesiasticorum compositione) ergeben.




Artikel IV [Restitution im einzelnen]

[Besondere Fälle]
[§ 1] Obgleich nach diesem vorerwähnten allgemeinen Prinzip leicht entschieden werden kann, wer in den früheren Rechtszustand wieder einzusetzen ist und in welchem Umfang dies zu geschehen hat, wurde doch auf vielfältiges Ersuchen gestattet, einige Fälle von größerer Bedeutung nachfolgend aufzuführen, ohne daß deswegen jene [Fälle], die nicht ausdrücklich genannt oder vertraglich fixiert worden sind, als ausgelassen oder ausgeschlossen angesehen werden dürfen.

[Pfälzische Sache]
[§ 2] Vor allen anderen [Angelegenheiten] hat die Versammlung zu Osnabrück und Münster die Pfälzische Angelegenheit (Causa Palatina) soweit behandelt, daß diese schon vor langer Zeit entstandene Streitsache in folgender Weise geschlichtet wurde: [S. 20]

[Pfälzische Kur]
[§ 3] Erstlich soll, was das Haus Bayern betrifft, die Kurwürde (dignitas electoralis), die früher die Kurfürsten von der Pfalz innehatten, mit allen Regalien, Ämtern, Vorrechten, Insignien und Rechten aller Art, die zu dieser Würde gehören, gänzlich und ohne Ausnahme, ferner die gesamte Oberpfalz mitsamt der Grafschaft Cham einschließlich deren Zubehör, Regalien und Rechten künftig dem Herrn Maximilian, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog von Bayern, und seinen Kindern sowie der gesamten Wilhelminischen Linie verbleiben, solange aus dieser männliche Nachkommen hervorgehen.

[Forderungsverzicht Bayerns]
[§ 4] Hingegen verzichtet der Kurfürst von Bayern für sich, seine Erben und Nachfolger gänzlich auf die ihm geschuldeten dreizehn Millionen sowie den Anspruch auf Oberösterreich und wird zugleich nach der Verkündigung des Friedens alle hierüber ausgestellten Urkunden der Kaiserlichen Majestät zur Ungültigerklärung und Vernichtung aushändigen.

[Einrichtung einer achten Kur]
[§ 5] In bezug auf das Pfälzische Haus sind Kaiser und Reichs[stände] im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung übereingekommen, daß auf Grund gegenwärtigen Vertrages eine achte Kurwürde eingerichtet wird, die von nun an Herr Karl Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, sowie seine Erben und Nachkommen aus der gesamten Rudolphinischen Linie gemäß der in der Goldenen Bulle festgelegten Erbfolgeordnung (iuxta ordinem succedendi in aurea bulla expressum) innehaben sollen. Dagegen soll Herrn Karl Ludwig oder seinen Nachfolgern außer der Mitbelehnung (praeter simultaneam investituram) keinerlei Recht an dem zustehen, was mit der Kurwürde dem Herrn Kurfürsten von Bayern und der ganzen Wilhelminischen Linie verliehen worden ist.

[Restitution der Unterpfalz]
[§ 6] Ferner soll die gesamte Unterpfalz mit sämtlichen geistlichen und weltlichen Gütern, Rechten und Zubehör, soweit sie den Kurfürsten und Fürsten von der Pfalz vor den Böhmischen Unruhen zustanden, mitsamt allen Urkunden, Registern, Urbaren und sonstigen hierzu gehörigen Aktenstücken diesen vollständig zurückerstattet werden; was dieser [Regelung] entgegensteht, [S. 21] soll ein für alle mal aufgehoben sein. Außerdem wird mit kaiserlicher Autorität bewirkt werden, daß weder der katholische König noch irgendein anderer, der von diesen etwas in Besitz hat, sich der Restitution in irgendeiner Weise widersetzt.

[Mainzische Ämter an der Bergstraße]
[§ 7] Da einige Ämter an der Bergstraße, die ursprünglich dem Kurfürsten von Mainz gehörten, im Jahre 1463 für eine bestimmte Summe Geldes an die Pfalzgrafen unter Vorbehalt des Wiederkaufs verpfändet wurden, ist bestimmt worden, daß diese Ämter dem Herrn Kurfürsten von Mainz und dessen Nachfolgern im Amt des Mainzer Erzbischofs verbleiben sollen, wenn er innerhalb der zur Vollziehung des Friedensschlusses gesetzten Frist freiwillig die vereinbarte Pfandsumme in bar entrichtet und auch den übrigen Pflichten, zu deren Erfüllung er nach dem Inhalt des Pfandvertrages verpflichtet ist, nachkommt.

[Ansprüche der Bischöfe von Speyer und Worms]
[§ 8] Dem Kurfürsten von Trier - in seiner Eigenschaft als Bischof von Speyer - wie auch dem Bischof von Worms soll es freistehen, die Rechte, die sie auf bestimmte geistliche, in der unteren Pfalz gelegene Güter zu haben vermeinen, vor dem zuständigen Richter zu verfolgen, sofern sie sich hierüber nicht gütlich vergleichen können (amice conveniatur).

[Aussterben der Wilhelminischen Linie]
[§ 9] Sollte es aber eintreten, daß die Wilhelminische Linie im Mannesstamm vollständig ausstirbt, die Pfälzische Linie hingegen weiterbesteht, dann soll nicht nur die Oberpfalz, sondern auch die Kurwürde, die die Herzöge von Bayern innegehabt haben, an die überlebenden Pfalzgrafen, sofern sie inzwischen in den Genuß der Mitbelehnung (simultanea investitura) gekommen sind, zurückfallen, gleichzeitig die achte Kur allerdings aufgehoben werden, hinsichtlich der Oberpfalz jedoch in der Weise, daß den Allodialerben des Kurfürsten von Bayern ihre Rechte und Benefizien (actiones et beneficia), die ihnen dort von Rechts wegen zustehen, erhalten bleiben sollen.

[Hausordnungen und Hausverträge]
[§ 10] Alle Hausordnungen und Hausverträge, die zwischen dem Kurhause Heidelberg [d. h. Pfalz] und Neuburg in Bezug [S. 22] auf die Nachfolge in der Kurwürde (super electorali successione) in früherer Zeit von den Kaisern bestätigt wurden, sollen ebenso unberührt und gültig bleiben wie die Rechte der gesamten Rudolphinischen Linie, soweit sie der gegenwärtigen Regelung nicht widersprechen.

[Pfälzische Rechte auf Lehen in Jülich-Berg]
[§ 11 ] Sollte auf dem ordentlichen Rechtswege festgestellt werden, daß einige Jülich'sche Lehen ledig sind, so sollen diese den Pfalzgrafen übertragen werden.

[Apanage für die Brüder des Kurfürsten von der Pfalz]
[§ 12] Damit aber der erwähnte Herr Karl Ludwig von der Verpflichtung, seinen Brüdern eine Apanage auszusetzen, wenigstens zum Teil befreit werde, wird seine Kaiserliche Majestät anordnen, daß den vorerwähnten Brüdern viermal hunderttausend Reichstaler innerhalb von vier Jahren - vom Anfang des kommenden Jahres 1649 an gerechnet - ausgezahlt werden, und zwar jeweils hunderttausend Taler im Jahr nebst fünf von hundert jährlichen Zinsen.

[Amnestie für das Haus Pfalz]
[§ 13] Ferner sollen das gesamte Pfälzische Haus mit allen [Personen], die ihm in irgendeiner Weise zugetan sind oder zugetan waren, insbesondere den Beamten (ministri), die ihm bei diesem Kongreß oder anderweitig Dienste geleistet haben, sowie alle vertriebenen Pfälzer in bezug auf die Beschwerden in die vorerwähnte allgemeine Amnestie in der gleichen Weise wie alle übrigen von ihr sowie von diesem Vertrage erfaßten [Personen] eingeschlossen werden.

[Verzicht des Kurfürsten auf die Oberpfalz]
[§ 14] Umgekehrt soll Herr Karl Ludwig mit seinen Brüdern wie alle übrigen Kurfürsten und Fürsten des Reiches dem Kaiser Treue und Gehorsam leisten, überdies auf die Oberpfalz für sich und seine Erben sowohl für sich selbst als auch mit seinen Brüdern insoweit Verzicht leisten (renuncient), als von der Wilhelminischen Linie rechtmäßige und männliche Erben (heredes legitimi et masculi) vorhanden sind.

[Unterhalt der Kurfürstinmutter und Ausstattung der Schwestern]
[§ 15] Nachdem aber auch erörtert wurde, welcher Unterhalt [S. 23] der verwitweten Mutter dieses Fürsten und welche Ausstattung seinen Schwestern gewährt werden sollten, wurde dem Pfälzischen Haus mit kaiserlicher Huld und Gnade versprochen, daß der vorerwähnten verwitweten Mutter [die Summe von] zwanzigtausend Reichstalern als Witwenunterhalt und jeder der Schwestern des vorerwähnten Herrn Karl [Ludwig] für den Fall der Verehelichung zwanzigtausend Reichstaler im Namen seiner Majestät gezahlt werden sollen. In allen übrigen [Ansprüchen] soll sie der Pfalzgraf Karl Ludwig zu entschädigen verpflichtet sein.

[Garantie für die Grafen von Leiningen und Daxburg]
[§ 16] Der schon mehrfach erwähnte Herr Karl Ludwig und seine Nachfolger sollen die Grafen von Leiningen und Daxburg in der Unterpfalz in keiner Weise [in ihren Rechten] stören, sondern ihre seit vielen Jahrhunderten bestehenden und von den Kaisern bestätigten Rechte ungestört und friedlich ausüben lassen (quiete et pacifice uti frui permittat).

[Erhaltung der Reichsritterschaft]
[§ 17] Die freie Reichsritterschaft in Franken, Schwaben und am Rhein nebst den dazugehörigen Gebieten soll in ihrer Reichsunmittelbarkeit (in suo statu immediato) unangetastet bleiben.

[Bestätigung der Pfälzischen Lehen]
[§ 18] Auch die vom Kaiser dem Freiherrn Gerhard von Waldenburg, genannt Schenkherrn, dem Mainzischen Kanzler Nikolaus Georg Reigersberg und dem Freiherrn Heinrich Brömser von Rüdesheim sowie die von dem Kurfürsten von Bayern dem Freiherrn Johann Adolf Wolf, genannt Metternich, übertragenen Lehen sollen diesen rechtmäßig verbleiben (rata maneant). Auf der anderen Seite sollen sie jedoch verpflichtet sein, dem Herrn Karl Ludwig und dessen Nachfolgern als ihrem Lehnsherren den Lehnseid (iuramentum fidelitatis) zu leisten und von ihm [und seinen Nachfolgern] die Erneuerung ihrer Lehen (feudorum suorum renovationem) zu suchen.

[Kirchenverfassung in der Pfalz]
[§ 19] Den Angehörigen der Augsburgischen Konfession (Augustanae confessionis consortibus), die im Besitz von Kirchen [S. 24] waren, unter ihnen insbesondere den Bürgern und Einwohnern von Oppenheim, soll in geistlichen Angelegenheiten der Rechtszustand des Jahres 1624 erhalten bleiben, und allen übrigen, die es verlangen sollten, die Ausübung des Augsburgischen Bekenntnisses sowohl öffentlich in den Kirchen zu festgesetzten Stunden als auch privat in ihren eigenen oder fremden eigens dazu bestimmten Häusern durch ihre eigenen oder benachbarten Diener des göttlichen Wortes ausdrücklich freistehen (peragere liberum esto).

[Restitution des Herzogs von Simmern]
[§ 20] Fürst Ludwig Philipp, Pfalzgraf bei Rhein, soll alle Herrschaften, Würden und Rechte geistlichen und weltlichen Inhaltes (ditiones, dignitates et iura in sacris et profanis) zurückerstattet erhalten, die vor Ausbruch der Kriegshandlungen von seinen Vorfahren durch Erbgang oder Teilung auf ihn übergegangen sind.

[Anteil des Fürsten von Zweibrücken]
[§ 21] Fürst Friedrich, Pfalzgraf bei Rhein, soll den vierten Teil des Zolls zu Vilzbach und das Kloster Hornbach mit allem Zubehör und allen Rechten, die bereits sein Vater innehatte, wieder zurückerstattet bekommen bzw. zurückerhalten (recipiat et respective retineat).

[Wiedereinsetzung des Hauses Veldenz]
[§ 22] Fürst Leopold Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, soll sowohl in bezug auf die geistlichen als auch in bezug auf die weltlichen Rechte in die Grafschaft Veldenz und unter Beseitigung aller bisherigen Beeinträchtigungen seiner Rechte in denjenigen Rechtszustand wiedereingesetzt werden, in dem sich sein Vater im Jahre 1624 befand.

[Sogenannter Kitzinger Streit]
[§ 23] Der zwischen den Bischöfen von Bamberg und Würzburg und dem Markgrafen von Brandenburg, Kulmbach und Ansbach wegen des Schlosses, der Stadt und des Amtes sowie des Klosters Kitzingen am Main in Franken geführte Streit soll entweder durch einen gütlichen Vergleich (amicabilis compositio) oder durch einen summarischen Prozeß (summarius iuris processus) innerhalb von zwei Jahren bei Strafe des Verlustes [S. 25] aller Ansprüche beigelegt werden; nichtsdestoweniger soll dem vorerwähnten Herrn Markgrafen die Festung Würzburg in dem Zustande, in dem sie sich zur Zeit der Übergabe auf Grund des Vertrages und Versprechens befunden hat, zurückgegeben werden.

[Restitution des Hauses Württemberg]
[§ 24] Das Haus Württemberg wird unangefochten in dem restituierten Besitz der Herrschaften Weinsberg, Neustadt und Möckmühl verbleiben. Auch soll es in sämtliche weltlichen und geistlichen Güter und Rechte, die es vor den Kriegshandlungen innegehabt hat, insbesondere in die Herrschaften Blaubeuren, Achalm und Stauffen einschließlich allen Zubehörs, sowie in die unter dem Vorwand des Zubehörs in Besitz genommenen Güter, namentlich der Stadt und des Gebietes Göppingen und des Dorfes Pflummern sowie in die für die Universität Tübingen gestifteten Einkünfte wiedereingesetzt werden. Auch soll es die Herrschaften Heidenheim und Oberkirch, ferner die Städte Balingen, Tuttlingen, Ebingen und Rosenfeld, desgleichen Schloß und Dorf Neidlingen mit Zubehör, ferner Hohentwiel, Hohenasperg, Hohenaurach, Hohen-Tübingen, Albeck, Hornberg, Schiltach mit der Stadt Schorndorf zurückerstattet erhalten. Ferner soll die Wiedereinsetzung vorgenommen werden in die Stiftskirchen Stuttgart, Tübingen, Hornburg, Göppingen, Backnang, die Abteien, Propsteien und Klöster Bebenhausen, Maulbronn, Anhausen, Lorch, Adelberg, Denkendorf, Hirsau, Blaubeuren, Herbrechtingen, Murrhardt, Alpirsbach, Königsbronn, Herrenalb, St. Georgen, Reichenbach, Pfullingen, Lichtenstern oder Marienkron und dergleichen mehr unter gleichzeitiger Rückgabe aller weggenommenen Urkunden, jedoch mit Vorbehalt der von den Häusern Österreich und Württemberg in bezug auf die Herrschaften Blaubeuren, Achalm und Stauffen geltend gemachten Rechte, Ansprüche, Einreden, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe aller Art.

[Wiedereinsetzung der Fürsten von Mömpelgard]
[§ 25] Ferner sollen die Württembergischen Fürsten der Mömpelgard'schen Linie in alle ihre im Elsaß oder anderswo gelegenen Gebiete, namentlich in die beiden burgundischen Lehen Clerval und Passavant wiedereingesetzt und beiden Teilen Rechtsstellung, Rechte, Vorrechte und insbesondere die Reichsunmittelbarkeit wiederhergestellt werden, die sie vor Beginn [S. 26] der Kriegshandlungen innehatten, deren sich auch die übrigen Fürsten und Stände erfreuen oder erfreuen dürfen.

[Restitution des Markgrafen Friedrich von Baden]
[§ 26] Über die Badische Angelegenheit ist man wie folgt übereingekommen: Markgraf Friedrich von Baden und Hochberg und seine Söhne und Erben nebst allen, die ihnen auf irgendeine Weise gedient haben oder noch dienen, welchen Namens und Standes sie auch seien, sollen in die im zweiten und dritten Artikel beschriebene Amnestie mit allen ihren Vergünstigungen und Rechten eingeschlossen sein, und sollen kraft dieser sowohl hinsichtlich der geistlichen als auch der weltlichen Rechte vollständig in jenen Rechtszustand wiedereingesetzt werden, in dem sich vor Beginn der Kriegshandlungen in Böhmen Herr Georg Friedrich, Markgraf von Baden und Hochberg, in bezug auf die untere Markgrafschaft Baden, gewöhnlich als Baden-Durlach bezeichnet, und in bezug auf die Markgrafschaft Hochberg sowie die Herrschaften Rötteln, Badenweiler und Sausenberg befunden hat. Inzwischen eingetretene Veränderungen stehen dem nicht entgegen, sondern sind als aufgehoben anzusehen.

Ferner sollen dem Markgrafen Friedrich die Ämter Stein und Remchingen frei von allen Belastungen für Schulden, die Markgraf Wilhelm auf Grund der zu Ettlingen im Jahre 1629 getroffenen Übereinkunft und des in dieser vereinbarten Nießbrauchs, der entstandenen Rechte und der sonstigen Unkosten in der Zwischenzeit gemacht hat, mit allen Rechten, Urkunden und anderem Zubehör zurückerstattet werden, damit der ganze Streit wegen der Unkosten und der gezogenen Nutzungen sowie derer, die hätten gezogen werden können, mit allem Schaden und mit allem Nutzen - von der Zeit der ersten Inbesitznahme an gerechnet - als erledigt und endgültig beendet angesehen werden kann. Auch die jährliche Zahlung, die von der Unteren Markgrafschaft der Oberen Markgrafschaft bisher geleistet zu werden pflegte, soll kraft des gegenwärtigen Vertrages vollständig aufgehoben und für nichtig erklärt sein und unter diesem Titel künftig nichts mehr wegen vergangener oder zukünftiger Ansprüche gefordert oder geleistet werden.

Künftig soll zwischen den beiden badischen Linien, nämlich der Unteren und der Oberen Markgrafschaft, Vorrang und Sitz im Reichstage (praecedentia et sessio in comitiis) und im Schwäbischen Kreise sowie bei anderen allgemeinen oder besonderen [S. 27] Versammlungen des Reiches, wo immer diese auch abgehalten werden mögen, wechseln. Gegenwärtig soll der Vorrang dem Markgrafen Friedrich, so lange er sich am Leben befindet, zustehen.

[Restitution der freien Herrschaft Hohen-Geroldseck]
[§ 27] Wegen der freien Herrschaft Hohen-Geroldseck ist man übereingekommen, daß, wenn die Frau Fürstin von Baden ihre behaupteten Rechte auf die vorgenannte freie Herrschaft durch echte Urkunden hinreichend beweist, unmittelbar nach dem in dieser Sache gefällten Spruch die Restitution mit allem Zubehör und mit allen durch Urkunden nachgewiesenen Rechten vorgenommen werden soll. Dieses gerichtliche Verfahren soll innerhalb von zwei Jahren - von dem Tage der Verkündung des Friedensschlusses an gerechnet - abgeschlossen sein.

Schließlich sollen Ansprüche, Übertragungsgeschäfte, allgemeine Einreden und besondere Bestimmungen, die in diesem Friedensschluß nicht enthalten sind, kraft dieses [Friedensschlusses] ausdrücklich und für immer aufgehoben sein und von keiner Partei und zu keiner Zeit gegen die [Bestimmungen] dieses Vertrages vorgebracht oder zugelassen werden können.

[Amnestie des Herzogs von Croy]
[§ 28] Der Herzog von Croy soll ebenfalls in die allgemeine Amnestie eingeschlossen sein (gaudeat effectu generalis amnestiae) und die Protektion durch den allerchristlichsten König soll ihm weder in bezug auf seine Würden, Privilegien, Ehren und Güter noch in irgendeiner anderen Weise zum Nachteil gereichen. Auch soll er denjenigen Teil der Herrschaft Finstingen [Fénétrange], den bereits seine Vorfahren besaßen und den jetzt seine Frau Mutter als Mitgift innehat, unangefochten besitzen; dagegen sollen die Rechte des Römischen Reiches an der genannten Herrschaft Finstingen in der Form und in dem Zustand aufrecht bleiben, in dem sie sich vor Ausbruch der Kriegshandlungen befanden.

[Nassau-Siegen'sche Streitigkeiten]
[§ 29] In bezug auf den Rechtsstreit Nassau-Siegen gegen Nassau-Siegen soll, da diese Sache durch eine kaiserliche Kommission im Jahre 1643 mit einem gütlichen Vergleich beigelegt worden ist, eine solche Kommission erneut ernannt und der gesamte Rechtsstreit entweder durch einen gütlichen Vergleich oder [S. 28] durch Urteil des zuständigen Richters entschieden werden. Johann Moritz von Nassau und seine Brüder sollen jedoch nur an den ihnen zustehenden Anteilen unangefochtenen Besitz haben.

[Restitution der Grafen von Nassau-Saarbrücken]
[§ 30] Den Grafen von Nassau-Saarbrücken sollen alle ihre Grafschaften, Herrschaften, Länder, Leute, geistliche und weltliche Güter, Lehen und Allodien, namentlich aber die Grafschaft Saarbrücken und Saarwerden einschließlich allen Zubehörs, ferner die Festung Homburg mit dem zugehörigen Geschütz und allem dort befindlichen beweglichen Gut zurückerstattet werden. Auf beiden Seiten bleiben die sowohl auf Grund der am 7. Juli 1629 durch Revisionsurteil zugesprochenen, als auch die sonstigen, wegen zugefügten Schadens zustehenden Rechte, Klagen, Vorbehalte und Rechtsbehelfe, soweit sie nach Reichsrecht zu beurteilen sind, unberührt, es sei denn, daß die Parteien es vorziehen, den Rechtsstreit durch gütlichen Vergleich beizulegen. Auch den Grafen von Leiningen-Daxburg bleiben alle Rechte vorbehalten, die ihnen in der genannten Grafschaft Saarwerden zustehen.

[Restitution weiterer Häuser]
[§ 31 ] Das Haus Hanau soll in die Ämter Babenhausen, Bischofsheim am Steg und Wilstädt wiedereingesetzt werden.

[§ 32] Johann Albert Graf von Solms soll in den vierten Teil der Stadt Butzbach sowie die vier angrenzenden Dörfer wiedereingesetzt werden.

[§ 33] Desgleichen soll das Haus Solms-Hohensolms in alle Güter und Rechte, die ihm im Jahre 1637 entzogen wurden, unbeschadet des hierüber später mit dem Herrn Landgrafen Georg von Hessen abgeschlossenen Vergleiches wiedereingesetzt werden.

[§ 34] Auch die Grafen von Isenburg sollen in die oben im zweiten und dritten Artikel beschriebene allgemeine Amnestie eingeschlossen sein; doch sollen die Rechte, die dem Herrn Landgrafen Georg von Hessen oder irgendeinem Dritten sowohl gegen sie selbst als auch gegen den Grafen von Hohensolms zustehen, unberührt bleiben.

[§ 35] Die Rheingrafen sollen in ihre Ämter Troneck und Wildenburg, desgleichen in die Herrschaft Mörchingen einschließlich allen Zubehörs sowie in alle übrigen von ihren Nachbarn usurpierten Rechte wiedereingesetzt werden. [S. 29]

[§ 36] Die verwitwete Gräfin zu Sayn soll in Schloß, Stadt und Amt Hachenburg samt Zubehör sowie in die Herrschaft über das Dorf Bendorf, die ihr vor der Entsetzung gehörten, unbeschadet der Rechte anderer wiedereingesetzt werden.

[§ 37] Auch Schloß und Grafschaft Falkenstein sollen demjenigen, dem sie rechtmäßig gehörten, restituiert werden. Ferner: Was den Grafen von Rasseburg, genannt Löwenhaupt, in bezug auf das Amt Bretzenheim als Lehen des Erzbistums Köln sowie auf die im Bezirk Hunsrück gelegene freie Herrschaft Reipolzkirch an Rechten zusteht, soll einschließlich allen Zubehörs unberührt bleiben.

[§ 38] Auch das Haus Waldeck soll in alle seit 1624 ausgeübten Rechte an der Herrschaft Düdinghausen sowie den Dörfern Nordernau, Lichtenscheid, Deifeld und Niederschleidern wiedereingesetzt werden.

[§ 39] Graf Joachim Ernst von Oettingen soll in alle geistlichen und weltlichen Güter, die sein Vater Ludwig Eberhard vor Beginn der Kriegshandlungen besaß, wiedereingesetzt werden.

[§ 40] Desgleichen soll das Haus Hohenlohe in alle ihm entzogenen Güter, insbesondere in die Herrschaft Weikersheim sowie das Kloster Scheftersheim, frei von allen entgegenstehenden Rechten, namentlich Zurückbehaltungsrechten, wiedereingesetzt werden.

[§ 41 ] Graf Friedrich Ludwig von Löwenstein und Wertheim soll in alle seine Grafschaften und Herrschaften, die zur Zeit des Krieges unter Zwangsverwaltung gestellt, beschlagnahmt oder anderen abgetreten waren, sowohl in bezug auf die weltlichen als auch in bezug auf die geistlichen [Rechte] wiedereingesetzt werden.

[§ 42] Graf Ferdinand Karl von Löwenstein und Wertheim soll alles das, was bei seinen verstorbenen Verwandten, Georg Ludwig und Johann Kasimir, unter Zwangsverwaltung gestellt, beschlagnahmt oder an andere abgetreten war, sowohl in bezug auf die weltlichen als auch in bezug auf die geistlichen [Rechte] zurückerstattet erhalten, unbeschadet der Güter und Rechte, die der Tochter des genannten Georg Ludwig von Löwenstein, Maria Christiana, aus ihrem väterlichen und mütterlichen Erbe zustehen, in das sie vollständig wiedereingesetzt werden soll (in quae plenarie restituatur).

In gleicher Weise soll auch die Witwe Johann Kasimirs von Löwenstein in ihre Heiratsgüter sowie in ihre verpfändeten Güter mit dem Vorbehalt des Rechtes eingesetzt werden, das dem [S. 30] Grafen Friedrich Ludwig zustehen könnte, über das jedoch durch einen gütlichen Vergleich oder durch ein ordentliches Gerichtsverfahren (legitimo processu) entschieden werden soll.

[§ 43] Das Haus Erbach, insbesondere die Erben des Grafen Georg Albert, sollen das Schloß Breuberg sowie alle ihnen mit den Herren Grafen von Löwenstein gemeinschaftlich zustehenden Rechte sowohl in bezug auf die Besatzung als auch das Kommando [über die Besatzung] als auch die übrigen weltlichen Rechte wieder zurückerstattet erhalten.

[§ 44] Die Witwe und die Erben des Grafen von Brandenstein sollen in alle ihnen im Verlauf des Krieges entzogenen Güter und Rechte wiedereingesetzt werden.

[§ 45] Freiherr Paul von Khevenhüller mit den Söhnen seines Bruders, die Erben des Kanzlers Löffler, die Kinder und Erben des Marcus Conrad von Rehlingen sowie auch Hieronimus von Rehlingen mit seiner Gattin und Marcus Antonius von Rehlingen usw. sollen alle ihre ihnen durch Beschlagnahme entzogenen Güter vollständig zurückerstattet erhalten.

[Nichtige Rechtsgeschäfte]
[§ 46] Verträge, Tauschverträge, Vergleiche, Schuldversprechen und Schuldverschreibungen, die den Ständen oder Untertanen durch Zwang oder Drohung (vi metuve) abgenötigt worden sind, worüber sich insbesondere Speyer, Weißenburg am Rhein, Landau, Reutlingen, Heilbronn und andere beklagen, sowie durch Kauf und Abtretung erlangte Ansprüche sind als unwirksam und nichtig anzusehen, und zwar in der Weise, daß es nicht gestattet ist, wegen dieser [Verträge und Rechtsverhältnisse] ein gerichtliches Verfahren anzustrengen oder Klage zu erheben (ut ullum iudicium actionemque eo nomine intentare minime liceat). Sollten dagegen [irgendwelche] Schuldner ihren Gläubigern Schuldverschreibungen durch Zwang oder Drohung abgenötigt haben, so sollen diese unbeschadet aller hierauf bezüglichen Ansprüche sämtlich zurückgegeben werden.

[Gewaltsam eingetriebene Schulden]
[§ 47] Sollten Schulden - sie mögen aus Kaufverträgen, jährlichen Zinsen oder aus einem anderen Titel herrühren - zum Nachteil der jeweiligen Gläubiger von der einen oder anderen kriegführenden Partei mit Gewalt eingetrieben worden sein, soll gegen die Schuldner, die sich darauf berufen, daß gegen sie Gewalt angewendet worden ist, obwohl sie wirksam Zahlung [S. 31] geleistet haben, und die sich zur Beweisführung erbieten (se ad probandum offerentes) nur dann ein Vollstreckungsverfahren angeordnet werden, wenn zuvor über diese Einwendungen in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist.

[§ 48] Die sich hieraus ergebenden gerichtlichen Verfahren müssen innerhalb von zwei Jahren nach der Verkündung des Friedens bei Strafe dauernder Verwirkung (sub poena perpetui silentii), die den widerspenstigen Schuldnern aufzuerlegen ist, abgeschlossen sein. Sämtliche bisher aus diesem Grunde eingeleiteten Verfahren sowie sämtliche Vergleiche und Versprechen, in denen den Gläubigern ein künftiger Ersatz des Schadens versprochen worden ist, sollen aufgehoben und als unwirksam angesehen werden, unbeschadet jedoch derjenigen Geldsummen, die im Verlauf des Krieges für andere [Personen] zur Abwendung größerer Gefahren und Schäden von diesen in guter Absicht und aus achtbarer Gesinnung (bono animo et intentione) gezahlt worden sind.

[Geltung der Urteile während des Krieges]
[§ 49] Die zur Zeit des Krieges über rein weltliche Angelegenheiten gefällten Urteile sollen, sofern nicht offenkundige Fehler oder Verfahrensmängel vorliegen oder unverzüglich nachgewiesen werden, zwar nicht vollständig nichtig sein, doch soll der Vollzug solange ausgesetzt sein, bis die Akten des Verfahrens, wenn eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Friedensschluß eine Revision verlangen sollte, in einem ordentlichen oder außerordentlichen Verfahren vor dem zuständigen Gericht in der im Reich üblichen Weise einer Revision zugeführt, gerecht und unparteiisch geprüft und die vorerwähnten Urteile entweder bestätigt oder berichtigt oder, wenn diese in rechtswidriger Weise zustande gekommen sein sollten, ganz aufgehoben sind.

[Erneuerung der Lehen]
[§ 50] Sollten Lehen - es seien königliche Lehen oder Lehen anderer Lehnsherren - vom Jahre 1618 an nicht mehr erneuert noch die seither geschuldeten Lehnsdienste geleistet worden sein, so soll dies niemandem zum Schaden gereichen, sondern es soll die Frist, innerhalb derer die Belehnung zu erneuern ist, vom Tag des Friedensschlusses ihren Anfang nehmen (a die factae pacis). [S. 32]

[Restitution sämtlicher Offiziere, Beamten und Soldaten]
[§ 51] Endlich sollen sämtliche Offiziere und Soldaten sowie sämtliche zivilen Räte und Beamte, weltliche und geistliche, welchen Namens und Standes sie auch sein mögen, die der einen oder anderen Partei oder deren Verbündeten oder Anhängern zivile oder militärische Dienste geleistet haben, vom höchsten bis zum niedrigsten und vom niedrigsten bis zum höchsten (a summo ad infimum, ab infimo ad summum) ohne jeden Unterschied und ohne jede Ausnahme einschließlich ihrer Frauen, Kinder, Erben, Nachfolger und Diener, von beiden Seiten in bezug auf ihre Person und Güter wie in bezug auf Leben, Ruf, Ehre, Gewissen, Freiheit, Rechte und Vorrechte in den Rechtszustand wiedereingesetzt werden, in dem sie sich vor den erwähnten Kriegshandlungen befunden haben oder rechtmäßig befanden, und es soll ihnen hinsichtlich ihrer Person und ihrer Güter keinerlei Nachteil entstehen, keine Klage oder Anklage gegen sie erhoben und noch viel weniger eine Strafe oder Buße unter irgendeinem Vorwand gegen sie verhängt werden. Dies alles soll auch für diejenigen Personen uneingeschränkte Geltung haben, die nicht Untertanen und Vasallen (subditi et vasalli) der Kaiserlichen Majestät und des Hauses Österreich (domus Austriaca) sind.

[Amnestie für die österreichischen Untertanen]
[§ 52] Die Erbuntertanen und Vasallen des Kaisers und des Hauses Österreich sollen in gleicher Weise hinsichtlich ihrer Person, ihres Lebens, ihres Rufes und ihrer Ehre in die allgemeine Amnestie eingeschlossen sein und es soll ihnen sichere Rückkehr in ihre alte Heimat gestattet werden, allerdings unter der Bedingung, daß sie den einheimischen Gesetzen der Königreiche und Länder Folge leisten (ut se teneantur accommodare legibus patriis regnorum et provinciarum).

[Schicksal der beschlagnahmten Güter]
[§ 53] Was aber ihre Güter betrifft, so sollen diese, wenn sie durch Beschlagnahme oder auf andere Weise verlorengegangen waren, bevor [die Eigentümer] auf die Seite der schwedischen oder der französischen Krone überwechselten, auch für die Zukunft verloren sein und bei ihren gegenwärtigen Eigentümern verbleiben, obwohl sich die schwedischen Bevollmächtigten zäh und beharrlich darum bemüht haben, daß auch diese [Güter] zurückerstattet werden; doch konnte der Heiligen Kaiserlichen [S. 33] Majestät in dieser Sache nichts vorgeschrieben und wegen des beharrlichen Widerspruchs der kaiserlichen Bevollmächtigten keine andere Übereinkunft getroffen werden und schien es den Reichsständen (ordinibus imperii) nicht im Interesse des Reiches zu liegen, aus diesem Grunde den Krieg fortzusetzen. Daher sollen diese Güter auch künftig als verloren angesehen werden und den gegenwärtigen Eigentümern verbleiben.

[§ 54] Jene Güter aber, die ihnen nach dieser Zeit entzogen wurden, weil sie für die Schweden oder die Franzosen gegen den Kaiser und das Haus Österreich zu den Waffen gegriffen haben, sollen ihnen in jenem Zustand, in dem sie sich derzeit befinden, allerdings ohne Erstattung der Unkosten und der gezogenen Nutzungen oder des etwa zugefügten Schadens, zurückerstattet werden.

[Rechtsstellung der Protestanten in den Erbländern]
[§ 55] Im übrigen soll in Böhmen und in allen anderen kaiserlichen Erbländern (provinciae hereditariae imperatoris) den Untertanen der Augsburgischen Konfession oder sonstigen Gläubigen und deren Erben wegen ihrer privaten Forderungen, sofern sie solche haben und deswegen Klage erheben und solche weiterverfolgen wollen, Recht und Gerechtigkeit (ius et iustitia) in derselben Weise und ohne Unterschied zuteil werden wie den Katholiken.

[Keine Restitution von Kriegsschäden]
[§ 56] Von der vorerwähnten allgemeinen Restitution ist jedoch folgendes ausgenommen, das nicht zurückerstattet oder zurückgegeben wird: Bewegliche und sich selbst bewegende Sachen (mobilia et se moventia), gezogene Nutzungen und die auf Befehl der kriegführenden Parteien requirierten, zerstörten oder um der öffentlichen Sicherheit willen zu anderen Zwecken verwendeten öffentlichen und privaten, geistlichen und weltlichen Gebäude sowie öffentliche und private Hinterlegungen (deposita publica vel privata), die im Kriege beschlagnahmt oder auf rechtmäßige Weise veräußert oder aus freiem Willen verschenkt wurden.

[Jülich'scher Nachfolgestreit]
[§ 57] Da auch der Jülich'sche Erbfolgestreit zwischen den Beteiligten große Unruhe im Reich verursachen könnte, sofern nicht entsprechende Vorsorge getroffen wird, ist man übereingekommen, [S. 34] daß auch dieser [Streit] nach dem Friedensschluß in einem ordentlichen Verfahren vor der Kaiserlichen Majestät oder durch einen gütlichen Vergleich oder auf andere rechtmäßige Weise unverzüglich beigelegt werden soll.




Artikel V [Regelung der konfessionellen Verhältnisse im Reich]

[Beschwerden der beiden Bekenntnisparteien]
Da die Beschwerden, die von den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches beider Konfessionen erhoben wurden, die eigentliche Ursache gewesen sind und den Anlaß zum gegenwärtigen Kriege geliefert haben, wurde hierüber folgende Übereinkunft getroffen:

[Bestätigung des Passauer Vertrages und des Augsburger Religionsfriedens]
[§ 1] Der im Jahre 1552 zu Passau geschlossene Vertrag sowie der wenig später im Jahre 1555 geschlossene Religionsfriede, der [zunächst] 1566 zu Augsburg und hernach auf verschiedenen Reichstagen des Hl. Römischen Reichs bestätigt wurde, soll mit allen seinen Artikeln [in der Form], in der diese mit einmütiger Zustimmung des Kaisers, der Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Konfessionen angenommen und beschlossen wurden, als gültig anerkannt und als heilig und unverletzlich eingehalten werden (rata habeatur, sancteque et inviolabilita servetur).

Was aber hinsichtlich einiger streitiger Artikel im gegenwärtigen Vertrag durch einstimmigen Beschluß der Parteien festgelegt worden ist, soll als eine für immer gültige Auslegung des besagten Friedens (pro perpetua dictae pacis declaratione) angesehen werden, die sowohl bei Gericht als auch anderen Orts zu beachten ist, bis man sich durch Gottes Gnade über die Religionsfragen verglichen haben wird (convenerit), unbeschadet des von Geistlichen oder Laien innerhalb oder außerhalb des Reiches zu irgendeiner Zeit erhobenen Widerspruchs oder Protests, der kraft gegenwärtigen Vertrages insgesamt für unwirksam erklärt wird.

In allen übrigen Punkten aber soll zwischen sämtlichen Kurfürsten, Fürsten und Ständen beider Bekenntnisse vollständige und gegenseitige Gleichheit (sit aequalitas exacta mutuaque), wie sie der gesamten Verfassung des Reiches, den Reichsgesetzen und dem gegenwärtigen Vertrag gemäß ist, herrschen, und [S. 35] zwar in der Weise, daß das, was für den einen Teil Recht ist, auch für den anderen Teil Recht sein (quod uni parti iustum est, alteri quoque sit iustum) und alle Gewaltanwendung, wie überall so auch hier, zwischen beiden Parteien für immer untersagt sein soll (violentia perpetuo prohibita).

[Normaltag]
[§ 2] Der Stichtag für die Restitution in geistlichen Angelegenheiten sowie für das, was als deren Folge in den weltlichen Angelegenheiten verändert wurde, soll der 1. Januar 1624 sein. Es soll daher die Wiedereinsetzung aller Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Konfessionen unter Einschluß der freien Reichsritterschaft sowie der reichsunmittelbaren Städte und Dörfer vollständig und ohne jeden Vorbehalt geschehen, wobei alle in der Zwischenzeit in diesen Angelegenheiten ergangenen, veröffentlichten und vollzogenen Urteile, Verfügungen, Vergleiche, Verträge, Zuwendungen und andere Rechtsgeschäfte sowie alle Vollstreckungen als unwirksam anzusehen sind und alles auf den Stand des vorerwähnten Jahres und Tages zurückzuführen ist.

[Restitution Augsburgs, Dinkelsbühls usw.]
[§ 3] Die Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg sollen alle ihre Güter, Rechte und die Religionsausübung [nach dem Stande] des besagten Jahres und Tages behalten. Bezüglich der Ratsstellen und anderer öffentlicher Ämter soll jedoch unter den Anhängern beider Bekenntnisse Gleichheit und gleiche Anzahl stattfinden.

[Öffentliche Ämter in Augsburg]
[§ 4] Insbesondere aber sollen in der Stadt Augsburg sieben aus den Geschlechtern der Patrizier erwählte Ratsherrn im Inneren Rate sitzen, aus denen zwei Vorstände der freien Stadt, gewöhnlich "Stadtpfleger" genannt, gewählt werden sollen, von denen der eine Katholik, der andere ein Angehöriger der Augsburgischen Konfession zu sein hat. Von den übrigen fünf sollen drei dem katholischen Glauben und zwei der Augsburgischen Konfession angehören. Die übrigen Räte des sogenannten kleineren Rates, wie auch die Syndici, die Stadtgerichtsassessoren und andere Bedienstete sollen in gleicher Zahl beiden Bekenntnissen angehören.

Das Einnehmeramt soll aus drei Personen bestehen, von denen [S. 36] zwei dem einen, eine dem anderen Bekenntnis angehören soll, und zwar in der Weise, daß im ersten Jahr zwei katholisch sein und einer der Augsburgischen Konfession, im zweiten Jahr zwei der Augsburgischen Konfession angehören und der dritte ein Katholik sein und in der Folgezeit alljährlich gewechselt werden soll.

[Über die Verwaltung des Zeughauses in Augsburg]
[§ 5] Ebenso sollen die drei Verwalter des Zeughauses in derselben Weise jährlich abwechseln. Dasselbe soll auch für die Verwaltung der Steuern, des Markt- und Bauwesens und sonstiger Ämter gelten, die mit drei Personen besetzt werden, und zwar in der Weise, daß, wenn in einem Jahre zwei Ämter (so z. B. das Amt der Steuerverwaltung und der Aufsicht über das Markt- und Bauwesen) von zwei Katholiken und einem Angehörigen der Augsburgischen Konfession verwaltet werden, im selben Jahr zwei andere Ämter (so z. B. die Verwaltung des Zeughauses und des Steuerwesens) zwei Angehörigen der Augsburgischen Konfession und einem Katholiken übertragen werden sollen; im folgenden Jahre aber in diesen Ämtern anstelle der beiden Katholiken zwei Angehörige der Augsburgischen Konfession und anstelle des einen Katholiken ein Angehöriger der Augsburgischen Konfession gewählt werden soll.

[Wechsel in öffentlichen Ämtern]
[§ 6] Diejenigen Ämter aber, die gewöhnlich einer Person allein übertragen werden, sollen je nach Maßgabe der Sache entweder in einem oder in mehreren Jahren zwischen katholischen Bürgern und Bürgern Augsburgischer Konfession auf dieselbe Weise wechseln, wie dies zuvor für die Ämter, die von drei Personen verwaltet werden, bestimmt worden ist.

[Verwaltung der Kirchen und Schulen]
[§ 7] Jedem Teil soll die Verwaltung seiner Kirchen und Schulen vorbehalten bleiben; diejenigen Katholiken aber, die zur Zeit dieses Friedensschlusses über die oben vereinbarte Anzahl hinaus in Behörden und Ämtern sind, sollen zwar in jeder Hinsicht ihre früheren Ränge und ihre früheren Vorteile behalten dürfen (per omnia honore commodoque fruantur), jedoch so lange zu Hause bleiben oder, wenn sie einmal im Rat anwesend sein sollten, keine Stimme haben, bis ihre Stellen entweder durch Tod oder durch Verzicht frei geworden sind. [S. 37]

[Verbot der Unterdrückung des anderen Bekenntnisses]
[§ 8] Keine von beiden Parteien soll die Amtsgewalt der Angehörigen ihres Bekenntnisses zur Unterdrückung des anderen Teils mißbrauchen oder sich herausnehmen, unmittelbar oder mittelbar eine größere Anzahl [von Glaubensgenossen] in die Ämter von Stadtpflegern, Ratsherrn oder anderen öffentlichen Funktionen einzusetzen; vielmehr soll alles, was zu irgendeiner Zeit oder auf irgendeine Art und Weise versucht worden ist, unwirksam sein. Aus diesem Grunde soll diese Verordnung nicht nur alljährlich öffentlich verlesen werden, wenn neue Ratsherrn und andere Beamte anstelle der verstorbenen gewählt werden, sondern es soll von nun an und für alle Zukunft die Wahl des Stadtpflegers bzw. der Zweiherren, der geheimen und der übrigen Ratsherrn, Amtsleute, Syndici, Richter und anderer katholischer Beamter von den Katholiken, die der Augsburgischen Konfession von deren Glaubensgenossen vorgenommen werden, und an die Stelle eines verstorbenen Katholiken wieder ein Katholik und ebenso an die Stelle eines Angehörigen der Augsburgischen Konfession wieder ein Angehöriger dieses Bekenntnisses gewählt werden.

[Keine Stimmenmehrheit in Religionsangelegenheiten]
[§ 9] Eine Stimmenmehrheit in Angelegenheiten, die die Religion mittelbar oder unmittelbar betreffen, findet nicht statt (pluralitas autem votorum in causis religionem sive directe sive indirecte concernentibus nequaquam attendatur) und soll den Bürgern im Hl. Römischen Reich, die der Augsburgischen Konfession angehören, ebensowenig von Nachteil sein wie den Kurfürsten, Fürsten und Ständen. Sollten die Katholiken die Stimmenmehrheit in diesen oder irgendwelchen anderen Angelegenheiten zum Nachteil der Angehörigen der Augsburgischen Konfession mißbrauchen, dann soll es diesen kraft gegenwärtigen Vertrages erlaubt sein, die Vornahme eines Wechsels im Amt des fünften Inneren Ratsherrn und andere gesetzmäßige Maßnahmen zu verlangen.

[Geltung der Reichsgesetze]
[§ 10] Im übrigen sollen im Hinblick auf die Ratswahlen der Religionsfriede (pax religiosa) und die Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., ferner die Vereinbarungen aus den Jahren 1584 und 1591, soweit sie der gegenwärtigen Vereinbarung mittelbar oder unmittelbar nicht entgegenstehen (quatenus huic dispositioni [S. 38] directe vel per indirectum non repugnant), in jeder Hinsicht unberührt bleiben und weitergelten.

[Verfassung von Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg]
[§ 11] Ferner sollen in Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg zwei Bürgermeister, einer katholischen Glaubens, der andere ein Angehöriger der Augsburgischen Konfession, und vier Innere Ratsherrn in gleicher Zahl von beiden Bekenntnissen bestellt werden. Dieselbe Gleichheit soll beim Rat, beim Stadtgericht, bei der Stadtkämmerei und bei allen anderen Ämtern, Würden und öffentlichen Stellen (officia, dignitates ac munera publica) stattfinden. Was das Schultheißenamt, das Stadtschreiberamt und das Amt der Sekretäre des Rats und des Gerichts und alle anderen Ämter betrifft, die nur von einer Person wahrgenommen werden, so soll bei diesen stets ein Wechsel stattfinden, und zwar in der Weise, daß an die Stelle eines verstorbenen Katholiken ein Angehöriger der Augsburgischen Konfession trete und umgekehrt. Bezüglich der Wahl, der Stimmenmehrheit, der Verwaltung von Kirchen und Schulen sowie der jährlichen Verlesung dieser Vorschrift soll es wie in Augsburg gehalten werden.

[Restitution von Donauwörth]
[§ 12] Was die Stadt Donauwörth betrifft, so soll ihr, wenn auf dem nächsten allgemeinen Reichstag die Wiedereinsetzung in die frühere Freiheit von den Reichsständen beschlossen werden sollte, dasselbe Recht in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten zustehen, wie dies bei allen übrigen freien Reichsstädten auf Grund des gegenwärtigen Vertrages der Fall ist, unbeschadet aller Rechte, die jemandem in bezug auf diese Stadt zustehen könnten.

[Wirkung der Amnestie]
[§ 13] Der Termin des Jahres 1624 soll niemandem, der auf Grund der Amnestie oder anderweitig wiedereingesetzt werden soll, zum Nachteil gereichen.

[Restitutionstermin für die reichsunmittelbaren geistlichen Herrschaften]
[§ 14] Was die reichsunmittelbaren geistlichen Herrschaften betrifft, es mögen Erzbistümer, Bistümer, Prälaturen, Abteien, Balleien, Propsteien, Komtureien oder freie weltliche Stifter [S. 39] oder andere sein, so sollen diese einschließlich ihrer Einkünfte, Zinsen und sonstigen [Rechte], welche Bezeichnung diese auch haben mögen, ob sie von katholischen Reichsständen oder solchen der Augsburgischen Konfession am 1. Januar 1624 besessen worden sind, samt und sonders und ohne jede Ausnahme von den Angehörigen jenes Bekenntnisses, die sie zum Stichtag rechtmäßig innegehabt haben, solange ungestört und uneingeschränkt besessen werden, bis man sich wegen der Glaubensspaltung mit Gottes Gnade endgültig verglichen hat (de religionis dissidiis per Dei gratiam conventum fuerit); und es soll keinem von beiden Teilen erlaubt sein, deswegen einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit zu führen oder den anderen [in irgendeiner Weise] zu stören oder ihm irgendein Hindernis in den Weg zu legen. Wenn aber, was Gott verhüten möge, wegen der Religionsstreitigkeiten ein gütlicher Vergleich nicht erzielt werden kann (amicabiliter conveniri non possit), so sollen dieser Vertrag und dieser Friede für immer und ewig Geltung haben.

[Verlust der geistlichen Ämter bei Bekenntniswechsel]
[§ 15] Wenn ein katholischer Erzbischof, Bischof, Prälat, oder ein Angehöriger der Augsburgischen Konfession, der als Erzbischof, Bischof, Prälat gewählt und postuliert worden ist, allein oder mit einigen oder gar allen Angehörigen des Domkapitels, oder wenn andere Geistliche künftig das Bekenntnis wechseln sollten (religionem imposterum mutarint), sollen sie sogleich unbeschadet ihrer Würde und ihrer Ehre (honore tamen famaque illibatis) ihres Rechtes verlustig gehen sowie ihre Nutzungen und Einkünfte unverzüglich und ohne Einrede abtreten; dem Kapitel aber oder wem immer es von Rechts wegen zusteht, soll es unbenommen sein, eine andere Person desselben Bekenntnisses, der das kirchliche Amt kraft dieses Vertrages zusteht, zu wählen oder zu postulieren; jedoch sollen dem verzichtenden Erzbischof, Bischof, Prälaten usw. die gezogenen und verbrauchten Nutzungen und Einkünfte verbleiben.

Wenn aber [Angehörige der Reichs]stände - sie mögen dem Katholischen Bekenntnis oder der Augsburgischen Konfession angehören - ihrer Erzbistümer, Bistümer, kirchlichen Ämter oder unmittelbaren Pfründen nach dem 1. Januar 1624 auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Wege verlustig gegangen oder auf andere Weise [in deren Besitz] gestört worden sind, so sollen sie kraft dieses Vertrages unverzüglich sowohl in die [S. 40] geistlichen als auch in die weltlichen Rechte unter Beseitigung aller Veränderungen wiedereingesetzt werden, und zwar in der Weise, daß alle reichsunmittelbaren geistlichen Herrschaften, die am 1. Januar 1624 einem katholischen Prälaten zustanden, wieder ein katholisches Oberhaupt erhalten und umgekehrt die Angehörigen der Augsburgischen Konfession diejenigen Güter, die sie zum Stichtag besaßen, auch künftig innehaben sollen. Doch sollen die bereits gezogenen Nutzungen, etwaige Schäden und Unkosten, die der eine Teil vom anderen fordern könnte, nicht ersetzt werden.

[Wahlrecht und Postulationsrecht]
[§ 16] In allen Erzbistümern, Bistümern und sonstigen reichsunmittelbaren Stiftern sollen die Wahl- und Postulationsrechte (iura eligendi et postulandi) entsprechend den Gewohnheiten und Rechtsaufzeichnungen eines jeden Ortes (loci consuetudines et statuta antiqua) verbleiben, soweit sie den Reichsgesetzen, dem Passauer Vertrag, dem Religionsfrieden und vor allem dieser Erklärung und diesem Vertrag nicht widersprechen und hinsichtlich der Erzbistümer und Bistümer, die den Angehörigen der Augsburgischen Konfession verbleiben, nichts enthalten, was diesem Bekenntnis entgegensteht; wie auch in jenen Bistümern und Kirchen, in denen den katholischen Ständen und den Ständen der Augsburgischen Konfession die gleichen Rechte zustehen, den überlieferten Bestimmungen nachträglich nichts hinzugefügt werden darf, wodurch das Gewissen und die Sache der Katholiken oder der Angehörigen der Augsburgischen Konfession jeweils beeinträchtigt oder deren Rechte geschmälert werden könnten.

[Keine Erblichkeit geistlicher Herrschaften]
[§ 17] Alle Postulierten oder Erwählten sollen in ihren Wahlkapitulationen (in capitulationibus suis) versprechen, daß sie die geistlichen Fürstentümer, Ämter und Pfründen keineswegs erblich besitzen oder danach trachten wollen, sie erblich zu machen, sondern es soll allzeit dem Kapitel oder denen, denen es seit unvordenklicher Zeit zusammen mit dem Kapitel gebührt, sowohl die Wahl als auch die Postulation als auch im Falle der Erledigung des Bistums die Verwaltung und Ausübung der bischöflichen Rechte zustehen; außerdem soll man sich bemühen, daß Adelige, Patrizier, mit akademischen Würden ausgestattete oder andere geeignete Personen hiervon nicht ausgeschlossen [S. 41] werden, sondern vielmehr denselben erhalten bleiben, sofern dies [der Beschaffenheit der Ämter] nicht zuwiderläuft.

[Restitution des Kaisers]
[§ 18] Wo die Kaiserliche Majestät nach ihrer Wahl das Recht der ersten Bitten (ius primarium precum) ausgeübt hat, soll sie dieses auch in Zukunft ausüben, sofern nach dem Tode eines der Augsburgischen Konfession angehörenden [Amtsinhabers] in den Bistümern wiederum ein Angehöriger desselben Bekenntnisses, der nach den Bestimmungen des geschriebenen Rechtes und des Herkommens für dieses Amt geeignet ist, gewählt wird. In den gemischten Bistümern beider Bekenntnisse oder anderen reichsunmittelbaren Orten soll der durch das Recht der ersten Bitten Ernannte dieses Amt nur dann erlangen dürfen, wenn ein Angehöriger desselben Bekenntnisses die erledigte Pfründe zuvor in Besitz gehabt hat.

[Geistliche Gebühren bei den protestantischen Ständen]
[§ 19] Sollte unter dem Titel der Annaten, des Palliums, der Konfirmationen, der Papstmonate (menses papales) oder anderer Gebühren und Rechte reichsunmittelbarer geistlicher Herrschaften von den der Augsburgischen Konfession angehörenden Ständen auf irgendeine Weise oder von irgendjemandem etwas gefordert werden, so soll dieser Forderung weder zum Nachweis ihrer Rechtmäßigkeit noch zu ihrem Vollzug Rechtshilfe gewährt werden.

[Papstmonate in gemischten Kapiteln]
[§ 20] In den Kapiteln der reichsunmittelbaren geistlichen Herrschaften, in denen Kapitelherrn und Kanoniker beider Bekenntnisse entsprechend dem vorerwähnten Stichtag in bestimmter Zahl zugelassen sind und in denen bis jetzt die Papstmonate üblich waren, sollen diese auch ferner, wenn die verstorbenen Kapitelherrn und Kanoniker aus dem Kreis der Katholiken stammen, aufrecht bleiben und weiterentrichtet werden, sofern die päpstliche Bestätigung rechtzeitig erteilt und unmittelbar vom päpstlichen Hof übermittelt wird.

[Wahl und Investitur von protestantischen Geistlichen]
[§ 21] Die zu Erzbischöfen, Bischöfen oder Prälaten gewählten oder postulierten [Geistlichen] der Augsburgischen Konfession [S. 42] sollen von der Heiligen Kaiserlichen Majestät ohne jede Einrede investiert werden (absque ulla exceptione investiantur), wenn sie innerhalb eines Jahres eine Beglaubigung ihrer Wahl oder Postulation beigebracht, die bei den Szepterlehen üblichen Eide geleistet haben und das Eineinhalbfache der üblichen Taxe für die Belehnung entrichten. Diese, oder während der Erledigung ihres Sitzes, die Kapitel und diejenigen, denen zusammen [mit den Kapiteln] die Verwaltung zusteht, sollen zu allgemeinen wie auch zu besonderen Deputations-, Visitations-, Revisions- und anderen Reichsversammlungen in der üblichen Weise schriftlich geladen werden und dort wie jeder [Reichs]stand vor der Glaubensspaltung (ante religionis dissidia) Sitz und Stimme haben. Welche und wie viele Personen aber zu Versammlungen dieser Art zu entsenden sind, darüber zu bestimmen soll den Prälaten zusammen mit den Kapiteln und den Kanonikern überlassen bleiben.

[Titel der geistlichen Fürsten der Augsburgischen Konfession]
[§ 22] Wegen der Titel der geistlichen Fürsten der Augsburgischen Konfession ist man in der Weise übereingekommen, daß sie ohne Beeinträchtigung ihres Standes und ihrer Würde mit dem Titel "Erwählter oder Postulierter Erzbischof, Bischof, Abt oder Propst" bezeichnet werden, ihren Sitz aber auf der mittleren Bank zwischen den geistlichen und weltlichen Ständen auf der Querbank einnehmen (sessionem autem in scamno inter ecclesiasticos et seculares intermedio et transverso capiant), in der Versammlung aller drei Reichskollegien ihnen zur Seite der Direktor der Mainzischen Kanzlei, der im Namen des Herrn Erzbischofs die Reichstagsverhandlungen leitet, und hinter ihm die Direktoren des Fürstenkollegiums ihren Platz haben sollen; wenn [nur] der Fürstenrat als Kollegium zusammentritt, soll dies in derselben Weise von den Direktoren der Verhandlungen dieses Kollegiums beachtet werden.

[Verhältnisse in den gemischten Bistümern]
[§ 23] So viele Kapitelherrn oder Kanoniker der Augsburgischen Konfession oder des Katholischen Bekenntnisses am 1. Januar des Jahres 1624 [in den gemischten Bistümern] vorhanden waren, so viele sollen es von den beiden Bekenntnissen auch für immer bleiben und anstelle der Verstorbenen sollen jeweils Angehörige desselben Bekenntnisses treten. Sollten aber irgendwo [S. 43] Kapitelherrn oder Kanoniker des katholischen Glaubens oder der Augsburgischen Konfession mehr Pfründen besitzen als im Jahre 1624, so sollen sie als Supernumerarien zwar diese Pfründen und Präbenden auf Lebenszeit behalten, nach ihrem Tode aber so lange den Katholiken Angehörige der Augsburgischen Konfession und umgekehrt diesen Katholiken folgen, bis die Anzahl der Kapitelherrn und Kanoniker beider Konfessionen wieder jene Zahl erreicht hat, die sie am 1. Januar 1624 hatte. Die Religionsausübung soll in den gemischten Bistümern in der Weise wiederhergestellt werden, daß sie dort, wo sie im Jahre 1624 öffentlich vorgenommen wurde und erlaubt war, [auch in Zukunft] aufrecht bleiben und weder durch die Wahl noch durch die Präsentation noch auf irgendeine andere Weise beeinträchtigt werden soll.

[Geistliche Herrschaften der Schweden]
[§ 24] Diejenigen Erzbistümer, Bistümer, Stiftungen und reichsunmittelbaren und mittelbaren geistlichen Herrschaften, die der Königlichen Majestät und dem Königreich Schweden als Entschädigung, Wertersatz, Schadensersatz oder sonstige Ersatzleistung für seine Verbündeten, Freunde oder unmittelbar Beteiligten zugesprochen worden sind, sollen in allen Teilen den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen unterliegen. Dasjenige aber, was von diesen Bestimmungen nicht erfaßt wird, namentlich, soweit es unter den nachfolgend aufgeführten Paragraphen über das Diözesanrecht [§ 48] fällt, soll den Reichsgesetzen und dem gegenwärtigen Vertrag unterworfen bleiben.

[Mittelbare geistliche Herrschaften der Reichsstände im Jahre 1624]
[§ 25] Alle diejenigen Klöster, Kollegiatstifter, Balleien, Kommenden, Kirchen, Stiftungen, Schulen, Spitäler und andere mittelbare geistliche Herrschaften einschließlich deren Einkünften und Rechten, welche Bezeichnung diese auch haben mögen, die sich am 1. Januar 1624 im Besitz evangelischer Kurfürsten, Fürsten und Stände befanden, gleichgültig, ob diese zurückbehalten oder wieder zurückgegeben worden oder auf Grund des gegenwärtigen Vertrages noch zurückzugeben sind, sollen in deren Besitz verbleiben, bis die Religionsstreitigkeiten durch einen allgemeinen gütlichen Vergleich beider Teile beigelegt sind, und es soll keine Einrede Berücksichtigung finden, daß diese vor oder nach dem Passauer Vertrag oder Religionsfrieden reformiert [S. 44] und in Besitz genommen wurden, oder daß sie nicht zu den Ländern der Stände der Augsburgischen Konfession [gehörten] oder in diesen [lagen], oder daß sie eximiert oder mit anderen Ständen durch Suffraganeats- oder Diakonatsrecht (iure suffraganeatus, diaconatus) oder auf andere Weise verbunden sind; einzige und alleinige Grundlage dieses Vertrages, der Wiedereinsetzung und jeder künftigen Rechtsausübung soll vielmehr der am 1. Januar 1624 vorhandene Besitzstand sein, wobei alle Einreden und Einwendungen als unwirksam zu betrachten sind, die wegen einer irgendwo eingeführten interimistischen Religionsausübung oder wegen einer früheren oder späteren allgemeinen Vereinbarung oder besonderer Verträge oder auf Grund entstandener Streitigkeiten oder rechtskräftig entschiedener Verfahren oder auf Grund von Verfügungen, Mandaten, Verordnungen, Paritorien, Reversalien, rechtshängigen Streitsachen oder aus irgendwelchen anderen Vorwänden oder Gründen vorgebracht werden könnten.

Wo daher von den vorerwähnten Herrschaften, ihrem Zubehör oder ihren Nutzungen etwas den Ständen der Augsburgischen Konfession auf irgendeine Weise oder unter irgendeinem Vorwand nach dem genannten Stichtag gerichtlich oder außergerichtlich entzogen oder weggenommen worden ist, soll es unverzüglich und ohne Unterschied - darunter namentlich auch sämtlichen Klöstern, Stiftern und geistlichen Herrschaften, die der Herzog von Württemberg im Jahre 1624 innegehabt hat - einschließlich allen Zubehörs, aller Einkünfte und allen Zuwachses, wo immer auch diese gelegen sein mögen, zusammen mit den weggenommenen Urkunden restituiert und die Angehörigen der Augsburgischen Konfession sollen in Zukunft weder in dem vorhandenen noch in dem restituierten Besitz in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden, sondern vor jeder gerichtlichen oder tatsächlichen Verfolgung (ab omni persecutione iuris et facti) für immer sicher sein, bis die Religionsstreitigkeiten beigelegt sind.

[Katholische Klöster und Stifter nach 1624]
[§ 26] Auch alle Klöster, Stifter und mittelbare Kollegiatstifter, die sich am 1. Januar 1624 im Besitz von Katholiken befanden, sollen in gleicher Weise in deren Besitz verbleiben, auch wenn diese in den Ländern und Gebieten von Ständen der Augsburgischen Konfession liegen sollten; doch sollen sie nicht in andere geistliche Orden als diejenigen umgewandelt werden, für deren [S. 45] Regeln sie ursprünglich errichtet wurden, außer wenn ein solcher Orden gänzlich erloschen ist. In diesem Fall soll es den kirchlichen Behörden der Katholiken freistehen, aus einem anderen, in Deutschland vor der Entstehung der Glaubensspaltung vorhandenen Orden neue Religiosen an ihre Stelle zu setzen. In allen derartigen mittelbaren Stiftern, Kollegiatstiftern, Klöstern und Spitälern aber, in denen Katholiken und Angehörige der Augsburgischen Konfession nebeneinander gelebt haben, sollen diese auch künftig nebeneinander leben, und zwar in derselben Anzahl, in der sie am 1. Januar 1624 vorhanden waren. Auch die öffentliche Religionsausübung soll in der Weise ohne Behinderung des einen oder anderen Teils aufrecht bleiben, in der sie an jenem Ort zum vorerwähnten Termin üblich war. Auch in den mittelbaren Stiftern, in denen die Kaiserliche Majestät am 1. Januar 1624 das Recht der ersten Bitten (primariae preces) ausübte, soll ihr dies in derselben Weise, wie dies für die reichsunmittelbaren Herrschaften zuvor beschrieben worden ist, auch in Zukunft zustehen. Das gleiche gilt für die Papstmonate, wie dies ebenfalls zuvor in den Paragraphen 18-20 vorgeschrieben wurde. Außerdem sollen die Erzbischöfe oder diejenigen, denen sonst dieses Recht zusteht, die Pfründen der außerordentlichen Monate (beneficia mensium extraordinariorum) auch weiterhin verleihen.

Sollten Angehörige der Augsburgischen Konfession in bezug auf mittelbare geistliche Herrschaften, die sich am Stichtag tatsächlich, vollständig oder auch nur teilweise im Besitz von Katholiken befanden, Präsentations-, Visitations-, Inspektions-, Konfirmations-, Korrektions-, Protektions-, Öffnungs-, Einquartierungs- und Frondienstrechte (iura praesentandi, visitandi, inspectionis, confirmandi, corrigendi, protectionis, aperturae, hospitationis, servitiorum operarum) sowie Rechte auf Pfarrer und Pröpste haben, so sollen ihnen diese Rechte unverändert und uneingeschränkt verbleiben.

Sollte die Wahl für erledigte Pfründen nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen worden sein, so soll die Verleihung und Besetzung mit Personen desjenigen Bekenntnisses, dem der Verstorbene angehörte, diesen gemäß dem Rückfallsrechte zustehen, sofern dadurch der katholischen Sache bei den mittelbaren geistlichen Herrschaften kein Nachteil entsteht und die Rechte der katholischen Behörden und des jeweiligen Ordens unberührt bleiben. Auch für den Fall, daß Wahl und Besetzung der erledigten Präbende [S. 46] nicht in der vorgeschriebenen Zeit geschehen sind, soll ihnen das Rückfallsrecht erhalten bleiben.

Bezüglich der Reichspfandschaften wurde die Übereinkunft getroffen, daß, da die kaiserliche Wahlkapitulation die Bestimmung enthält, daß ein erwählter römischer Kaiser den Kurfürsten, Fürsten und übrigen Reichsständen diese Pfandschaften bestätigen und deren ungestörten Besitz sichern und schützen, diese Bestimmung solange gültig sein soll, bis mit Einwilligung der Kurfürsten, Fürsten und Reichsstände etwas anderes beschlossen wird, und daher die Städte Lindau und Weißenburg im Nordgau, denen die Reichspfandschaften (oppignorationes imperiales) weggenommen worden waren, alsbald und vollständig wiedereingesetzt werden sollen, wenn die Schuldsumme zuvor zurückgezahlt wird.

[Einlösung von Pfandschaften der Reichsstände]
[§ 27] Diejenigen Herrschaften aber, die die Reichsstände vor unvordenklicher Zeit verpfändet haben, sollen nur unter der Bedingung eingelöst werden können, daß die possessorischen Einreden (exceptiones possessorum [Einreden des Besitzers aus dem Recht zum Besitz]) und der Rechtsstreit in der Hauptsache hinreichend untersucht werden. Sollten solche Herrschaften während der Dauer des gegenwärtigen Krieges teils ohne rechtliches Erkenntnis, teils ohne Rückzahlung der Pfandsumme von jemandem in Besitz genommen worden sein, so sollen sie unverzüglich und vollständig einschließlich aller Urkunden den früheren Besitzern zurückgegeben werden; wenn ein Urteil die Einlösung gestattet, dieses Rechtskraft erlangt hat und nach Zahlung der Pfandsumme die Wiedereinsetzung erfolgt ist, soll es dem Obereigentümer freistehen, in diesen ehemals verpfändeten und wieder an ihn zurückgegebenen Ländern seine Religionsausübung (suae religionis exercitium) öffentlich einzuführen, doch dürfen Einwohner und Untertanen nicht gezwungen werden, auszuwandern oder ihre Religion, zu der sie sich unter dem früheren Besitzer der verpfändeten Länder bekannt haben, aufzugeben (religionem deserrere non cogantur). Wegen der öffentlichen Ausübung ihrer Religion soll jedoch zwischen ihnen und dem Obereigentümer, der die [verpfändeten] Herrschaften einlöste, eine Übereinkunft getroffen werden. [S. 47]

[Rechte der Reichsritterschaft]
[§ 28] Die freie und reichsunmittelbare Reichsritterschaft (libera et immediata imperii nobilitas) einschließlich aller ihrer Mitglieder samt ihren Untertanen und Lehns- und Allodialgütern soll, sofern sie nicht an einigen Orten in bezug auf ihre Herrschaften, ihr Gebiet und ihren Wohnsitz Untertan anderer [Reichs]stände ist, kraft des Religionsfriedens und des gegenwärtigen Vertrages in den die Religion betreffenden Rechten und allen daraus entstehenden Vorteilen dasselbe Recht haben, das den vorerwähnten Kurfürsten, Fürsten und Ständen zusteht, und bei [der Ausübung dieses Rechtes] in keiner Weise gestört oder beeinträchtigt werden. Diejenigen [Mitglieder] aber, die gestört oder beeinträchtigt worden sind, sollen vollständig in ihren früheren Rechtszustand wiedereingesetzt werden.

[Einbeziehung der freien Reichsstädte]
[§ 29] Die freien Reichsstädte (liberae imperii civitates), die insgesamt und einzeln nicht nur im Religionsfrieden und in dem gegenwärtigen Vertrag, sondern auch sonst unzweifelhaft unter den Begriff der Reichsstände fallen, sollen einschließlich derjenigen, in denen im Jahre 1524 nur ein Bekenntnis in Übung war, sowohl in bezug auf das Ius Reformandi als auch im Hinblick auf andere die Religion betreffende Sachen in ihren Territorien wie auch in bezug auf die Untertanen innerhalb der Mauern und Vorstädte dasselbe Recht haben wie alle übrigen höheren Reichsstände; daher soll das, was über diese im allgemeinen bestimmt und vereinbart wurde, auch für die [Reichsstädte] gesagt sein und ohne Rücksicht darauf Geltung haben, ob in diesen Städten, in denen von den städtischen Behörden und den Bürgern außer der Augsburgischen Konfession nach Recht und Gewohnheit eines jeden Ortes kein anderes Bekenntnis im Jahre 1624 eingeführt war, einige dem katholischen Bekenntnis angehörende Bürger ansässig sind oder in einigen Kapiteln, Kollegiatkirchen, Klöstern und Spitälern, sie mögen dem Reich unmittelbar oder mittelbar unterstellt sein, die Ausübung des katholischen Bekenntnisses stattfindet. In diesem Falle sollen die letzteren uneingeschränkt in dem Rechtszustand belassen werden, in dem sie sich am 1. Januar 1624 befunden haben, einschließlich der Geistlichkeit, soweit diese nicht erst während der vorerwähnten Zeit eingesetzt worden ist, und sämtlichen katholischen Bürgern, die sich dort aufhalten. [S. 48]

Vor allem aber sollen jene Reichsstädte, die entweder dem einen oder dem anderen Bekenntnis angehören (unter diesen letzteren namentlich Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach, Ravensburg und Kaufbeuren), alles, was sie vom Jahre 1624 wegen des Religionsbekenntnisses oder an geistlichen Herrschaften vor oder nach dem Passauer Vertrag und dem darauf folgenden Religionsfrieden in Besitz gehabt oder reformiert haben oder womit sie sonst im Hinblick auf ihr Bekenntnis in weltlichen Angelegenheiten auf irgendeine Weise außergerichtlich oder gerichtlich beschwert worden sind, in den Rechtszustand, in dem sie sich am 1. Januar des vorerwähnten Jahres 1624 sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten befunden haben, wie alle übrigen höheren Reichsstände in vollem Umfange wiedereingesetzt und in ihm ohne jede Beeinträchtigung belassen werden wie bei jenen, die sie im Besitz gehabt oder inzwischen wieder zurückerlangt haben, [und dies] bis zu einem gütlichen Religionsvergleich (usque at amicabilem religionum compositionem). Und es soll keinem von beiden Teilen erlaubt sein, den anderen aus der Ausübung seines Bekenntnisses, den kirchlichen Riten und Liturgien zu verdrängen; vielmehr sollen alle Bürger friedlich und freundlich miteinander wohnen und auf beiden Seiten die ungestörte Ausübung ihres religiösen Bekenntnisses und die Nutzung ihrer Güter stattfinden. Einreden, daß bestehende Rechtsstreitigkeiten durch Urteil entschieden oder durch Vergleich beendet oder noch anhängig seien, sowie alle in den Paragraphen 2 und 9 [Artikel V §§ 2-13 und 25-27] aufgeführten Einwendungen sind unwirksam, unbeschadet dessen, was hinsichtlich der weltlichen Angelegenheiten in bezug auf Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg im zuvor genannten Paragraphen 2 bestimmt worden ist [Artikel V §§ 3-11].

[Rechte der Landstände]
[§ 30] Was ferner die Grafen, Freiherrn, Adeligen, Vasallen, Städte, Stiftungen, Klöster, Kommenden, Gemeinden und Untertanen der geistlichen und weltlichen Reichsstände betrifft, so ist, da diesen reichsunmittelbaren Ständen neben der Landesherrschaft nach allgemeinem Reichsherkommen auch das Reformationsrecht zusteht (cum iure territorii et superioritatis ex communi per totum imperium hactenus usitata praxi etiam ius [S. 49] reformandi exercitium religionis competat) und den Untertanen dieser Reichsstände schon seit dem Religionsfrieden das Recht der Auswanderung (beneficium emigrandi) für den Fall gewährt worden ist, daß sie anderen Bekenntnisses als der Landesherr sind und überdies zum Zwecke der Aufrechterhaltung größerer Eintracht unter den Ständen Vorsorge getroffen wurde, daß keiner die Untertanen des anderen zu seinem Bekenntnis herüberziehen oder deswegen in Schutz und Schirm nehmen oder ihnen auf andere Weise Hilfe leisten soll, ist bestimmt worden, daß diese Vorschrift auch künftig von den Ständen beider Bekenntnisse beachtet und keinem Reichsstand das Recht, das ihm gemäß der Landeshoheit in Religionssachen zusteht, geschmälert werden soll.

[Rechte von protestantischen Untertanen katholischer Reichsstände]
[§ 31] Diesen Bestimmungen steht nicht entgegen, daß die Landsassen, Vasallen und Untertanen katholischer Stände, welcher Art sie auch seien, die zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 1624 die öffentliche oder private Religionsausübung der Augsburgischen Konfession entweder auf Grund eines bestimmten Vertrages oder eines bestimmten Privilegs oder gemäß altem Herkommen und lokalem Brauch vorgenommen haben, diese auch fernerhin einschließlich aller Nebenrechte, soweit sie diese im vorerwähnten Jahr in Anspruch genommen haben oder deren Ausübung unter Beweis stellen können, beibehalten sollen. Zu diesen Nebenrechten werden gerechnet: die Besetzung der Konsistorien, der Schule und der Kirchenämter, das Patronatsrecht und ähnliche Rechte. Auch sie sollen im Besitz aller zur vorerwähnten Zeit in ihrer Gewalt befindlichen Kirchen, Stifter, Klöster und Spitäler einschließlich allen Zubehörs, aller Einkünfte und allen Zuwachses verbleiben. Dies alles soll immer und überall befolgt werden, solange nichts anderes wegen der christlichen Religion entweder allgemein oder zwischen den Reichsständen und ihren Untertanen im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart worden ist, und keiner soll den anderen auf irgendeine Art und Weise beeinträchtigen.

[Restitution des Rechtszustandes vom Jahre 1624]
[§ 32] Wer [von ihnen] aber auf irgendeine Weise beeinträchtigt oder [seiner Besitztümer] entsetzt worden ist, soll ausnahmslos [S. 50] und vollständig in den Rechtszustand, in dem er sich im Jahre 1624 befunden hat, wiedereingesetzt werden.

Das gleiche gilt für die katholischen Untertanen von Reichsständen der Augsburgischen Konfession, denen im vorerwähnten Jahr 1624 die öffentliche oder private Ausübung des katholischen Bekenntnisses zustand.

[Entgegenstehende Religionsverträge]
[§ 33] Verträge, Vergleiche, Vereinbarungen oder Bewilligungen, die zwischen Reichsständen und ihren vorerwähnten Landständen und Untertanen wegen der Einführung, Erlaubnis und Beibehaltung der öffentlichen oder privaten Religionsausübung zuvor abgeschlossen, eingegangen oder sonst errichtet worden sind, sollen insoweit Gültigkeit behalten und in Kraft bleiben, als sie der Observanz des vorerwähnten Jahres 1624 nicht entgegenstehen, und es soll nur im gegenseitigen Einvernehmen erlaubt sein, von diesen zurückzutreten. Sämtliche der im Jahre 1624 ergangenen Urteile und dem geltenden Recht gleichzuachtenden Gewohnheiten und entgegenstehenden Reversalien, Verträge und Vergleiche sollen unwirksam und aufgehoben sein, namentlich der Vergleich, den der Bischof von Hildesheim und die Herzöge von Braunschweig-Lüneburg wegen der Religionsausübung mit den Landständen und Untertanen des Bistums Hildesheim bei verschiedenen Gelegenheiten im Jahre 1643 abgeschlossen haben. Ausgenommen von diesem Stichtag und den Katholiken vorbehalten bleiben die neun Klöster im Bistum Hildesheim, auf die die Herzöge von Braunschweig in vorerwähntem Jahr unter gewissen Bedingungen Verzicht geleistet haben.

[Protestantische Untertanen katholischer Reichsstände und deren Duldung]
[§ 34] Ferner ist man übereingekommen, daß die der Augsburgischen Konfession angehörenden Untertanen katholischer Stände wie umgekehrt katholische Untertanen von Ständen der Augsburgischen Konfession, denen im Jahre 1624 zu keinem Zeitpunkt die öffentliche oder private Religionsausübung zustand, wie auch die, die nach der Verkündung des Friedens künftig ein anderes Glaubensbekenntnis annehmen oder annehmen werden als ihr Landesherr, mit Nachsicht geduldet und nicht daran gehindert werden sollen, sich in vollständiger Gewissensfreiheit in ihren Häusern ihrer Andacht ohne jede [S. 51] Nachforschung und ohne jede Beeinträchtigung privat zu widmen (patientes tolerantur et conscientia libera domi devotioni suae sine inquisitione aut turbatione privatim vacare), in der Nachbarschaft so oft und wo immer sie wollen am öffentlichen Gottesdienst teilzunehmen und ihre Kinder entweder in auswärtige Schulen ihres Bekenntnisses oder zu Hause von Privatlehrern unterweisen zu lassen. Doch sollen Landsassen, Vasallen und Untertanen im übrigen ihre Pflicht in schuldigem Gehorsam und Unterordnung erfüllen (officium suum cum debito obsequio et subiectione adimpleant) und zu keinerlei Unruhen Anlaß geben.

[Diskriminierungsverbot]
[§ 35] Ob die Untertanen aber katholischen Glaubens oder Augsburgischer Konfession sind, sollen sie doch nirgends wegen ihres Bekenntnisses verachtet (ob religionem despicatui habeantur) und auch nicht aus der Gemeinschaft der Kaufleute, Handwerker und Zünfte, von Erbschaften, Vermächtnissen, Spitälern, Siechenhäusern, Almosen und anderen Rechten oder Geschäften, noch viel weniger von den öffentlichen Kirchhöfen und einem ehrlichen Begräbnis ausgeschlossen und sollen für das Begräbnis auch keine anderen Kosten von den Hinterbliebenen gefordert werden, als die Pfarrkirche gewöhnlich für die Beerdigung zu nehmen berechtigt ist; vielmehr sollen sie in diesen und ähnlichen Fällen in gleicher Weise wie ihre Mitbürger Recht, Gerechtigkeit und Schutz genießen (aequali iustitia protectioneque tuti).

[Schutz des Vermögens der Emigranten]
[§ 36] Sollte aber ein Untertan, dem im Jahre 1624 weder die öffentliche noch die private Religionsausübung zustand, oder jemand, der nach der Verkündung des Friedens sein Bekenntnis wechselt, freiwillig auswandern oder vom Landesherrn dazu gezwungen werden, so soll es ihm freistehen, entweder sein Vermögen zu behalten oder nach dessen Veräußerung wegzuziehen oder das zurückgelassene Vermögen durch Verwalter bewirtschaften zu lassen (liberum ei sit, aut retentis bonis aut alienatis discedere retenta per ministros administrare) und, so oft es die Lage erfordert, zur Aufsicht über sein Vermögen oder zur Führung von Prozessen oder zur Eintreibung von Schulden frei und ohne Geleitsbrief (libere et sine literis) sich dorthin zu begeben. [S. 52]

[Zeitpunkt der Auswanderung und Verbot der Beeinträchtigung]
[§ 37] Außerdem ist vereinbart worden, daß von den Landesherrn denjenigen Untertanen, denen im vorerwähnten Jahre weder die öffentliche noch die private Religionsausübung zustand, die aber dennoch zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Friedensschlusses in den Gebieten der Reichsstände des einen oder anderen Bekenntnisses wohnend angetroffen werden, zu denen auch jene zu rechnen sind, die, um den Kriegshandlungen auszuweichen, nicht jedoch in der Absicht, ihren Wohnsitz zu wechseln, sich an einen anderen Ort begeben haben und nach Friedensschluß wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen, zur Auswanderung eine Frist von mindestens fünf Jahren, denen aber, die nach der Verkündung des Friedens das Bekenntnis wechseln, von mindestens drei Jahren, sofern sie nicht eine längere und ausgedehntere Frist erlangen können, gewährt werden soll. Den entweder freiwillig oder gezwungen Auswandernden dürfen Zeugnisse ihrer Geburt, ihrer freien Abkunft, ihrer Abzugserlaubnis, ihres erlernten Gewerbes sowie ihres unbescholtenen Lebenswandels nicht verweigert (nativitatis, ingenuitatis, manumissionis, noti opificii, honeste vite testimonia denegentur) und sie außerdem nicht durch ungewöhnliche Reverse oder außergewöhnlich hohe Abzugsgebühren über Gebühr beschwert werden, und noch viel weniger sollen denen, die freiwillig auswandern, unter Berufung auf ein Untertanenverhältnis oder einen anderen Vorwand Hindernisse in den Weg gelegt werden (servitutis aut ullo alio praetextu impedimentum inferatur).

[Schutz der Protestanten in Schlesien]
[§ 38] Auch die schlesischen Fürsten, die der Augsburgischen Konfession angehören, nämlich die Herzöge von Brieg, Liegnitz und Münsterberg-Oels sowie die Stadt Breslau sollen in der freien Ausübung ihrer vor dem Kriege erlangten Rechte und Privilegien sowie der ihnen aus besonderer kaiserlicher und königlicher Gnade bewilligten Ausübung der Augsburgischen Konfession geschützt werden.

[Aufhebung des Emigrationszwangs für Untertanen in Schlesien und Österreich]
[§ 39] Den Grafen, Freiherrn, Adeligen und ihren Untertanen in den übrigen schlesischen Fürstentümern, die unmittelbar der [S. 53] königlichen Kammer gehören, wie auch den gegenwärtig in Niederösterreich lebenden Grafen, Freiherrn und Adeligen, hat die Kaiserliche Majestät, obwohl ihr das Reformationsrecht nicht weniger als allen anderen Königen und Fürsten zusteht, zwar nicht auf Grund der Bestimmung des vorigen Paragraphen [§ 33]: "Verträge, Vergleiche" usw., [Artikel V, § 33] sondern auf Grund einer Vermittlung der Königlichen Majestät von Schweden und aus Liebe zu den ebenfalls vermittelnden Reichsständen der Augsburgischen Konfession gestattet, daß diese Grafen, Freiherrn und Adeligen sowie ihre in den vorerwähnten schlesischen Fürstentümern lebenden Untertanen nicht verpflichtet sein sollen, wegen ihres Bekenntnisses ihre Besitzungen aufzugeben oder auszuwandern. Auch ihnen soll die Ausübung des vorerwähnten Glaubensbekenntnisses in den benachbarten Orten außerhalb des Landes nicht verwehrt werden, wenn sie sich im übrigen ruhig und friedlich verhalten und sich so betragen, wie es sich gegenüber ihrem höchsten Herrn gehört. Sollten sie aber freiwillig auswandern und ihre Besitzungen entweder nicht veräußern wollen oder ohne Schaden nicht veräußern können, so soll ihnen freier Zutritt (liber additus) zur Aufsicht über ihre Güter und zur Besorgung ihrer Geschäfte gestattet sein.

[Kirchen für die Protestanten in Schlesien]
[§ 40] Außer den Bestimmungen über die vorerwähnten schlesischen Fürstentümer, die unmittelbar der königlichen Kammer gehören, sagt ihre Kaiserliche Majestät zu, daß sie den Angehörigen der Augsburgischen Konfession in diesen Fürstentümern gestatten will, zur Ausübung ihres Glaubens 3 Kirchen auf eigene Kosten außerhalb der Städte Schweidnitz, Jauer und Glogau nahe der Stadtmauer an geeigneten und von seiner Majestät zu bezeichnenden Orten nach Friedensschluß zu errichten, sobald diese es verlangen werden.

[Vermittlung zugunsten der Protestanten in den Erbländern]
[§ 41] Nachdem über eine größere Freiheit der Religionsausübung in den oben genannten Ländern sowie in den übrigen Reichen und Ländern der Kaiserlichen Majestät und des österreichischen Hauses während der gegenwärtigen Friedensverhandlungen viel verhandelt wurde, aber wegen der geltend gemachten Einsprüche des kaiserlichen Bevollmächtigten eine [S. 54] Übereinkunft nicht erzielt werden konnte, behalten sich die Königliche Majestät von Schweden und die Reichsstände der Augsburgischen Konfession vor, deswegen auf einem künftigen Reichstage oder bei anderer Gelegenheit bei ihrer Kaiserlichen Majestät unter Vorbehalt fortdauernden Friedens und unter Ausschluß aller Gewalt und Feindseligkeit freundlich Fürbitte einzulegen.

[Reformationsrecht bei Lehen]
[§ 42] Aus der bloßen Eigenschaft eines Lehens oder Afterlehens, es mag vom Königreich Böhmen, von den Kurfürsten, Fürsten und Reichsständen oder von anderen Herren herrühren, ist das Reformationsrecht (ius reformandi) nicht abzuleiten; vielmehr sollen diese Lehen und Afterlehen sowie die Vasallen und Untertanen und geistlichen Güter in Religionssachen und bei sonstigen Rechten, die der Lehnsherr für sich beansprucht, eingeführt oder sich angemaßt hat, sämtlich nach dem Rechtszustand des 1. Januars 1624 beurteilt und alles, was gerichtlich und außergerichtlich erneuert wurde, aufgehoben und in den früheren Rechtszustand zurückversetzt werden (in pristinum statum restituantur).

[Streitige landesherrliche Rechte]
[§ 43] Sollte das landesherrliche Recht vor oder nach dem Normaljahr 1624 streitig gewesen sein, so soll bis zur endgültigen Entscheidung über dieses Recht dem Inhaber [des Rechtes] im vorerwähnten Jahr das Recht der öffentlichen Religionsausübung zustehen. Die Untertanen aber sollen während des Streites über das landesherrliche Recht wegen eines inzwischen stattgefundenen Bekenntniswechsels nicht gezwungen sein, auszuwandern. In den Orten, in denen die Stände gleiche landesherrliche Rechte haben (ex aequo iure superioritatis fruuntur), soll es sowohl wegen der öffentlichen Religionsausübung als auch wegen anderer die Religion betreffenden Sachen bei dem Rechtszustande verbleiben, in dem sich diese am vorerwähnten Tage und im vorerwähnten Jahre befunden haben.

[Gerichtsbarkeit und Reformationsrecht]
[§ 44] Die peinliche Gerichtsbarkeit, das Zentgericht, die Blutgerichtsbarkeit, das Patronatsrecht und das Recht des Filials ergeben weder einzeln noch insgesamt das Reformationsrecht [S. 55] (ius reformandi). Mißbräuche, die unter diesem Namen eingerissen oder durch Verträge erzeugt worden sind, sollen beseitigt werden, die dadurch Belasteten in ihren früheren Rechtszustand zurückversetzt und für die Zukunft sämtliche [Mißstände] dieser Art vollständig beseitigt werden.

[Einkünfte der Kirchen]
[§ 45] Bezüglich der Einkünfte aller Art, die den geistlichen Herrschaften und ihren Inhabern zustehen, soll beachtet werden, was namentlich im Religionsfrieden § 16: "Dagegen sollen die Stände der Augspurgischen confession" usw. und in § 21: "Alßdann auch denen Ständen der alten Religion" usw. bestimmt worden ist.

[Einkünfte der protestantischen Reichsstände]
[§ 46] Die Einkünfte, Abgaben, Zehnten und Zinsen, die kraft des vorerwähnten Religionsfriedens den Reichsständen der Augsburgischen Konfession in bezug auf die reichsunmittelbaren oder mittelbaren geistlichen Stiftungen katholischer Länder, die sie entweder vor oder nach dem Religionsfrieden erlangt haben, zustehen und ihnen am 1. Januar 1624 zustanden, sollen ohne jede Einrede (absque ulla exceptione) entrichtet werden. Sollten Reichsstände der Augsburgischen Konfession an irgendeiner Stelle Vogteirechte, Hofrechte, Einquartierungsrechte, Dienstrechte oder andere Rechte in innerhalb oder außerhalb des Landes gelegenen geistlichen Herrschaften und Besitzungen der Katholiken durch rechtmäßige Nutzung (legitimo usu) oder ausdrückliche Bewilligung erworben haben, desgleichen katholische Stände, sofern ihnen Rechte dieser Art auf geistliche Herrschaften der Stände der Augsburgischen Konfession zustehen, so sollen ihnen allen ihre alten Rechte nach Billigkeit verbleiben, doch in der Weise, daß durch die Ausübung dieser Rechte die Einkünfte der geistlichen Herrschaften nicht allzusehr belastet und ausgeschöpft werden.

[Zehnten und andere Einkünfte aus Stiftungen]
[§ 47] Einkünfte und Zehnten, Abgaben und Pachtzinsen, die den Ständen der Augsburgischen Konfession aus anderen Gebieten zustehen, auch wenn die Stiftungen bereits erloschen oder in Auflösung befindlich sind, sollen denjenigen entrichtet werden, denen sie am 1. Januar des Jahres 1624 zustanden; hingegen [S. 56] sollen diejenigen, die mit dem Jahre 1624 erloschen sind oder künftig erlöschen werden, auch in anderen Gebieten dem Herrn des aufgelösten Klosters oder Ortes, in dem dieses gelegen waren, entrichtet werden.

Desgleichen sollen den Stiftern, die am 1. Januar des Jahres 1624 Neubruchszehnten auf fremdem Gebiet besaßen, diese Rechte auch in Zukunft verbleiben, neue Rechte jedoch nicht begründet werden. Bei den übrigen Reichsständen und Untertanen sollen die Neubruchszehnten nach gemeinem Recht, lokalem Gewohnheitsrecht oder durch freiwillige Verträge festgesetzt werden.

[Suspendierung des Diözesanrechtes und der geistlichen Gerichtsbarkeit]
[§ 48] Das Diözesanrecht und die gesamte geistliche Gerichtsbarkeit mit all ihren Formen soll gegenüber Kurfürsten, Fürsten und Ständen der Augsburgischen Konfession (einschließlich der freien Reichsritterschaft) und deren Untertanen sowohl zwischen Katholiken und den Angehörigen der Augsburgischen Konfession als auch unter den Ständen der Augsburgischen Konfession bis zur christlichen Beilegung der Glaubensspaltung (usque ad compositionem Christianam dissidii religionis) suspendiert bleiben und das Diözesanrecht und die geistliche Gerichtsbarkeit sollen sich innerhalb der Grenzen eines jeden Landes halten (intra terminos territorii cuiusque). Zur Erhebung der Einkünfte, Zinsen, Zehnten und Pachtzinse in denjenigen Gebieten der Stände der Augsburgischen Konfession, in denen den Katholiken im Jahre 1624 offenkundig die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit zustand, sollen sie diese auch ferner ausüben, zur Exkommunikation soll erst nach der dritten Anzeige geschritten werden.

Landstände und Untertanen der Augsburgischen Konfession, die katholischen Landesherrn unterstellt sind und im Jahre 1624 die geistliche Gerichtsbarkeit anerkannt haben, sollen nur in jenen Fällen der vorerwähnten Gerichtsbarkeit unterstehen, in denen die Augsburgische Konfession in keiner Weise berührt ist, jedoch unter der Bedingung, daß ihnen bei Gelegenheit eines Prozesses nichts abverlangt werde, was der Augsburgischen Konfession oder ihrem Gewissen entgegensteht. Das gleiche Recht soll auch für die katholischen Untertanen von Behörden der Augsburgischen Konfession Geltung haben; für diejenigen, denen im Jahre 1624 die öffentliche Religionsausübung [S. 57] des katholischen Bekenntnisses zustand, soll das Diözesanrecht entsprechend der unumstrittenen Ausübung durch die Bischöfe im vorerwähnten Jahr uneingeschränkt aufrecht bleiben.

[Reichsstädte mit gemischtem Bekenntnis]
[§ 49] In denjenigen Reichsstädten aber, in denen die Ausübung beider Bekenntnisse stattfindet, soll den katholischen Bischöfen über die Bürger der Augsburgischen Konfession keine Gerichtsbarkeit zustehen. Dagegen sollen die Katholiken ihr Recht nach der Übung des vorerwähnten Jahres 1624 behalten.

[Verbot der Verunglimpfung des Friedensvertrages]
[§ 50] Die Behörden beider Bekenntnisse sollen mit Ernst und Strenge verhindern, daß jemand öffentlich oder privat in Predigten, Lehren, Disputationen, Schriften oder [sonstigen] Ratschlägen (concionando, docendo, disputando, scribendo, consulendo) den Passauer Vertrag, den Religionsfrieden und insbesondere den gegenwärtigen Vertrag und seinen Wortlaut an irgendeiner Stelle bestreitet, in Zweifel zieht oder [Geist und Buchstaben] zuwiderlaufende Behauptungen daraus abzuleiten versucht (uspiam impugnet, dubiam faciat aut assertiones contrarias inde deducere conetur).

[Festsetzung der Zahl der Deputierten]
[§ 51] Auf den ordentlichen Reichstagen soll die Zahl der Deputierten der Stände beider Bekenntnisse gleich sein; über die Personen jedoch und über die beizuziehenden Reichsstände soll auf dem nächsten Reichstag entschieden werden. Auf ihren Konventen und auf den allgemeinen Reichstagen soll die Zahl der Deputierten von Ständen beider Bekenntnisse gleich sein, ob sie nun aus einem oder zwei oder aus drei Reichstagskollegien - gleichgültig aus welchem Anlaß und für welche Reichsgeschäfte - zu entsenden sind. Sollten außerordentliche Kommissionen Reichsgeschäfte zu erledigen haben, sollen, wenn die Sache nur die Stände der Augsburgischen Konfession betrifft (si res inter Augustanae confessionis Status versatur), allein Angehörige dieses Bekenntnisses entsandt werden; betrifft sie nur die katholischen Stände, so sollen allein Katholiken, betrifft sie katholische Stände und solche der Augsburgischen Konfession, so sollen Abgeordnete beider Bekenntnisse in gleicher Zahl bestellt [S. 58] und beauftragt werden. Außerdem wurde bestimmt, daß die Abgeordneten zwar über die von ihnen geführten Verhandlungen Bericht erstatten und ihre Meinung äußern, jedoch keine endgültige Entscheidung treffen sollen (sententiae nihil definiant).

[Verbot der Stimmenmehrheit in Religionssachen]
[§ 52] In Religions- und anderen Angelegenheiten, in denen die Stände nicht als geschlossene Gebilde betrachtet werden können (ubi status tanquam unum corpus considerari nequeunt), desgleichen, wenn die katholischen Stände und die Stände Augsburgischer Konfession sich in zwei Parteien teilen (in duas partes euntibus), soll der Streit nur durch einen gütlichen Vergleich (amicabilis compositio) ohne Rücksicht auf die Mehrheit der Stimmen (non attenta votorum pluralitate) beigelegt werden. Was aber die Stimmenmehrheit in Steuersachen betrifft, so soll dieser Gegenstand, da er auf der gegenwärtigen Versammlung nicht entschieden werden konnte, auf den nächsten Reichstag (ad proxima comitia) vertagt werden.

[Bestimmungen über das Reichskammergericht]
[§ 53] Ferner wurde bei den Beratungen, ob das Reichskammergericht wegen der durch den gegenwärtigen Krieg entstandenen Veränderungen und aus anderen Ursachen an einen anderen, allen Reichsständen günstiger erscheinenden Ort verlegt und der Kammerrichter, die Präsidenten, Assessoren und sämtliche Justizbeamten in gleicher Zahl von beiden Bekenntnissen präsentiert werden sollten, wobei auch die sonstigen, mit dem Kammergericht zusammenhängenden Angelegenheiten verhandelt wurden, diese Verhandlungen aber trotz ihrer Wichtigkeit auf dem gegenwärtigen Kongreß nicht vollständig erledigt werden konnten, vereinbart, daß über alle diese Gegenstände auf dem nächsten Reichstag verhandelt und entschieden und die Beratungen über die Reform des Justizwesens, die auf dem Reichsdeputationstag in Frankfurt begonnen wurden, weitergeführt, noch bestehende Mängel beseitigt und [die Lage] insgesamt verbessert werden sollen. Damit aber dieser Gegenstand nicht völlig ungeregelt gelassen wird, ist ferner beschlossen worden, daß außer dem Kammerrichter und den vier Präsidenten, von denen zwei der Augsburgischen Konfession angehören sollen, die sämtlich von der Kaiserlichen Majestät zu bestellen sind, die Zahl der Assessoren insgesamt auf 50 erhöht werden [S. 59] soll, so daß die katholischen Reichsstände 26 einschließlich der 2 Assessoren, deren Präsentation dem Kaiser vorbehalten ist, die Stände der Augsburgischen Konfession hingegen 24 Assessoren zu präsentieren haben und es darüber hinaus gestattet sein soll, aus jedem Reichskreis mit gemischtem Bekenntnis nicht nur zwei Katholiken, sondern auch zwei Angehörige der Augsburgischen Konfession zu nehmen und zu wählen; [die Behandlung] aller übrigen das Reichskammergericht betreffenden Gegenstände, ist, wie zuvor bereits erwähnt, auf den nächsten Reichstag vertagt worden.

[Wahl der Assessoren beim Reichskammergericht]
[§ 54] Daher sollen die Kreise (circuli) angewiesen werden, an Stelle verstorbener Assessoren beim Reichskammergericht neue nach folgender Richtlinie (secundum schema) rechtzeitig zu präsentieren: Die Katholiken sollen sich wegen der Präsentationsordnung (de ordine praesentandi) zu gegebener Zeit vereinbaren und Ihre Kaiserliche Majestät wird befehlen, daß nicht nur beim Reichskammergericht geistliche wie auch weltliche Rechtsstreitigkeiten (causae ecclesiasticae ut et politicae), falls solche zwischen den katholischen Ständen, den Ständen des Augsburgischen Bekenntnisses oder nur unter den letzteren anhängig gemacht werden, oder auch, wenn Katholiken mit katholischen Ständen im Streit liegen, ein Angehöriger des Standes der Augsburgischen Konfession und umgekehrt, wenn Angehörige der Augsburgischen Konfession gegen Stände der Augsburgischen Konfession vorgehen, ein Katholik als Vermittler bestellt und die Streitsache ausschließlich unter Hinzuziehung von Assessoren gleicher Zahl aus beiden Bekenntnissen erörtert und entschieden werden soll (ex utraque religione pari numero assessoribus disputiantur et iudicentur). Dasselbe Verfahren soll auch beim Reichshofrat (in iudicio aulico) befolgt werden und zu diesem Zweck wird der Kaiser einige [Rechts]gelehrte und in Reichsangelegenheiten erfahrene Männer aus denjenigen Kreisen des Reiches, die entweder der Augsburgischen Konfession allein oder zugleich auch dem katholischen Bekenntnis angehören, bestellen, und zwar in dem Umfang und in der Zahl, daß gegebenenfalls die Parität der Urteiler aus dem Kreise der Assessoren beider Bekenntnisse eingehalten werden kann (ut eveniente casu paritas iudicantium ex utraque religione assessorum observari possit). Die Parität der Assessoren soll auch dann [S. 60] stattfinden, wenn ein Reichsstand der Augsburgischen Konfession von einem katholischen Landstand oder ein katholischer Reichsstand von einem Landstand der Augsburgischen Konfession gerichtlich belangt wird (iudicio convenitur).

[Verfahren vor dem Reichshofrat]
[§ 55] Auf das Verfahren vor dem Reichshofrat soll die kaiserliche Kammergerichtsordnung (ordinatio camerae imperialis) in vollem Umfang angewandt werden. Ferner soll, damit den streitenden Parteien nicht jedes Rechtsmittel zur [Erlangung] des Urteilsaufschubs genommen wird, anstelle der bei dem Reichskammergericht üblichen Revision (loco revisionis) dem beschwerten Teil gestattet sein, wegen eines vom Reichshofrat gefällten Urteils eine Supplikation an die kaiserliche Majestät zu richten, [und zwar mit dem Begehren], daß die Gerichtsakten erneut unter Hinzuziehung einer paritätischen Anzahl von Räten beider Bekenntnisse, die der [Behandlung] der Streitsache gewachsen sind, keiner Partei nahestehen und mit der Abfassung und Verkündung des ersten Urteils nicht befaßt oder an ihr wenigstens nicht als Referent oder Korreferent beteiligt waren, einer Revision zugeführt werden. Darüber hinaus soll es Seiner Majestät freistehen, in besonders wichtigen Sachen (in causis maioribus), von denen Unruhen im Reiche ausgehen könnten, die Rechtsansichten und Gutachten einiger Kurfürsten und Fürsten beider Bekenntnisse einzuholen.

[Visitation des Reichshofrats]
[§ 56 Die Visitation des Reichshofrates (visitatio consilii aulici) soll, so oft es nötig ist, durch den Kurfürsten von Mainz vorgenommen und bei dieser alles festgehalten werden, was auf dem nächsten Reichstag nach einhelliger Meinung der Stände erörtert werden soll. Wenn aber über die Auslegung von Reichsgesetzen und Reichsabschieden Zweifel aufkommen sollten, oder wenn bei der Entscheidung geistlicher oder weltlicher Rechtsstreitigkeiten, die unter den zuvor erwähnten Parteien anhängig sind, von einer paritätischen Zahl von Assessoren beider Bekenntnisse, nachdem die Sache im großen Senat (in pleno etiam senatu) untersucht worden ist, einander entgegenstehende Rechtsmeinungen geäußert werden sollten (contrariae oriantur sententiae), bei der die Katholiken der einen, die Angehörigen der Augsburgischen Konfession der anderen Ansicht sind, soll [S. 61] die ganze Streitsache vor einen allgemeinen Reichstag gebracht werden. Sollten dagegen zwei oder mehrere Katholiken mit einem oder einem weiteren Assessor der Augsburgischen Konfession und umgekehrt die eine Rechtsansicht, die übrigen aber, und zwar in einer mindestens ebenso großen Zahl, jedoch in bezug auf das Bekenntnis unterschiedlich, die andere Rechtsansicht haben, und sollte daraus eine Meinungsverschiedenheit entstehen, so soll der Streit nach der Reichskammergerichtsordnung entschieden und nicht vor den Reichstag gebracht werden. Alles dieses soll in Streitsachen der Reichsstände einschließlich der freien Reichsritterschaft, sie seien Kläger oder Beklagte oder Vermittler, stattfinden. Sollten aber Kläger oder Beklagte oder Vermittler der Augsburgischen Konfession angehören, aus den Landständen stammen und die Parität von Richter und Assessoren beider Bekenntnisse verlangt haben, so soll [diesem Verlangen] entsprochen werden. Sollte aber auch hier das Votum unterschiedlich ausfallen, soll die Anrufung des Reichstages wegfallen und der Rechtsstreit nach der Reichskammergerichtsordnung entschieden werden.

Im übrigen sollen im Reichshofrat ebenso wie im Reichskammergericht der privilegierte Gerichtsstand erster Instanz, die Austrägalrechte und die Privilegien de non appellando (privilegium primae instantiae, austregarum iura et privilegia de non appellando) unberührt bleiben und nicht durch Mandate, Kommissionen [d. h. beauftragte Richter], Widerrufe oder auf irgendeine andere Weise beeinträchtigt werden.

Nachdem schließlich von der Aufhebung des kaiserlichen Hofgerichts in Rottweil, der Landgerichte in Schwaben und anderer Reichsgerichte Erwähnung getan worden ist und dies als ein Gegenstand von größter Wichtigkeit angesehen wurde, soll eine weitere Erörterung auf dem nächsten Reichstag stattfinden.

[Präsentation der protestantischen Assessoren]
[§ 57] Die Assessoren der Augsburgischen Konfession sollen präsentiert werden von Kursachsen, Kurbrandenburg, Kurpfalz 6; vom Obersächsischen Kreis 4, vom Niedersächsischen Kreis 4. Einer abwechselnd von beiden Kreisen. [S. 62] Von den Ständen der Augsburgischen Konfession die Kreise: Franken 2, Schwaben 2, Oberrhein 2, Westfalen 2. Einer abwechselnd von allen vier Kreisen.

[Rechte der protestantischen Stände in Bayern]
[§ 58] Obwohl die Reichsstände der Augsburgischen Konfession im Bayerischen Kreis in dieser Aufstellung nicht genannt sind, soll ihnen dies nicht zum Nachteil gereichen, sondern sollen ihre Rechte, Privilegien und Freiheiten unberührt bleiben (salva maneant eorum iura, privilegia et libertatis).




Artikel VI [Exemtion von Basel und der Schweiz]

Nachdem ferner die Kaiserliche Majestät auf die Beschwerden, die im Namen der Stadt Basel und der gesamten Eidgenossenschaft (nomine civitatis Basilensis et universae Helvetiae) wegen zahlreicher vor dem Reichskammergericht gegen die zuvor erwähnte Stadt und andere Verbündete Orte der Schweiz (Helvetiorum unitos cantones), ihre Bürger und ihre Untertanen geführter Prozesse und erlassener Vollstreckungsbefehle vor die versammelten kaiserlichen Bevollmächtigten des gegenwärtigen Kongresses gebracht worden sind, nach Einholung von Rat und Urteil der Reichsstände (ordinum imperii sententia et consilio) durch kaiserliches Dekret vom 14. Mai verflossenen Jahres erklärt hat, daß die vorerwähnte Stadt Basel und die übrigen Orte der Schweiz völlige Freiheit und Exemtion vom Reich haben und in keiner Weise den Gerichtshöfen und Gerichten des Reiches unterworfen sein sollen, ist bestimmt worden, daß diese [Regelung] in den [gegenwärtigen] öffentlichen Friedensvertrag aufgenommen, als gültig und wirksam anerkannt werden und alle Prozesse dieser Art einschließlich der damit zusammenhängenden und zu irgendeiner Zeit erlassenen Verfügungen in jeder Hinsicht nichtig und ungültig sein sollen.




Artikel VII [Gleichstellung des reformierten Bekenntnisses]

[§ 1] Mit einhelliger Zustimmung der Kaiserlichen Majestät und aller Reichsstände ist außerdem bestimmt worden, daß alle Rechte oder Vergünstigungen, die neben anderen Reichsgesetzen [S. 64] vor allem der Religionsfriede und dieser öffentliche Vertrag sowie in ihm die Regelung der [Religions]beschwerden (decisio gravaminum) den der katholischen und der Augsburgischen Konfession angehörenden Stände und Untertanen gewähren, auch denen zukommen sollen, die als Reformierte bezeichnet werden (qui inter illos reformati vocantur); sämtlich jedoch mit Vorbehalt der Verträge, Privilegien, Reversalien und anderen Bestimmungen (salvis ... pactis, privilegiis, reversalibus et dispositionibus aliis), die die sogenannten protestantischen Stände unter sich und mit ihren Untertanen abgeschlossen haben und in denen alles, was wegen der Religion und deren Ausübung sowie dessen, was damit zusammenhängt, für die Stände und Untertanen eines jeden Ortes unbeschadet der Gewissensfreiheit eines jeden bestimmt worden ist (salva itidem cuiusque conscientie libertate).

Weil aber die Religionsstreitigkeiten, die unter den vorgenannten Protestanten (protestantes) herrschen, bis jetzt nicht beigelegt, sondern einer künftigen Übereinkunft vorbehalten wurden, und folglich die Protestanten zwei Parteien bilden, so ist zwischen den beiden [Parteien] wegen des Ius reformandi vereinbart worden, daß, wenn ein Fürst oder ein anderer Landesherr oder Kirchenpatron zum Bekenntnis der anderen Partei übertreten und ein Fürstentum oder eine Herrschaft, in denen derzeit die öffentliche Religionsausübung des Bekenntnisses der anderen Partei stattfindet, entweder nach Erbrecht oder auf Grund des gegenwärtigen Friedensvertrages oder unter irgendeinem anderen Titel erlangen oder zurückerhalten sollte, ihm selbst es zwar gestattet sein soll, Hofprediger seines Bekenntnisses (concionatores aulicos suae confessionis) ohne jeden Nachteil und ohne jede Belastung für seine Untertanen bei sich und in seiner Residenz zu haben; dagegen es ihm nicht gestattet sein soll, die öffentliche Religionsausübung und die bis dahin geltenden Kirchengesetze oder Kirchenordnungen zu ändern oder Kirchen, Schulen, Spitäler oder diesen gehörende Einkünfte, Renten und Stipendien den früheren [Inhabern] zu entziehen und den [Gläubigen] des eigenen Bekenntnisses zuzuwenden, oder unter dem Vorwand landesherrlichen, bischöflichen, patronatsrechtlichen oder irgendeines anderen Rechtes den Untertanen Prediger des anderen Bekenntnisses aufzuzwingen oder auf irgendeine Weise dem anderen Bekenntnis ein Hindernis oder einen Nachteil unmittelbar oder mittelbar zuzufügen. Und damit diese Übereinkunft desto fester eingehalten werde, [S. 64] soll es im Falle einer solchen Änderung den Gemeinden gestattet sein, selbst geeignete Lehrer und Prediger zu präsentieren oder, wenn sie das Präsentationsrecht nicht haben, diejenigen vorzuschlagen, die vom ordentlichen Konsistorium und der Kirchenbehörde des Ortes - sofern sie desselben Bekenntnisses sind wie die präsentierenden oder vorschlagenden Gemeinden - oder in Ermangelung derer von der Stelle, die die Gemeinden selbst bestimmen werden, geprüft, ordiniert und danach vom Fürsten oder Herrn ohne Weigerung (sine recusatione) bestätigt werden sollen.

[§ 2] Sollte aber eine Gemeinde im Falle einer Änderung des Bekenntnisses das Bekenntnis ihres Herrn angenommen haben und die Religionsausübung desjenigen Bekenntnisses, dem der Fürst oder Herr angehört, auf eigene Kosten verlangen, soll es diesem freistehen, ihr [diese Religionsausübung) ohne Benachteiligung der übrigen [Gemeinden] zu gestatten; eine Aufhebung darf von seinen Nachfolgern nicht vorgenommen werden. Doch sollen die Mitglieder der Konsistorien, die Kirchenvisitatoren und die Theologie- und Philosophieprofessoren an Schulen und Universitäten ausschließlich demjenigen Bekenntnis angehören, das zu dieser Zeit überall öffentlich angenommen ist.

Obwohl alles zuvor Erwähnte auf künftige Veränderungen bezogen ist, soll es dennoch den Rechten, die den Fürsten von Anhalt und ähnlichen [Landesherrn] zukommen, keine Einbuße tun.

Außer den zuvor erwähnten Bekenntnissen soll jedoch im Heiligen Römischen Reich kein anderes angenommen oder geduldet werden (sed praeter religiones supranominatus nulla alia in sacro imperio Romano recipiatur vel toleretur).




Artikel VIII [Verfassungsmäßige Stellung der Reichsstände]

[Bestätigung aller Rechte]
[§ 1] Damit aber Vorsorge getroffen sei, daß künftig keine Streitigkeiten in bezug auf die Verfassung entstehen (in statu politico) sollen sämtliche Kurfürsten, Fürsten und Stände des Rörnischen Reiches in ihren alten Rechten, Vorrechten, Freiheiten, Privilegien, der ungehinderten Ausübung der Landeshoheit sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten (libero iuris territorialis tam in ecclesiasticis quam politicis exercitio), Herrschaften, Regalien sowie in deren Besitz kraft dieses [S. 65] Vertrages derart bestätigt und bekräftigt werden, daß sie von niemandem jemals unter irgendeinem Vorwand tatsächlich beeinträchtigt werden können oder dürfen.

[Rechte der Reichsstände]
[§ 2] Ohne jede Einschränkung sollen sie das Stimmrecht bei allen Beratungen über Reichsgeschäfte haben, namentlich wenn Gesetze zu erlassen oder auszulegen, Kriege zu beschließen, Abgaben vorzuschreiben, Werbungen oder Einquartierungen von Soldaten zu veranlassen, neue Befestigungen innerhalb des Herrschaftsgebietes der Stände im Namen des Reiches zu errichten oder alte mit Besatzungen zu versehen, Frieden oder Bündnisse zu schließen oder andere derartige Geschäfte zu erledigen sind; nichts von diesen Angelegenheiten soll künftig jemals geschehen, ohne daß die auf dem Reichstag versammelten Reichsstände freiwillig zugestimmt und ihre Einwilligung gegeben haben (nisi de comitiali liberoque omnium imperii statuum suffragio et consensu).

Insbesondere aber soll den einzelnen Ständen das Recht zustehen, unter sich oder mit Auswärtigen zu ihrer Erhaltung und Sicherheit Bündnisse zu schließen, jedoch in der Weise, daß sich solche Bündnisse nicht gegen den Kaiser, gegen das Reich und dessen Landfrieden oder insbesondere gegen diesen Vertrag richten, vielmehr so beschaffen sind, daß der Eid, durch den jeder von ihnen Kaiser und Reich verpflichtet ist, in allen Teilen unberührt bleibt (cumprimis vero ius faciendi inter se et cum exteris foedera pro sua cuiusque conservatione ac securitate singulis statibus perpetuo liberum esto, ita tamen ne eiusmodi foedera sint contra imperatorem et imperium pacem que eius publicam vel hanc imprimis transactionem fiantque salvo per omnia iuramento quo quisque imperatori et imperio obstrictus est).

[Nächster Reichstag]
[§ 3] Der nächste Reichstag soll innerhalb von sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedens abgehalten werden; späterhin jedoch [sollen Reichstage abgehalten werden], sooft es das allgemeine Wohl oder die Umstände erfordern. Auf dem nächsten Reichstag sollen namentlich die Mängel der früheren Verhandlungen beseitigt und über die Wahl der römischen Könige, über die Errichtung einer beständigen kaiserlichen Wahlkapitulation (de electione romanorum regum, certa constantique Caesarea capitulatione concipienda), über das einzuhaltende Verfahren [S. 66] und die zu beachtende Ordnung, wenn der eine oder andere Reichsstand in die Reichsacht erklärt wird, soweit dies in den Reichsgesetzen nicht geregelt ist, über die Ergänzung der Reichskreise, die Erneuerung der Reichsmatrikel, die Reduktion der eximierten Reichsstände, die Ermäßigung und den Erlaß von Reichssteuern, die Reform des Polizei- und Justizwesens sowie der Sportel-Taxe des Reichskammergerichts, über die dem allgemeinen Wohl dienende Einberufung der ordentlichen Deputierten, über die gesetzmäßige Ausübung des Amtes der Direktoren in den Reichskollegien und über ähnliche Angelegenheiten, die hier nicht erledigt werden konnten, mit Zustimmung der Reichsstände verhandelt und beschlossen werden.

[Stimmrecht der Reichsstädte]
[§ 4] Sowohl auf den allgemeinen als auch auf den besonderen Versammlungen der Reichsstände soll den freien Reichsstädten nicht weniger als allen übrigen Reichsständen das volle Stimmrecht zustehen (competat votum decisivum), und es sollen ihre Regalien, Zölle, jährlichen Einkünfte, Freiheiten sowie sämtliche davon abgeleiteten [Rechte] sowie andere Rechte, die sie von Kaiser und Reich auf rechtmäßige Weise erworben oder vor den Kriegshandlungen durch lange Übung einschließlich jeder Art von Gerichtsbarkeit erlangt, innegehabt und ausgeübt haben, innerhalb der Mauern und auf ihrem Gebiet, als gültig anerkannt werden und unberührt bleiben; was aber an Repressalien, Beschlagnahmen, Wegsperren und anderen Schädigungshandlungen entweder während des Krieges unter irgendeinem Vorwand begangen oder auf andere Weise rechtswidrig versucht worden ist, oder in Zukunft ohne vorheriges ordentliches Prozeß- und Vollstreckungsverfahren begangen oder versucht werden sollte, soll aufgehoben, für nichtig erklärt und für alle Zukunft untersagt sein. Im übrigen sollen alle anerkannten Gewohnheiten, Gesetze und die Reichsgrundgesetze des Heiligen Römischen Reiches gewissenhaft befolgt werden (de caetero omnes laudabiles consuetudines et sacri Romani imperii constitutiones et leges fundamentales in posterum religiose serventur) und sämtliche durch die Kriegswirren eingerissenen Mißbräuche aufgehoben sein.

[Durch den Krieg in Not geratene Schuldner]
[§ 5 Auf welche angemessene und billige Weise die Klagen [S. 67] gegen die durch den Krieg in Not geratenen oder durch allzu stark erhöhte Zinsen in Schwierigkeiten geratenen Schuldner behandelt und den sich daraus für den allgemeinen Frieden ergebenden Gefahren abgeholfen werden könne, darüber wird die Kaiserliche Majestät Rechtsansichten und Gutachten sowohl des Reichshofrats als auch des Reichskammergerichts einholen lassen, damit diese [Rechtsfrage] dem nächsten Reichstag vorgelegt und in eine gesetzliche Regelung gebracht werden kann. In der Zwischenzeit aber sollen bei Rechtsstreitigkeiten dieser Art, wenn sie vor die höchsten Reichsgerichte oder vor die Gerichte der Reichsstände gebracht werden, die von den Parteien vorgetragenen Umstände sorgfältig geprüft und niemand durch unangemessenen Vollzug beschwert werden (circumstantiae a partibus allegatae bene ponderentur); doch sollen [die Bestimmungen der] Holsteinischen Verfassung unberührt bleiben und als gültig anerkannt werden.




Artikel IX [Handel und Zölle]

[Wiederherstellung der Freiheit des Handels]
[§ 1] Da es im öffentlichen Interesse liegt, daß nach Friedensschluß der Handel wieder aufblüht, ist man übereingekommen, daß die Mauten und Zölle, die zum Schaden der Handelsgeschäfte und entgegen dem allgemeinen Wohl während des Krieges im Reich eigenmächtig, entgegen bestehenden Rechten und Freiheiten und ohne Zustimmung des Kaisers und der Kurfürsten des Reiches eingeführt wurden, sowie der Mißbrauch der Brabantischen Bulle und die daraus entstandenen Repressalien und Beschlagnahmen samt den eingeführten ausländischen Ausweisen, Forderungen und Zurückbehaltungsrechten, desgleichen alle übermäßigen Posttaxen und alle anderen außergewöhnlichen Belastungen und Behinderungen, durch die der Handels- und Schiffsverkehr beeinträchtigt worden ist, vollständig aufgehoben und sämtlichen Ländern, Häfen und Flüssen ihre frühere Sicherheit, Gerichtsbarkeit und Gewohnheit, so wie diese vor den Kriegswirren viele Jahre hindurch bestanden haben, zurückgegeben werden und uneingeschränkt erhalten bleiben sollen.

[Beibehaltung rechtmäßiger Zölle]
[§ 2] Die Rechte und Privilegien der an den Flüssen gelegenen sowie aller anderen Länder und die Zölle, die vom Kaiser mit [S. 68] Zustimmung der Kurfürsten namentlich dem Grafen von Oldenburg aber auch anderen auf der Weser bewilligt oder durch langjährige Gewohnheit eingeführt worden sind, sollen in vollem Umfang aufrecht bleiben und eingehoben werden. Außerdem soll der Handel völlige Freiheit haben, überall zu Lande und zu Wasser sichere Durchfahrt gewährt werden und sämtlichen Vasallen, Untertanen, Schutzverwandten und Einwohnern der Verbündeten beider Parteien die Freiheit zustehen, zu reisen, Handel zu treiben und zurückzukehren, wie sie vor den Kriegshandlungen jedem von ihnen überall in Deutschland zukam und kraft des gegenwärtigen Vertrages als bewilligt zu betrachten ist; außerdem sollen die Behörden beider Parteien verpflichtet sein, diese [Freiheit] gegen unbillige Behinderungen und Gewaltanwendungen - freilich vorbehaltlich dieses Vertrages sowie des Rechtes und Gesetzes eines jeden Ortes - zu verteidigen und zu schützen.




Artikel X [Entschädigung Schwedens]

[Allgemeine Bestimmung]
[§ 1] Da ferner die durchlauchtigste Königin von Schweden verlangt hat, daß sie für die Rückgabe der im Verlauf des Krieges eroberten Plätze entschädigt und zugleich für die Wiederherstellung des allgemeinen Friedens im Reich gebührend vorgesorgt werde, übergibt die Kaiserliche Majestät mit Zustimmung der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches, insbesondere der unmittelbar betroffenen, der vorerwähnten durchlauchtigsten Königin sowie ihren Erben und Nachfolgern, den Königen und der Krone Schwedens kraft des gegenwärtigen Vertrages nachfolgend bezeichnete Herrschaften mit allen Rechten als dauerndes und unmittelbares Reichslehen (perpetuum et immediatum imperii feudum)

[Abtretung von Vorpommern und der Insel Rügen]
[§ 2] An erster Stelle das gesamte diesseitige Pommern, das gewöhnlich als "Vorpommern" bezeichnet wird, innerhalb derjenigen Grenzen, die unter den letzten Herzögen von Pommern maßgebend waren. Ferner von Hinterpommern [die Orte] Stettin, Gartz, Damm, Gollnow und die Insel Wollin einschließlich der zwischen diesen fließenden Oder sowie dem Meer, das gewöhnlich das Stettiner Haff genannt wird, und den drei Mündungen der Peene, Swine und Dievenow nebst dem an beiden [S. 69] Seiten angrenzenden Land vom Anfang des königlichen Gebietes bis an die Ostsee; wegen der Breite des östlichen Uferstreifens werden sich die königlichen und die kurfürstlichen Beauftragten zur genaueren Bestimmung der Grenzen sowie der übrigen weniger wichtigen Gegenstände in freundschaftlicher Weise verständigen.

[Erblehen des Reiches]
[§ 3] Das Herzogtum Pommern und das Fürstentum Rügen einschließlich der mit ihnen verbundenen Herrschaften und Orte sowie sämtlichen dazugehörigen Gebieten, Ämtern, Städten, Schlössern, Landstädten, Flecken, Dörfern, Leuten, Lehen, Flüssen, Inseln, Seen, Ufern, Häfen, Landungsplätzen, herkömmlichen Zöllen und Einkünften und allen geistlichen und weltlichen Gütern, ferner Titeln, Würden, Vorrängen, Freiheiten und Vorrechten sowie mit sämtlichen geistlichen und weltlichen Rechten und Privilegien, auf Grund derer die früheren Herzöge von Pommern diese innegehabt, genutzt und regiert haben, soll die Königliche Majestät und das Königreich von Schweden von diesem Tage an als dauerndes Erblehen erhalten, besitzen, ungehindert gebrauchen und uneingeschränkt nutzen (in perpetuum pro hereditario feude habeat, possideat, iisque libere utatur et inviolabiliter fruatur).

[Schwedens und Brandenburgs Rechte auf das Bistum Kammin]
[§ 4] Auch die Rechte, die die Herzöge von Vorpommern bei der Verleihung der Prälaturen und Präbenden des Kapitels zu Kammin bisher innegehabt haben, sollen künftig der Königlichen Majestät und dem Königreich Schweden mit der Befugnis zustehen, diese aufzuheben und die Einkünfte nach dem Tode der jetzigen Kanoniker und Kapitelherren den herzöglichen Tafelgütern zuzuschlagen, dagegen sollen die früheren den Herzögen von Hinterpommern zustehenden Rechte dem Herrn Kurfürsten von Brandenburg zusammen mit dem gesamten Bistum Kammin und dessen Ländern, Rechten und Würden, wie weiter unten dargelegt werden wird, zustehen. Die Titel und Wappen von Pommern sollen sowohl das Königliche wie das Brandenburgische Haus nach der unter den früheren Herzögen von Pommern üblichen Weise ohne Unterschied führen; und zwar das Königliche Haus für immer, das Brandenburgische aber nur so lange, als Abkömmlinge aus dem Mannesstamm leben und [S. 70] ohne das Fürstentum Rügen und ohne irgendwelche Ansprüche und Rechte auf die dem Königreich Schweden abgetretenen Orte geltend zu machen.

Sollte aber der Mannesstamm des Hauses Brandenburg erlöschen, darf niemand außer Schweden von den Brandenburgischen Titeln und Wappen Gebrauch machen; außerdem soll auch ganz Hinterpommern mit Vorpommern und dem gesamten Bistum Kammin einschließlich des Kapitels zusammen mit allen Rechten und Anwartschaften der Rechtsvorgänger für immer den Königen und dem Königreich Schweden zustehen, die in der Zwischenzeit die Anwartschaft auf die Erbfolge und die Gesamtbelehnung [erlangt] haben (spe interim successionis et investitura simultanea gavisuros) und die den Ständen und Untertanen der vorerwähnten Orte bei der Leistung der Erbhuldigung [deren Rechte] in der herkömmlichen Weise garantieren werden.

[Verzicht des Kurfürsten von Brandenburg]
[§ 5] Der Herr Kurfürst von Brandenburg und alle übrigen Beteiligten sprechen die Stände, Beamten und Untertanen der einzelnen zuvor erwähnten Orte von ihren Pflichten und Eiden los, durch die diese bisher ihnen und ihren Häusern verbunden waren, und weisen sie an, nunmehr der Königlichen Majestät und dem Königreich Schweden in der herkömmlichen Weise Treue und Gehorsam zu leisten; zugleich setzen sie Schweden in den vollen und rechtmäßigen Besitz ein, verzichten von jetzt und für alle Zukunft auf alle Ansprüche (in plena iustaque eorum possessione constituunt renuntiantes omnibus in ea praetensionibus, ex nunc in perpetuum) und bestätigen dies für sich und ihre Nachkommen durch eine besondere Urkunde.

[Überlassung von Wismar an Schweden]
[§ 6] Zum zweiten überläßt der Kaiser mit Zustimmung des ganzen Reiches (de consensu totius imperii) der durchlauchtigsten Königin, ihren Erben und Nachfolgern, den Königen und dem Königreich Schweden als dauerndes und unmittelbares Reichslehen Stadt und Hafen Wismar mitsamt der Festung Walfisch und den Ämtern Poel (mit Ausnahme der Dörfer Seedorf, Weitendorf, Brandenhausen und Wangern, die dem Heiliggeistspital der Stadt Lübeck gehören) und Neukloster sowie allen Rechten und allem Zubehör, mit denen die Herzöge von Mecklenburg diese bisher innegehabt haben, und zwar in der Weise, [S. 71] daß die vorerwähnten Orte und der ganze Hafen mit den sich auf beiden Seiten der Stadt bis in die Ostsee erstreckenden Landstrichen der freien Verfügung ihrer Majestät unterstehen sollen, diese nach Belieben und nach dem Erfordernis der Umstände auf eigene Kosten Befestigungen errichten und mit Besatzungen versehen, dort zu allen Zeiten einen sicheren Stützpunkt und Standort für ihre Schiffe und Flotte unterhalten und diese überhaupt mit demselben Recht gebrauchen und nutzen darf, das ihr für die übrigen Reichslehen zusteht; dies jedoch unter der Bedingung, daß die Privilegien der Stadt Wismar unberührt bleiben und deren Handel durch königlichen Schutz und königliche Gunst verbessert und gefördert wird.

[Übertragung des Erzbistums Bremen und Verden an Schweden]
[§ 7] Zum dritten überträgt der Kaiser kraft des gegenwärtigen Vertrages mit Zustimmung des ganzen Reiches der durchlauchtigsten Königin, ihren Erben und ihren Nachfolgern, den Königen und dem Königreich Schweden das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden sowie das Amt Wildeshausen als dauerndes und unmittelbares Reichslehen, und zwar mit dem überlieferten Wappen unter dem Titel eines Herzogtums sowie mit allem Recht, das den letzten Erzbischöfen von Bremen über Kapitel und Diözese von Hamburg zustand (unbeschadet jedoch der dem Hause Holstein, der Stadt und dem Kapitel Hamburg zustehenden Rechte, Privilegien, Freiheiten, Verträge und Besitzungen in ihrem gegenwärtigen Zustand, und zwar in der Weise, daß jene 14 Dörfer in den Holsteinischen Ämtern Trittau und Reinbek für die [Entrichtung der] derzeitigen jährlichen Abgaben dem Herrn Friedrich, Herzog von Holstein-Gottorp und seinen Nachkommen für immer verbleiben sollen, einschließlich sämtlicher dazugehörigen geistlichen und weltlichen Herrschaften, wo immer diese gelegen seien, und sämtlicher Rechte zu Lande und zu Wasser, wie immer diese bezeichnet sein mögen; das Wahl- und Postulationsrecht für die Kapitel der übrigen geistlichen Kollegien sowie alle anderen Rechte und die Verwaltung und Regierung der zu diesen Herzogtümern gehörenden Länder sollen erlöschen.

[Rechte der Stadt Bremen]
[§ 8] Die Stadt Bremen mit ihrem Gebiet und ihren Untertanen soll in ihrem gegenwärtigen Rechtszustand, ihrer Freiheit, ihren [S. 72] Rechten und Privilegien in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten uneingeschränkt belassen werden. Sollte aber zwischen ihr und dem Bistum oder [jetzigen] Herzogtum oder den Kapiteln jetzt oder in Zukunft Streit entstehen, dann soll dieser entweder gütlich beigelegt oder gerichtlich entschieden werden, inzwischen aber jede Partei in dem Besitz verbleiben, den sie innehat.

[Stimmrecht Schwedens auf dem Reichstage]
[§ 9] Zum vierten: Wegen der vorerwähnten Herrschaften und Lehen nehmen Kaiser und Reich die durchlauchtigste Königin und ihre Nachfolger im Königreich Schweden als unmittelbaren Reichsstand auf, so daß die Königin und die Könige von Schweden neben den anderen Reichsständen unter dem Titel: Herzog von Bremen, Verden und Pommern, Fürst von Rügen und Herr zu Wismar zu den Reichstagen geladen werden müssen; als Sitz in den Reichsversammlungen soll ihnen im Fürstenrat der fünfte Platz auf der weltlichen Bank zugewiesen sein und die Stimme für Bremen an diesem Platz und in dieser Ordnung, die Stimme für Verden und für Pommern aber in der von alters her für die früheren Herren geltenden Reihenfolge abgegeben werden.

[Direktorium des Obersächsischen Kreises]
[§ 10] Im Obersächsischen Kreis aber [soll die Stimme] zunächst vor den Herzögen von Hinterpommern, im Westfälischen und im Niedersächsischen Kreis dagegen an der üblichen Stelle und auf die übliche Weise abgegeben werden, und zwar so, daß das Direktorium des Niedersächsischen Kreises zwischen Magdeburg und Bremen wechselt - unbeschadet jedoch des Rechtes der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg auf das Mitdirektorium.

[Stimmrecht bei den Reichsdeputationstagen]
[§ 11] Zu den Reichsdeputationstagen (conventus deputatorum imperii) sollen sowohl die Königliche Majestät als der Herr Kurfürst ihre [Deputierten] in herkömmlicher Weise entsenden; da ihnen für beide Pommern nur eine Stimme zusteht, soll diese stets von der Königlichen Majestät, jedoch nach zuvor getätigter Beratung mit dem vorerwähnten Kurfürsten abgegeben werden. [S. 73]

[Privilegium de non appellando und Errichtung eines Obersten Gerichts]
[§ 12] Darüber hinaus erteilt [die Kaiserliche Majestät] für sämtliche vorerwähnten Lehen das Privilegium de non appellando, jedoch unter der Bedingung, daß [die Königliche Majestät] einen Obersten Gerichtshof öder eine Appellationsinstanz an einem geeigneten Ort in Deutschland errichtet und mit Personen besetzt, die ohne weitere Appellation oder Anrufung jedermann Recht und Gerechtigkeit gemäß den Gesetzen des Reiches und den Rechten eines jeden Ortes gewähren.

Sollte aber der Fall eintreten, daß [die Königliche Majestät] in ihrer Eigenschaft als Herzog von Bremen, von Verden oder von Pommern oder auch als Fürst von Rügen oder Herr von Wismar wegen einer die vorerwähnten Herrschaften betreffenden Sache von jemandem rechtmäßig verklagt würde, wird ihr von der Kaiserlichen Majestät freigestellt, nach eigenem Ermessen das Gericht entweder am kaiserlichen Hof oder beim Reichskammergericht zu suchen, um sich auf die anhängig gemachte Klage einzulassen. Doch soll sie verpflichtet sein, sich innerhalb von drei Monaten - vom Tage des angekündigten Streites an gerechnet - zu erklären, vor welchem Gericht sie sich verantworten will.

[Errichtung einer Universität]
[§ 13] Außerdem räumt [die Kaiserliche Majestät] der zuvor genannten Königlichen Majestät von Schweden das Recht ein, eine Akademie oder Universität zu errichten (ius erigendi academiam vel universitatem), wo und wann es ihr geeignet erscheinen wird. Zu diesem Zweck überläßt sie ihr die derzeitigen Zölle (gewöhnlich "Licenten" genannt) an den Küsten und Häfen von Pommern und Mecklenburg als dauerndes Recht (iure perpetuo); doch sollen die Taxen soweit ermäßigt werden, daß der Handel an diesen Orten nicht zum Erliegen kommt.

[Garantie des Reiches]
[§ 14] Schließlich spricht [die Kaiserliche Majestät] die Stände, Behörden, Beamten und Untertanen der vorgenannten Herrschaften und Lehen von allen Pflichten und Eiden los, durch die sie bisher den früheren Herren und Besitzern oder Prätendenten verbunden waren, weist sie an und verpflichtet sie, der Königlichen Majestät und dem Königreich Schweden als ihrem erblichen Herrn (hereditario suo domino) vom heutigen Tage [S. 74] an Untertänigkeit, Gehorsam und Treue zu erweisen, setzt auf diese Weise die Krone Schweden in den vollen und rechtmäßigen Besitz ein (in plena iustaque eorum possessione constituit) und verspricht mit kaiserlichem Wort (verbo imperiali), daß sie nicht allein der jetzigen Königin, sondern auch allen künftigen Königen und dem schwedischen Königreiche den Schutz der vorerwähnten Herrschaften, Güter und abgetretenen Rechte garantieren, gleich den übrigen Reichsständen den ungestörten Besitz gegenüber jedermann uneingeschränkt erhalten und bewahren und dies alles mit besonderen Lehnsbriefen (peculiaribus investiturarum literis) aufs Beste bestätigen wolle.

[Verpflichtung Schwedens]
[§ 15 Umgekehrt werden die durchlauchtigste Königin und die künftigen Könige und das Königreich Schweden sämtliche vorerwähnten Lehen als Lehen der Kaiserlichen Majestät und des Reiches anerkennen und daher, sooft sich der Fall ereignen wird, um die Erneuerung der Belehnung in gebührender Form nachsuchen, den Lehnseid und alles, was damit verbunden ist, wie ihre Vorfahren und gleich sämtlichen übrigen Reichsvasallen leisten.

[Bestimmung wegen Stralsund]
[§ 16] Im übrigen werden sie den Ständen und Untertanen der vorerwähnten Herrschaften und Orte, namentlich [den Bürgern] von Stralsund, die ihnen zustehenden allgemeinen und besonderen Freiheiten, Güter, Rechte und Privilegien, die diese auf rechtmäßige Weise erworben oder durch langandauernden Gebrauch erlangt haben, einschließlich der ungehinderten und dauernden Übung der evangelischen Religion (evangelicae religionis exercitio) nach der unveränderten Augsburgischen Konfession bei der Erneuerung und Leistung des Huldigungseides in der herkömmlichen Weise bestätigen; insbesondere werden sie die den Hansestädten zustehende Freiheit der Schiffahrt und des Handels sowohl in den auswärtigen Königreichen, Republiken und Provinzen als auch im Reiche selbst, wie ihnen dies bis zum gegenwärtigen Kriege zustand, unangetastet lassen.




Artikel XI [Entschädigung Brandenburgs]

[Bistum Halberstadt]
[§ 1] Als Entschädigung soll dem Kurfürsten von Brandenburg, Herrn Friedrich Wilhelm, weil er zur Förderung des allgemeinen [S. 75] Friedens auf seine Rechte in Vorpommern und auf Rügen einschließlich der dazugehörigen zuvor erwähnten Herrschaften und Orte für sich und seine Nachkommen, Nachfolger, Erben und männlichen Anverwandten, insbesondere für den Herrn Markgrafen Christian Wilhelm, ehemaligen Administrator des Erzbistums Magdeburg, desgleichen für den Herrn Markgrafen Christian von Kulmbach und den Herrn Markgrafen Albrecht von Ansbach sowie für deren männliche Nachfolger und Erben, Verzicht geleistet hat, unmittelbar nach Ratifikation des Friedens zwischen dem Königreich und den Reichsständen vom Kaiser mit Zustimmung der Reichsstände, namentlich der unmittelbar beteiligten, das Bistum Halberstadt mit allen Rechten, Privilegien, Regalien, Gütern, weltlichen und geistlichen Herrschaften, welchen Namen diese auch haben mögen, ohne jede Ausnahme als dauerndes und unmittelbares Reichslehen übertragen werden.

Der Herr Kurfürst soll außerdem sogleich in den ungestörten und tatsächlichen Besitz [dieses Bistums] eingesetzt werden und Sitz und Stimme auf dem Reichstage und im Niedersächsischen Kreise haben (sessionem et votum in comitiis imperii et circulo inferioris Saxonie habeat).

Das Glaubensbekenntnis und die geistlichen Herrschaften sollen dagegen in dem Rechtszustand belassen werden, in den sie durch den Herrn Erzherzog Leopold Wilhelm und das Domkapitel auf Grund eines eigenen Vertrages gebracht wurden; dies jedoch in der Weise, daß gleichwohl das Bistum dem Herrn Kurfürsten und seinem ganzen Hause und den zuvor erwähnten männlichen Anverwandten und deren Nachfolgern und männlichen Erben in der Ordnung, in der diese aufeinanderfolgen, als erbliches [Lehen] verbleiben, dem Kapitel kein Wahl- und Postulationsrecht noch eine Beteiligung an der Regierung des Bistums einschließlich des Zubehörs zustehen, sondern dem vorerwähnten Herrn Kurfürsten und nach der Erbfolgeordnung den übrigen Vorerwähnten in diesem Bistum jenes Herrschaftsrecht zustehen soll, das auch die übrigen Reichsfürsten in ihren Ländern innehaben. Außerdem soll es ihm erlaubt sein, den vierten Teil der Kanonikate (mit Ausnahme der zu dieser Zahl nicht gehörenden Propstei) nach dem Tode der derzeitigen Inhaber aufzuheben und deren Einkünfte der bischöflichen Tafel zuzuschlagen (mensae episcopali incorporare). Sollten aber weniger evangelische Domherrn vorhanden sein, als der vierte Teil des gesamten Konvents mit Ausnahme [S. 76] des Propstes ausmacht, soll die Zahl aus den durch Tod ihrer Inhaber freiwerdenden katholischen Präbenden ergänzt werden (numerus suppleatur ex catholicorum decedentium beneficiis).

[Grafschaft Hohenstein]
[§ 2] Da die Grafschaft Hohenstein, soweit sie ein Lehen des Bistums Halberstadt ist und aus den beiden Herrschaften oder Ämtern Lohra und Klettenberg sowie einigen Städten besteht, einschließlich der dazugehörenden Herrschaften und Rechte nach dem Tode des letzten Grafen dem Bistum einverleibt und dem Besitz des Herrn Erzherzogs Leopold Wilhelm [in seiner Eigenschaft] als Bischof von Halberstadt zugeschlagen wurde, ist bestimmt worden, daß diese Grafschaft auch künftig unwiderruflich bei diesem Bistum verbleiben soll, so daß dem Herrn Kurfürsten als dem erblichen Herrn des vorerwähnten Bistums Halberstadt die freie Verfügung über die erwähnte Grafschaft zustehen und jeder Widerspruch, von wem auch immer er erhoben werden sollte, unwirksam sein soll.

[Belehnung des Grafen von Tattenbach]
[§ 3] Der Herr Kurfürst soll den Grafen von Tattenbach im Besitz der Grafschaft Rheinstein belassen und ihm die vom Herrn Erzherzog mit Zustimmung des Kapitels erteilte Belehnung erneuern.

[Abtretung des Bistums Minden an Brandenburg]
[§ 4] Dem Herrn Kurfürsten soll auch für sich und seine vorerwähnten Nachfolger das Bistum Minden mit allen Rechten und allem Zubehör in derselben Weise wie das zuvor erwähnte Bistum Halberstadt von der Römisch-Kaiserlichen Majestät mit Zustimmung der Reichsstände als dauerndes Lehen [des Reiches] übertragen und der Herr Kurfürst für sich und seine Nachfolger unmittelbar nach Ratifikation des Friedens in den ungestörten und tatsächlichen Besitz eingesetzt werden sowie Sitz und Stimme auf den allgemeinen und besonderen Reichstagen wie auch im Westfälischen Kreis haben, unbeschadet jedoch der Regalien und Rechte der Stadt Minden in geistlichen wie in weltlichen Angelegenheiten und einschließlich ihrer Gerichtshoheit in peinlichen und bürgerlichen Sachen innerhalb ihres Gerichtssprengels sowie der Ausübung der Gerichtsbarkeit und anderer Gewohnheiten, Freiheiten und Privilegien, die ihr nach altem Recht auf rechtmäßige Weise zustehen; dies alles [S. 77] jedoch in der Weise, daß die Dörfer, Höfe und Häuser, die dem Fürsten, dem Kapitel und der gesamten Geistlichkeit sowie dem Ritterorden gehören oder im Gerichtsbezirk oder in der Stadt gelegen sind, davon ausgenommen sein sollen und darüber hinaus das Recht des Fürsten und des Kapitels unberührt bleibt.

[Bistum Kammin]
[§ 5] Dem vorerwähnten Herrn Kurfürsten und seinen Nachfolgern soll auch das Bistum Kammin als ein dauerndes Reichslehen von Kaiser und Reich übertragen werden, und zwar mit dem gleichen Recht und auf die gleiche Weise, wie dies für die Bistümer Halberstadt und Minden bestimmt worden ist, doch mit dem Unterschied, daß es dem Herrn Kurfürsten im Bistum Kammin freisteht, die Kanonikate nach dem Tode der jetzigen Kanoniker und in der Folge das gesamte Bistum mit Hinterpommern zu verbinden oder diesem einzuverleiben (adiungere seu incorporare).

[Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg]
[§ 6] Desgleichen wird dem Herrn Kurfürsten die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg (exspectantia in archiepiscopatum Magdeburgensem) in der Weise zugestanden, daß, wann und zu welcher Zeit dieses entweder durch Todesfall oder durch Erbfolge in der Kurwürde oder durch irgendeine andere Erbfolge des gegenwärtigen Administrators, des Herrn August, Herzogs von Sachsen, vakant werden sollte, das gesamte Erzbistum mit allen dazugehörigen Ländern, Regalien und Rechten, wie dies zuvor für das Bistum Halberstadt bestimmt worden ist, dem Herrn Kurfürsten und seinen Nachkommen, Nachfolgern, Erben und männlichen Anverwandten als dauerndes [Reichs]lehen übertragen, verliehen und ihm zusammen mit seinen Nachfolgern das Recht eingeräumt werden soll, sich bei Vakanz aus eigener Macht (auctoritate propria) in den Besitz [des Erzbistums] zu setzen, ohne daß dem eine während dieser Zeit geheim oder öffentlich veranstaltete Wahl oder Postulation entgegenstehen soll (non obstante ulla electione aut postulatione interea temporis sive clam sive palam facta).

[Huldigung von Kapitel und Ständen des Erzbistums Magdeburg]
[§ 7] In der Zwischenzeit aber soll das Kapitel des vorerwähnten Erzbistums einschließlich der Stände und Untertanen verpflichtet [S. 78] sein, unmittelbar nach dem Abschluß des Friedens dem vorerwähnten Herrn Kurfürsten und dem gesamten kurfürstlichen Haus, allen Nachfolgern, Erben und männlichen Verwandten vorsorglich den Treueeid und den Untertaneneid zu leisten.

[Rechte und Privilegien der Stadt Magdeburg]
[§ 8] Der Stadt Magdeburg soll ihre frühere Freiheit (pristina sua libertas) und das Privilegium von Kaiser Otto I. vom 7. Juni 940 - gleichgültig, ob [die Urkunde] in Kriegszeiten verlorengegangen ist oder nicht - auf ihr untertäniges Bitten von der Kaiserlichen Majestät wieder erneuert werden, einschließlich des ihr von Kaiser Ferdinand dem Zweiten verliehenen Befestigungsprivilegs (privilegium muniendi et fortificandi), dessen Geltungsbereich zusammen mit der Gerichtsbarkeit und dem Eigentum [der Stadt] den vierten Teil einer deutschen Meile ausmacht. Ihre Privilegien und Rechte in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten sollen unberührt bleiben, allerdings mit der ausdrücklichen Bedingung, daß die Vorstädte nicht zum Nachteil der Stadt wiederaufgebaut werden dürfen.

[Abtretung Magdeburgischer Ämter an den Kurfürsten von Sachsen]
[§ 9] Im übrigen sollen die vier Herrschaften oder Ämter Querfurt, Jüterbog, Dahme und Burg, die schon zu einem früheren Zeitpunkt dem Kurfürsten von Sachsen übertragen wurden, auch in Zukunft unter dessen Herrschaft verbleiben, allerdings mit dem Vorbehalt, daß derjenige Teil der Reichs- und Kreisbeiträge, der bisher wegen dieser [Herrschaften] gezahlt wurde, von dem vorerwähnten Herrn Kurfürsten von Sachsen auch künftig gezahlt, dem Erzbistum abgezogen und dies in der Reichs- und Kreismatrikel entsprechend vermerkt wird.

Damit aber die dadurch verursachte Verminderung der zur Kammer und zur erzbischöflichen Tafel gehörenden Einkünfte einigermaßen ausgeglichen wird, soll dem vorerwähnten Kurfürsten von Brandenburg und seinen Nachfolgern nach Friedensschluß nicht bloß das Amt Egeln, das bisher zum Kapitel gehörte, mit vollem Recht und voller Nutzung und unter Beendigung des von dem Grafen von Barby vor einigen Jahren hierüber geführten Rechtsstreites übertragen werden, sondern es soll ihm auch, sobald er das Erzbistum erlangt haben wird, die Befugnis zustehen, den vierten Teil der Kanonikerstellen nach [S. 79] Freiwerden aufzuheben und deren Einkünfte der erzbischöflichen Kammer zuzuschlagen.

[Schulden des Administrators von Magdeburg]
[§ 10] Die Schulden aber, die der gegenwärtige Herr Administrator, Herzog August von Sachsen, bisher gemacht hat, sollen keineswegs aus den Einkünften des Erzbistums gezahlt werden, wenn es auf die beschriebene Weise frei werden und an den Herrn Kurfürsten von Brandenburg und dessen Nachfolger fallen sollte; auch soll dem vorerwähnten Herrn Administrator nicht gestattet sein, das mehrfach erwähnte Erzbistum künftig mit neuen Schulden, Verpfändungen und Veräußerungen zum Nachteil des Herrn Kurfürsten und dessen Nachfolgern, Erben und männlichen Anverwandten auf irgendeine Weise zu belasten.

[Rechte der Untertanen in den an Brandenburg abgetretenen Ländern]
[§ 11] Im übrigen sollen in diesen Erzbistümern und Bistümern die dem Herrn Kurfürsten, den Ständen und Untertanen zustehenden Rechte und Privilegien, insbesondere die Ausübung der Augsburgischen Konfession, wie sie derzeit besteht, unberührt bleiben. Außerdem sollen alle zwischen den Reichsständen beider Bekenntnisse in bezug auf die Religionsbeschwerden verhandelten und abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen in Gültigkeit bleiben, sofern sie derjenigen Bestimmung nicht entgegenstehen, die oben im Artikel V § 8 enthalten ist, die mit den Worten beginnt: "Die Erzbistümer, Bistümer und andere Stiftungen und unmittelbaren und mittelbaren geistlichen Güter" usw., und die mit den Worten endet: "unterworfen bleiben". Dieser Bestimmung soll dieselbe Gültigkeit zukommen, wie wenn sie wörtlich angeführt worden wäre. Das vorerwähnte Erzbistum und die Bistümer sollen dem Herrn Kurfürsten und dem Hause Brandenburg und allen Nachfolgern, Erben und Anverwandten zu erblichem und dauerndem Recht für immer und mit demselben Recht wie deren übrige Länder erhalten bleiben.

In bezug auf den Titel wurde in der Weise Übereinstimmung erzielt, daß der vorerwähnte Herr Kurfürst mit dem ganzen Hause Brandenburg und den sämtlichen Markgrafen von Brandenburg als Herzog von Magdeburg, Fürst von Halberstadt und Minden bezeichnet und intituliert werden soll. [S. 80]

[Rückgabe von Hinterpommern und Kolberg]
[§ 12] Die Königliche Majestät von Schweden soll dem Herrn Kurfürsten für sich, seine Nachfolger, Erben und männlichen Anverwandten folgendes zurückerstatten:

Erstens: das übrige Hinterpommern mit allem Zubehör, allen geistlichen und weltlichen Herrschaften und Rechten einschließlich des Rechtes des Obereigentums und der Nutzung; zweitens: Kolberg mit dem gesamten Bistum Kammin und allen Rechten, die den Herzögen von Hinterpommern bisher bei der Verleihung der Prälaturen und Präbenden des Kapitels Kammin zustanden, dies jedoch in der Weise, daß die der Königlichen Majestät von Schweden oben zugestandenen Rechte unberührt bleiben und daß den Ständen und Untertanen in den zurückerstatteten Teilen Hinterpommerns und im Bistum Kammin ihre Freiheiten, Herrschaften, Rechte und Privilegien nach dem Inhalt der Reversalien (auf die sich auch die Stände und Untertanen des genannten Bistums in der Weise berufen dürfen, als seien sie ihnen ausdrücklich erteilt worden) einschließlich der freien Ausübung der Augsburgischen Konfession, die ihnen in unveränderter Form zusteht, ohne Erneuerung und [Huldigungs-]Leistung bestätigt werden und verbleiben sollen.

[§ 13] Drittens: alle Orte, die in der Mark Brandenburg durch die Schweden besetzt worden sind.

[§ 14] Viertens : alle zum St. Johanniterorden gehörenden Komtureien und Herrschaften, die nicht in den der Königlichen Majestät und im Königreich Schweden abgetretenen Ländern liegen, einschließlich der Akten, Verzeichnisse und übrigen Originalurkunden, die sich auf diese Orte und auf ihre wiederherzustellenden Rechte beziehen, namentlich die allgemeinen sowohl Vor- als auch Hinterpommern betreffenden Urkunden in gültiger und beweiskräftiger Form (in authentica et probante forma), in der sie sich im Archiv und in den Registraturen des Stettiner Hofes oder sonst innerhalb oder außerhalb Pommerns vorfinden.




Artikel XII [Entschädigung Mecklenburgs]

[Bistum Schwerin und Ratzeburg]
[§ 1] Für das, was dem Herzog von Mecklenburg-Schwerin, Herrn Adolf Friedrich, durch die Abtretung der Stadt und des Hafens Wismar verlorengeht, soll ihm und seinen männlichen Erben das Bistum Schwerin und Ratzeburg als dauerndes und [S. 81] unmittelbares Reichslehen (unbeschadet jedoch der dem Hause Sachsen-Lauenburg und anderen Nachbarn wie auch der vorerwähnten Diözese zustehenden Rechte) mit allen Rechten, Urkunden, Archiven, Rechnungsbüchern und sonstigem Zubehör und mit der Befugnis übertragen werden, nach dem Tode der in beiden Bistümern befindlichen Kanoniker die Kanonikate aufzuheben und alle Einkünfte der herzoglichen Tafel zuzuschlagen. Aus diesem Grunde soll er auch bei den Reichstagen und bei den Kreistagen des Niedersächsischen Kreises Sitz und Stimme mit doppeltem fürstlichen Titel haben.

Weil aber der Sohn seines Bruders, Herr Gustav Adolf, Herzog von Mecklenburg-Güstrow, schon vor diesem zum Administrator in Ratzeburg bestimmt worden war, so hat man es für recht und billig erachtet, da ihm nicht weniger als seinem Oheim der Rechtsvorteil einer Wiedereinsetzung in seine Herzogtümer zugestanden wurde, daß dieser seinem Oheim als [Gegenleistung] für die Abtretung Wismars das Bistum überlasse. Doch sollen dem vorerwähnten Herzog Gustav Adolf als Entschädigung hierfür 2 Kanonikate, die auf Grund der seinerzeitigen Beilegung der [Religions-]Beschwerden den Angehörigen der Augsburgischen Konfession zustehen - und zwar eines am Dom zu Magdeburg und das andere an dem von Halberstadt - beim nächsten Freiwerden zugewiesen werden.

[Kanonikate in Straßburg]
[§ 2] Bezüglich der in Anspruch genommenen Kanonikate am Dom zu Straßburg sollen, sofern den Ständen der Augsburgischen Konfession auf Grund des gegenwärtigen Vertrages von diesen [Kanonikaten] etwas zusteht, dem Haus Mecklenburg Einkünfte in Höhe des Anteils von 2 Kanonikaten überlassen werden, jedoch ohne jeden Rechtsnachteil für die Katholiken. Sollte aber die Schwerinische männliche Linie aussterben und die Güstrowsche übrigbleiben, dann soll diese die Nachfolge [der ersteren] antreten.

[Komtureien Mirow und Nemerow]
[§ 3] Zur weiteren Entschädigung des vorerwähnten Mecklenburgischen Hauses sollen diesem die Komtureien des Johanniter-Ritterordens Mirow und Nemerow, die in diesem Herzogtum liegen, auf Grund der oben im Artikel V § 9 enthaltenen Bestimmung für dauernd übertragen werden, bis wegen der Glaubensstreitigkeiten ein endgültiger Vergleich im Reich gefunden [S. 82] ist; und zwar der Schwerinischen Linie die Komturei Mirow, der Güstrowschen Linie dagegen die Komturei Nemerow, beide jedoch unter der Bedingung, daß sie die Zustimmung des vorerwähnten Ordens einholen und an diesen wie an den Herrn Kurfürsten von Brandenburg als dessen Schirmvogt die üblichen Leistungen auch in der Zukunft entrichten.

[Bestätigung der Zölle und Befreiung von 200.000 Talern Reichsabgabe]
[§ 4] Die Kaiserliche Majestät wird dem [Mecklenburgischen Haus] sämtliche zuvor innegehabten Zölle an der Elbe für dauernd bestätigen und darüber hinaus eine Befreiung von den in der Zukunft für die Entschädigung der schwedischen Kriegsmacht zu erhebenden Reichsbeiträgen bis zur Summe von 200.000 Talern bewilligen. Außerdem soll die Forderung des Obersten Wingersky einschließlich der wegen dieser geführten Prozesse und ergangenen Beschlüsse in vollem Umfang niedergeschlagen werden, so daß weder die Herzöge von Mecklenburg noch die Stadt Hamburg wegen dieser künftig jemals wieder gerichtlich belangt werden können oder dürfen.




Artikel XIII [Entschädigung des Hauses Braunschweig-Lüneburg]

[Nachfolge im Bistum Osnabrück]
[§ 1] Da das herzogliche Haus Braunschweig und Lüneburg zur Förderung und Sicherung des allgemeinen Friedens das Koadiutorium im Erzbistum Magdeburg und Bremen sowie im Bistum Halberstadt und Ratzeburg unter der Bedingung abgetreten hat, daß ihm unter anderem zusammen mit den Katholiken das alternative Besetzungsrecht im Bistum Osnabrück zugestanden wird (ut inter alia etiam alternativa iisdem cum catholicis in episcopatum Osnabrugensem addiceretur successio), bewilligt und gestattet (consensit et permittit) die Kaiserliche Majestät, nachdem sie es angesichts des gegenwärtigen Zustandes des Heiligen Römischen Reiches keineswegs für vertretbar erachtet, dieserhalb den allgemeinen Frieden länger hinauszuschieben, daß dieser Wechsel in der Besetzung des vorerwähnten Bistums Osnabrück künftig zwischen katholischen Bischöfen und Bischöfen der Augsburgischen Konfession, die jedoch sämtlich aus dem Hause der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg, solange dieses besteht, zu wählen sind, in der [S. 83] nachfolgenden Weise und unter den nachfolgend erwähnten Bedingungen stattzufinden hat.

[Entschädigung für den Grafen von Wasaburg]
[§ 2] Erstens: Da der Herr Graf Gustavsson, Graf von Wasaburg, Senator des Königreichs Schweden, auf alle seine Rechte, die er im gegenwärtigen Krieg auf das Bistum Osnabrück erlangt hat, Verzicht geleistet und die Stände und Untertanen aus ihren Pflichten entlassen hat, sollen der Herr Bischof Franz Wilhelm und seine Nachfolger sowie das gesamte Kapitel, die Stände und die Untertanen des vorerwähnten Bistums auf Grund des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sein, dem vorerwähnten Herrn Grafen oder dessen Bevollmächtigten innerhalb von vier Jahren - vom Tage der Verkündung des Friedens an gerechnet - in Hamburg 80.000 Reichstaler zu zahlen, und zwar in der Weise, daß sie diese dem vorerwähnten Grafen oder dessen Bevollmächtigten in Hamburg [am Ort] zu zahlen und auszufolgen verpflichtet sind, widrigenfalls gegen sie auf Grund der allgemeinen Vorschriften in Verbindung mit diesem Friedensvertrag im Wege der Vollstreckung vorgegangen werden soll.

[Rückgabe des gesamten Bistums]
[§ 3] Zweitens soll das vorerwähnte Bistum Osnabrück dem jetzigen Herrn Bischof Franz Wilhelm vollständig und unversehrt mit sämtlichem geistlichen und weltlichen Zubehör mit vollem Recht zurückgegeben werden, so wie es die Vorschriften der dauernden und beständigen Kapitulation bestimmen werden, die mit Zustimmung des Fürsten Franz Wilhelm aus dem Hause Braunschweig-Lüneburg und zusammen mit dem Domkapitel des Bistums Osnabrück festgelegt werden sollen.

[Religiöse Verhältnisse im Bistum Osnabrück]
[§ 4] Drittens soll das Verhältnis beider Bekenntnisse, der Zustand der Kirchengemeinde und der ganzen Geistlichkeit sowohl in der Stadt Osnabrück als auch in den übrigen zu diesem Bistum gehörenden Herrschaften, Städten, Höfen, Dörfern und allen anderen Orten in den Zustand zurückversetzt werden, der am 1. Januar 1624 bestanden hat; dies jedoch in der Weise, daß zuvor wegen der im Jahre 1624 in bezug auf die Diener des göttlichen Wortes und des Gottesdienstes vorgenommenen Veränderungen eine genaue Regelung getroffen und eine Verordnung [S. 84] erlassen wird, die zum Bestandteil der vorerwähnten Kapitulation gemacht werden soll. Außerdem soll der Herr Bischof bei Gelegenheit der Huldigung durch schriftlichen Revers den Ständen und seinen Untertanen garantieren, daß er ihre Rechte und Freiheiten und was sonst wegen der künftigen Verwaltung des Bistums und wegen der Sicherheit der Stände und Untertanen für notwendig erachtet wird, unberührt lassen wolle.

[Nachfolge des Bischofs]
[§ 5] Viertens soll nach dem Tode des Herrn Bischofs Herr Herzog Ernst August von Braunschweig und Lüneburg im Bistum Osnabrück nachfolgen und auf Grund dieses öffentlichen Friedens zum Nachfolger erklärt werden. Das Domkapitel Osnabrück wie auch die anderen Stände und Untertanen sollen sogleich nach dem Tode oder nach Amtsverzicht (post decessum aut resignationem) des jetzigen Bischofs Herrn Ernst August als Bischof anerkennen und die vorerwähnten Stände und Untertanen innerhalb von 3 Monaten nach dem [Inkrafttreten] dieses Friedensschlusses zu diesem Zweck die herkömmliche Huldigung, wie oben festgelegt ist, nach den in der beständigen und mit dem Kapitel abzuschließenden Wahlkapitulation enthaltenen Vorschriften leisten.

[Alternative Besetzung des Bistums Osnabrück]
[§ 6] Sollte aber Herzog Ernst August nach dem Tode des jetzigen Bischofs nicht mehr am Leben sein, so soll das Kapitel einen Nachkommen Herrn Herzogs Georg von Braunschweig und Lüneburg zu seinem Bischof wählen und zwar in der Weise, daß die in der angenommenen Wahlkapitulation enthaltenen Vorschriften stets eingehalten werden. Sollte aber auch dieser sterben oder Verzicht leisten, so soll das vorerwähnte Kapitel entweder durch Wahl oder durch Postulation einen katholischen Bischof bestimmen. Sollten die Kanoniker aber bei dieser Gelegenheit fahrlässig handeln oder uneins sein, ist nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes und der bisherigen Gewohnheiten in Deutschland vorzugehen, die beständige Wahlkapitulation wie auch dieser Vertrag jedoch unberührt und die alternative Nachfolge zwischen den aus der Mitte des Kapitels oder von außen zu postulierenden katholischen Bischöfen und Bischöfen der Augsburgischen Konfession - bei diesen jedoch ausschließlich Nachkommen der Familie des erstgenannten [S. 85] Herzogs Georg für immer aufrecht zu lassen; dies in der Weise, daß wenn mehrere Fürsten vorhanden sind, der Bischof aus dem Kreis der jüngeren erwählt und postuliert, falls keine jüngeren vorhanden sind, aus dem Kreis der regierenden Fürsten (ex principibus regentibus) genommen werden soll. Sollten aber auch diese fehlen, sollen die Nachkommen des Herzogs August gemäß der oben bezeichneten dauernden Alternation zwischen ihnen und den Katholiken die Nachfolge antreten.

[Religiöse Verhältnisse im Bistum]
[§ 7] Fünftens: Es sollen nicht allein der vorerwähnte Herzog Ernst August, sondern sämtliche Angehörigen des Hauses der Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, soweit sie der Augsburgischen Konfession angehören, in diesem Bistum alternativ nachfolgen, und sollen das Bekenntnis, die Kirchengemeinden und die gesamte Geistlichkeit sowohl in der Stadt Osnabrück als auch in den übrigen zu diesem Bistum gehörenden Herrschaften, Städten, Höfen, Dörfern und anderen Orten schützen und bewahren, wie dies oben in Artikel III sowie in der beständigen Wahlkapitulation bestimmt worden ist.

[Rechte des Kurfürsten von Köln]
[§ 8] Sechstens: Damit während der Verwaltung und Regierung eines Bischofs der Augsburgischen Konfession kein Anlaß zu Beschwerde oder Unsicherheit in bezug auf die Kirchenzucht der katholischen Geistlichen (circa censuram ecclesiasticorum catholicorum), die Praxis und Verwaltung der Sakramente nach dem Ritus der römischen Kirche sowie andere den Stand der Geistlichen betreffenden Angelegenheiten gegeben wird, soll jedwede Verfügung hierüber, so oft ein Angehöriger der Augsburgischen Konfession das Bistum innehaben sollte, dem Herrn Erzbischof von Köln in seiner Eigenschaft als Metropolitan vorbehalten bleiben, in Ansehung der Angehörigen der Augsburgischen Konfession aber vollständig aufgehoben sein. Alle übrigen landesherrlichen Rechte sowie die Gerichtsbarkeit eines der Augsburgischen Konfession angehörenden Bischofs in bürgerlichen und peinlichen Sachen sollen nach den Bestimmungen der Wahlkapitulation unberührt bleiben. Sooft aber ein katholischer Bischof im Bistum Osnabrück regiert, soll er sich in bezug auf die Augsburgische Konfession keinerlei Recht anmaßen oder ausüben (nihil omnino in Augustanae confessionis sacra arroget sibi iuris aut obtineat). [S. 86]

[Abtretung des Klosters Walkenried und des Gutes Schauen]
[§ 9] Siebentens soll das Kloster und die Prälatur Walkenried, dessen Administrator zur Zeit Herzog Christian Ludwig von Braunschweig und Lüneburg ist, samt dem Gut Schauen von der Kaiserlichen Majestät und dem Reich den Herzögen von Braunschweig und Lüneburg als dauerndes [Reichs]lehen übertragen werden, und zwar nach Maßgabe derselben Erbfolgeordnung, wie diese oben zwischen den Herzögen von Braunschweig und Lüneburg [bestimmt worden ist], jedoch unter vollständiger Aufhebung des Vogteirechtes und sämtlicher Ansprüche des Bistums Halberstadt und der Grafschaft Hohenstein.

[Kloster Gröningen]
[§ 10] Achtens soll den Herzögen von Braunschweig und Lüneburg das Kloster Gröningen, das zuvor an das Bistum Halberstadt gelangt war, zurückübertragen werden, jedoch mit dem Vorbehalt der Rechte, die den vorerwähnten Herzögen auf das Schloß Westerburg zustehen. Außerdem soll die Belehnung, die von den Herzögen dem Grafen Tattenbach erteilt wurde, sowie der darüber mit dem Statthalter des Herzogs Christian Ludwig, Friedrich Schenk von Winterstädt und Westerburg, geschlossene Darlehns- und Pfandvertrag in Gültigkeit bleiben.

[Forderung des Grafen von Tilly]
[§ 11] Neuntens soll die Schuld des Herzogs Friedrich Ulrich von Braunschweig und Lüneburg gegen den König von Dänemark, die dieser bei den Friedensverhandlungen in Lübeck der Kaiserlichen Majestät abgetreten hat und die hernach dem kaiserlichen General Graf von Tilly geschenkt worden ist, den vorerwähnten Herzögen und ihren Erben und Ländern erlassen sein und als getilgt angesehen werden, nachdem die jetzigen Herzöge von Braunschweig und Lüneburg erklären, daß sie aus verschiedenen Gründen zur Bezahlung dieser Schuld nicht verpflichtet seien und hierüber mit den bevollmächtigten Gesandten des Königreichs Schweden lange verhandelt worden ist.

[Ratzebergische Forderung]
[§ 12] Zehntens: Nachdem die Herzöge von Braunschweig und Lüneburg - Cellische Linie - die jährlichen Zinsen einer Darlehenssumme von 20.000 Gulden bisher gezahlt haben, soll, da nunmehr die alternative Besetzung aufhört, auf die jährliche [S. 87] Zinszahlung verzichtet und die Schuld sowie jede andere Verpflichtung als erloschen angesehen werden.

[Präbenden in Straßburg]
[§ 13] Elftens sollen den beiden jüngeren Söhnen des Herzogs August, Anton Ulrich und Ferdinand Albrecht, zwei Präbenden im Bistum Straßburg zum nächsten Termin des Freiwerdens verliehen werden, jedoch mit der Bedingung, daß der vorerwähnte Herr Herzog August auf seine Ansprüche Verzicht leistet, die er auf das eine oder andere Kanonikat bisher gehabt hat oder haben könnte.

[Verzicht auf Postulationen und Koadjutorien]
[§ 14] Zwölftens: Umgekehrt sollen die Herzöge auf die Postulationen und Koadjutorien bei den Erzbistümern Magdeburg und Bremen sowie den Bistümern Halberstadt und Ratzeburg mit der Folge Verzicht leisten, daß alle [Regelungen], die wegen dieser Erzbistümer und Bistümer in diesem Friedensvertrag bisher getroffen worden sind, selbst bei einem Widerspruch von ihrer Seite als gültig anerkannt werden sollen. Die Kapitel sollen von beiden Seiten in demjenigen Rechtszustand belassen werden, über den oben Übereinkunft erzielt worden ist.




Artikel XIV [Entschädigung des Markgrafen von Brandenburg für Magdeburg]

[Jährliche Zahlung an den Administrator]
[§ 1] Hinsichtlich der Summe von 12.000 Reichstalern, die dem Herrn Markgrafen Christian Wilhelm von Brandenburg vom Erzbistum Magdeburg jährlich gezahlt werden soll, wurde vereinbart, daß dem vorerwähnten Herrn Markgrafen das Kloster und die Ämter Zinna und Loburg mit allem Zubehör und einschließlich der Gerichtsbarkeit, jedoch ausgenommen die Landeshoheit, übertragen werden. Diese Ämter soll der Markgraf auf Lebenszeit innehaben und nutzen, ohne darüber irgendjemandem Rechenschaft ablegen zu müssen; dies jedoch mit der Bedingung, daß den Untertanen weder in weltlichen noch in geistlichen Angelegenheiten irgendein Nachteil erwächst.

[Wiederherstellung von Zinna und Loburg]
[§ 2] Da das gesamte Erzbistum, das vorerwähnte Kloster und die vorerwähnten Ämter in den abgelaufenen unglücklichen Zeiten stark verwüstet worden sind, sollen dem Herrn Markgrafen [S. 88] und dem derzeitigen Herrn Administrator unverzüglich aus einer im Erzbistum aus diesem Grunde zu veranstaltenden Umlage 2.000 Reichstaler gezahlt werden, die weder der Markgraf noch seine Erben zurückzuzahlen verpflichtet sein sollen.

[Rückgabe nach dem Tode des Markgrafen]
[§ 3] Ferner ist bestimmt worden, daß nach dem Tode des Herrn Markgrafen seinen Nachfolgern und deren Erben im Hinblick auf die noch nicht geleisteten Unterhaltszahlungen gestattet sein soll, das vorerwähnte Kloster und die Ämter 5 Jahre lang zu behalten und mit allem Zubehör und allen Rechten, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen, zu nutzen. Nach Ablauf der 5 Jahre aber sollen die vorerwähnten Ämter, deren Gerichtsbarkeit, Einkünfte und deren Nutzungen dem Erzbistum ohne Weigerung wieder zurückgegeben werden; von der zuvor erwähnten Summe aber soll unter keinem Titel mehr Erwähnung getan oder etwas [zurück]-verlangt werden. Dies alles gilt auch, wenn wegen der Entschädigung des Herrn Kurfürsten von Brandenburg das Erzbistum Magdeburg an den Herrn Kurfürsten und seine Erben und Nachfolger gelangt.




Artikel XV [Entschädigungsregelung für Hessen-Kassel]

[Allgemeine Regelung]
[§ 1] Wegen der Angelegenheit Hessen-Kassel ist man wie folgt übereingekommen:

Erstens sollen das Haus Hessen-Kassel und alle seine Fürsten namentlich die Frau Landgräfin Amalia Elisabeth von Hessen und ihr Herr Sohn Wilhelm und dessen Erben sowie [sämtliche] Diener, Beamte, Vasallen, Untertanen, Soldaten und alle, die zu ihnen auf irgendeine Weise gehören, ohne jede Ausnahme und ohne daß entgegenstehende Verträge, Prozesse, Achterklärungen und andere Erklärungen, Urteile, Vollstreckungen und Vergleiche noch als gültig betrachtet, sondern einschließlich der Klagen und Ansprüche wegen Schadensersatzes der neutralen und kriegführenden Parteien als nichtig angesehen werden sollen, in die allgemeine und bis zum Anfang des böhmischen Krieges zurückreichende und mit vollständiger Restitution ausgestattete Amnestie sowie in alle aus dem Religionsfrieden sich ergebenden Rechtsvorteile mit demselben Recht wie alle übrigen Stände nach der Vorschrift des mit den Worten: "Einstimmig ist auch" usw. (Artikel VII § 1) beginnenden Artikels eingeschlossen [S. 89] sein (ausgenommen die Vasallen und Erbuntertanen der Kaiserlichen Majestät und des österreichischen Hauses, wie im Paragraph: "Endlich sollen sämtliche" usw. (Artikel IV § 51) geregelt worden ist).

[Abtei Hersfeld als Reichslehen]
[§ 2] Zweitens soll das Haus Hessen-Kassel und seine Nachfolger die Abtei Hersfeld mit allem geistlichen und weltlichen Zubehör, es mag innerhalb oder außerhalb des Landes (z. B. die Propstei Gellingen) liegen, für sich behalten, jedoch unbeschadet der Rechte, die dem Haus Sachsen seit unvordenklichen Zeiten zustehen, und soll deswegen bei der Kaiserlichen Majestät, so oft der Fall eintritt, um die Belehnung nachsuchen und den Lehnseid leisten (petant et fidelitatem praestent).

[Ämter Schaumburg, Bückeburg, Sachsenhagen und Stadthagen]
[§ 3] Drittens soll das Obereigentum und das Untereigentum (ius directi et utilis dominii) über die Ämter Schaumburg, Bückeburg, Sachsenhagen und Stadthagen, das bisher dem Bistum Minden zugewiesen war und zustand, in Zukunft dem jetzigen Herrn Landgrafen Wilhelm von Hessen und seinen Nachfolgern auf ewige Zeiten vollständig und ohne Widerspruch und Beeinträchtigung von seiten des vorerwähnten Bistums oder eines anderen zustehen, unbeschadet jedoch des zwischen dem Herzog Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg, der Landgräfin von Hessen und dem Grafen Philipp von Lippe geschlossenen Vergleichs. Desgleichen soll auch der zwischen der vorerwähnten Landgräfin und dem erwähnten Grafen geschlossene Vergleich in Gültigkeit bleiben.

[Schadensersatz für die Landgräfin von Hessen]
[§ 4] Darüber hinaus ist vereinbart worden, daß der Frau Landgräfin von Hessen in ihrer Eigenschaft als Vormund, ihrem Sohn und dessen Nachfolgern, den Fürsten von Hessen, für die Rückgabe der in diesem Kriege eroberten Orte sowie als [allgemeine] Entschädigung 600.000 Reichstaler von den Erzbistümern Mainz und Köln, von den Bistümern Paderborn, Münster und von der Abtei Fulda innerhalb von 9 Monaten - vom Tage der Ratifikation des Friedens an gerechnet - in geltender Reichswährung auf Kosten und Gefahr der Schuldner in Kassel bar gezahlt werden sollen. Gegen dieses Zahlungsversprechen [S. 90] sind Einwendungen und Einreden nicht zulässig und eine Beschlagnahme der vereinbarten Summe ausgeschlossen.

[Sicherheitsleistung]
[§ 5] Als Sicherheitsleistung soll die Frau Landgräfin Neuß, Coesfeld und Neuhaus und in diesen Orten eine ihr allein verpflichtete Besatzung mit der Maßgabe erhalten, daß mit Ausnahme der Offiziere und anderer notwendiger Personen die Besatzung dieser drei Orte nicht mehr als eintausendzweihundert Mann Fußtruppen und einhundert Reiter ausmacht. Dem Ermessen der Frau Landgräfin soll es anheim gegeben sein, wie viele Fußtruppen und Reiter sie an jedem der vorerwähnten Orte stationieren und wem sie das Kommando über die eine oder die andere Besatzung anvertrauen will.

[Besatzungen der verpfändeten Orte]
[§ 6] Die Besatzungen sollen nach den bisherigen Bestimmungen über die Verpflegung hessischer Offiziere und Soldaten unterhalten, die erforderliche Erhaltung der Festungswerke aber soll von den Erz- und Bistümern, in denen das vorerwähnte Schloß und die vorerwähnten Städte liegen, ohne Verminderung der obenerwähnten Summe vorgenommen werden. Den Besatzungen aber soll erlaubt sein, gegen Säumige und Zahlungsunwillige, jedoch nicht über die geschuldete Summe hinaus, zu vollstrecken. Die landesherrlichen Rechte aber (iura autem superioritatis), die geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit des Erzbischofs von Köln sowie die Einkünfte des vorerwähnten Schlosses und der vorerwähnten Städte sollen unberührt bleiben.

[Teilrückgabe der verpfändeten Gegenstände]
[§ 7] Sobald der Frau Landgräfin nach Ratifikation des Friedens dreihunderttausend Reichstaler gezahlt sind, soll sie Neuß zurückgeben, Coesfeld und Neuhaus aber weiter besetzt halten, jedoch in der Weise, daß die Besatzung von Neuß nicht nach Coesfeld und Neuhaus verlegt wird oder sie deswegen zusätzliche Forderungen erhebt. Außerdem soll die Besatzung von Coesfeld die Zahl von sechshundert Mann Fußtruppen und fünfzig Reitern, die [Besatzung] von Neuhaus dagegen die Zahl von hundert Mann Fußtruppen nicht überschreiten. Sollte aber der Frau Landgräfin innerhalb der Frist von neun Monaten die gesamte Summe nicht gezahlt sein, so kann sie nicht nur Coesfeld und Neuhaus bis zur völligen Bezahlung besetzt halten, [S. 91] sondern auch für die ausständige Summe, und zwar für je hundert Reichstaler jährlich fünf Reichstaler, Zins fordern, bis der gesamte Rückstand ausgeglichen ist. Außerdem sollen so viele Rentmeister und Einnehmer, als zur Bezahlung und Erfüllung der Zinsforderung erforderlich sind, aus den Ämtern der zuvor erwähnten Erz- und Bistümer sowie aus der Abtei und dem Fürstentum der Frau Landgräfin durch Eid verpflichtet werden, die jährlichen Zinsen der ausständigen Summe aus den Einkünften zu zahlen und sich daran selbst durch ein Verbot ihrer Herren nicht hindern lassen.

[Recht zur Vollstreckung]
[§ 8] Sollten die Rentmeister und Einnehmer aber die Zahlung verweigern oder die Einkünfte für andere Zwecke verwenden, soll der Frau Landgräfin das Recht zustehen, [gegen diese] zu vollstrecken und sie auf alle mögliche Weise zur Zahlung zu zwingen, unbeschadet jedoch der landesherrlichen Rechte des Eigentümers. Sobald aber die Frau Landgräfin die gesamte Summe samt Zinsen vom Zeitpunkt des Verzuges erhalten hat, soll sie unverzüglich die vorerwähnten, in der Zwischenzeit als Pfand in Besitz gehaltenen Orte zurückgeben, die Zahlung der Zinsen eingestellt und sollen Rentmeister und Einnehmer, von denen oben Erwähnung getan wurde, von ihrer Verpflichtung befreit werden (iuramento nexu sint liberati).

[Verpfändete Ämter]
[§ 9] Welche Einkünfte aus den Ämtern im Falle eines Zahlungsverzuges zur Bezahlung der Zinsen angewiesen werden sollen, darüber soll [noch] vor Ratifikation des Friedens eine vorläufige Übereinkunft erzielt werden, die jedoch nicht weniger verbindlich sein soll als der Friedensschluß selbst (quae conventio non minoris sit roboris quam ipsum pacis instrumentum).

[Herausgabe der Eroberungen durch Hessen-Kassel]
[§ 10] Außer den Orten, die, wie vorerwähnt, der Frau Landgräfin als Sicherheitsleistung zu überlassen und erst nach geleisteter Zahlung wieder zurückzugeben sind, soll sie alle Länder und Bistümer, deren Städte, Ämter, Landstädte, Festungen, Schlösser sowie alles liegende Gut einschließlich der im Verlauf des Krieges erworbenen Rechte nach der Ratifikation des Friedens wieder zurückgeben; dies jedoch in der Weise, daß die Frau Landgräfin und ihre zuvor erwähnten Nachfolger aus den [S. 92] erwähnten, pfandweise in Besitz befindlichen drei Orten sowie aus allen anderen noch abzutretenden [Gebieten] alle Lebensmittel und alles Kriegsgerät, das sie in diese hat verbringen oder dort hat anfertigen lassen, durch ihre Untertanen zurückholen lassen darf.

[§ 11] Was aber von ihr nicht mitgebracht, sondern in den eroberten Orten zur Zeit der Inbesitznahme vorhanden war und noch vorhanden ist, soll dort verbleiben. Dagegen sollen die Festungswerke und Wälle, die seit der Inbesitznahme errichtet wurden, nur insoweit geschleift werden, als die Städte, Burgen oder Schlösser dadurch nicht ungeschützt Angriffen oder Raubüberfällen ausgesetzt sind.

[Aufbringung der hessischen Entschädigung]
[§ 12] Obwohl die Frau Landgräfin außer von den Erzbistümern und Bistümern Mainz, Köln, Paderborn, Münster und der Abtei Fulda von niemandem sonst eine Rückerstattung oder Entschädigung verlangt hat und deswegen auch von niemandem sonst etwas gezahlt haben will, wurde doch von der Versammlung nach Lage der Sache und Billigkeit der Umstände (pro rerum tamen et circumstantiarum aequitate) bestimmt, daß unbeschadet der Bestimmung des Paragraphen 4: "Überdies ist man übereingekommen" auch die übrigen Stände, wer sie auch sein mögen, diesseits und jenseits des Rheins, die am 1. März dieses Jahres an Hessen eine Kontribution gezahlt haben, in der für diesen Zeitraum festgesetzten Höhe zur Ergänzung der oben bestimmten Summe und zur Unterhaltung der militärischen Besatzung ihren Teil zu der von den zuvorerwähnten Erzbistümern, Bistümern und der Abtei [geschuldeten Summe] beitragen, bei Zahlungsverzug den allenfalls auftretenden Verzugsschaden ersetzen und die Offiziere und Soldaten der Kaiserlichen Majestät oder der Königlichen Majestät von Schweden oder der Landgräfin von Hessen, die zur Vollstreckung aufgeboten worden sind, [am Vollzug der Vollstreckung] in keiner Weise hindern sollen. Außerdem soll es den Hessen nicht gestattet sein, zum Nachteil irgendeiner Person eine Ausnahme von dieser Bestimmung zu machen. Diejenigen aber, die ihren Anteil termingerecht gezahlt haben, sollen sogleich von aller Verpflichtung frei sein.

[Bestätigung des Vergleichs über die Marburgische Erbfolge]
[§ 13] Hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten zwischen den fürstlichen [S. 93] Häusern von Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt, die wegen der Erbfolge von Marburg anhängig sind, wurde, da diese am 14. des gerade abgelaufenen Monats April in Kassel durch Vergleich beigelegt worden sind, bestimmt, daß dieser Vergleich samt seinem Anhang und dem Rezeß, [in der Form], in der er in Kassel abgeschlossen, von den Parteien unterfertigt und der gegenwärtigen Versammlung übergeben worden ist, auf Grund des gegenwärtigen Friedensschlusses in der Weise als gültig angesehen werden soll, als ob er Wort für Wort der gegenwärtigen Vertragsurkunde einverleibt worden wäre; [der Vergleich] soll im übrigen weder von den Vergleichsparteien noch von irgendeiner anderen Person unter dem Vorwand eines entgegenstehenden Vertrages oder Eides noch auf andere Weise aufgehoben werden können, sondern vielmehr von allen auf das genaueste eingehalten werden, selbst wenn eine der beteiligten [Vergleichsparteien] sich weigern sollte, [den Vergleich] zu bestätigen.

[Bestätigung des Vertrages zwischen Hessen und Hessen-Waldeck]
[§ 14] Desgleichen soll der Vertrag zwischen dem verstorbenen Herrn Landgrafen Wilhelm von Hessen und den Herrn Grafen Christian und Wolrad von Waldeck, der am 11. April des Jahres 1635 abgeschlossen und vom Herrn Landgrafen Georg von Hessen am 14. April des Jahres 1648 bestätigt worden ist, kraft dieses Friedensschlusses dauernde Gültigkeit erhalten und für alle hessischen Fürsten wie für die Grafen von Waldeck verbindlich sein.

[Bestätigung der Primogenitur-Erbfolge in Hessen]
[§ 15] Darüber hinaus soll das Recht der Primogenitur [=Erstgeborenenrecht], das in den beiden Fürstenhäusern Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt eingeführt und von der Kaiserlichen Majestät bestätigt worden ist, aufrecht bleiben und [für die Zukunft] uneingeschränkte Gültigkeit behalten.




Artikel XVI [Vollzug des Friedensvertrages]

[Allgemeine Bestimmung]
[§ 1] Sobald die Friedensurkunde (instrumentum pacis) von den Herren Bevollmächtigten und Gesandten unterfertigt und besiegelt [S. 94] ist, sollen alle Kampfhandlungen aufhören und alles, worüber man sich einig geworden ist, von beiden Vertragsparteien unverzüglich in Vollzug gesetzt werden.

[Vollzug der Restitutionsedikte]
[§ 2] Zunächst soll der Kaiser für das gesamte Reich Verordnungen erlassen und denen, die durch diese Verträge und durch diesen Friedensschluß zu einer Entschädigungsleistung verpflichtet sind, den Befehl erteilen, ohne jede Einwendung und Einrede innerhalb der festgesetzten Frist und nach Ratifikation des Friedens das, worüber Einigkeit erzielt worden ist, zu leisten und zu vollziehen und mit diesen Verordnungen den Befehl an die kreisausschreibenden Fürsten und an die Kreisobersten verbinden, daß diese auf Verlangen derer, die wieder einzusetzen sind, die Restitution eines jeden auf Grund der Exekutions-Ordnung und des gegenwärtigen Vertrages [Berechtigten] unterstützen und vornehmen (restitutionem cuiusque promoveant et perficiant). Außerdem soll den Verordnungen der Zusatz hinzugefügt werden, daß, falls die kreisausschreibenden Fürsten oder Kreisobersten in eigener Sache oder eigener Restitution [tätig werden], sie hierzu nicht geeignet erscheinen, in diesem Falle sowie wenn die [zuständigen] kreisausschreibenden Fürsten oder Kreisobersten den Vollzugsauftrag nicht annehmen sollten, die kreisausschreibenden Fürsten oder Kreisobersten des benachbarten Kreises den Vollzug auf Verlangen der Restitutionsberechtigten vorzunehmen haben (ad restituendorum requisitionem fungi debeant).

[Vollzugskommissare]
[§ 3] Sollte einer von denen, die restituiert werden sollen, [die Heranziehung] kaiserlicher Kommissare zur Verhandlung der Restitution, der Zahlung oder zum Vollzug für nötig erachten, was im übrigen in sein Ermessen gestellt ist, so sollen ihnen diese unverzüglich gewährt werden.

[Auswahl und Bestellung der kaiserlichen Kommissare]
[§ 4] Damit die tatsächliche und rechtliche Wirkung der abgeschlossenen Verträge nicht beeinträchtigt wird, soll sowohl denen, die wiederherstellen, als auch denen, die wiedereingesetzt werden sollen, gestattet sein, unmittelbar nach Abschluß und Unterfertigung des Friedens zwei oder drei Kommissare zu ernennen. Aus diesen wird die Kaiserliche Majestät einen aus [S. 95] dem vom Wiedereinzusetzenden, einen anderen aus dem vom Wiederherstellenden ernannten, jedoch paritätisch aus beiden Bekenntnissen, auswählen und diesen befehlen, alles, was kraft dieses Vertrages vorzunehmen ist, unverzüglich zu vollziehen (ut omnia quae vigore huius transactionis oportet absque mora exsequantur). Sollten es aber diejenigen, die wiedereinsetzen sollen, versäumt haben, Kommissare zu ernennen, wird die Kaiserliche Majestät aus dem Kreis derjenigen, die der Wiedereinzusetzende hätte ernennen müssen, einen [Kommissar] auswählen und ihm einen weiteren nach eigenem Ermessen, jedoch unter Wahrung der Parität der Glaubensbekenntnisse, beigeben und beide unbeschadet etwa zu erhebender Einwendungen oder Einreden mit dem Vollzug beauftragen. Nach dem Friedensschluß sollen [im übrigen] diejenigen, die wieder einzusetzen sind, den Inhalt des Vertragsschlusses allen Beteiligten bekanntgeben.

[Leistungen auf Grund des Friedensvertrages]
[§ 5] Schließlich sollen sämtliche Stände, Gemeinden, Privatpersonen, geistliche und weltliche [Personen], die durch diesen Vertrag und seine wichtigsten Bestimmungen oder durch eine besondere oder ausdrückliche Anordnung zur Restitution, Abtretung, Übergabe, zum Tätigwerden oder zur Zahlung verpflichtet sind, unmittelbar nach Verkündung der kaiserlichen Verordnungen und nach Bekanntgabe der Restitution unverzüglich und ohne Berufung auf einen allgemeinen oder besonderen in der Amnestie enthaltenen Vorbehalt oder irgendeine andere Einrede oder irgendeinen Schaden alles, wozu sie verpflichtet sind, restituieren, abtreten, übertragen, tun und leisten (omnia ad quae obligantur, restituere, cedere, dare, facere et praestare).

[Verfahren bei Vereitelung des Vollzuges]
[§ 6] Niemand darf sich dem Vollzug durch die kreisausschreibenden Fürsten, Kreisobersten oder Kommissare, es sei ein [Reichs- oder Land]stand oder ein Soldat, insbesondere der militärischen Besatzung, oder wer auch immer, widersetzen, vielmehr [sind alle verpflichtet], den Vollzugsorganen beizustehen. Auch soll es den vorerwähnten Vollzugsorganen freistehen, gegen diejenigen, die den Vollzug auf irgendeine Weise behindern, kraft eigener Macht oder mit der [Unterstützung] der Wiedereinzusetzenden vorzugehen. [S. 96]

[Freigabe der Gefangenen]
[§ 7] Ferner sollen sämtliche Gefangenen beider Parteien ohne Unterschied, ob sie dem Zivil- oder Militärstand angehören, in der Weise freigelassen werden, wie dies zwischen den Befehlshabern der Heere mit Genehmigung der Kaiserlichen Majestät vereinbart worden ist oder vereinbart werden wird.

[Entschädigung für das schwedische Heer]
[§ 8] Schließlich sollen sämtliche Kurfürsten, Fürsten und sonstige Stände einschließlich der freien Reichsritterschaft der sieben nachfolgend benannten Kreise des Reiches, nämlich des Kurrheinischen, des Obersächsischen, des Fränkischen, des Schwäbischen, des Oberrheinischen, des Westfälischen und des Niedersächsischen - jedoch mit Vorbehalt der in solchen Fällen üblichen Freiheit und Exemtion - verpflichtet sein, für die Verabschiedung des schwedischen Heeres fünf Millionen Reichstaler - verteilt auf drei Termine - in geltender Währung des Heiligen Römischen Reiches zu zahlen; zum ersten Termin (zu dem die Stände des Kurrheinischen und Oberrheinischen Kreises in Frankfurt am Main, des Obersächsischen in Leipzig oder Braunschweig, des Fränkischen in Nürnberg, des Schwäbischen in Ulm, des Westfälischen in Bremen oder Münster und des Niedersächsischen in Hamburg ihren Beitrag jeweils zu zahlen haben) sollen eine Million achthunderttausend Reichstaler in bar gezahlt werden (wobei zur Zahlungserleichterung denjenigen Untertanen, die kraft der Amnestie zu restituieren sind, das Recht eingeräumt werden soll, die Beiträge nicht von dem derzeitigen Besitzer, sondern vom rechtmäßigen Eigentümer, dem sie auf Grund der Amnestie zu restituieren sind, unmittelbar nach Friedensschluß und noch vor erfolgter Restitution entsprechend ihrem Anteil einzuheben, ohne daß die derzeitigen Besitzer gegen die Einhebung dieser Beiträge eine Einwendung geltend machen können) und eine Million zweihunderttausend Taler durch Anweisung (per assignationes) an bestimmte Stände, über deren Zahlung sich jeder Stand nach dem Abschluß und noch vor Ratifikation des Friedens mit dem beauftragten Offizier auf gütliche und angemessene Weise einigen soll.

[Verabschiedung der Soldaten und Räumung der Orte]
[§ 9] Nach Abschluß dieses Vertrages und nach Austausch der Ratifikationsurkunden soll die Auszahlung der vorerwähnten eine Million achthunderttausend Taler, die Verabschiedung der [S. 97] Soldaten und die Räumung der Orte unverzüglich vorgenommen und in keiner Weise verzögert werden, da unmittelbar nach dem Friedensschluß die Kontributionen und Abgabenerhebungen aller Art aufhören sollen, unbeschadet jedoch des Unterhalts der Besatzung und der übrigen Truppen, über den eine [für beide Seiten] erträgliche Übereinkunft zu erzielen ist. Außerdem sollen die Stände, die ihren Teil gezahlt oder mit den beauftragten Offizieren wegen der Zahlung des Anteils eine gütliche Übereinkunft getroffen haben, von ihren Mitständen (a suis constatibus) den Ersatz desjenigen Schadens fordern können, der ihnen durch deren Zahlungsverzug entstanden ist.

Die übrigen zwei Millionen sollen von den vorerwähnten sieben Kreisständen am festgesetzten Ort dem von der Königlichen Majestät von Schweden bevollmächtigten Minister nach Treu und Glauben (bona fide) gezahlt werden, und zwar die erste [Million] gegen Ende des nächsten Jahres unmittelbar nach Verabschiedung der Soldaten, die zweite am Ende des darauffolgenden Jahres, beide jedoch in Reichstalern oder in einer anderen im Reich geltenden Münze und Währung (in alia per imperium usitata moneta valore). Hierunter ist zu verstehen, daß die vorerwähnten sieben Kreise ausschließlich der schwedischen Armee verpflichtet sind, ohne daß ein anderer etwas zu fordern berechtigt wäre, und jeder der Kurfürsten, Fürsten und Stände den nach der Reichsmatrikel, nach der lokalen Observanz eines jeden Ortes und des hier übergebenen Verzeichnisses zu zahlenden Beitrag zu entrichten verpflichtet sein soll.

[Verbot der Abwälzung der Kontribution]
[§ 10] Kein Stand soll von der Zahlung befreit, oder mit einer größeren Anzahl von Römer-Monaten belastet noch für einen seiner Mitstände oder für die Truppen der anderen kriegführenden Parteien zu zahlen verpflichtet sein oder gar mit Repressalien oder Beschlagnahmen bedroht werden. Außerdem darf kein Stand bei der Beitreibung seiner Beiträge von einem Soldaten, von einem Angehörigen seines Standes oder von sonst jemandem durch einen Vorwand tatsächlich abgehalten werden.

[Kontributionen aus dem Österreichischen und Bayerischen Kreis]
[§ 11] Hinsichtlich des Österreichischen und Bayerischen Kreises soll, da der erstere zur Bezahlung des Soldes der Reichsarmee, [S. 98] der letztere hingegen für die Entlohnung der bayerischen Soldaten zuständig ist, die Festlegung und Einhebung der Zahlung im Österreichischen Kreis der Kaiserlichen Majestät anheimgegeben werden (unbeschadet des in diesem Friedensvertrag gegebenen Versprechens der Reichsstände, daß sie auf dem nächsten Reichstag der Kaiserlichen Majestät für die bisher aufgewendeten Kriegskosten eine Sondersteuer aus den Reichsumlagen bewilligen wollen); im Bayerischen Kreis hingegen soll bei der Beitreibung und Zahlung wie in den übrigen Kreisen vorgegangen werden. Der Vollzug soll - wie in den übrigen sieben Reichskreisen - nach den Vorschriften der Reichsgesetze (secundum constitutiones imperii) vorgenommen werden.

[Sicherheitsleistung für Schweden]
[§ 12] Um der Königlichen Majestät von Schweden wegen der zu den einzelnen Terminen zu leistenden Zahlung vollkommene Sicherheit zu leisten, verpflichten sich die Kurfürsten, Fürsten und Stände der vorerwähnten sieben Kreise kraft dieser Übereinkunft (vigore huius conventionis), daß jeder seinen Beitrag zur festgesetzten Zeit und am festgesetzten Ort unaufgefordert und nach Treu und Glauben entrichtet, und zwar unter gleichzeitiger Verpfändung allen Vermögens mit der Maßgabe, daß, wenn jemand in Verzug geraten sollte, alle Stände des Reiches, namentlich aber die kreisausschreibenden Fürsten und Obristen eines jeden Kreises kraft des Artikels über die Gewährleistung des Friedens verpflichtet sein sollen, das Versprochene als eine rechtskräftig festgestellte Leistung ohne jeden weiteren Rechtsstreit oder Einrede zu entrichten (teneantur promissa seu rem iudicatam exsequi absque ullo ulteriori iuris processu vel exceptione).

[Abzug der militärischen Besatzungen]
[§ 13] Sobald die Restitution nach den Vorschriften über die Amnestie und die Beseitigung der Beschwerden vollzogen, die Gefangenen freigelassen, die Ratifikationsurkunden ausgetauscht und diejenigen Zahlungen geleistet sind, über deren Zahlungstermin Übereinstimmung erzielt worden ist, sollen alle militärischen Besatzungen beider Parteien, sie mögen im Namen des Kaisers und seiner Bundesgenossen oder [im Namen] der Königin, des Königreichs Schweden und der Landgräfin von Hessen und ihrer Bundesgenossen und Anhänger einquartiert worden sein, aus den zu restituierenden Städten des Reiches [S. 99] und aus allen zu restituierenden anderen Orten, ohne Einrede, Verzug, Entschädigung und sonstige Rechtsnachteile Zug um Zug abgezogen werden (sine exceptionibus, mora, damno et noxa pari passu educantur).

[Rückgabe der besetzten Orte]
[§ 14] Die Orte, Städte, Weiler, Burgen, Schlösser und Festungen, sie mögen im Königreich Böhmen, in anderen Erbländern des Kaisers und des Österreichischen Hauses oder in den übrigen Kreisen des Reiches von den zuvor erwähnten kriegführenden Parteien erobert und besetzt gehalten oder durch Waffenstillstand oder auf andere Weise der einen oder anderen Partei abgetreten worden sein (per armistitii unius vel alterius vel quem cunque alium modum concessa sunt), sollen ihren früheren und rechtmäßigen Eigentümern und Herren, sie mögen mittelbare oder unmittelbare, geistliche oder weltliche Reichsstände (einschließlich der freien Reichsritterschaft) sein, unverzüglich zurückerstattet und der freien Verfügung [der rechtmäßigen Eigentümer], die diesen entweder auf Grund geschriebenen Rechtes oder durch Gewohnheit oder kraft des gegenwärtigen Vertrages zusteht, überlassen werden. Schenkungen, Belehnungen, Abtretungen (außer sie seien mit dem freien Willen eines Reichsstandes vorgenommen worden), Zahlungen zur Auslösung von Gefangenen, Abwendung von Verwüstungen oder Brandschatzungen oder andere zum Nachteil der früheren rechtmäßigen Eigentümer und Besitzer erworbene Rechte sollen dem nicht entgegenstehen. Außerdem sollen Verträge und Bündnisse oder andere Einreden, die der vorerwähnten Restitution zuwiderlaufen, ungültig sein und als nichtig angesehen werden. Dagegen soll alles unberührt bleiben, was in den früheren Artikeln zur Entschädigung und als Schadensersatz für die Königin und das Königreich Schweden und einige Kurfürsten und Fürsten des Römischen Reiches ausdrücklich ausgenommen und verordnet wurde. Die Rückgabe der eroberten Orte soll durch die Kaiserliche Majestät und die Königlich schwedische Majestät sowie deren beiderseitige Bundesgenossen und Anhänger Zug um Zug und nach Treu und Glauben vorgenommen werden.

[Rückgabe der Archive]
[§ 15] Auch die Archive, Urkunden und andere bewegliche Sachen, wie etwa das Kriegsmaterial, das in den vorerwähnten [S. 100] Orten zur Zeit der Eroberung vorgefunden wurde und sich dort bis heute unversehrt befindet, sollen zurückgegeben werden. Was aber nach der Eroberung von anderswoher dorthin verbracht wurde, es sei in den Schlachten erobert oder zum Gebrauch oder zur Aufbewahrung durch die Eroberer dorthin verbracht worden, soll mit ähnlichem Zubehör und den Kriegsvorräten vorher weggebracht werden dürfen.

[Transport und Versorgung der abziehenden Soldaten]
[§ 16] Die Untertanen eines jeden Ortes sollen verpflichtet sein, den abziehenden Besatzungen und Soldaten Wagen, Pferde und Schiffe zum Abtransport alles Notwendigen einschließlich der nötigen Lebensmittel an die festgesetzten Orte im Reich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (absque pretio subministrare). Die Wagen, Pferde und Schiffe sollen die Offiziere der abziehenden Besatzungen und Soldaten ehrlich und redlich (sine dolo et fraude) wieder zurückgeben. Die Untertanen der Stände sollen sich bei der Erfüllung dieser Verpflichtung, Transporte von einem Land in das andere vorzunehmen, abwechseln, bis diese an die festgesetzten Orte im Reich gelangen. Keinem Befehlshaber oder Offizier soll erlaubt sein, die Untertanen und deren Wagen, Pferde, Schiffe und andere geliehene Sachen über das Gebiet ihrer Herren, schon gar nicht über die Grenzen des Reiches hinaus mitzunehmen, weshalb sie verpflichtet werden sollen, zur Sicherheit Geiseln zu stellen (eoque nomine obsidibus cavere teneantur).

[Befreiung der restituierten Orte]
[§ 17] Die vorerwähnten restituierten Orte, sie mögen an der Küste, an der Grenze oder mitten im Lande liegen, sollen von jeder weiteren, während der Dauer der Kriegshandlungen einquartierten Besatzung für alle Zeiten befreit sein und der freien Verfügung ihrer Herrn (unbeschadet der Rechte anderer) überlassen werden.

[Amnestie für die Städte]
[§ 18] Keiner Stadt soll es weder jetzt noch in Zukunft zum Schaden oder Nachteil gereichen, daß sie von der einen oder anderen kriegführenden Partei erobert und in Besitz genommen war; vielmehr sollen sämtliche [Städte] einschließlich aller ihrer Bürger und Einwohner sowohl in die allgemeine Amnestie als auch in die übrigen Rechtsvorteile dieses Friedens eingeschlossen [S. 101] sein und sämtliche Rechte und Freiheiten in geistlichen wie weltlichen Angelegenheiten, die ihnen vor dem Kriege zustanden, uneingeschränkt behalten, unbeschadet jedoch der jedem Landesherrn zustehenden Hoheitsrechte einschließlich derjenigen [Rechte], die von diesen abgeleitet sind.

[Verabschiedung nicht mehr benötigter Soldaten]
[§ 19] Schließlich sollen alle Truppen und Heere der kriegführenden Parteien im Reich entlassen und verabschiedet werden und jeder [Reichsstand] in seinen eigenen Ländern nur so viel [Truppen] im Dienst behalten, als er zu seinem Schutz und seiner Sicherheit für erforderlich erachtet.

[Vollzug durch die Befehlshaber]
[§ 20] Sowohl die Verabschiedung der Soldaten als auch die zu bestimmten Terminen vorzunehmende Rückgabe der Orte soll in jener Ordnung und in jener Form vorgenommen werden, über die von den Befehlshabern Einigkeit erzielt wird, vorbehaltlich jedoch dessen, was über die Kriegsentschädigung vereinbart wurde (quae in puncto satisfactionis militiae conventa sunt).




Artikel XVII [Rechtswirkung des Friedens]

[Ratifikation des Friedensschlusses]
[§ 1] Die kaiserlichen, königlichen und reichsständischen Gesandten und Bevollmächtigten versprechen, daß der in dieser Form geschlossene Friede vom Kaiser und der Königin von Schweden und von den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Römischen Reiches in der von beiden Seiten angenommenen Form ratifiziert wird und daß sie dafür einstehen, daß die förmlichen Ratifikationsurkunden innerhalb von acht Wochen - vom Tage der Unterfertigung gerechnet - zu Osnabrück überreicht und gegenseitig ausgetauscht werden.

[Der Friede als Grundgesetz des Hl. Römischen Reiches]
[§ 2] Zur größeren Gewähr und Sicherheit sämtlicher Bestimmungen soll der gegenwärtige Vertrag als ein dauerndes Verfassungsgesetz des Reiches (perpetua lex et pragmatica imperii sanctio) wie alle anderen Gesetze und Grundgesetze des Reiches (leges et constitutiones fundamentales imperii) ausdrücklich [S. 102] dem nächsten Reichsabschied und der nächsten kaiserlichen Wahlkapitulation einverleibt werden und für alle gegenwärtigen, geistlichen wie weltlichen [Personen], sie seien Reichsstände oder nicht, gleichermaßen verbindlich sowie den kaiserlichen Räten und den Räten und Dienern der Städte, auch den Richtern und Beisitzern aller Gerichte als eine für immer zu beachtende Vorschrift (tanquam regula quam perpetuo sequantur) vorgeschrieben sein.

[Derogierende Kraft des Friedensvertrages]
[§ 3] Es sollen gegen diesen Vertrag oder gegen irgendeinen Artikel oder Zusatz [des Vertrages] weder geistliche noch weltliche Rechte, weder allgemeine noch besondere Konzilsbeschlüsse, Privilegien, Bewilligungen, Verordnungen, Gerichtsentscheidungen, Verbote, Verfügungen, Beschlüsse, rechtshängig gemachte Klagen, zu irgendeiner Zeit gefällte Sprüche, Gerichtsurteile, kaiserliche Wahlkapitulationen und Vorschriften der Ordensleute oder Exemtionen, bereits erhobene oder noch zu erhebende Protestationen, Einreden, Berufungen, Besitzeinweisungen, Vergleiche, Eide, Verzichte, Veräußerungsgeschäfte und andere Verträge, noch weniger die Verordnung des Jahres 1629 oder der Prager Friede mit seinem Zusatzprotokoll oder die Konkordate mit den Päpsten oder das Interim vom Jahre 1548 oder irgendwelche anderen weltlichen oder geistlichen Verordnungen, Beschlüsse, Dispense, Lossprechungen oder ähnliche [Maßnahmen], unter welchem Namen oder Titel auch immer sie geltend gemacht werden könnten, jemals vorgebracht, zugelassen oder angehört werden, auch sollen zu keiner Zeit und an keinem Ort Prozesse gegen diesen Vertrag über die Feststellung von Rechten, Besitzständen, Besitzansprüchen oder andere Verfahren oder Delegationen der Gerichtsbarkeit zugelassen und entschieden werden.

[Strafbestimmung]
[§ 4] Wer aber diesem Vertrag und dem allgemeinen Frieden mit Rat und Tat (consilio vel ope) zuwiderhandelt oder sich dem Vollzug und der Restitution widersetzt, oder auch wer, wenn die Restitution in der zuvor bestimmten rechtmäßigen Form ohne Verletzung der Bestimmungen erfolgt ist, ohne rechtliches Erkenntnis in der Sache oder ohne rechtmäßiges Verfahren das Restituierte aufs neue zu erlangen versuchen sollte, er sei geistlichen oder weltlichen Standes, soll der Strafe des Friedensbruches [S. 103] (poenam fractae pacis) von Rechts wegen verfallen sein und es soll die Rückgabe und der Vollzug gemäß den Reichsgesetzen mit allem Nachdruck befohlen und vorgenommen werden.

[Allgemeine Gewähr des Friedens]
[§ 5] Der geschlossene Friede soll uneingeschränkt in Kraft bleiben und die Vertragsparteien sollen verpflichtet sein, sämtliche Bestimmungen dieses Friedens gegen jedermann ohne Unterschied des Bekenntnisses zu schützen und zu verteidigen. Sollte aber [eine Bestimmung] verletzt werden, soll der Geschädigte den Schädiger zunächst abmahnen, danach jedoch die Sache einem gütlichen Vergleich oder einer rechtlichen Entscheidung zuführen.

[Sicherung des Friedens]
[§ 6] Sollte aber ein solcher Streit durch keines dieser Mittel innerhalb von drei Jahren zu Ende gebracht werden können, so sollen sämtliche Vertragspartner verpflichtet sein, sich mit dem Verletzten in Rat und Tat zu verbinden und auf den Hinweis des Verletzten, daß weder der Weg einer gütlichen Einigung noch der Rechtsweg zum Erfolg geführt habe, zur Unterdrückung des Unrechts zu den Waffen zu greifen, unbeschadet jedoch der einem jeden zustehenden Gerichtsbarkeit und aller für jeden Fürsten oder Stand geltenden Gesetze und Ordnungen.

[Verbot von Gewaltanwendung]
[§ 7] Keinem Reichsstand soll es erlaubt sein, sein Recht mit Gewalt und mit Waffen zu verfolgen, sondern jeder soll den Weg des Rechts beschreiten, wenn ein Streit entstanden ist oder künftig entstehen sollte. Wer dem zuwiderhandelt, soll des Friedensbruches angeklagt werden (rei sit fractae pacis). Was durch Gerichtsurteil entschieden wurde, soll ohne Unterschied des Standes vollzogen werden, wie es die Reichsgesetze über den Vollzug eines Urteils bestimmen.

[Ergänzung der Reichskreise]
[§ 8] Zur besseren Wahrung des Landfriedens sollen die Reichskreise wiederhergestellt werden. Sobald von irgendeiner Seite Unruhe oder Aufruhr verursacht werden sollten, sollen diejenigen Maßnahmen ergriffen werden, die in den Reichsgesetzen über den Vollzug und die Erhaltung des Landfriedens vorgesehen [S. 104] sind (quae in constitutionibus imperii de pacis publicae
exsecutione et conservatione disposita sunt).

[Durchmarsch von Truppen durch fremde Gebiete]
[§ 9] Sooft aber Truppen aus irgendeinem Anlaß und zu irgendeinem Zeitpunkt durch fremde Gebiete oder über fremde Grenzen geführt werden, soll ein solcher Durchzug auf Kosten dessen, dem die durchziehenden Truppen gehören, und ohne Schädigung und Verletzung derer, durch deren Gebiet sie geführt werden, stattfinden. [Bei einem solchen Durchzug] soll überall beachtet werden, was die Reichsgesetze zur Erhaltung des allgemeinen Friedens (de conservatione pacis publicae imperii) vorsehen und verordnen.

[Beteiligte auf Seiten des Kaisers]
[§ 10] In den gegenwärtigen Friedensschluß sollen eingeschlossen sein auf Seiten des allerdurchlauchtigsten Kaisers: sämtliche Verbündeten und Anhänger Seiner Majestät, namentlich der katholische König, das Haus Österreich, des Heiligen Römischen Reiches Kurfürsten und Fürsten, unter diesen auch der Herzog von Savoyen, sowie die übrigen Reichsstände unter Einschluß der freien Reichsritterschaft und der Hansestädte; desgleichen der König von England, der König und die Königreiche von Dänemark und Norwegen mit den dazugehörigen Ländern sowie das Herzogtum Schleswig, der König von Polen, der Herzog von Lothringen und alle Fürsten und Stadtrepubliken Italiens, die Generalstaaten der Vereinigten Niederlande, die Kantone der Schweiz und Graubünden und der Fürst von Siebenbürgen.

[Beteiligung auf Seiten Schwedens]
[§ 11] Auf Seiten der allerdurchlauchtigsten Königin und des Königreichs Schweden [sollen eingeschlossen sein]: alle Verbündeten und Anhänger, namentlich der allerchristlichste König, die Kurfürsten, Fürsten und [sonstigen] Stände einschließlich der freien Reichsritterschaft und der Hansestädte, der König von England, der König und das Königreich von Dänemark und Norwegen mit den dazugehörigen Ländern, das Herzogtum Schleswig, der König von Polen, der König und das Königreich von Portugal, der Großfürst von Moskau, die [Stadt]republik Venedig, die Vereinigten Niederlande, die Schweiz mit Graubünden und der Fürst von Siebenbürgen. [S. 105]

[Unterzeichnung der Friedensurkunde]
[§ 12] Zur Bekräftigung all dessen haben sowohl die kaiserlichen als auch die königlichen Gesandten namens aller Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches die von diesen - kraft des am 13. Oktober des vorerwähnten Jahres und am Tage der Unterschrift unter den mit dem kurmainzischen Kanzleisiegel versehenen und der schwedischen Gesandtschaft ausgehändigten Beschlusses - eigens zu dieser Verhandlung ernannten Gesandten, nämlich der kurmainzische Kanzler, Herr Ritter Nikolaus Georg von Reigersberg; der Kurbayerische Geheime Rat, Herr Johann Adolf Krebs; der kursächsische Rat, Herr Johann Leuber; der Kurbrandenburgische Geheime Rat, Herr Johann Graf von Sayn und Wittgenstein, Herr von Homburg und Vallendar; im Namen des Hauses Österreich, der kaiserliche Reichshofrat, Herr Georg Ulrich Graf von Wolkenstein; der Bischöflich Bambergische Rat, Herr Cornelius Gobel; der Bischöflich Würzburgische Geheime Rat, Herr Sebastian Wilhelm Meel; der Herzoglich Bayerische Hofrat, Herr Johann Ernst; der Sächsisch-Altenburgische und -Coburgische Hofrat, Herr Wolfgang Conrad von Thumshirn; der Sächsisch-Altenburgische und -Coburgische Rat, Herr August Carpzow; der Brandenburgisch-Kulmbachische und -Ansbachische Geheime Rat, Herr Johann Fromhold; der Braunschweig-Lüneburg-Cellischen Linie Geheimer Rat, Herr Heinrich Langenbeck, Rechtsgelehrter; der Calenbergischen Linie Geheimer Rat und Prokanzler, Herr Jakob Lampadius, Rechtsgelehrter; im Namen der Wetterauischen Grafenbank, der Rechtsgelehrte und Rat Herr Mathias Wesembeck; im Namen der beiden städtischen Bänke, und zwar der Straßburgischen, Herr Marcus Otto, Regensburgischen, Herr Johann Jacob Wolf; der Lübeckschen, Herr David Glox; und der Nürnbergischen Reichsstadt Syndici, Ratsherrn, Räte und Advokaten, Herr Jobst Christoph Kreß von Kressenstein, die gegenwärtige Friedensurkunde eigenhändig unterzeichnet und mit Siegeln bestätigt und bekräftigt. Die vorerwähnten Abgeordneten der Stände haben versprochen, die Ratifikationsurkunden ihrer Herren innerhalb der vorerwähnten vereinbarten Frist gegenseitig auszutauschen.

Den übrigen Bevollmächtigten der Stände ist es anheimgestellt worden, ob sie mit ihren Namen unterzeichnen und die Ratifikation ihrer Herren einholen wollen oder nicht, dies jedoch mit der Maßgabe, daß durch die Unterzeichnung der vorerwähnten Abgeordneten sämtliche übrigen Stände, die nicht [S. 106] unterschrieben und ratifiziert haben, in derselben Weise zur Beachtung und Ausführung der in diesem Friedensschluß enthaltenen Bestimmungen verpflichtet sind, als seien diese von ihnen selbst unterschrieben und ratifiziert worden. Von dem Reichsdirektorium soll überdies keine Protestation oder Einrede gegen die Unterschrift der vorerwähnten Abgeordneten entgegengenommen oder als gültig anerkannt werden.

Geschehen zu Osnabrück in Westfalen am 14./24. Oktober im Jahre Christi 1648.


QUELLE    Buschmann, Arno | Kaiser und Reich | Teil 2, S. 11-106


FORMALBESCHREIBUNG[S. 15] Quelle. Übertragung des lateinischen Textes. Textgrundlage: K. Zeumer, Quellensammlung z. Geschichte d. dt. Reichsverfassung, Nr. 197, S. 395ff. unter Heranziehung der Ausgabe von K. Müller, Instrumenta Pacis Westphalicae, 2. Aufl., Bern 1966; dt. Übertragung unter Verwendung älterer und neuerer Übersetzungen insbesondere der Übersetzung von K. Müller. Dort auch ein Verzeichnis einiger Übersetzungen. [Siehe neuerdings auch: Antje Oschmann, Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, Bd. 1: Urkunden (=Acta Pacis Westphalicae, Serie III Abt. B), Münster 1998.] [S. 11] Überlieferung. Das Vertragswerk des Westfälischen Friedens, das zu den wichtigsten Quellen der Verfassung des Hl. Römischen Reiches gehört, besteht aus zwei Vertragsurkunden, nämlich dem sogen. "Instrumentum Pacis Osnabrugense", das den Friedensschluß des Reiches mit dem König von Schweden enthält, und dem [>-Que741#"Instrumentum Pacis Monasteriense"], in dem der Friedensschluß des Reiches mit dem König von Frankreich beurkundet ist. Von beiden Urkunden sind vier Originalausfertigungen hergestellt und bei der feierlichen Vertragsunterzeichnung am 24. Oktober 1648 im Rathaus zu Münster in Westfalen unterzeichnet worden. Allerdings sind nur zwei von ihnen erhalten geblieben, nämlich die beiden für den Kaiser bestimmten Exemplare, die aus bis heute nicht bekannten Gründen in das Mainzer Erzkanzlerarchiv gelangten und mit diesem nach Wien gebracht wurden, wo sie auch heute noch im Haus-, Hof- und Staatsarchiv aufbewahrt werden. Die übrigen insgesamt sieben Ausfertigungen, von denen zwei, nämlich die in Paris und Stockholm aufbewahrten Stücke, lange Zeit als die beiden anderen Originalausfertigungen angesehen wurden, stellen lediglich Zweitausfertigungen dar, die Tage, Wochen oder gar Monate nach der Unterzeichnung des Friedenswerkes hergestellt wurden und deren Text zuweilen, wenn auch nur unwesentlich, von den eigentlichen Originalen abweicht. Beide Vertragsurkunden sind unmittelbar nach Abschluß der Verhandlungen, zum Teil sogar noch vor der offiziellen Unterzeichnung, gedruckt worden, das "Instrumentum Pacis Monasteriense" auf Veranlassung des kurmainzischen, das "Instrumentum Pacis Osnabrugense" mit Erlaubnis des kaiserlichen Gesandten. Ältester Druck dürfte ein Separatabdruck des "Instrumentum Pacis Osnabrugense" sein, der bereits im August 1648 - also noch vor der Vertragsunterzeichnung - in Stettin erschien. Weitere Drucke beider Texte folgten, so ein Mainzer Druck 1648, ein Wiener und ein Leidener Druck im selben Jahr, die sämtlich wiederum zur Grundlage weiterer Drucke wurden. Der erste Abdruck beider Vertragsinstrumente mit kaiserlichem und kurmainzischem Privileg erschien 1648 in Frankfurt am Main bei Philipp Jakob Fischer und beruhte nach eigener Mitteilung des Herausgebers auf einer Abschrift der im Mainzer Reichsdirektorium hinterlegten Originalausfertigungen. Dennoch handelt es sich bei diesem Druck nicht um eine amtliche Ausgabe; ein amtlicher Druck mit zuverlässiger Textwiedergabe [S. 12] beider Verträge, die später in allen Sammlungen des Reichsrechts abgedruckt wurden, ist nie veranstaltet worden. Schon bald nach den ersten Textausgaben erschienen zahlreiche Übersetzungen ins Deutsche und Schwedische, die allerdings von höchst unterschiedlicher Qualität sind. Die erste deutsche Übersetzung erschien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Verträge gegen Ende des Jahres 1648 in Frankfurt am Main, eine weitere in Leipzig und ein Jahr später eine schwedische in Stockholm. Weitere Übersetzungen ins Deutsche folgten und wurden vielfach sogar in die Sammlungen des Reichsrechts eingefügt, wie z. B. in das berühmte "Theatrum Pacis ...Friedens-Schauplatz, d. i. alle die fürnehmste Friedensinstrumenta und Tractaten, so vom Jahr 1647 an biß auf das 1660, in Europa aufgerichtet und beschlossen worden", das 1663 in Nürnberg erschien, oder in das schon mehrfach erwähnte "Corpus iuris publici" des J. J. Schmauß - allerdings nur bei der 2. Auflage von 1727. Ein zuverlässiger Druck des "Instrumentum Pacis Osnabrugense" wurde erstmals rund 90 Jahre nach der Unterzeichnung der Verträge im Jahre 1738 von dem Herausgeber der Akten des Westfälischen Friedenskongresses, dem hannoverschen Hofrat J. G. von Meiern, aufgrund einer beglaubigten Abschrift der Stockholmer Ausfertigung veranstaltet. Zuverlässige Drucke des "Instrumentum Pacis Monasteriense" dagegen sind erst nach dem Ende des Hl. Römischen Reiches im 19. Jahrhundert erschienen, der erste von H. Vast 1893 auf der Grundlage der Pariser Ausfertigung, der zweite 1898 von F. Philippi nach den in Wien lagernden Originalausfertigungen. Eine kritische Edition, die allen Ansprüchen moderner Editionstechnik entspräche, fehlt bis heute. Brauchbare Ausgaben beider Vertragsurkunden finden sich bei K. Zeumer in dessen "Quellensammlung z. Geschichte d. Dt. Reichsverfassung" sowie bei K. Müller, der auch eine vortreffliche Übersetzung beider Instrumente geliefert hat. Druck. J. G. v. Meiern, Instrumenta Pacis Caesareo-Suecicum et Caesareo-Gallicum, in: J. L. Walther, Universal-Register zu J. G. Meierns Acta Pacis Westphalicae Publica, Göttingen 1740 (Neudruck Osnabrück 1969), S. Vff.; Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, 3. Teil, Frankfurt a. M. 1747 (Neudruck Osnabrück 1967), S. 574ff.; Die Urkunden der Friedensschlüsse zu Osnabrück und Münster, Zürich 1848; G. Chr. Gack, Westphälischer Friedensschluß, Sulzbach 1848 (lat. Text mit dt. Übersetzung); H. Vast, Les grands traités du règne de Louis XIV., Bd. 1, Paris 1893, S. 1ff.; F. Philippi [Hrsg.], Der Westfälische Friede, Münster 1898, S. 34ff.; K. Zeumer, Quellensammlung z. Geschichte d. Dt. Reichsverfassung, 2. Aufl. Tübingen 1913, Nr. 197, S. 305ff. (Instrumentum Pacis Osnabrugense), Nr. 198, S. 434ff. (Instrumentum Pacis Monasteriense); H. Richtering, Der Münstersche Friedensvertrag zwischen dem Kaiser und Frankreich, in: E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, Münster 1948, S. 9ff. (dt. Übertragung [S. 13] des Instrumentum Pacis Monasteriense); K. Müller, Instrumenta Pacis Westphalicae, 2. Aufl. Bern 1966 (Quellen z. neueren Geschichte, H. 12/13), (lat. Text m. dt. Übersetzung); H. H. Hofmann, Quellen z. Verfassungsorganismus d. Hl. Römischen Reiches dt. Nation 1495-1815, Darmstadt 1976 (Ausgewählte Quellen z. dt. Geschichte d. Neuzeit, Bd. 13), Nr. 34, S. 169ff. (lat. Text m. dt. Übertragung gekürzt). Literatur. J. G. v. Meiern, Acta pacis Westphalicae publica oder Westphälische Friedenshandlungen u. Geschichte, 6 Bde., Hannover 1734-1736; ders., Acta Pacis executionis publica oder Nürnbergische Friedens-Exekutions-Handlungen u. Geschichte, 2 Bde., Hannover u. a. 1736-1737; J. L. Walther, Universalregister üb. d. sechs Theile d. Westph. Friedenshandlungen u. Geschichte, Göttingen 1740 (sämtlich Neudruck Osnabrück 1969); J. J. Moser, Erläuterung d. Westphälischen Friedens aus Reichshofräthlichen Handlungen, 2 Teile, Erlangen 1775, Frankfurt u. Leipzig 1776; J. St. Pütter, Geist d. Westphälischen Friedens, Göttingen 1795; J. Chr. Aretin, Historisch-litterarische Abhandlung über die erste gedruckte Sammlung d. Westphälischen Friedensakten, München 1802; J. L. v. Woltmann, Geschichte d. Westphälischen Friedens, 2 Bde., Leipzig 1808-1809; J. S. Klüber, Völkerrechtliche Beweise f. d. fortwährende Gültigkeit d. Westphäl. oder allgem. Religionsfriedens, Erlangen 1841; A. Fechter, Archiv f. Schweizer. Geschichte 18 (1873), S. 76ff.; F. Philippi [Hrsg.], Der Westfäl. Friede, Münster 1898; A. Overmann, ZGO 58/59 (1904/1905), S. 25ff.; S. Keller, Staatsrechtliche Anerkennung d. reformierten Kirche auf d. Westfäl. Friedenskongreß, in: FS P. Krüger, Berlin 1911, S. 473ff.; H. E. Feine, Die Besetzung d. Reichsbistümer v. Westfäl. Frieden bis z. Säkularisation 1648-1803, Stuttgart 1921 (Kirchenrechtl. Abh., H. 97/98); F. Kopp - E. Schulte, Der Westfäl. Frieden, München 1940; H. Ritter v. Srbik, Der Westfäl. Frieden u. d. dt.Volkseinheit, München 1940; E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, Münster 1948; J. Bauermann, Die Ausfertigungen des Westfäl. Friedens, in: E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, S. 63ff.; K. v. Raumer, Das Erbe d. Westfäl. Friedens, in: E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, S. 73ff.; H. Thiekötter, Pacis Westphalicae Bibliotheca Germanica 1648-1948, in: E. Hövel [Hrsg.], Pax optima rerum, S. 197ff. [umfassende Bibliographie]; E. Kochs, Die staatsrechtliche Gleichordnung d. Reformierten mit d. Lutheranern, in: L. Bäte [Hrsg.], Der Friede in Osnabrück, Oldenburg 1948, S. 81ff.; F. Gallati, Die formelle Exemtion d. Schweiz v. Dt. Reich im Westfäl. Frieden, in: L. Bäte [Hrsg.], Der Friede in Osnabrück, S. 29ff.; M. Braubach, Der Westfäl. Friede, Münster 1948; K. Repgen, Hist Jb 75 (1956), S. 94ff.; F. Petri, Westfalen 37 (1959), S. 17ff.; K. v. Raumer, HZ 195 (1962), S. 596ff.; K. Repgen, Die Römische Kurie u. d. Westfäl. Frieden, Bd. 1, Teil 1, Tübingen 1962 (Bibliothek d. Dt. Hist. Instituts i. Rom, Bd. 24); M. Braubach - K. Repgen [Hrsg.], Acta Pacis Westphalicae, Münster 1962ff. (Quellen); R. Dietrich, [S. 14] HZ 196 (1963), S. 563ff.; F. Dickmann, Der Westfäl. Frieden, Münster (1964), 5. Aufl. hrsg. v. K. Repgen m. Nachtr. d. 1964-1984 ersch. Schrifttums v. W. Becker, Münster 1985; ders., Der Westfäl. Friede u. d. Reichsverfassung, in: M. Braubach [Hrsg.], Forschungen u. Studien z. Geschichte d. Westfäl. Friedens, Münster 1965 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 1), S. 5ff.; K. Repgen, Die Römische Kurie u. d. Westfäl. Friede, Bd. 1, Teil 2, Tübingen 1965 (Bibliothek d. Dt. Hist. Instituts i. Rom, Bd. 25); F. Wolff, Corpus Evangelicorum u. Corpus Catholicorum auf d. Westfäl. Friedenskongreß, Münster 1966 (Schriftenreihe der Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 2); H. Thiekötter, Bibliographie z. Geschichte d. Westfäl. Friedens, in: J. Prinz [Hrsg.], Ex officina literaria, Münster 1968, S. 299ff.; P. Mikat, ZRG Kan. Abt. 54 (1968), S. 95ff.; E. W. Böckenförde, Der Staat 8 (1969), S. 445ff.; F. Dickmann, Das Problem d. Gleichberechtigung der Konfessionen i. Reich, in: F. Dickmann, Friedensrecht u. Friedenssicherung, Göttingen 1971, S. 7ff.; W. Becker, Der Kurfürstenrat, Münster 1973 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 5); K. O. v. Aretin [Hrsg.], Der Kurfürst von Mainz u. d. Kreisassoziationen 1648-1746, Wiesbaden 1975 (Veröffentl. d. Instituts f. Europ. Geschichte, Beiheft 2); G. Buchstab, Reichsstädte, Städtekurie und Westfäl. Friedenskongreß, Münster 1976 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 7); R. Philippe, Württemberg u. der Westfäl. Friede, Münster 1976 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 8); K. Ruppert, Die kaiserliche Politik auf dem Westfäl. Friedenskongreß (1643-1648), Münster 1979 (Schriftenreihe d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 10); B. Roeck, Reichssystem u. Reichsherkommen, Stuttgart 1984 (Veröffentl. d. Instituts f. Europ. Geschichte Mainz, Bd. 112); U. Wolter, JuS 1984, S. 837; M. Heckel, JuS 1988, S. 336ff.; A. Schindling, D. Westfäl. Friede u. d. deutsche Konfessionsfrage, in: M. Spieler [Hrsg.], Friedenssicherung, Bd. 3, Münster 1989, S. 19ff.; B. U. Kremer, D. Westfäl. Friede i. d. Deutung d. Aufklärung, Tübingen 1989 (Jus ecclesiasticum, Bd. 37); A. Schindling, D. Anfänge d. Immerwährenden Reichstages z. Regensburg, Mainz 1991 (Veröffentl. d. Instituts f. Europ. Geschichte Mainz, Bd. 143), S. 15ff.; A. Oschmann, D. Nürnberger Exekutionstag 1649-1650, Münster 1991 (Schriftenr. d. Vereinigung z. Erforschung d. Neueren Geschichte, 17). Zusatz: Informationen zum Editionsprojekt der "acta pacis westphalicae" (apw) sowie bibliografische Informationen und verschiedene Übersetzungen der Verträge bietet die "Arbeitsstelle Westfälischer Frieden von 1648".
SPRACHEdeutsch


PROJEKT    Zentrale Quellen: Altes Reich (1555, 1648, 1654)
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
3.3.1   Dreißigjähriger Krieg / Westfälischer Friede <1618-1648>
Ort1.1   Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation < - 1806>
1.10.500   Osnabrück, Stadt
2.20   Minden, (F)Btm. / Fstm. (Kfstm. Brandenburg / KgR. Preußen) < - 1810>
2.24   Nassau-Diez / (1702) -Oranien, Gt. / Ftm. < - 1806>, <1813-1815>
2.30   Brandenburg/Preußen, KFtm. / KgR. < - 1918>
2.33   Reckenberg, Amt (FBtm. Osnabrück)
Sachgebiet3.1   Staat, Politik und Verwaltung / Allgemeines
3.5   Staatsgebiet, Grenzen, Staatsangehörigkeit
4.1   Verfassung und Recht / Allgemeines
4.2   Verfassung, Staatsrecht, Stadtrecht, Verfassungsrecht
5.1   Militär und Krieg / Allgemeines
5.3   Militärische Anlagen
5.9   Kriege, militärische Konflikte
6.1   Bevölkerung und Gesellschaft / Allgemeines
16.1   Religion und Kirche / Allgemeines
16.2   Katholische Kirche
16.3   Evangelische Kirche
16.6   Kirchliches Leben, Kultus
DATUM AUFNAHME2004-01-11
AUFRUFE GESAMT85241
AUFRUFE IM MONAT6034