EREIGNIS

JAHR1723   Suche
TITELPolizeiordnung für das Herzogtum Westfalen


INFORMATIONWährend der Bevölkerungsüberschuss im Mittelalter durch die so genannte Ostsiedlung und durch den Zuzug in Nachbar- und Hansestädte des Ostseeraumes aufgefangen werden kann, stehen diese Möglichkeiten im 17. und 18. Jahrhundert nicht mehr zur Verfügung. In Anbetracht der steigenden Bevölkerungszahlen und der wirtschaftlichen Stagnation sind die Städte zur Aufnahme von Menschen nur noch begrenzt in der Lage.

Bereits die vom Kölner Fürstbischof Joseph Clemens von Bayern (reg. 1688-1723) erlassene Polizeiordnung für das Herzogtum Westfalen von 1723 enthält Bestimmungen, die sich gegen die Gewährung des städtischen Bürgerrechts an mittellose Auswärtige aussprechen. Zum erstenmal regelt der Kurfürst Angelegenheiten, die sonst in der Verfügung der Städte lagen und schränkt so die städtische Selbstverwaltung zugunsten des frühmodernen Staates ein.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Zeit3.5   1700-1749
Ort2.45   Westfalen, Hztm. < - 1802>
Sachgebiet3.7.2   Landesherren/-frauen, Präsidenten, Regierungschefs
3.11   Städte und Gemeinden, Ober-/Bürgermeister/Ober-Bürgermeisterin, Mitarbeiter
3.14.2   Ordnungsverwaltung, Sicherheit
4.1   Verfassung und Recht / Allgemeines
6.2   Bevölkerungsstruktur, Bevölkerungsentwicklung
AUFRUFE GESAMT2273
AUFRUFE IM MONAT219