Strafvollstreckungskammer
Während der Unterbringung prüft die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts regelmäßig, ob der psychisch kranke Straftäter entlassen werden kann. Entlassen werden kann er, wenn er eine sogenannte positive Legalprognose hat – das heißt keine Rückfälle erwartet werden. Um dieses bewerten zu können, hört sich das Gericht den Patienten bzw. dessen Rechtsvertreter  und die Klinik an, beauftragt ggf.  einen psychiatrischen Sachverständigen mit einem Gutachten zu der Frage, ob eine Entlassung verantwortet werden kann oder aber nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit von dem Patienten ausgeht.