Gutachten im Maßregelvollzug
So genannte psychiatrische oder psychologische Gutachten werden zu Beginn, während und vor dem Ende der Unterbringung im Maßregelvollzug angefertigt. Auftraggeber sind Gerichte, Staatsanwaltschaften und forensisch-psychiatrische Kliniken.

Das deutsche Recht sieht vor, dass nur bestraft werden darf, wer sich schuldig gemacht hat und wusste, dass er mit seinem Handeln ein Unrecht begeht. Es gibt jedoch Menschen, die zum Zeitpunkt ihrer Straftat nicht oder vermindert schuldfähig waren – etwa durch eine psychische Erkrankung, eine Suchterkrankung oder aufgrund mangelnder Intelligenz. Dieses wird mithilfe eines so genannten Schuldfähigkeitsgutachtens festgestellt. Im Wesentlichen geht es dabei um die Feststellung, ob der Täter aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Suchtkrankheit vermindert oder gar nicht schuldfähig ist und ob er aufgrund seiner Krankheit eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellt. Um zu einem fundierten Urteil zu kommen, lassen die Gerichte den Täter von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychologischen Psychotherapeuten untersuchen und holen deren fachgerechte Beurteilung ein.
Das Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Paragraf 16 Absatz 3)  und die Strafprozessordnung (Paragraf 463 Absatz 4) geben eine regelmäßige Begutachtung von forensischen Patienten vor. Alle drei bzw. fünf Jahre muss überprüft werden, ob der Patient entlassen werden kann. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Prognosegutachten. Dieses wird von ärztlichen oder nichtärztlichen Sachverständigen erstellt, die nicht in der Einrichtung arbeiten, in der der Patient untergebracht ist.
Ehe die Unterbringung im Maßregelvollzug beendet wird, muss überprüft werden, ob außerhalb des Maßregelvollzugs vom Patienten noch rechtswidrige Taten zu erwarten sind.  Die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit ist die sogenannte Legalprognose. Ist diese positiv bewertet, kann er entlassen werden.