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Aufhebung adeliger Privilegien
 
In der altständischen Gesellschaft war der Adel in vielfacher Weise privilegiert gewesen: Er hatte einen eigenen bevorzugten Gerichtsstand, denn er unterstand direkt dem Landesfürsten und dem höchsten Landesgericht – ebenso wie Klerus und Beamte.
 

Wappenbuch mit Aufschwörungstafel eines adeligen Domkapitulars im Fürstbistum Münster, 1775 (linke Hälfte)
Bildnachweis / Bild vergrößern (etwa 60 KB)

Adelige waren selbst oft erbliche Gerichtsherren und übten die Gerichtsbarkeit, über ihre Gutsbezirke aus. Sie besaßen für ihre Güter die Steuerfreiheit, das Jagdrecht und schließlich Ämterprivilegien in Kirche und Staat.
Diese Privilegien wurden in vielfacher Weise beseitigt: die adelige Gerichtsbarkeit aufgehoben und verstaatlicht, die Steuerprivilegien aufgehoben, so daß auch von den bis dahin „adlig freien Gütern“ Grundsteuern bezahlt werden mußten. Das Jagdmonopol der Adelsgüter wurde aufgehoben und auf die Grundbesitzer (auch Bauern) übertragen, die allerdings für die Ausübung der Jagd einen „Jagdschein“ gegen eine entsprechende Gebühr lösen mußten. Schließlich wurde das adelige Monopol auf bestimmte staatliche und kirchliche Ämter beseitigt.
Diese „Entrechtung“ traf den Adel aber minder hart, weil die Auswahl von Amtsträgern und Beamten nun nach Leistung, Besitz und Bildung ging und der Adel hier oft gute Voraussetzungen mitbrachte, um weiterhin in führende staatliche und kirchliche Stellen zu gelangen.
Der Prozess einer Nivellierung adeliger Vorrechte setzte bereits mit der Säkularisation von 1802/1803 in den früher geistlichen Staaten in Westfalen ein, mit der Aufhebung der Landtage und landständischen Verfassungen – und damit auch der Mitbestimmungsrechte der Ritterschaften. Schon der Preußenkönig erhob mehrere alteingesessene Beamtenfamilien, die Adelsgüter durch Kauf erworben hatten, in den Adelsstand.
Auch Napoleon schuf einen neuen Verdienstadel, indem er bis zu einem Drittel der Staatsdomänen an verdiente Generäle und Herrschaftsträger schenkte („Dotationen“).
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