Bewerbungsbedingungen |
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL)
für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen)
1. |
Allgemeines
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1.1 |
Der LWL vergibt als öffentlicher Auftraggeber die in den Vergabeunterlagen näher bezeichneten Lieferungen und Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen). Bei Vergabeverfahren, die gem. § 106 Abs. 1 GWB durchgeführt werden, besteht Bieterrechtsschutz. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bieter an die unter Nr. 8 genannte Vergabekammer wenden. |
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1.2 |
Die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW) finden bei den Vergaben des LWL Anwendung und sind bei der Auftragsausführung zu beachten.
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2. |
Angebotsbedingungen |
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2.1 |
Zur Abgabe von Angeboten sind ausschließlich die vom Auftraggeber übersandten bzw. die von der Vergabeplattform im Internet heruntergeladenen Vordrucke zu verwenden. |
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2.2 |
Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und die geforderten Unterlagen enthalten. |
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2.3 |
Der Bieter kann sein Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist berichtigen, ändern oder zurückziehen. Preisänderungen sind sowohl nach oben als auch nach unten zulässig. Die Angebotsfrist ist eine Ausschlussfrist und endet mit der angegebenen Uhrzeit des festgesetzten Tages. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen) sind unzulässig. Vergabeunterlagen können von der Vergabestelle geändert oder ergänzt werden. Ein verbindlicher und jeweils aktueller Stand der Informationen zu den Vergabeverfahren ist auf der LWL-Vergabeplattform zu finden, sofern die Vergabe auf der Vergabeplattform eingestellt worden ist. Für die Angebotsabgabe ist jeweils die aktuelle Version der Vergabeunterlagen zu verwenden. |
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2.4 |
Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung bzw. Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen wurden. Sie müssen die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die Nebenangebote müssen als solche deutlich gekennzeichnet werden. |
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2.5 |
Die Abgabe von mehreren Hauptangeboten ist nur zulässig, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen werden. |
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2.6 |
Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot beigefügt werden. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Auf Anlagen ist im Angebot hinzuweisen. |
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2.7 |
Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. |
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2.8 |
Das Ausfüllen der Leistungsbeschreibung samt den erforderlichen Vorarbeiten und Kalkulation, die Erstellung etwaiger Alternativangebote sowie die Anfertigung sonstiger in diesen Bedingungen angeführten Beilagen und Nachweise werden nicht vergütet. |
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2.9 |
Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über, soweit in den Vergabeunterlagen nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. bis zum Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt.
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3. |
Hinweise zur Angebotsabgabe |
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3.1 |
Schriftliche Angebotsabgabe Sofern die schriftliche Angebotsabgabe zugelassen ist, ist das Angebotsschreiben einschließlich der mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen auszufüllen, zu unterschreiben und in einem verschlossenen Umschlag, an eine der unten genannten Abgabestellen zu übersenden. Das Angebot muss dort bis zum Ende der Angebotsfrist eingegangen sein. Der Umschlag ist mit dem in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Nr. 13 aufgeführten Kennzettel zu kennzeichnen. Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen des Angebots sind bis zum Ende der genannten Angebotsfrist in entsprechender Form wie das Angebot einzureichen. Nur die Zurückziehung von Angeboten (ohne Ersatzangebot) kann auch auf elektronischem Wege bzw. per Fax erfolgen.
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3.2 |
Mantelbogenverfahren Unter dem Mantelbogenverfahren versteht man die elektronische Angebotsabgabe in Verbindung mit der Abgabe eines handschriftlich signierten Formulars. Die Angebotsunterlagen werden digital an die Vergabestelle übermittelt, jedoch ohne elektronische Signatur. Vor Angebotsabgabe wird der sogenannte Mantelbogen im Bietercockpit elektronisch erstellt und mit einer Prüfziffer versehen. Dieser Mantelbogen wird vom Bieter ausgedruckt, unterschrieben und ist in einem verschlossenen Umschlag an eine der unten genannten Abgabestellen zu richten. Der Umschlag ist zu kennzeichnen; hierfür ist der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Nr. 13 aufgeführte Kennzettel oder der Kennzettel, der dem Mantelbogen beigefügt ist, zu verwenden. Der persönlich abgegebene bzw. über Postweg übersandte Mantelbogen muss bis zum Ende der Angebotsfrist eingegangen sein. Bei Änderungen bzw. Berichtigungen des elektronischen Angebots ist der neu erstellte Mantelbogen bis zum Ende der genannten Angebotsfrist einzureichen.
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3.3 |
Angebotsabgabe |
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a) Postadresse
Sollten Sie an dem Auftrag interessiert sein, bitten wir um die Zusendung eines Angebotes/Mantelbogens bis zur genannten Angebotsfrist an folgende Postadresse:
b) Kurierdienst oder persönliche Abgabe
Die Zustellung des Angebotes/Mantelbogens durch einen Kurierdienst oder die persönliche Abgabe gegen Empfangsquittung ist während der im Briefkopf genannten Servicezeiten ausschließlich an folgender Angebotsannahmestelle möglich:
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4. |
Zusätzliche Informationen
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Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen. Fragen zur Vergabe sind in elektronischer Form an die genannten Ansprechpersonen der ZEK zu richten. Die Fragen müssen konkreten Bezug auf die Vergabeunterlagen nehmen und spätestens bis zu der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Frist vorliegen. Wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung werden allen Bietern gleichzeitig mitgeteilt.
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5. |
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/Mittelstandskartelle
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Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Sofern personell oder rechtlich miteinander verbundene Bieter mehrere Angebote für ein Vergabeverfahren abgeben, wird widerlegbar vermutet, dass der Geheimhaltungsgrundsatz verletzt ist. Es obliegt den Bietern, diese Vermutung zu widerlegen. Sollte dem Bieter bereits mit Angebotsabgabe bekannt sein, dass eine personell oder rechtlich miteinander verbundenes Unternehmen ebenfalls ein Angebot abgibt, muss bereits mit Angebotsabgabe nachgewiesen bzw. offengelegt werden, dass effektive Vorkehrungen und Maßnahmen zur Einhaltung des Geheimwettbewerbes getroffen wurden. Sollte der Nachweis nicht geführt werden, führt dies zum Ausschluss des Bieters und der verbundenen Unternehmen. Diese Grundsätze gelten auch für Mitglieder von Bietergemeinschaften, die zusätzlich ein eigenständiges Angebot abgeben. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2, 3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Erhält der Auftraggeber erst nach Zuschlagserteilung Kenntnis von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
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6. |
Bevorzugte Bieter
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Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten Der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Inneres und Kommunales u. des Finanzministeriums vom 22.03.2011 zur bevorzugten Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge findet Anwendung ab einem Auftragswert von 10.000 € bis zur Erreichung des aktuell gültigen Schwellenwertes gem. § 106 Abs. 1 GWB.
Integrationsprojekte Bei Vergaben bis 10.000 € Auftragswert werden Angebote von Integrationsprojekten mit einem Preisabschlag von bis zu 15% berücksichtigt. Der LWL beabsichtigt, in geeigneten Fällen soziale Projekte zu beauftragen.
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7. |
Sonstiges
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7.1 |
Die Preise sind in Euro anzugeben. |
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7.2 |
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist in der Regel der Einheitspreis maßgebend. |
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7.3 |
Sofern in den Vergabeunterlagen nicht anders gefordert, müssen die Angebote auf Netto-Preise lauten. Belastungen, die den Preis beeinflussen (Transport, Fracht etc.) sind bereits bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen. Etwaige Nachlässe (Treueprämien, Großkundenrabatte, Mengenrabatte etc.) müssen vorher abgesetzt werden, damit die Nettopreise zweifelsfrei erkennbar sind, so dass den Angebotssummen lediglich die (zum Zeitpunkt des Angebotsdatums gültige) gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. |
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7.4 |
Das Angebot und der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen. Dieses gilt ebenso für Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und sonstige einzureichende Unterlagen, soweit in den Vergabeunterlagen nichts Gegenteiliges festgelegt ist. |
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7.5 |
Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften. |
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7.6 |
Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
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8. |
Vergabekammer
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Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen kann der Bewerber bzw. Bieter einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster stellen.
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9. |
Tariftreue- und Vergabegesetz NRW
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Die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG - NRW) finden bei den Vergaben des LWL Anwendung und sind bei der Auftragsausführung zu beachten. Sollte der Bieter auf Grund seiner Unternehmenssituation ausnahmsweise nicht in der Lage sein, die in den TVgG-Verpflichtungserklärungen enthaltenden ergänzenden Ausführungsbedingungen zu erfüllen, kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 RVO TVgG – NRW von deren vertraglicher Umsetzung absehen.
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10. |
Mindestlohn-Gesetz (MiLoG)
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Ab einer Auftragssumme von 30.000 € (netto) wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
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