Forschungsstelle "Westfälischer Friede": Dokumentation

DOKUMENTATION | Ausstellungen: 1648 - Krieg und Frieden in Europa

Textbände > Bd. I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft

FRANZ EGGER
Johann Rudolf Wettstein und die internationale Anerkennung der Schweiz als europäischer Staat

Johann Rudolf Wettstein (1594-1666), seit 1645 Bürgermeister von Basel, gehörte in der Mitte des 17. Jahrhunderts zu den bedeutendsten Persönlichkeiten des politischen Lebens in der Schweiz. Ihm verdankt die Eidgenossenschaft die juristische Loslösung vom Reich, die Anerkennung als souveräner Staat und damit die Aufnahme in die europäische Völkerrechtsgemeinschaft. Der vorliegende Aufsatz kann sich nur einem Ausschnitt von Wettsteins Tätigkeit widmen, nämlich seinem außenpolitischen Wirken. [1]



I. Die Schweiz am Rande des Reiches

Im Juni 1631 spielte sich in Basel eine merkwürdige Begebenheit ab, welche die lokalen Politiker in Staunen versetzte. Ein kaiserlicher Bote erschien mit etlichen Schreiben und kaiserlichen Mandaten. Der Rat beschloß, die Schreiben anstandshalber entgegenzunehmen, die Mandate aber dem Boten mit der Bemerkung wieder zuzustellen "man seige allhier nicht gewont, dergleichen mandata zu empfahen, weniger öffentlich anzuschlagen, soll sich derowegen wider hinweg begeben und zur vermeidung Spots, diese mandata nirgendt anderswo anschlagen. Es habe ein statt Basel mit den Reichsgeschäften nichts zethun." [2]

Die Absage mochte noch so klar sein, Reichsstellen versuchten in jenen Jahren mehrmals, Basel als Glied des Reiches anzusprechen. Im Jahre 1638 ließen Wiener Hofräte in der Reichsregistratur und im Archiv von Mainz nachschlagen, um festzustellen, "was die Schweizer als Reichsgenossen [...] bei dem jetzigen Zustand des Reiches, da es von auswärtigen Völkern überall angefallen, Kaiser und Reich zu leisten schuldig" seien. [3]

Das Verhältnis der Schweiz zum Reich war durch den Schwabenkrieg bzw. den Frieden von Basel vom 22. September 1499 grundlegend bestimmt. Reich und Eidgenossenschaft gingen fortan eigene Wege und entwickelten sich mehr und mehr auseinander. [4] Dies ist heute die ziemlich einhellige Meinung fast aller Schweizer Historiker. Im Wissen um den geschichtlichen Ausgang und geprägt vom nationalstaatlichen Denken des 19. Jahrhunderts neigt man dazu, einen langen Ablösungsprozeß der Schweiz vom Reich festzustellen und die Wurzeln dieser Entwicklung bereits im Spätmittelalter anzusetzen. In einer glänzenden Studie hat Karl Mommsen jedoch nachgewiesen, daß die verhältnismäßig früh ausgebildete Staatlichkeit der eidgenössischen Orte sich bestens mit der Zugehörigkeit zum Reich vertrug. [5] Zumindest im Spätmittelalter deutet nichts auf eine Ablösung hin. Deutsche Fürstentümer hatten gleichzeitig eine ähnliche Eigenstaatlichkeit entwickelt, ohne sich später vom Reich zu trennen. Der Unterschied lag darin, daß die eidgenössischen Orte sich republikanisch-genossenschaftlich organisierten. Alle schweizerischen Historiographen des 15. und 16. Jahrhunderts legten größten Wert darauf, die Freiheiten und Rechte der Eidgenossen mit den kaiserlichen Privilegien zu legitimieren. Die Eidgenossen beriefen sich auf Kaiser und Reich als Quellen der eigenen Herrschaftsrechte, sie lehnten allerdings jede Form von Zwischengewalten (Fürsten) ab. Die zeitgenössische Übersetzung für privilegium war "Freiheit". Leider bricht Mommsens Darstellung mit dem Beginn der Frühen Neuzeit ab; für das 16. und frühe 17. Jahrhundert fehlt somit eine Darstellung, die auch nur annähernd die Qualität von Mommsens differenzierter Arbeit erreicht.

Es gibt viele Hinweise, daß die Eidgenossen auch in der Frühen Neuzeit die alte Rechtsanschauung vertraten. So suchten sie bei allen Kaisern des 16. Jahrhunderts durch spezielle Gesandtschaften jeweils um die Legitimation der autonomen Herrschaft nach. [6] In allen diesen Urkunden bestätigten die Kaiser die Gnaden, Freiheiten, Rechte und Privilegien. Diese sogenannten Freiheitsbriefe, prachtvoll ausgestellt, von den Eidgenossen mit vielen Mühen und teurem Geld erworben und in ihren Archiven sorgsam gehütet, waren keine Unabhängigkeitserklärungen, sondern Ausweise besonderer Privilegien. Diese Privilegien schützten die Eigenstaatlichkeit der eidgenössischen Orte und verankerten sie im Recht. Auch im 16. Jahrhundert ging es den Eidgenossen nicht um eine Loslösung von Kaiser und Reich, sondern um die Bestätigung und Legitimation der eigenen Herrschaftsrechte. Noch in Westfalen leitete Wettstein die eidgenössischen Freiheiten aus den kaiserlichen Privilegien ab. Strikt wandten sich die Eidgenossen allerdings immer gegen jede Beeinträchtigung ihrer Autonomie. Sie vollzogen die Reichsreform von Kaiser Maximilian I. nicht mit, sie standen zu den Reichsständen und vor allem zum Reichskammergericht in keinerlei Beziehung. Sie zahlten keine Reichssteuern und blieben den Reichstagen fern.

Auch die Münzbilder und die Heraldik des 16. und frühen 17. Jahrhunderts zeigen die Eidgenossen als treue Reichsglieder. Zahlreiche Münzen eidgenössischer Orte und viele Wappenscheiben aus dieser Zeit tragen den Reichsadler. Als die mächtige Republik Bern 1641 bis 1644 ein neues Stadttor baute, versah man den Turm mit dem bildhauerischen Schmuck eines gehauenen Wappenreliefs. Es zeigt das Doppelwappen Berns überhöht mit dem Reichswappen, dies an einem bernischen Staatsbau, fünf Jahre vor dem formellen Ausscheiden der Eidgenossenschaft aus dem Reichsverband. [7] Basel prägte 1640 Münzen mit dem Reichsadler. Mit großer Selbstverständlichkeit zählte der gebürtige Baseler, Matthaeus Merian d.Ä., 1642 die Schweiz in der Topographia Helvetiae zum Reich: " Die Herren Eydgenossen, und ihre Confoederierten, die Graubündtner und Walliser, [sind] nicht allein von Uhralten Zeiten unter dem Namen [...] des Teutschen Reichs begriffen gewesen: sondern auch jetzt noch zum Teutschland gerechnet werden." [8]

Die Verbundenheit mit Kaiser und Reich läßt sich bis 1648 auch auf der Gegenseite beobachten. Als Kaiser Ferdinand III. 1637 der Tagsatzung seinen Regierungsantritt mitteilte, redete er die Eidgenossen mit "Unsere und des Reichs Liebe und Getreue" an. [9] Im Jahre 1629 verfaßte Isaak Volmar (1582-1662) als Kanzler der vorderösterreichischen Länder mit Sitz in Ensisheim (Elsaß) eine Denkschrift über die mit der Eidgenossenschaft verbündete elsässische Stadt Mülhausen. Volmar - er war später am Friedenskongreß zweiter Bevollmächtigter Kaiser Ferdinands III. und unterstützte das Exemtionsbegehren tatkräftig - legte dar, "dass die Schweizer insgemein sich gar nicht dergleichen vollkommener, unnachzüglicher Freiheit rühmen können, sondern dass die röm. Kaiser noch bis auf den heutigen Tag sie anders nicht als mit dem Prädikat 'Unsere und des Reichs Liebe und Getreue' zu beschreiben pflegen, welche Worte ihrer Art und Eigenschaft nach eine subjectionem mit sich führen und nur gegen solche, die dem Reich zugetan und verwandt sind gebraucht werden, denen auch von den Schweizern meines Wissens bis jetzt nie widersprochen wurde [...] Und dass sie dem röm. Reich ungezweifelte, doch von andern gemeinen Reichsschuldigkeiten ausgezogene und befreite Bürger und Angehörige seien, bezeugen hin und wieder im ganzen Schweizerland ihre gemeinen Gebäude, da sie allenthalben den Reichsadler über ihre Stadt und Landwappen zu malen pflegen und damit öffentlich zu erkennen geben, dass sie unter den Schutz und Hoheit desselben gehörig seien." [10]

Bis ins 17. Jahrhundert hinein hatten die Eidgenossen also nie eine Loslösung von Kaiser und Reich angestrebt, wenn sie auch immer grossen Wert auf die Behandlung als freier Stand legten. Mit Freiheit meinten sie aber nicht Exemtio, Loslösung, vom Reich, sondern Selbstverwaltung. Mit Stolz betonten sie den genossenschaftlich-republikanischen Charakter der eidgenössischen Orte und setzten sich damit von den Fürstentümern ab.

Die Entwicklung des Reiches zum Ständestaat, die zunehmende staatliche Verdichtung im Reich und vor allem die im 17. Jahrhundert zu beobachtenden Bemühungen der Reichsinstitutionen, vor allem des Reichskammergerichts, die am Rande liegende Eidgenossenschaft oder Teile von ihr enger an das Reich zu binden, warfen die Frage nach der Stellung der Schweiz zum Reich auf. Nicht Staatstheoretiker oder besonders intelligente Politiker, sondern zwei an sich nebensächliche Rechtsstreitigkeiten lösten die Debatte über die völkerrechtliche Stellung der Schweiz aus und führten zu einem ungeahnten Prinzipienstreit. Sie machten das Problem überhaupt erst bewußt und zwangen die Eidgenossen, eine einwandfreie juristische Klärung anzustreben. Dabei ging es ursprünglich nicht um einen Austritt aus dem Reichsverband, sondern um die Niederschlagung der Ansprüche eines fremden Gerichts. Wenn das Reichskammergericht im frühen 17. Jahrhundert die eidgenössischen Freiheiten (Selbstverwaltung) weiterhin respektiert hätte, wäre in der Schweiz wohl niemand auf die Idee gekommen, einen Gesandten zum Westfälischen Friedenskongreß zu entsenden. [11]

Der Exemtionsstreit spielte sich während des Friedenskongresses auf der Folie der Auseinandersetzung um die Reichsverfassung ab. Die Fürsten gingen aus diesem Kampf bekanntlich gestärkt hervor; die Schweiz tat noch ein paar Schritte mehr und trat aus dem Reichsverband aus. Ob diesem Vorgang ein langer und geradliniger Ablösungsprozeß vorausgegangen war, der bereits im Spätmittelalter einsetzte, müßte genauer untersucht werden.



II. Von Bagatellfällen zur Grundsatzfrage

Der in Basel eingebürgerte Genuese Dr. Melchior ab Insula, Rechtsprofessor an der Universität, hatte nach einem Urteil des Baseler Stadtgerichts 1628 Klage beim Reichskammergericht eingereicht. Der zweite Rechtsfall, der Basel in Streitigkeiten mit dem Reichskammergericht verwickelte, war vom Schlettstädter Weinhändler Florian Wachter angezettelt worden. Wegelagerer hatten einen Weintransport vom Elsaß nach Basel überfallen und einige gemietete Pferde geraubt. Da Wachter nicht für den Schaden aufkommen wollte, beschlagnahmten die Pferdebesitzer Wachters Weinlager in Basel. Der Rechtshandel wurde 1641 in Basel ausgetragen. Hernach forderte Wachter eine Entschädigung für die verlorene Zeit. Das Stadtgericht ordnete eine Teilung des Schadens und der Kosten an, worauf Wachter sich an das Reichsgericht wandte. Den angeklagten Baseler Bürgern verbot der Rat in beiden Fällen, sich mit dem Speyrer Gericht einzulassen. Das Kammergericht gab den Klageparteien deshalb das Recht, Baseler Handelsgüter im Reich zu beschlagnahmen. Damit traf man die Handelsstadt Basel am Lebensnerv. Die Stadt wandte sich 1643 an die Eidgenossenschaft und bat diese um Hilfe. Die Tagsatzung protestierte bei Kaiser Ferdinand III. Da sich der Kaiser trotz mehrerer Mahnungen ausschwieg, schlug Basel im Juli 1645 den evangelischen Städten vor, die eidgenössische Freiheit mit französischer Hilfe im Friedensvertrag sichern zu lassen. Der französische Bevollmächtigte, Henri d'Orléans, Herzog von Longueville, möge um Vermittlung ersucht werden, damit die Eidgenossenschaft in den allgemeinen Frieden eingeschlossen werde und mit solchen Neuerungen, die ihrer althergebrachten Souveränität zuwiderliefen, künftig verschont werde. Der französische Ambassador in der Schweiz war der Ansicht, daß das Land einen eigenen Gesandten für die Friedensverhandlungen delegieren sollte. Wettstein und sein Amtskollege Oberstzunftmeister Brand nahmen den Plan sofort auf und versuchten Zürich für das Vorhaben zu gewinnen. [12] Die Zeit eilte.

Der Baseler Vorschlag fand jedoch wenig Anklang. Auf der Februarkonferenz der evangelischen Städte sprach man nicht einmal darüber und die katholischen Orte wandten sich im März 1646 gar entschieden gegen eine Delegation, "in welcher Form sie auch geschehen möchte". Sie hofften, daß den Baseler Beschwerden auch ohne eine so kostspielige Maßregel abgeholfen werden könnte, zumal sie von Innsbruck bereits Vertröstung erhalten hatten. [13] So drohte das Vorhaben an der Interessenlosigkeit und an der mangelnden Solidarität der eidgenössischen Orte zu scheitern.

Wettstein gab nicht nach und spannte die Fäden offenbar im Hintergrund. Am 14. November 1646 berichtete er dem Rat von Basel, er sei privat (!) in Bern und Solothurn gewesen und habe den französischen Botschafter aufgesucht. Dieser habe ihm erklärt, er halte eine Gesandtschaft nach Westfalen für ratsam, die Bevollmächtigten Frankreichs (in Münster) hätten nämlich Befehl erhalten, sich der eidgenössischen Freiheiten, besonders derjenigen von Basel, anzunehmen. [14] Die französische Regierung hatte also Druck auf ihren Gesandten ausgeübt. In Basel handelte man diesmal rasch. Wettstein erhielt vom Kleinen Rat den Befehl, sich unverzüglich nach Zürich und Luzern zu begeben. In Zürich traf er am 19. November mit einem Ratsausschuß - Namen sind keine bekannt - zusammen. Aus Schaffhausen war Bürgermeister Ziegler angereist. Geschickt wies Wettstein wiederum auf die Unterstützung durch den Botschafter hin. Man wünsche in Basel nun auch die Ansicht der beiden anderen Orte zu vernehmen. Nach eingehender Besprechung stellte man fest, daß der Botschafter sich sicherlich aus Wohlwollen für die Eidgenossenschaft der Sache so annehme, daß dies nicht außer acht zu lassen, sondern "darein der Wille zu geben sei." Das kam den Befürwortern einer Mission gelegen. Selbstverständlich handelten die Franzosen nicht aus Selbstlosigkeit. Mit ihrer Unterstützung wollten sie die Sympathien der Schweizer gewinnen, um in der Alpenrepublik gute Stimmung für die bevorstehende Erneuerung der Soldallianz zu machen. Zudem war Frankreich jede Schwächung der Habsburger und des Reiches willkommen. Die Zürcher Versammlung hieß definitiv eine Abordnung gut und beschloss, den Auftrag einer geeigneten Persönlichkeit der Stadt Basel - es konnte nur Wettstein gemeint sein - zu übertragen. Diese solle sich in keine Disputation einlassen, sondern einzig und allein bei den anwesenden Bevollmächtigten sich dafür verwenden, daß die gemeine Eidgenossenschaft ihrer Privilegien und ihres Herkommens halber unpertubiert und gesichert sei. Das Geschäft müsse im Namen aller eidgenössischen Orte unternommen werden, deshalb solle Wettstein nach Luzern und Bern reisen. Falls Luzern eine Absage erteile, solle der Abordnung dennoch im Namen der gemeinen Eidgenossenschaft der Fortgang gelassen werden. [15]

Die eidgenössische Solidarität versagte kläglich. In Luzern erhielt Wettstein den Bescheid, der Rat fühle sich nicht bevollmächtigt, im Namen der katholischen Orte der Abordnung beizustimmen; man halte eine Delegation für unnötig. Hinter der ablehnenden Haltung der katholischen Orte stand einerseits das konfessionelle Mißtrauen gegenüber einem Unternehmen, das bis dahin von den reformierten Orten gefördert worden war, andererseits eine Fehleinschätzung der geplanten Mission. Man glaubte, es handle sich um eine Baseler Angelegenheit und versagte dem reformierten Stand seine Solidarität. Die Bedeutung, die Wettsteins Mission schließlich für die gesamte Eidgenossenschaft erhalten sollte, ahnten zu diesem Zeitpunkt allerdings auch die Reformierten kaum.



III. Die Instruktion

Das Instruktionsschreiben wurde von der Zürcher Konferenz aufgesetzt, die definitive Fassung von der Zürcher Kanzlei am 10. Dezember 1646 ausgestellt. Obwohl nur Vertreter aus Basel, Zürich und Schaffhausen anwesend waren, wurde das Schreiben im Namen der reformierten Orte Zürich, Bern, Glarus, Basel, Schaffhausen, Appenzell-Außerrhoden und der beiden zugewandten Städte St. Gallen und Biel abgefaßt. Wettstein war an der Ausführung mitbeteiligt, ja er dürfte der führende Kopf gewesen sein. Zürich siegelte für alle oben genannten Orte. Das Original hat sich bis heute erhalten. [16]

Die Instruktion steckte nicht nur die Ziele ab, sondern sie schrieb auch sehr genau die Strategie vor. Das Schriftstück gibt einen vorzüglichen Einblick in die Absichten. Wettstein wurde beauftragt, sich in Westfalen zu den Gesandten des Kaisers und des französischen Königs zu begeben und ihnen darzulegen, daß das Kammergericht mit seinen Angriffen auf Basel gegen die kaiserlichen Privilegien und Freiheiten dieses eidgenössischen Ortes verstoßen habe. Die Eidgenossen seien nun genötigt, über die Angelegenheit zu verhandeln, um die hergebrachten Freiheiten zu erhalten. Wettstein solle seinen Auftrag "mittels der königlichen Majestät in Frankreich als gnädigem Herrn Bundesgenossen" erfüllen. Das Ausspielen der Großmächte, das Wettstein so beherrschen sollte, war in der Instruktion bereits vorgezeichnet. Ferner solle der Gesandte darauf hin arbeiten, daß man die Eidgenossenschaft weiterhin bei ihren "hargebrachten Freyheiten ruhig, ohnangefochten und ohnbekümmert" belasse. Er dürfe sich zwar auch bei anderen Gesandten vorstellen, müsse aber dringend verhindern, daß die Angelegenheit vom versammelten Kongreß behandelt werde, weil der Ausgang negativ ausfallen könnte; vielmehr solle er versuchen, über die Vermittlung und den Druck der französischen Bevollmächtigten ans Ziel zu gelangen. Wettstein solle sich vor Streitigkeiten über die eidgenössische Freiheit hüten; falls die Freiheit angezweifelt werde, möge er protestieren und sofort abreisen.

Drei Ziele waren formuliert: Abwehr der Ansprüche des Reichskammergerichts an Basel auf Grund der kaiserlichen und königlichen Privilegien und der eidgenössischen Freiheiten, Garantie der schweizerischen Freiheiten, Einschluß der Schweiz in den allgemeinen Frieden. Die eidgenössische Freiheit als solche durfte in keiner Weise angezweifelt werden, ja sie hatte als Beleg für das widerrechtliche Handeln des Reichskammergerichts zu dienen. Die Beweisführung mit den kaiserlichen Privilegien Basels und den hergebrachten Freiheiten der Eidgenossen zeigt, daß sich die Zürcher Konferenz noch in traditionellen, eigentlich mittelalterlichen Rechtsvorstellungen bewegte. Die Autonomie Basels und der Schweiz leitete man aus den kaiserlichen Privilegien ab, nicht aus der modernen Staatslehre Jean Bodins. Verhaftet im alten Rechtsdenken, strebte man eine weitere kaiserliche Privilegienbestätigung an, um die Ansprüche des Reichskammergerichts niederzuschlagen. Folgerichtig ließ Wettstein vor der Abreise in den eidgenössischen Archiven Kopien der Freiheitsbriefe anfertigen, diese legte er in Westfalen dann tatsächlich vor. Erst die Warnungen der Franzosen [17], vereinzelter Deutscher [18] und der Verhandlungsablauf in Westfalen lehrten ihn, sich nicht auf diese Rechtstitel, sondern auf die erkämpfte Macht zu stützen. Er erkannte, daß das Ziel - die Bestätigung der Exemtionsfreiheit vom Reichskammergericht - nicht mehr mit den traditionellen kaiserlichen Privilegien zu erreichen war. Er suchte nach einem neuen Rechtstitel und sah diesen fortan nur in der Exemtio vom Reich. Nun verknüpfte er das ursprüngliche Ziel seiner Mission vollständig mit der Bestätigung der Exemtio vom Reich. Damit stellte er die in der Instruktion geforderte Garantie der eidgenössischen Freiheiten auf eine neue juristische Grundlage, die er aber vorerst hart erkämpfen mußte.

Das Instruktionsschreiben der Zürcher Konferenz wurde am 28. November 1646 im Kleinen Rat von Basel vorgelesen und genehmigt. Auf Antrag der Zürcher Konferenz wählte der Rat Wettstein zum Gesandten. Als Sekretär wurde ihm Hans Rudolf Burckhardt, Ratssubstitut, später Stadtschreiber, zugestellt. Nach eigener Wahl durfte Wettstein zwei Diener wählen. Zum Gesandtschaftspersonal gehörte auch Wettsteins jüngster Sohn, der vierzehnjährige Fritz.



IV. "Reis per Münster"

In der Morgenfrühe des 14. Dezember 1646 schiffte sich Wettstein mit seiner sonderbaren Begleitung an der Baseler Schifflände ein. "Dass waltte der getrewe Gott. Den 4. Xbris [alter Stil] anno 1646 bin ich auss Befelch meiner gnädigen Herren, der Evangelischen Ortten der Eydtgnoschafft, in Gottes Nammen von Basell per Münster und Ossnabruckh abgefahren in einem bedekhten Schiff, sampt Herren Vetter Ruedolph Burkard, Rathssubstituten, so mein gnädigen Herrn mir alss gleychsam auffzewartten zuegeben, neben Hannss Jäkhlin, dem Übelreuter und Hannss Horn von Seehausen, so in meiner Herren Diensten undt hiebevor Quartiermeister gewesen, und meinem Sohn Friderich." So beginnt das ausführliche Tagebuch Wettsteins, das er über die "Reis per Münster" führte. [19] Das letzte Wegstück von Wesel bis Münster legte die Reisegruppe auf dem Landweg zurück, nachdem sie Pferd und Karren gemietet hatte. Am 27. Dezember ist die Gesellschaft "nach überstandenem 8 oder 9 stündigem, bösem Weeg durch Eyss und Morast zue Münster, Gott sey gedankh, glükhlichen angelangt." [20]

Aus Gründen der Sparsamkeit mußte Wettstein mit einer äußerst bescheidenen Unterkunft Vorlieb nehmen; er wohnte bei einem Wollweber. Durch die aufgezwungene Einfachheit fühlte er sich gegenüber den anderen Gesandten, die zum Teil mit fürstlichem Gepränge und großem Gefolge auftraten, zurückgestellt. Die gesellschaftlichen Unterschiede traten besonders dann zutage, wenn Gesandte Wettstein ausnahmsweise in seiner Unterkunft aufsuchten und er nichts mehr verbergen konnte. So erschien am 22. Mai 1647 überraschend der schwedische Gesandte Johann Adler Salvius. Der hohe Gast fuhr mit zwei in rotem Samt ausgeschlagenen Kutschen und einem Gefolge von 20 Personen vor. Die Kutschenkästen waren vergoldet und mit seidenen Quasten versehen. Wettstein führte den Gast ins Wollweberstübchen "so vor ettlich Wuchen noch ein Hüenerstall gewesen." [21] Seinem Freund Rippel schrieb er später nach Basel: "Daselbsten habe ich ihn vermahnet auf einem Sessel niederzusitzen, so nebenzu nur eine Lehne (ich bin übereilt worden, hätte sonsten die andere zur Erhaltung der schweizerischen Reputation auch weggebrochen) und ein blau, alt, schmutzig Wullenweberkissi aufgehabt, dadurch die Flocken und etliche Federn herausgeschaut; welchen Apparat er ziemlich ins Gesicht gefasset, vor und ehe er sich recht bequemen wollen. Darüber ich auch mein Stell auf einem Sessel mit drei Beinen, so dieser Landen sehr gemein sein, unterher eingenommen. Es sind ihro Excellenz dick und schwer von Leib und haben sehr übel auf dem Holze gesessen; wie sie denn solchen ettliche Mal gerutscht. Aber weil der Boden, so von Eichenbrettern belegt, so uneben und bebuckelt ist, dass einer kaum darauf gehen konnte, so hat es sich nirgend schicken wollen, sondern es sind nie mehr als zwei Füss vom Sessel, der gleichwohl vier gehabt, zum Boden zu bringen gewesen; und hat er also halber sitzen und halber schweben oder gigampfen müssen. Zwar hat er mich, der in Ängsten war, ziemlich wieder getröstet. Denn als ich mich entschuldigen wollte wegen schlechten Losaments und dass Ihro Excellenz so übel akkomodiert seien, hat er etwas schmollend gesagt: er wisse wohl, dass man die Losament nicht mitführen könnte; id est, wie ichs verstanden: wenn nur das Sitzen besser akkomodiert wäre, so fragt er nach keinem köstlichen Zimmer. Dabei ist es nun verblieben; und hat gleichwohl sich der gute Herr fast bei zwei Stunden bei mir geduldet." [22] Auch in Osnabrück - Wettstein begab sich dreimal dorthin - war er bei der kinderreichen Familie eines Wollwebers in Untermiete. Die Unterkunft war notdürftig hergerichtet worden. Ein Teil des Hauses wurde als Fleischtrocknerei verwendet, da hingen Würste, halbe und ganze Speckseiten im Überfluß. Die Kleider der Zimmerfrau stanken nach Fischschmalz. Der Geruch übertrug sich auf das Bettzeug und war selbst mit Abbrennen von Reckholderbeeren und Kümmel kaum zu vertreiben. [23]

Im äußeren Auftreten stand Wettstein weit hinter den Gesandten anderer Staaten zurück. Geld und Zeit fehlten für eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, an Empfängen, Banketten und Kutschenfahrten. Sein Einritt in Osnabrück etwa bot einen kümmerlichen Anblick. Mit dem Quartiermeister ritt Wettstein dem Gepäckwagen voraus. Der Karren war mit einem grünen Wachstuch bespannt, darauf saßen sein Sohn Fritz, sein Leibdiener und sein Sekretär. Wettstein ertrug all dies mit einer Mischung aus Groll und Ironie, spürte aber auch, daß mit dieser spartanischen Bescheidenheit das Ansehen der Schweiz litt. "Ich bezeuge nochmals, unter uns, zum höchsten, dass die Eidgenossenschaft meines Erachtens der thorechtesten und gröbsten Stücke eines getan, so sie lange Zeit begangen, denn wenn man nur den vierten Teil der Pracht, so die Holländer erzeigten, angewendet und auch Leute, so sich in die Welt zu richten wüssten, abgeordnet hätte, so wäre es sehr hoch und wohl aufgenommen und ein sehr grosser Respekt dadurch zuwege gebracht worden." [24] Viel schwerer als diese äußeren Widrigkeiten wog für ihn allerdings die mangelnde Legitimation durch die Eidgenossenschaft - er war Gesandter nur der vier evangelischen Orte und zweier zugewandter Städte - sollte aber im Namen aller auftreten.



V. Verhandlungen in Münster

Sofort nach Eintreffen in Münster trat Wettstein im Einverständnis der französischen Bevollmächtigten mit den Legaten des Kaisers in Verhandlungen: Basel sei als Glied der Eidgenossenschaft und kraft seiner Privilegien vom Speyrer Gerichtszwang freizusprechen. Der kaiserliche Gesandte, Isaak Volmar, machte geltend, daß die Angelegenheit Kaiser und Reich betreffe. Volmar reichte das Memorial nicht beim Kaiser in Wien, sondern bei den Reichskollegien ein. Wettstein hatte diesem Vorgehen nur zögernd beigestimmt, wohl wissend, daß er damit seinem Auftrag zuwiderhandelte. Damit war das Verfahren von Anfang an falsch eingeleitet worden, weil das Begehren - entgegen dem ausdrücklichen Verbot in der Instruktion - zu einem Traktandum der Reichsstände erhoben wurde. Erschwerend kam hinzu, daß die kaiserlichen Gesandten Wettstein nur als Abgeordneten Basels betrachteten. Er entwarf sofort eine zweite Note und hielt darin fest, daß die Eidgenossenschaft ein freier Stand sei und neben Gott niemandem Rechenschaft schulde. Inzwischen reagierten auch die Vertreter des Reichskammergerichts; sie verlangten, daß die Reichsbehörden zu entscheiden hätten, ob Basel die Reichszugehörigkeit überhaupt habe rechtmäßig lösen können. Eine erste Sitzung der Kurfürsten zeigte, daß die Meinungen geteilt waren. Ein Urteil wagte das Kollegium nicht abzugeben, da die Frage bereits mit politisch-taktischen Überlegungen vermischt wurde; die kaiserlichen Gesandten hatten nämlich davor gewarnt, die aufgebrachten Schweizer an die Seite Frankreichs und Schwedens zu treiben. Die brandenburgischen Gesandten regten an, die Exemtion vom Reich und die Exemtion vom Kammergericht zu trennen, also die jurisdiktionelle Frage von der staatsrechtlichen abzuspalten. Die Kurfürsten nahmen diesen Antrag einstimmig an, die Fürsten und Städte mehrheitlich. Der Kaiser solle ersucht werden, die Exemtion Basels vom Kammergericht gnädigst zu erteilen (jene der übrigen eidgenössischen Orte stand gar nicht zur Diskussion). Damit hätte man sich wieder in die Tradition spätmittelalterlicher Privilegienerteilung begeben. Die Definition der staatsrechtlichen Stellung der Schweiz wollte man - zum Schrecken Wettsteins - auf einen späteren Reichstag verschieben. Für Basel wäre das Problem vordergründig gelöst worden, für die Schweiz aber wurden die "hargebrachten Freyheiten" in Zweifel gezogen. Wettstein schrieb den Mißerfolg der noch immer mangelnden Legitimation zu. Sarkastisch schrieb er Hans Caspar Hirzel in Zürich, dem Sohn des Bürgermeisters: "Ich wundere mich höchlich, was etliche Orte denken, dass sie in einer so billigen, nicht die Religion, sondern die allgemeine Freiheit berührenden Sache wegen eines einfachen kräftigen Empfehlungsschreibens so viel Bedenken haben [...] Wenn es um ein Pfaffennest [gemeint ist das katholische Konstanz] zu tun und zu retten ist, da muss jedermann mit Spiess und Stangen laufen und dem Seckel die Riemen ziehen, wenn es aber um uns andere zu tun ist, so sähe man uns tausendmal lieber verloren und unterdrückt, als erhalten." [25]

Das Eintreffen des eidgenössischen Beglaubigungsschreibens am 20. Februar 1647 empfand Wettstein als Schicksalsfügung. [26 ] Er machte einen Neubeginn, trat nun selbstbewußt im Namen der Eidgenossenschaft auf und forderte in einer Eingabe an die kaiserlichen Gesandten, die Schweiz bei ihrem freien, souveränen Stand und Herkommen zu belassen. Die Schweizer seien bereit, sich mit Gottes Hilfe selbst zu schirmen, und Gewalt mit Gewalt abzutun. [27] Er machte zum ersten Mal geltend, daß es nicht um die Privilegien Basels oder der Eidgenossenschaft gehe, sondern um die Bestätigung der schweizerischen Souveränität. Die Begriffe Souveränität, Freiheit und Exemtio verwendete er allerdings unscharf. Alles, was in den späteren Monaten folgte, war ein Ringen um die bedingungslose Exemtio. Anderthalb Jahre später erfüllten die Friedensverträge diese Forderung. Volmar und Trauttmansdorff leiteten Wettsteins Antrag an Kaiser Ferdinand III. weiter. Die Baseler Regierung wies Wettstein an, eine Absage des Kaisers nur mit Protest zuhanden des Reichsprotokolls zu empfangen. Selbstverständlich erhoben die Reichsstände Widerstand. Da die kaiserliche Antwort ausblieb, bekam Wettstein Selbstzweifel. So mußte er etwa befürchten, daß sich die Angelegenheit zu einem Kompetenzstreit zwischen Kaiser und Reich ausweiten könnte, ein Streit, bei dem er in keiner Weise hätte mitreden können. Erneute Beschlagnahmungen von Baseler Handelsgütern ließen in der Schweiz Zweifel an Wettsteins Wirksamkeit aufkommen. Zu allem Überdruß erschien im März in Basel ein Bote des Kammergerichts. Die Baseler Obrigkeit verweigerte ihm die Audienz und ließ ihn durch Knechte aus der Stadt führen. [28]

Um den toten Punkt zu überwinden, löste Wettstein die Schweizerfrage aus dem innerdeutschen Rahmen heraus und erhob sie zur internationalen Angelegeheit. Geschickt spielte er die Rivalitäten unter den Großmächten aus und wandte sich an die Feinde der Habsburger und des Reiches. Bei den Franzosen gelangte er mühelos ans Ziel. Sie nahmen im Juli 1647 einen mit Wettstein vereinbarten Artikel über die Schweiz in das Vertragsprojekt auf; die Schweden taten ein Gleiches. Die kaiserlichen Gesandten gerieten derart unter Druck, daß sie ihrerseits dem kaiserlichen Vertragsentwurf ebenfalls einen Exemtionsartikel einfügten. Das Ziel war nun in Reichweite. Im September 1647 gaben Franzosen, Schweden und die Kaiserlichen schriftlich ihre Zusagen, den vereinbarten Artikel über die Schweiz in den definitiven Friedensvertrag aufzunehmen oder statt dessen das Dekret Ferdinands, falls es noch eintreffen sollte. Wettstein bereitete die Heimreise vor, da lief am 6. November das kaiserliche Dekret ein. Volmar überreichte es Wettstein am 7. November. [29] Wie sehr der Kaiser auf Druck der Franzosen gehandelt hatte, ging aus der Rückdatierung des Dekrets auf den 16. Mai 1647 hervor. Im Beibrief, den Volmar vorlas, bekannte sich Kaiser Ferdinand offen zu dieser Tatsache. Wettstein notierte im Tagebuch: "Do vermelden nun Ir Mayestet die Ursachen, warum solches beschehen; do dann die vornembste Ursach dessen ist, wie er [Volmar] mir es auss dem Brieff abgelesen, dass die Franzosen nicht vermeinen sollen, sie hetten es mitt ihrem Projecto Instrumenti Pacis zewegen gebracht." [30] Das Dekret Ferdinands wurde - wie die drei Parteien versprochen hatten - in die Friedensverträge aufgenommen. Die Exemtion Basels und der Schweiz vom Reich wurde im 6. Artikel des schwedischen und im 61. Artikel des französischen Vertrages ausgesprochen.

Elf Monate vor der Vertragsunterzeichnung trat Wettstein am 21. November 1647 die Heimreise an: "Bin den bemelten 11./21. 9br. gegen 10 Uhren mit Gottes Nammen sampt den Meinigen vonn Münster verreysst, und habe hiemitt mein Abscheydt auss Wüest oder (wie es ettliche zuenennen pflegten) Mistphalen genommen. Und seindt wür samptlich vor allem Übel bewahrt durch Gottes Gnadt den 6./16. Xbris 1647 auff die Nacht glükhlichen und wohl zue Basell wider angelangt, nach deme ein gantzes Jahr und zween Tag mitt solcher Reyss zuegebracht worden. Dem allmechtigen Gott seye für solche erzeygte vätterliche Gnadt und Wolthat Lob, Preys und Dankh gesagt inn alle Ewigkheit Amen, Amen." [31] Damit endet das Tagebuch.

Zu Hause angekommen, zögerte Wettstein mit der Berichterstattung. Am 15. Januar 1648 tat er vor dem Baseler Rat "etwas Relation" [32], eine Woche später legte er vor der Versammlung der evangelischen Städte Bericht ab. Schließlich wollte er Ende Februar die Tagsatzung informieren, doch reichte die Zeit dazu nicht aus. Für ein Dankesschreiben an die Großmächte kamen nicht einmal alle 13 Standesstimmen zusammen. [33] Erst im Juli 1648 konnte Wettstein vor der eidgenössischen Tagsatzung ausführlich über seine Mission berichten. [34] Er erntete großes Lob. Die Versammlung beschloß, die Originalakten dem Baseler Archiv zu übergeben, wo sie sich bis heute befinden.

Dem vereinbarten Exemtionsartikel wurde in Westfalen nochmals Schwierigkeiten bereitet. Im Frühjahr 1648 brach der von Wettstein befürchtete Kompetenzstreit zwischen Kaiser und Reichsständen aus. Wettstein - längst wieder zu Hause - vertraute auf das von den Großmächten gegebene Wort und nahm die Angelegenheit zunächst gelassen auf. "Sie werden, wie man sagt, den Bletz neben das Loch setzen." [35] Wenige Wochen vor der Vertragsunterzeichnung spitzte sich die Lage aber bedrohlich zu. Die Reichsstände wollten der Exemtion nur unter bestimmten Bedingungen zustimmen. Als sogar Schweden und Franzosen diesen Antrag unterstützten, stand Wettsteins Werk auf dem Spiel. Mit großer Entschiedenheit wandte er sich an die Gesandten in Westfalen; die Schweiz werde nur die bedingungslose Exemtion annehmen. Die Lage entspannte sich im Juni, als der Kaiser in einer Note an die Eidgenossenschaft bestätigte, den verabredeten Wortlaut in die Friedensverträge aufnehmen zu lassen. In Abwesenheit von Wettstein wurden die Verträge am 24. Oktober 1648 in Münster unterzeichnet. Damit wurde die Schweiz juristisch ein souveräner, europäischer Staat; die Unabhängigkeit vom Reich war international anerkannt.

Nicht nur die äußeren Verhältnisse an der Mission Wettsteins waren merkwürdig gewesen, auch am Kongreß selbst hatte er eine sonderbare, wohl einmalige Außenseiterrolle gespielt. Er besaß zwar den Rang eines Gesandten, war aber vom Kongreß nicht eingeladen. In rastloser Tätigkeit organisierte er Hunderte von Gesprächen und eilte als Bittsteller von Audienz zu Audienz - er nannte es hinhoppeln -, um einflußreiche Kongreßteilnehmer für seine Anliegen zu gewinnen. Auch fehlt Wettsteins Unterschrift auf den Verträgen. So war die Schweiz in einem wichtigen Moment ihrer Geschichte weit mehr Objekt der Großmächte als handelndes Subjekt gewesen.



VI. Die Durchsetzung

Mit der Unterzeichnung der Verträge war die Gegnerschaft der Reichsstände keineswegs niedergerungen. Das Reichskammergericht erkannte die Bestimmungen nicht an, forderte Basel erneut zu Beitragszahlungen auf und ließ im Jahre 1650 entlang des Rheins wieder Baseler Handelswaren konfiszieren; in Basel erregten die Arrestmandate höchste Entrüstung. Wieder war der Wirtschaftskrieg da. Wettstein erkannte, daß nur ein kaiserliches Machtwort an das Reichskammergericht und an die Reichsstände Abhilfe schaffen konnte. Am 11. November 1650 referierte er vor der Tagsatzung und schlug die Entsendung einer Delegation nach Wien vor. Von einem Ausschuß unterstützt, redigierte er Beglaubigungs- und Protestschreiben. [36] Welchen Wert man der Sache diesmal beimaß, zeigt der Umstand, daß man die beiden bedeutendsten Staatsmänner der damaligen Schweiz mit der Legation beauftragte: Wettstein und den Urner Landammann Sebastian Peregrin Zwyer von Evibach (1597-1661). Die Gesandten sollten beim Kaiser in Wien vorsprechen und erklären, daß man solche Gewalttaten nun nicht mehr dulde. Am 19. Dezember stand Wettstein in der Wiener Hofburg Kaiser Ferdinand III. gegenüber. Die Schweizer Delegation kam rasch zum Ziel. Binnen zehn Tagen erreichte sie beim Kaiser ein Mandat, das das Reichskammergericht zur bedingungslosen Anerkennung der westfälischen Friedensverträge aufforderte. Für das Entgegenkommen des Kaisers sollten die Schweizer die österreichischen Interessen gegenüber Frankreich wahren. Kaiserliche Hofräte setzten ein Memorial mit den Wünschen Österreichs auf: Die Eidgenossenschaft solle die vorderösterreichischen Länder am Oberrhein schützen helfen, Frankreich solle Schweizer Söldner nur in den alten Grenzen einsetzen dürfen. Der Kaiser wußte, daß das Soldbündnis zwischen der Schweiz und Frankreich 1651 ablief und daß Frankreich eine Erneuerung anstrebte. Der Kaiser wünschte den Verzicht auf die Allianzerneuerung. Weder Wettstein noch Zwyer wagten, ein solches Zugeständnis zu machen. Bei der Abschiedsaudienz schenkte Kaiser Ferdinand dem Baseler Bürgermeister eine Goldkette mit einer Bildnismedaille.

In den folgenden Jahren setzten sich Zwyer und Wettstein zunächst erfolgreich für die österreichischen Anliegen ein. Wettsteins austrophile und antifranzösische Haltung war in der Schweiz mittlerweile so bekannt, daß die im Jahre 1654 erschienene Kampfschrift "Ob eine lobliche Eidgnoschaft die zu End geloffene Pundtnus mit der französsischen Cron wieder erneuern solle" sofort Wettstein zugeschrieben wurde, obwohl die Verfasserschaft nie geklärt werden konnte. Am 27. Mai 1653 verlieh ihm Kaiser Ferdinand den Adelstitel und eine Wappenbesserung, ein Akt, der zweifellos mit politischen Absichten verbunden war. [37]

Wettstein stand zu Beginn der fünfziger Jahre auf dem Höhepunkt seiner Macht und seines außenpolitischen Einflusses. Im schweizerischen Bauernkrieg von 1653 griff er als typischer Vertreter absolutistischer Herrschaftsgesinnung hart durch. Sein hohes Ansehen zeigte sich nochmals nach dem Ersten Villmergerkrieg 1656 (Religionskrieg in der Eidgenossenschaft), als er mit dem Präsidium des Schiedsgerichts betraut wurde.

In den späten fünfziger Jahren wurde es rasch ruhig um Wettstein. Die gemeinsame eidgenössische Front gegen Frankreich bröckelte ab. Zu groß waren die Verlockungen der Louis blancs und der Zollprivilegien, zu kunstvoll die finanziellen und diplomatischen Lockmittel der Franzosen. Einzelne Kantone schlossen in den späten fünfziger Jahren Sonderallianzen mit Frankreich ab, die schließlich 1663 in eine Gesamtallianz mündeten. Wettstein stand auf verlorenem Posten. Das Bündnis mit Frankreich wurde im November 1663 in Gegenwart von König Ludwig XIV. und 227 Abgeordneten aus der Schweiz mit barocker Prachtentfaltung in der Kathedrale Notre-Dame in Paris beschworen; Wettstein war in Basel geblieben.

Wettstein hatte die juristische Unabhängigkeit vom Reich erwirkt, war aber mit seinem Konzept einer nach zwei Seiten ausgerichteten und ausgewogenen Außenpolitik des Kleinstaates gescheitert. Er hatte vergeblich versucht, die durch den Aufstieg Frankreichs verursachte politische Gewichtsverlagerung auszugleichen, um der Eidgenossenschaft wenigstens einen kleinen Spielraum für eigenes Handeln zu erhalten. Kaum waren die Bande mit dem Reich gelöst, geriet die Schweiz zunehmend in französische Abhängigkeit, für mehr als ein Jahrhundert wurde sie ein Satellit Frankreichs. Aus der Rückschau gewinnt man den Eindruck, daß die Schweiz auf Jahrzehnte hinaus weder willens noch fähig war, die von Wettstein errungene Souveränität politisch zu verwirklichen.



VII. Ehrungen und Mißverständnisse

Für das Ringen um die schweizerische Souveränität erhielt Wettstein drei Geschenke: eine goldene Medaille, einen silbervergoldeten Nautiluspokal und einige Grund- und Bodenzinse von Gütern der stadtnahen Dörfer Riehen und Bettingen. Die Geschenke werfen ein Licht auf die Einschätzung von Wettsteins Tätigkeit durch die Zeitgenossen.

Die dreizehn Orte der Eidgenossenschaft stifteten Wettstein 1652 gemeinsam eine goldene Verdienstmedaille. [38] Die Vorderseite zeigt in der Mitte einen Wolkenkranz mit der Hand Gottes. Um das Zentrum sind die Wappen der dreizehn alten Orte angebracht. Auf der Rückseite halten zwei Engel ein Kreuz, auf dessen Balken der Bibelspruch nach Röm. 8,31 steht: SI DEUS PRO NOBIS / QUIS CONTRA NOBIS (Wenn Gott für uns ist, wer mag gegen uns sein ?). Die Umschrift ist ein Zitat aus Sallust, Bellum Jug. 10,6: CONCORDIA RES PARVAE CRESCUNT: DISCORDIA MAXIMAE DILABUNTUR (Durch Eintracht wachsen die kleinen Dinge, durch Zwietracht werden die größten zerstört). [39] Diese Verdienstmedaille war keine Neuschöpfung. Sie geht als Typus auf eine von Hans Jakob Stampfer (1505-1579) geschaffene Medaille zurück, die die Eidgenossenschaft 1548 König Heinrich II. von Frankreich anläßlich der Geburt von Prinzessin Claudia schenkte. Sie gehörte zu den beliebtesten schweizerischen Medaillen, von der zahlreiche spätere Nachgüsse in abweichenden Formen existieren. [40]

Das prachtvollste Geschenk wurde Wettstein 1649 übergeben. Sieben Baseler Handelsherren ließen in Straßburg einen silbervergoldeten Nautiluspokal anfertigen. [41] Das Bildprogramm des dreieinhalb Kilo schweren und 65 cm hohen Trinkgefässes nimmt Bezug auf Wettsteins Tätigkeit in Westfalen. Ein Basilisk - Fabeltier und beliebtes Motiv als Baseler Wappenhalter - hält den Baselschild und trägt die Kuppa, die in Form einer Nautilusmuschel aus Edelmetall gefertigt ist. Rechts und links sind auf der Wandung die Wappen von Münster und Osnabrück eingraviert; am Bug verewigten sich die sieben schenkenden Baseler Handelsherren mit ihren Wappen. Auf der Plattform der Kuppa treten die drei schwörenden Eidgenossen auf, ein beliebter Rückgriff auf die Geschichte, der belegen sollte, daß die Schweiz ihre Anfänge nicht einer Rebellion, sondern dem Zusammenschluß freier Männer verdankte. Auf der Innenseite des entrollten Wirbels ist eine silberne Plakette mit dem Wappen Wettsteins angebracht, darüber befindet sich die Widmungsinschrift und die Jahreszahl 1649. Oben am Wirbel sind rechts und links die Wappen Frankreichs und Schwedens eingraviert, jener beiden Mächte, die neben dem Kaiser die Exemtion der Schweiz vom Reich aussprachen und international anerkannten. Das Trinkgefäß wird durch den Reichsadler bekrönt; in der rechten Klaue hält er als Friedenssymbol einen Ölzweig und die gesiegelte Urkunde mit der Inschrift PRIVILEGIA. Auf der Rückseite der Urkunde ist der Name des Kaisers eingraviert: FERDINAND III. So haben also die Zeitgenossen Wettsteins Mission als traditionelle Privilegienbestätigung mißverstanden. [42] Unter dem Schutz des Reichsadlers und der kaiserlichen Privilegien leisten die Eidgenossen den Schwur. Wettsteins Freunde - und vermutlich viele Zeitgenossen - hatten nicht begriffen, daß die Schweiz ein vom Reich unabhängiger, souveräner Staat geworden war. Dieses Geschenk läßt uns wieder an den Ausgangspunkt zurückkehren. Antrieb für Wettsteins Abordnung war nicht ein staatsrechtliches Programm gewesen, sondern die Wiederherstellung der Handelsfreiheit. Dieses Ziel wollte er mit dem Argument der traditionellen eidgenössischen Freiheit erreichen. Dazu reichten aber die vermeintlichen Beweismittel der alten Briefe nicht aus. Erst die Widerstände in Westfalen machten ihm bewußt, daß diese Freiheit einer grundsätzlichen, modernen staatsrechtlichen Definition bedurfte. Die Baseler Handelsherren honorierten mit dem kostbaren Pokal zwar die Wiederherstellung der Handelsfreiheit, die staatsrechtliche Errungenschaft Wettsteins aber hatten sie nicht begriffen.

Das dritte Geschenk, die Gabe von Wettsteins Vaterstadt Basel, bestand aus ein paar Grund- und Bodenzinsen an "früchten, wein, geltt, hüenern, eyern, oder wie das sonsten nammen haben mag," die der verdiente Bürgermeister 1661 der Stadt zu einem Vorzugspreis von 2000 Gulden abkaufen konnte! Die mit umständlichen Wendungen abgefaßte Verkaufsurkunde nennt Wettsteins Verdienste, legitimiert das Geschenk und verrät mit stupender Offenheit den kleinkrämerischen Geist seiner politischen Kollegen. Das Reichskammergericht habe dem freien Stand Basel mit Prozessen zugesetzt, dadurch ein "gemeines stattwesen, sonderlichen wegen steckhung der freyen commercien, handels und wandels in unwiderbringlichen schaden gesetzt worden." Wettstein habe "dergleichen irrungen aus dem Mittel geraumbt." Auch hier ist das Verdienst Wettsteins auf die Rückgewinnung der Baseler Handelsfreiheit reduziert. Ein Ratsausschuß habe vorgeschlagen, "dass villeicht für dissmahl das beste wehre, wann dem gemeinen weesen mit paarer aussgab verschohnt und hingegen solche mittel darzu angewendet würden, dehren mann so hoch nicht benötigt und die sich im abgang befinden, auch könfftiger zeiten zu grösserm theil verlohren gehen möchten [...] Vermeinten derwegen, wann ehrnbemelter herr altburgermeister Wettstein solche in leidenlichem preiss (dardurch alles zugleich eingeschlossen würde) annemmen thette, es dem gemeinen weesen am aller unempfindtlichsten wehre." [43]

Der Unterschied zwischen den beiden letztgenannten Geschenken könnte kaum größer sein; hier der silbervergoldete Pokal einiger Handelsherren, dort die kleinliche Gabe der knauserigen Amtskollegen. Die politische Tragweite von Wettsteins Errungenschaft wurde erst späteren Generationen bewußt.



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ANMERKUNGEN


1. Weiterführende Literatur Gauss/Stoecklin 1953; Gallati 1932; Dickmann 1965 [2], S. 432-439.

2. Staatsarchiv Basel-Stadt, Protokolle Kleiner Rat 23, fol. 140 verso.

3. Gauss/Stoecklin 1953, S. 175.

4. Zu den rechtlichen Aspekten s. Peyer 1978.

5. Mommsen 1958.

6. Z.B. Ferdinand I. am 23. April 1559; Maximilian II. am 4. Mai 1566, in: EA IV.2, S. 1459 und 1525.

7. Hofer 1952, S. 129-141.

8. Merian 1642. Die Textpassage wurde übrigens für die zweite Ausgabe von 1654 nicht gestrichen.

9. EA V.2, S. 1030.

10. Zitiert nach Gallati 1932, Beilage I, S. 365-343.

11. Wettstein am 6./16. Februar 1647 zu Volmar: " [...] denn gewisslichen, wann man unss, die Evangelischen, vor lengsten des Zweyffels der geistlichen Güettern, dess Cammergerichts und anderer Sachen, welche uff eine Subiectionem gezihlet, entladen hette, were viel, so ettwan vorgangen, vermitten blieben." Gauss 1962, S. 56.

12. Staatsarchiv Basel-Stadt, Missiven A 105, fol. 3v.

13. EA V.2, S. 1376.

14. Staatsarchiv Basel-Stadt, Protokolle Kleiner Rat 36, fol. 224v.-225r.; vgl. auch EA V.2, S. 1403.

15. EA V.2, S. 1401f.

16. Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches Q 16, ThW IV, Nr. 170. Abgedruckt in: EA V.2, S. 1402f.

17. Wettstein berichtet am 24. Jan./3. Febr. 1647 über eine Unterredung mit Dr. Theodore Godefroy, Geschäftsträger von Mazarin. Godefroy riet Wettstein, nicht juristisch, sondern machtpolitisch zu argumentieren. "Ungevorlichen umb 2 Uhren ist Herr Godefroy zue mir khommen und hatt mir, was er von den Privilegiis halte, ein schrifftlichen Discours [nicht erhalten] übergeben. Da er vermeint, man solte solche nicht producirn, sonndern sich allein der Pohsehsion behelffen, dass überig, was angezogen wurde, dass Basel eine Reychsstatt gewesen und was des Dings mehr, solte man mitt Stillschweygen übergehen, wie Frankhrych und anndere Stände, die Provincien gehabt, so vor diesem dem Reych unnderworffen wahren, auch ettwan gethan haben." Godefroy meinte mit seiner Anspielung vermutlich Metz, Toul und Verdun. Gauss 1962, S. 40.

18. Sehr eindringlich riet Dr. Valentin Heider, Stadtsyndicus von Lindau, am 6. Februar 1647 in Münster Wettstein dringend ab, sich auf die Privilegien zu stützen. Gauss 1962, S. 43.

19. Gauss 1962, S. 1.

20. Gauss 1962, S. 11.

21. Gauss 1962, S. 152.

22. Zitiert nach Burckhardt 1849, S. 20. Das Original in Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches Q 12, Nr. 28.

23. Briefkonzept von Wettsteins Hand. Der kulturgeschichtlich interessante Brief ist sehr lang und kann hier nicht behandelt werden. Der Brief war vermutlich für Niklaus Rippel in Basel bestimmt, war aber von Wettstein nie abgeschickt worden. Er befindet sich in Wettsteins Nachlass. Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches Q 16, ThW V, Nr. 154.

24. Brief an Niklaus Rippel, 26. März/5. April 1647, Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches Q 12, Nr. 18.

25. Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches Q 16, ThW V, Nr. 116, Briefkonzept vom 4./14. Febr. 1647.

26. Das Schreiben wurde am 29. Jan./8. Februar 1647 im Namen der Dreizehnörtigen Eidgenossenschaft ausgestellt. Wettstein hat das Schreiben nicht ausgehändigt. Original in Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches Q 16, ThW V, Nr. 103. Hintergrund für die Ausfertigung war ein militärpolitisches Ereignis, das die Eidgenossen aufschreckte. Am 4. Januar hatte der schwedische Feldmarschall die österreichische Stadt Bregenz eingenommen. Eine große französisch-schwedische Armee lagerte am Bodensee vor der Schweizer Grenze.

27. Wettstein 1653, Lit. D, S. 28f.

28. Staatsarchiv Basel-Stadt, Protokolle Kleiner Rat 36, fol. 284r.

29. Gauss 1962, S. 267f. Das Original in Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches R I, 1, Nr. 36. Gedruckt in Wettstein 1653, Lit. K, S.37-38 und EA V.2.2, Beilage 33, S. 2218.

30. Gauss 1962, S. 268.

31. Gauss 1962, S. 280.

32. Staatsarchiv Basel-Stadt, Protokolle Kleiner Rat 37, fol. 1r.

33. Konzepte in Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches Q 16, ThW VI, 299, 300.

34. EA V.2, S. 1464.

35. Brief vom 19./29. April 1648 an Heider. Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches Q 14, Nr. 33.

36. Staatsarchiv Basel-Stadt, Politisches Q 16, ThW VIII, 38. EA VI.1, S. 40f.

37. Vgl. dazu Egger 1996

38. Schweizerisches Landesmuseum Zürich, Münzkabinett, Inv.Nr. BZ 33.

39. Vgl. Galen 1987, S. 119.

40. Kapossy/Cahn 1979, S. 31-34.

41. Historisches Museum Basel, Inv.Nr. 1917.18.

42. Damit stehen wir in Widerspruch zu Mommsen, der ein Mißverständnis durch Auftraggeber und Goldschmied mit der Begründung ablehnt, die Schweizer hätten ihre Freiheit nach wie vor auf die kaiserlichen Privilegien abgestützt. Dem ist entgegenzuhalten, daß Wettstein seit Februar 1647 eine vollständige und bedingungslose Exemtio anstrebte (und auch erreichte), die er gerade nicht mehr mit den Privilegien, sondern mit der erkämpften Macht begründete. Mommsen 1968.

43. Huber 1910, Nr. 115, S. 97ff.



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